L511 2289559–1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse Landesstelle Salzburg vom 16.02.2024, Zl. XXXX , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1.1. Gegenständliches Verfahren wurde durch Anzeige der Finanzpolizei vom 15.11.2023, FP-AZ XXXX an die Österreichische Gesundheitskasse Landesstelle Salzburg [ÖGK] eingeleitet (PDF-Seite der eingescannt übermittelten Verwaltungsaktenteile [AS] 16).
Demnach sei die Finanzpolizei am 13.10.2023 um 09:28 Uhr davon verständigt worden, dass eine Polizeistreife bei der Autobahnabfahrt A1 Salzburg-Nord in Fahrtrichtung Wien ein Fahrzeug angehalten habe, welches mit Paketen beladen gewesen sei, welche der Fahrer offensichtlich ausgeliefert habe. Dieser habe im Zuge der Kontrolle durch die Finanzpolizei um 10:08 Uhr angegeben, im Restaurant XXXX in Salzburg zur Sozialversicherung angemeldet zu sein und die im PKW befindlichen Pakete privat für den Gatten seiner Chefin [Anmerkung: der Beschwerdeführer] zu einem vereinbarten Übergabeort zu bringen. Beim angehaltenen Fahrer und Dienstnehmer handle es sich um den deutschen Staatsbürger XXXX [TW], der seit 12.12.2022 beim Dienstgeber XXXX zur Sozialversicherung angemeldet sei, sowie vom 01.09.2022 bis 31.10.2022 beim Beschwerdeführer als geringfügig beschäftigter Arbeiter angemeldet gewesen sei. Eine erneute Anmeldung sei am Kontrolltag um 10:45 Uhr kurz nach der Kontrolle erfolgt.
1.2. Der Anzeige waren ein Strafantrag an XXXX vom 31.10.2023, FP-AZ: XXXX , Auszüge aus dem Datenregister des Dachverbands der Sozialversicherungsträger [SV-Auszug] sowie dem Elektronischen Datensammelsystem der österreichischen Sozialversicherungsträger [ELDA-Auszug] beigelegt (AS 12-15, 17-23).
1.3.Im Zuge des Ermittlungsverfahrens wurde dem Beschwerdeführer Parteiengehör zu den Unterlagen gewährt (AS 27-29). Der Beschwerdeführer führte in seiner Stellungnahme vom 06.12.2023 (AS 24-26) aus, es liege kein Dienstverhältnis nach dem ASVG vor.
Der Wagen des Beschwerdeführers sei mit seinen Paketen, die er noch ausliefern habe müssen, auf seinem Parkplatz gestanden. Er sei gerade duschen gewesen und habe nicht gewusst, dass TW die Pakete aus dem Wagen des Beschwerdeführers genommen und in seinen eigenen eingeladen habe und ohne ihm Bescheid zu geben losgefahren sei. TW und er würden im selben Haus wohnen, und TW habe den Beschwerdeführer entlasten wollen und sich gedacht, er helfe ihm damit. Erst als der Beschwerdeführer den Anruf über die Kontrolle durch die Finanzpolizei erhalten habe, habe er davon erfahren. Dies habe TW vor Ort auch so ausgesagt. TW sei für 10 Stunden pro Woche (geringfügig) beim Beschwerdeführer angestellt, weil er hin und wieder für ihn zum Recyclinghof fahre, um dort Sachen zu entsorgen. Der Beschwerdeführer habe sich informiert und erfahren, dass er nicht einfach so mit dem Transporter fahren solle, sondern angemeldet sein müsse.
Vorgelegt wurde ein als Bestätigung bezeichnetes Schreiben von TW vom 27.11.2023, in dem die Angaben des Beschwerdeführers vom E-Mail bestätigt werden.
1.4. Mit Bescheid vom 16.02.2024, GZ: XXXX , verpflichtete die ÖGK den Beschwerdeführer als Dienstgeber einen Beitragszuschlag in der Höhe von EUR 300,00 zu entrichten. Der Strafantrag der Finanzpolizei vom 31.10.2023 sei beigelegt und stelle einen integrierten Bestandteil des vorliegenden Bescheides dar (AS 6-11).
