Es steht außer jedem Zweifel, daß Daten, die eine Person in ihrer Eigenschaft als Beschuldigten oder gar Verurteilten eines gerichtlichen Strafverfahrens betreffen, als schutzwürdige personenbezogene Daten iSd § 1 Abs. 1 DSG anzusehen sind, und der Betroffene daher diesbezüglich grundsätzlich den in dieser Verfassungsstelle verbürgten Anspruch auf Geheimhaltung, der nur nach Maßgabe des § 1 Abs. 2 DSG durchbrochen werden darf, hat. Diesem verfassungsgesetzlichen Erfordernis trägt auch die einfach-gesetzliche Rechtslage insoferne Rechnung, als §§ 9, 10 des Strafregistergesetzes und § 6 des Tilgungsgesetzes hinsichtlich derartiger Daten Auskunftsbeschränkungen [Anmerkung:
hier gemeint: Auskunft an Dritte, nicht Auskunft iSd § 26 DSG 2000] anordnen.
Die Existenz derartiger Auskunftsbeschränkungen bewirkt nun im Zusammenhalt mit § 1 Abs. 2 DSG, daß derartige Auskünfte nur auf dem in den genannten Gesetzesstellen vorgezeichneten Weg erfolgen dürfen und daß in jenen Fällen, in denen nach diesen Gesetzesstellen eine Auskunft ausdrücklich unzulässig ist, auch keine andere Rechtsgrundlage für die Erlangung einer derartigen Auskunft herangezogen werden darf. Damit ist es nach Ansicht der Datenschutzkommission jedenfalls unzulässig, daß eine Verwaltungsbehörde unter Heranziehung etwa der allgemeinen Amtshilfeverpflichtung des Art. 22 B-VG oder einer einfachgesetzlichen Nachbildung wie des § 360 Abs. 1 ASVG Informationen, die im Strafregister enthalten sind, auf andere Weise als durch Auskunft aus dem Strafregister - etwa durch Einsichtnahme in den Strafakt - sich verschafft.
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