W162 2308252-1/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M. als Vorsitzende und die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER sowie die fachkundige Laienrichterin Verena KNOGLER BA, MA, als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , SVNR XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX , vom 05.12.2024, OB: XXXX , betreffend Feststellung eines Grades der Behinderung von 60 v.H., beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Frau XXXX (in weiterer Folge: Beschwerdeführerin) beantragte beim Sozialministeriumservice (in der Folge: belangte Behörde) am 03.09.2024 einlangend unter Beilage eines Konvolutes an medizinischen Befunden die Ausstellung eines Behindertenpasses sowie die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass.
2. Mit Bescheid vom 05.12.2024 stellte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin unter Zugrundelegung der Ergebnisse des durchgeführten ärztlichen Begutachtungsverfahrens einen Behindertenpass mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. aus.
Dieser Bescheid wurde laut Vermerk der belangten Behörde am 05.12.2024 versendet.
3. Gegen den Bescheid vom 05.12.2024 erhob die Beschwerdeführerin per E-Mail vom 28.01.2025 Beschwerde.
4. Der Beschwerdeakt langte am 07.02.2025 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
5. Mit Schreiben vom 12.03.2025 erging seitens des Bundesverwaltungsgerichts ein Verspätungsvorhalt an die Beschwerdeführerin. Darin wurde ihr zur Kenntnis gebracht, dass die sechswöchige Beschwerdefrist bereits am 20.01.2025 geendet hatte und sich deshalb die Beschwerde als verspätet darstelle. Der Beschwerdeführerin wurde Gelegenheit gegeben, eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Es wurde ihr weiters zur Kenntnis gebracht, dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts auf Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen werde, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordere.
6. Mit Schreiben vom 24.03.2025 wiederholte die Beschwerdeführerin ihr Begehren auf Erhöhung des Gesamtgrads der Behinderung auf 70 v.H. und, dass die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vorliege. Die verspätete Einbringung der Beschwerde wurde nicht bestritten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin stellte am 03.09.2024 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.
Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens unter Einholung von medizinischen Sachverständigengutachten stellte die belangte Behörde mit Bescheid vom 05.12.2024 der Beschwerdeführerin unter Zugrundelegung der Ergebnisse des durchgeführten ärztlichen Begutachtungsverfahrens einen Behindertenpass mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. aus.
Dieser Bescheid wurde am 05.12.2024 von der belangten Behörde abgefertigt und an das Zustellorgan übergeben.
Mit E-Mail vom 28.01.2025 brachte die Beschwerdeführerin eine Beschwerde gegen diesen Bescheid bei der belangten Behörde ein.
Die gegenständliche Beschwerde vom 28.01.2025 erweist sich als verspätet.
2. Beweiswürdigung:
Zur Prüfung der Rechtzeitigkeit der Einbringung der Beschwerde wurden seitens des Bundesverwaltungsgerichtes die Zustellverfügung der belangten Behörde und die Beschwerdeschrift eingesehen.
Die Feststellungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.
Das Fristversäumnis selbst wird nicht bestritten. Die Beschwerdeführerin gab in ihrer Stellungnahme vom 24.03.2025 selbst an, ihre Beschwerde krankheitsbedingt zu spät eingebracht zu haben.
Der Sachverhalt ist aktenkundig und erwiesen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:
3.2. Die Bescheidbeschwerde ist schriftlich (in Form eines Schriftsatzes) bei der belangten Behörde einzubringen (§ 12 VwGVG).
Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG (= Parteibeschwerde) dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung.
Gemäß § 46 erster Satz BBG beträgt die Beschwerdefrist abweichend von den Vorschriften des VwGVG sechs Wochen.
Gemäß § 26 Abs. 2 ZustellG gilt eine Zustellung (ohne Zustellnachweis) als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung wird nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.
Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats (§ 32 Abs. 2 AVG).
Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen (33 Abs. 2 AVG).
Bei der Frist zur Einbringung der Beschwerde handelt es sich um eine durch Gesetz festgesetzte Frist, die nicht verlängerbar ist (§ 33 Abs. 4 AVG). Sie ist eine prozessuale (formelle) Frist, sodass die Tage des Postenlaufes nicht einzurechnen sind (§ 33 Abs. 3 AVG).
3.3. Im vorliegenden Fall wurde der angefochtene Bescheid am 05.12.2024 von der belangten Behörde an das Zustellorgan zur Beförderung übergeben. Ausgehend davon, dass gemäß § 26 Abs. 2 ZustellG die Zustellung am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan als bewirkt gilt, endete die sechswöchige Beschwerdefrist gegenständlich mit Ablauf des 20.01.2025.
Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerdeführerin diesen Umstand entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausdrücklich vorgehalten (vgl. dazu VwGH 29.08.2013, 2013/16/0050). Die Beschwerdeführerin traf in ihrer diesbezüglichen Stellungnahme vom 24.03.2025 keine Ausführungen, die die rechtswirksame Zustellung des Bescheides bzw. die verspätete Einbringung der Beschwerde in Zweifel ziehen würden. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen ist dem Bundesverwaltungsgericht aufgrund der verspäteten Beschwerdeeinbringung verwehrt (vgl. VwGH 16.11.2005, 2004/08/0117).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht infolgedessen keine Möglichkeit einer anderslautenden Entscheidung.
3.4. Bei unverschuldeter Versäumung einer Prozesshandlung bestünde grundsätzlich die Möglichkeit des Rechtsbehelfs der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§ 71 f. AVG), wobei ein derartiger Antrag bei Bestehen der im Gesetz genannten Voraussetzungen innerhalb von zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen wäre.
3.5. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 1. Fall VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist. Im gegenständlichen Fall stand aufgrund der Aktenlage fest, dass die Beschwerde zurückzuweisen ist, weshalb eine öffentliche Verhandlung entfallen konnte.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr hängt die Entscheidung über die Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde lediglich von bereits ausjudizierten Rechtsfragen ab.
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