Begründend wurde ausgeführt, die im Strafantrag der Finanzpolizei getroffenen Feststellungen würden zum Sachverhalt erklärt. Der Beschwerdeführer habe hinsichtlich der Beschäftigung von TW gegen die sozialversicherungsrechtliche Meldepflicht iSd § 33 ASVG verstoßen. TW sei beim Ausfahren von Paketen und somit arbeitend für den Betrieb des Beschwerdeführers angetroffen worden. Aus dem Strafantrag der Finanzpolizei ergebe sich, dass TW zumindest seit 13.10.2023 10:08 Uhr für den Beschwerdeführer tätig gewesen sei. Am 13.10.2023 um 10:45 Uhr und somit nach Beginn der Kontrolle sei TW rückwirkend ab 13.10.2023 auch als geringfügig beschäftigter Arbeiter zur Sozialversicherung angemeldet worden.
1.5. Mit Schreiben vom 14.03.2024 erhob der Beschwerdefüher fristgerecht Beschwerde gegen den am 21.02.2024 zugestellten Bescheid (AZ 1-5, 29).
Darin verwies der Beschwerdeführer auf seine Stellungnahme vom 06.12.2023 und die angeschlossene Bestätigung von TW und wiederholte, dass TW für ihn keine Pakete zugestellt habe. Er bat zudem darum, den Bescheid an TW weiterzuschicken, da dieser bereit sei, dafür zu haften und auch selbst zugebe, dass er ohne Wissen des Beschwerdeführers, die Pakete entnommen habe und mit seinem PKW losgefahren sei. TW habe nicht für den Beschwerdeführer gearbeitet und der Beschwerdeführer trage keine Schuld als Arbeitgeber. Er habe auch bereits erklärt, warum er TW überhaupt angemeldet habe.
1.6. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] am 04.04.2024 die Beschwerde samt durchnummerierten Auszügen aus dem Verwaltungsakt vor (Ordnungszahl des Gerichtsverfahrensaktes [OZ] 1 [=AZ 1-29]).
1.7. Das BVwG nahm Einsicht in das elektronische Datensystem des Dachverbandes der Sozialversicherung [SV-Auszug], welche ergab, dass TW von 13.10.2023 bis 30.11.2023 als geringfügig Beschäftigter beim Beschwerdeführer zur Sozialversicherung angemeldet war (OZ 2).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Anlässlich einer Kontrolle durch Prüforgane der Abgabenbehörden des Bundes wurde XXXX [TW] am 13.10.2023 um 10:08 Uhr bei der Autobahnabfahrt Salzburg Nord in Fahrtrichtung Wien beim Ausfahren von Paketen des Beschwerdeführers angetroffen (AZ 12-14, 1-3).
1.2. Der Beschwerdeführer verfügt (ua) über ein Transportgewerbe (AS 13) und meldete TW unmittelbar nach der Betretung um 10:45 Uhr rückwirkend ab 13.10.2023 als geringfügig beschäftigter Arbeitnehmer über ELDA zur Sozialversicherung an. Diese geringfügige Beschäftigung bestand bis 30.11.2024. Davor war TW beim Beschwerdeführer bereits von 01.09.2022 bis 31.10.2022 geringfügig beschäftigt und zur Sozialversicherung angemeldet (OZ 2, AZ 17-23).
1.3. Von 01.03.2023 bis 11.03.2024 war TW im Restaurant der Gattin des Beschwerdeführers sozialversicherungspflichtig beschäftigt (OZ 2).
1.4. Gegenständlich handelt es um den ersten Meldeverstoß des Beschwerdeführers innerhalb der letzten 12 Monate (AS 14).
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt und dem Gerichtsakt, aus denen sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ 1 [=AS 1-29], OZ 2). Zur Entscheidungsfindung wurden insbesondere folgende Unterlagen herangezogen: Anzeige der Finanzpolizei vom 15.11.2023 samt Beilagen (AS 12-23); Bescheid (AS 6-11); Stellungnahme und Beschwerde (AZ 1-5, 24-26)
2.2. Die Feststellungen zur Betretung und zur Nachmeldung zur Sozialversicherung am Betretungstag ergeben sich unmittelbar ohne weitere Interpretation aus den vorliegenden jeweils angeführten Aktenteilen (AZ 4-5, 8-14) und sind zwischen den Verfahrensparteien unstrittig.
2.3. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers TW habe ohne sein Wissen die Pakete aus seinem Wagen entnommen und ausgeliefert um ihm zu helfen, was durch die Bestätigung von TW belegt werde, werden als nicht glaubhaft erachtet.
