W136 2318807-3 /4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. HABERMAYER-BINDER über die Beschwerde des XXXX , geboren XXXX , gegen einen Bescheid der Zivildienstserviceagentur beschlossen:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm §§ 17 und 31 VwGVG wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 28.07.2025, Zl. 579024/1/ZD/25, wurde festgestellt, dass die Zivildiensterklärung des Beschwerdeführers vom 15.07.2025 seine Zivildienstpflicht infolge Ruhens des Rechtes zur Abgabe einer Zivildiensterklärung nicht habe eintreten lassen, da ihm bereits am 08.07.2025 ein Einberufungsbefehl zum Grundwehrdienst zugestellt worden war. Dieser Bescheid wurde am 29.07.2025 durch eine/n Mitbewohner/in des Beschwerdeführers an der Abgabestelle übernommen.
2. Mit Mail vom 01.08.2025 an die Zivildienstserviceagentur gab der Beschwerdeführer an, dass er sich gegen den Bescheid, den er am 28.07.2025 bekommen habe, beschweren möchte, weil er keinen Bescheid bekommen habe, dass er eine Bestätigung über das Lehrverhältnis einbringen müsse, um nicht einberufen zu werden.
Mit Mail vom 05.05.2025 erläuterte die Zivildienstserviceagentur dem Beschwerdeführer den Gegenstand des von ihr erlassenen Bescheides und forderte ihn auf, bis 15.08.2025 eine Rechtswidrigkeit des Bescheides darzutun oder die Beschwerde zurückzuziehen. Daraufhin übermittelte der Beschwerdeführer mit Mail vom selben Tag ein Foto eines Schreibens und gab an, dass man sehen könne, dass beim Briefumschlag der Zustellort falsch sei und er den Brief nie bekommen hätte, wenn er nicht an seinen alten Wohnort zurückgekehrt wäre.
3. Mit Note vom 03.09.2025 legte die Zivildienstserviceagentur die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsreicht vor.
4. Mit Mängelbehebungsauftrag vom 16.09.2025, dem Beschwerdeführer am 22.09.2025 mittels Hinterlegung zugestellt, erteilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Auftrag, seine Beschwerde an die Zivildienstserviceagentur binnen zehn Tagen ab Zustellung durch die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt sowie das Begehren und eine eigenhändige Unterschrift zu ergänzen, da die Eingaben des Beschwerdeführers den Anforderungen an eine Beschwerde gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG nicht genügen würden und nicht erkennbar sei, gegen welchen Bescheid er Beschwerde erhebt. Der Beschwerdeführer wurde daher aufgefordert, diese Mängel zu verbessern und wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist ihre Eingaben gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen werden.
5. Mit rechtzeitiger Eingabe vom 30.09.2025 teilte der Beschwerdeführer mit näherer Begründung, dass er sich gegen den Bescheid des Militärkommandos Tirol vom 28.04.2025, GZ XXXX , beschwere. Dieser Eingabe war eine Rechtsbelehrung des Militärkommandos Tirol vom 28.04.2025 sowie dazugehöriges Kuvert beigelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der unter I angeführte Verfahrensgang wird festgestellt und dem gegenständlichen Verfahren zu Grunde gelegt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen betreffend die Zustellung des Mängelbehebungsauftrages und der daraufhin erfolgten Eingabe ergeben sich aus dem Akteninhalt.
3. Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. § 31 Abs. 1 VwGVG legt fest, dass, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss erfolgen.
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde
Gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz hat eine Beschwerde zu enthalten:
1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
4. das Begehren und
5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
Mängel eines Beschwerdeschriftsatzes sind nach Maßgabe des § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG der Verbesserung zugänglich (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], § 9 VwGVG Anm. 6; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2013], § 9 VwGVG Anm. K2).
Gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen nicht zur Zurückweisung. Vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Die vorliegende sich auf den oben unter I.4. angeführten Mängelbehebungsauftrag beziehende Eingabe des Beschwerdeführers vom 30.09.2025 bezeichnet als angefochtenen Bescheid einen vermeintlichen Bescheid des Militärkommandos Tirol. Der Beschwerdeführer führt jedoch nicht aus, gegen welchen Bescheid der Zivildienstserviceagentur er sich mit seinen Mails vom 01.08.2025 und vom 05.08.2025 beschweren möchte. Diese Eingabe stellt daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine Mängelbehebung im vorgenannten Sinn dar, weil eine Beschwerde gegen einen Bescheid der Zivildienstserviceagentur nicht einmal behauptet wird.
Da der Beschwerdeführer die seinen Eingaben an die Zivildienstserviceagentur gemäß Mängelbehebungsauftrag anhaftenden Mängel nicht fristgerecht verbessert hat, war spruchgemäß zu entscheiden. Da im vorliegenden Fall die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.
Insoweit der Beschwerdeführer nunmehr in seiner Eingabe angibt, Beschwerde gegen einen Bescheid des Militärkommandos erheben zu wollen, ist darauf zu verweisen, dass eine derartige Beschwerde nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist. Im Übrigen ist das vom Beschwerdeführer vorgelegte Schreiben des Militärkommandos Tirol, gegen das er Beschwerde erhebt, kein Bescheid.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).
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