Die Angaben von TW während der Kontrolle (AS 13), die Pakete für den Beschwerdeführer zu einem vereinbarten Übergabeort zu bringen stehen dem Vorbringen, nichts vom Transport der Pakete durch TW gewusst zu haben, entgegen. Weder der ebenfalls vor Ort anwesende Beschwerdeführer selbst noch TW gaben während der Kontrolle an, dass TW ohne Auftrag und Kenntnis des Beschwerdeführers die Pakete an sich genommen und transportiert habe, sondern erklärte auch der Beschwerdeführer, TW würde im Betrieb seiner Gattin arbeiten und die Pakete privat für ihn transportieren, um ihm bei einer zeitgerechten Zustellung zu helfen.
Darüber hinaus vermag das Vorbringen des unentgeltlichen Hilfsdienstes auch deshalb nicht zu überzeugen, da der Beschwerdeführer TW nicht nur für den Kontrolltag zur Sozialversicherung nachmeldete, sondern diesen im Anschluss für ca. 1 ½ Monate in seinem Unternehmen als Fahrer beschäftigte, wobei dahingestellt bleiben kann, mit welcher Art von Transporten (Paketauslieferung oder Müllentsorgungsfahrten) TW vom Beschwerdeführer betraut worden war.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1.Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch Einzelrichterin ergeben sich aus § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] iVm § 414 Abs. 1 und Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz [ASVG]. Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die ÖGK im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).
Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig (§§ 7, 9, 15 VwGVG).
3.2. Zur Vorfrage des Vorliegens einer Dienstnehmereigenschaft
3.2.1.Die Vorschreibung von Beitragszuschlägen nach § 113 Abs. 1 ASVG setzt voraus, dass eine Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde. Die Behörde hat, soweit über diese Frage nicht bereits eine bindende Entscheidung vorliegt, diesen Umstand als Vorfrage zu klären (VwGH 29.01.2014, 2014/08/0004 mwN; 14.02.2013, 2010/08/0010).
3.2.2.Gemäß § 4 Abs. 2 ASVG ist Dienstnehmer, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.
Dass die Tätigkeit von TW zum Zeitpunkt der Betretung dem Grunde nach eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit darstellt, und dass diese für den Betrieb des Beschwerdeführers ausgeübt wurde, wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten, und wird durch die rückwirkenden und über einen längeren Zeitraum bestehende Anmeldung zur Sozialversicherung von TW als geringfügig Beschäftigter im Betrieb des Beschwerdeführers bestätigt.
3.2.3. Fallbezogen handelt es sich bei dieser Ausfahrt entgegen dem diesbezüglichen Vorbringen auch nicht um einen unentgeltlichen Gefälligkeitsdienst.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertritt, können als Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienste kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste anerkannt werden, die vom Leistenden auf Grund spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsberechtigten erbracht werden. Besondere Zweifel sind jedoch dort angebracht, wo die Tätigkeit in einem Gewerbebetrieb erfolgen soll (Im Regelfall kann nämlich - ohne das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände - nicht erwartet werden, dass ein Angehöriger oder Freund eines Dienstnehmers bloß auf Grund dieser Eigenschaft für einen daraus Gewinn ziehenden Unternehmer Gefälligkeitsdienste leistet (VwGH 10.10.2018, Ra2015/08/0130 mwN). Unentgeltlichkeit der Verwendung ist nicht schon bei Fehlen einer Entgeltvereinbarung zu vermuten, sondern diese muss den Umständen nach zumindest konkludent vereinbart worden sein und einer Prüfung auf ihre sachliche Rechtfertigung standhalten. Eine derartige sachliche Rechtfertigung könnte in persönlichen Beziehungen, in bestimmten wirtschaftlichen Interessen, aber auch in der idealistischen Einstellung (etwa im Falle der ehrenamtlichen Tätigkeit für einen Verein) begründet sein (VwGH 12.09.2018, Ra2018/08/0191 mwN).
Derartige atypische Umstände, die einer Beurteilung als abhängige bzw. entgeltliche Beschäftigung entgegenstehen würden, haben sich im gegenständlichen Fall nicht ergeben (siehe dazu die Beweiswürdigung).
3.2.4.Die ÖGK ist daher zu Recht von einem entgeltpflichtigen Dienstverhältnis gemäß § 4 Abs. 2 ASVG zum Betretungszeitpunkt ausgegangen.
3.3.zum Beitragszuschlag nach § 113 ASVG
3.3.1.Gemäß § 113 Abs. 1 ASVG können den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) [Dienstgeber, sonstige nach § 36 meldepflichtige Personen (Stellen) oder bevollmächtigte Personen nach § 35 Abs. 3] Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde. Gemäß Abs. 2 leg. cit. setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf EUR 400 je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf EUR 600. Abs. 3 leg.cit. sieht vor, dass bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf EUR 300 herabgesetzt werden kann. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.
§ 113 Abs. 1 ASVG ist ungeachtet der Überschrift "Strafbestimmungen" des ersten Teiles, Abschnitt VIII, des ASVG nicht als Verwaltungsstrafe, sondern als eine (neben der Bestrafung nach §§ 111, 112 ASVG ermöglichte) wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten. Die Frage des subjektiven Verschuldens des Dienstgebers ist daher für das "ob" der Vorschreibung nicht zu untersuchen. Es kommt nur darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (VwGH 10.07.2013, 2013/08/0117 mit Hinweis auf VwGH 20.11.2002, 2000/08/0186; 26.01.2005, 2004/08/0141; vgl. auch VwGH 19.01.2011, 2010/08/0255). Bei dem der Behörde eingeräumten Ermessen [arg. kann] gemäß § 113 Abs. 2 ASVG handelt es sich nicht um ein freies Ermessen, sondern es ist als Ermächtigung zu einer gebundenen Entscheidung zu verstehen (VwGH 17.09.2013, 2011/08/0390 mit Hinweis auf VwGH 21.12.2011, 2008/08/0201). Liegt daher die im Gesetz genannte Voraussetzung einer erstmaligen verspäteten Anmeldung mit unbedeutenden Folgen vor, so hat die Behörde den Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung zur Gänze entfallen zu lassen und den Teilbetrag für den Prüfeinsatz herabzusetzen. Liegen darüber hinaus zusätzlich besonders berücksichtigungswürdige Gründe vor hat auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz zur Gänze zu entfallen (vgl. VwGH 14.01.2013, 2010/08/0077).
3.3.2.Zum Betretungszeitpunkt lag wie bereits ausgeführt ein entgeltliches Dienstverhältnis zwischen TW und dem Beschwerdeführer vor. Die nicht vorliegende Anmeldung zur Pflichtversicherung zum Betretungszeitpunkt wurde zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens in Abrede gestellt. Die Vorschreibung des Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs. 1 ASVG erfolgte somit dem Grunde nach zu Recht.
3.3.3. Im vorliegenden Fall wurde von der ÖGK aufgrund der erstmaligen verspäteten Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kein Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung vorgeschrieben und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf EUR 300,00 herabgesetzt.
Soweit der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, er habe von der Auslieferungsfahrt nichts gewusst, auf sein fehlendes Verschulden verweist, bleibt festzuhalten, dass dies keine besonders berücksichtigungswürdigen Gründe darstellt, weil es für die Vorschreibung des Beitragszuschlages nicht auf das subjektive Verschulden des Dienstgebers ankommt, sondern nur darauf, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (vgl. VwGH 29.04.2021, Ra2021/08/0046 mwN).
3.3.4.Die Vorschreibung des Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs. 2 ASVG erfolgte somit auch der Höhe nach zu Recht, und es ist spruchgemäß zu entscheiden.
4. Entfall der mündlichen Verhandlung
Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter (§ 24 VwGVG unter Hinweis auf Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC]). Nach der Rechtsprechung des EGMR und ihm folgend des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (vgl. dazu für viele EGMR 12.11.2002, Döry/S Rn37; VfGH 20.02.2015, B1534; sowie VwGH 18.12.2018, Ra2018/03/0132, jeweils mwN).
Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der sich aus dem Akteninhalt ergebende Sachverhalt ist in den entscheidungswesentlichen Punkten weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig (vgl. dazu VwGH 19.09.2018, Ra2018/11/0145).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Sowohl die gegenständliche Beurteilung der Vorfrage des Vorliegens eines Dienstverhältnisses iSd § 4 Abs. 2 ASVG als auch die Beurteilung der Vorschreibung des Beitragszuschlages gemäß § 113 ASVG erfolgte anhand der jeweils wiedergegebenen umfangreichen und einheitlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, siehe dazu insbesondere VwGH 26.01.2017, Ra2016/07/0061 mwN, und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden