W198 2300487-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Christa KOCHER als Beisitzerin sowie Josef HERMANN als Beisitzer in der Beschwerdesache von XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Neunkirchen vom 05.07.2024, VSNR: XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 26.09.2024, GZ: 2024-0566-3-012750, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Neunkirchen (in der Folge: AMS) vom 05.07.2024, VSNR: XXXX , wurde gemäß § 24 Abs. 2 AlVG der Bezug von Arbeitslosengeld für die Zeiträume 30.08.2023 bis 14.09.2023, 11.11.2023 bis 17.11.2023, 19.11.2023 bis 17.01.2024; 14.02.2024 bis 17.03.2024 und von 17.05.2024 bis 30.06.2024 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 6.218,33 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für oben angeführte Zeiträume zu Unrecht bezogen habe, da sie falsche Angaben betreffend die Kinderbetreuung für ihren Sohn XXXX gemacht habe. Laut Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtshofes vom 11.06.2024 (Anmerkung - richtig wäre: Bundesverwaltungsgericht vom 26.06.2024) wurde festgestellt, dass es in oben angeführten Zeiträumen niemals eine Kinderbetreuung für ihren Sohn XXXX gegeben habe. Somit stand die Beschwerdeführerin dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung und ist daher zur Rückzahlung verpflichtet.
2. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 17.07.2024 (eingebracht am 25.07.2024) fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin führte sie zusammengefasst aus, dass es sehr wohl eine Betreuung durch die Großmutter gegeben hätte. Dies sei auch „trainiert“ worden. Die Großmutter wäre nur zum strittigen Zeitpunkt am 27.11.2023 krank gewesen. Sie hätten sich aber auch um eine zweite Lösung bemüht (Kindergartenplatz). Ab 02.05.2024 hätten sie einen Platz in der Kleinkindbetreuung im Kindergarten XXXX gehabt. Sie wären dann nach Wiener Neustadt umgezogen und haben ab 29.07.2024 einen Platz im Kindergarten XXXX bekommen. Der Umzug nach Wiener Neustadt wäre am 16.07.2024 erfolgt.
Mit der Beschwerde übermittelte die Beschwerdeführerin drei Beilagen: Eine E-Mail des NÖ Hilfswerkes vom 16.05.2024 an den Ehemann der Beschwerdeführerin, mit welchen ein Kleinkinderbetreuungsplatz im XXXX in Wiener Neustadt für den Sohn ab September 2024 bestätigt werde; ein Schreiben der Stadtgemeinde Neunkirchen vom 18.07.2024, mit welchem bestätigt wird, dass der Sohn der Beschwerdeführerin von 02.05.2024 bis 28.06.2024 die Kleinkindbetreuung der Stadtgemeinde Neunkirchen besucht habe und infolge Verlegung des Hauptwohnsitzes nach Wiener Neustadt ab 16.07.2024 kein Anspruch mehr auf einen Kindergartenplatz im Kindergarten in der XXXX besteht; Ein vom Ehemann der Beschwerdeführerin ausgefülltes Formular vom 17.07.2024 betreffend die Kindergarteneinschreibung in Wiener Neustadt, mit welchem um eine Aufnahme des Sohnes in einen Kindergarten in der XXXX oder in der XXXX angesucht werde. Darin wird ausgeführt, dass der Sohn so schnell wie möglich einen Platz benötige, da die Beschwerdeführerin einen AMS-Kurs machen muss, nicht mobil sei und der Ehemann berufstätig sei.
3. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG eine mit 26.09.2024 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass mit Erkenntnis vom 26.06.2024, Zl. XXXX das Bundesverwaltungsgericht nach der am 11.06.2024 durchgeführten Verhandlung festgestellt habe, dass entgegen der Angaben der Beschwerdeführerin in ihrem Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld per 30.08.2023 die Betreuung ihres Sohnes durch ihre Schwiegermutter seit Beginn des Bezuges von Arbeitslosengeld ab 30.08.2023 an keinem einzigen Tag gewährleistet gewesen sei. Da die Beschwerdeführerin – wie im genannten Erkenntnis festgestellt – im verfahrensgegenständlichen Zeitraum über keine Kinderbetreuung verfügt habe, habe sie weniger als die erforderlichen 16 Stunden pro Woche Zeit für die Arbeitssuche oder einen Deutschkurs, weil sie ständig ihren Sohn betreuen habe müssen. Damit fehle es an einer wesentlichen Voraussetzung für den Bezug von Arbeitslosengeld. Der Bezug von Arbeitslosengeld sei daher zu widerrufen. Das Arbeitslosengeld sei überdies zurückzufordern, da die Beschwerdeführerin dem AMS nie gesagt habe, dass sie tatsächlich über keine ausreichend taugliche Kinderbetreuung verfüge und daher ihre Meldepflicht verletzt habe.
4. Mit Schreiben vom 03.10.2024 (eingebracht am 07.10.2024) stellte die Beschwerdeführerin fristgerecht einen Antrag auf Vorlage. Darin wiederholte sie im Wesentlichen ihr Beschwerdevorbringen. In den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen wäre eine Kinderbetreuung seitens der Großmutter und/ oder des Kindergartens gegeben gewesen. Die Großmutter wäre nur am 27.11.2023 erkrankt gewesen und die Kinderbetreuung durch den Kindergarten wäre zu dieser Zeit auch nicht möglich gewesen. Die Beschwerdeführerin hätte für zwei Wochen die Betreuung ihres Sohnes übernehmen müssen. Sie wäre aber immer bereit einen AMS-Kurs zu besuchen und Stellenangebote anzunehmen. Sie hätte auch keine falschen Angaben über die Kinderbetreuung und ihre Verfügbarkeit gemacht. Zum Beweis ihres Vorbringens beantragte sie ihre Einvernahme sowie die Einvernahme von XXXX und XXXX als Zeugen. Sie beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
5. Nach schriftlicher Anfrage der belangten Behörde vom 24.09.2024 kam es am 09.10.2024 zu einem ausführlichen Telefongespräch zwischen dem AMS und einer Mitarbeiterin der Kleinkindbetreuung XXXX .
6. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens mit Schreiben vom 09.10.2024 am 10.10.2024 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
7. Am 18.10.2024 langte – nach entsprechender Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht – eine Dokumentenvorlage der belangten Behörde sowie eine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Dokumentenvorlage beinhaltet ein Schreiben der Beschwerdeführerin vom 01.10.2024, mit dem sie um Ratenzahlung der Rückzahlung oder um einen Aufschub ansucht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin beantragte per 30.08.2023 die Zuerkennung von Arbeitslosengeld. Diesem Antrag wurde stattgegeben und der Beschwerdeführerin Arbeitslosengeld zuerkannt.
Die Beschwerdeführerin bezog – mit Unterbrechungen durch den Bezug von Krankengeld – von 30.08.2023 bis 14.09.2023, 11.11.2023 bis 17.11.2023, 19.11.2023 bis 17.01.2024; 14.02.2024 bis 17.03.2024 und von 17.05.2024 bis 30.06.2024 Arbeitslosengeld in Höhe von zuletzt € 39,07 täglich (inklusive eines Familienzuschlages). Im Jahr 2023 betrug der Tagsatz € 37,98.
Am 30.06.2024 stellte die belangte Behörde den Leistungsbezug ein.
Im Zuge der Antragstellung gab die Beschwerdeführerin bekannt, dass die Betreuung ihres Sohnes durch dessen Großmutter bzw. ihre Schwiegermutter, XXXX , von montags bis freitags von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr gesichert ist. Sie gab an, keinen Notfallplan im Hinblick auf die Betreuung ihres Sohnes zu haben, aber nach einer Notfalllösung zu suchen. Als Arbeitsausmaß wurde Teilzeit 16 bis 20 Wochenstunden vereinbart. Es wurde vereinbart, dass die Beschwerdeführerin einen Deutschkurs besuchen muss.
Die Beschwerdeführerin hat wiederholt den dringend notwendigen Deutschkurs nicht angetreten. Mit (hier nicht verfahrensgegenständlichem) Bescheid des AMS vom 27.12.2023, VN: XXXX , wurde daher festgestellt, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Arbeitslosengeld für 42 Tage ab 27.11.2023 gemäß § 10 AlVG verloren hat. Das Bundesverwaltungsgericht führte in dieser Angelegenheit am 11.06.2024 eine Verhandlung durch. Mit (hier nicht verfahrensgegenständlichem) Erkenntnis vom 26.06.2024, XXXX hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass entgegen der Angaben der Beschwerdeführerin in ihrem Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld per 30.08.2023 die Betreuung ihres Sohnes durch ihre Schwiegermutter seit Beginn des Bezuges von Arbeitslosengeld ab 30.08.2023 an keinem einzigen Tag gewährleistet war.
Die Schwiegermutter der Beschwerdeführerin hat bis heute an keinem einzigen Tag auch nur für eine kurze Zeitspanne (etwa eine Stunde) alleine auf den Sohn der Beschwerdeführerin aufgepasst. Bei allen Besuchen des Sohnes der Beschwerdeführerin bei dessen Großmutter (= Schwiegermutter der Beschwerdeführerin) waren entweder die Beschwerdeführerin und/oder deren Ehemann ebenfalls anwesend, da es der Schwiegermutter der Beschwerdeführer nicht möglich gewesen wäre, alleine auf den Sohn der Beschwerdeführerin aufzupassen und diesen zu betreuen.
Der Sohn der Beschwerdeführerin hat von 02.05.2024 bis 28.06.2024 die Kleinkindbetreuung der Stadtgemeinde Neunkirchen besucht. Er war in diesem Zeitraum selten im Kindergarten anwesend, wenn, dann jedes Mal in Begleitung der Beschwerdeführerin. Eine gute Eingewöhnung im Kindergarten hat nicht stattfinden können.
Ab September 2024 hat der Sohn der Beschwerdeführerin einen Betreuungsplatz im Kindertreff XXXX in Wiener Neustadt.
Die Beschwerdeführerin hätte zuletzt am 26.06.2024 einen Deutschkurs antreten sollen und hat dies in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Zahl XXXX auch zugesagt. Die Beschwerdeführerin hat bis dato keinen Deutschkurs angetreten bzw. absolviert.
Die Betreuungspflichten für den Sohn der Beschwerdeführerin waren im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht geregelt.
Die Beschwerdeführerin stand im verfahrensrelevanten Zeitraum nicht mindestens 16 Stunden pro Woche im Rahmen der üblicherweise auf dem Arbeitsmarkt angebotenen Beschäftigungen dem Arbeitsmarkt zur Verfügung.
Die Beschwerdeführerin hat der belangten Behörde zu keinem Zeitpunkt bekannt gegeben, dass sie der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung steht bzw. hat falsche Angaben getätigt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich schlüssig aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Feststellungen ergeben sich auch aus dem Verfahrensakt zur Zl. XXXX insbesondere aus den Ergebnissen der in diesem Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht am 11.06.2024 durchgeführten Beschwerdeverhandlung (OZ 10) und dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.06.2024, XXXX .
Die Feststellungen zum Antrag auf Arbeitslosengeld vom 30.08.2023, zum Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und zur Einstellung der Leistung am 30.06.2024 ergeben sich aus den vorliegen Verfahrensakten sowie aus dem Bezugsverlauf.
Strittig ist, ob die Beschwerdeführerin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stand und ob sie die belangte Behörde über die (mangelnde) Verfügbarkeit ausreichend informiert hat.
Der erkennende Senat schließt sich aus folgenden Überlegungen der Ansicht der belangten Behörde an, wonach die Beschwerdeführerin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung stand:
Wie festgestellt, hat die Beschwerdeführerin am 30.08.2023 einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt und dabei angegeben, dass sie Betreuungspflichten für ihren minderjährigen Sohn hat (vgl. Nr. 14 Inhaltsverzeichnis der belangten Behörde im Bezugsakt zu XXXX ). Im Fragenbogen zur Verfügbarkeit vom 29.08.2023 gab sie an, dass die Betreuung für ihren Sohn von Montag bis Freitag von 8 Uhr bis 12 Uhr durch die Großmutter des Kindes, XXXX , gegeben sei. Einen Notfallplan habe sie nicht (vgl. Nr. 15 Inhaltsverzeichnis der belangten Behörde im Bezugsakt zu XXXX ). In der Betreuungsvereinbarung vom 30.08.2023 wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin eine Stelle als Personalchefin im Arbeitsausmaß von 16 bis 20 Wochenstunden im Rahmen der vereinbarten Arbeitszeiten von 7 Uhr bis 19 Uhr suche. Die Betreuungspflichten seien in diesem Zeitrahmen durch die Oma des Kindes geregelt. Vereinbart wurde zunächst – wegen fehlender Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin – vor allem die Absolvierung eines Deutschkurses (vgl. Nr. 13 Inhaltsverzeichnis der belangten Behörde im Bezugsakt zu XXXX
Da die Beschwerdeführerin einen vereinbarten Deutschkurs ab 27.11.2023 nicht angetreten hat und dies mit einer Erkrankung der Schwiegermutter und damit zusammenhängender mangelnder Kinderbetreuungsmöglichkeit argumentiert hat, hat die belangte Behörde mit Bescheid vom 27.12.2023 entschieden, dass die Beschwerdeführerin ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 10 AlVG für 42 Tage ab 27.11.2023 verloren hat (vgl. Nr. 7 Inhaltsverzeichnis der belangten Behörde im Bezugsakt zu XXXX Im Beschwerdeverfahren führte das Bundesverwaltungsgericht am 11.06.2024 eine Verhandlung in Anwesenheit der Beschwerdeführerin sowie ihres Ehemannes und ihrer Schwiegermutter als Zeugen durch (vgl. XXXX . Die Beschwerde wurde mit Erkenntnis vom 26.06.2024, Zl. XXXX abgewiesen.
In der Verhandlung vom 11.06.2024 wurde die Schwiegermutter der Beschwerdeführerin zu ihren Betreuungsleistungen in Bezug auf ihren Enkelsohn gefragt und gab an, dass die Beschwerdeführerin und der Enkelsohn jeden Tag zur Schwiegermutter kommen, weil der Vater des Kindes bzw. Ehemann der Beschwerdeführerin jeden Tag arbeite (vgl. S 12 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung zu XXXX ). Auf Nachfrage gab die Schwiegermutter an, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann mit dem Enkelkind zu Besuch kommen. Sie wäre nie allein mit ihrem Enkelkind. Sie würden nur auf einen Tee zu Besuch kommen, dann gehen sie wieder. Das Enkelkind habe noch nie allein bei ihr übernachtet. Sie wäre bei sich zu Hause niemals allein mit dem Enkelkind gewesen. Die Eltern wären immer dabei gewesen (vgl. S 14 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung zu XXXX ).
Auch der Ehemann der Beschwerdeführerin gab in der Verhandlung an, dass es in der Vergangenheit noch nicht vorgekommen sei, dass seine Mutter bzw. Schwiegermutter der Beschwerdeführerin allein auf den Enkelsohn aufgepasst habe. Sie haben den Kleinen zwar daraufhin „trainiert“ und ständig Zeit mit der Großmutter verbracht, sollte der Fall eintreten, dass die Beschwerdeführerin einen Kurs besuche oder arbeite und die Großmutter dann in der Lage wäre, auf ihn aufzupassen (vgl. S 16 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung zu XXXX ).
Die geschilderten Angaben der Schwiegermutter und des Ehemannes der Beschwerdeführerin zeigen, dass die Schwiegermutter der Beschwerdeführerin keinesfalls eine geeignete Betreuungsperson für den Sohn der Beschwerdeführerin war oder ist und somit die Betreuung im fraglichen Zeitraum (jedenfalls bis zur Verhandlung am 11.06.2024) nicht gegeben war.
Hinsichtlich einer Ersatzbetreuung gab der Ehemann der Beschwerdeführerin in der Verhandlung an, dass sie damals mit der Stadtgemeinde Neunkirchen gesprochen hätten und sich um einen Kindergartenplatz bemüht hätten. Die Stadtgemeinde Neunkirchen habe es aber verabsäumt dafür Sorge zu tragen, dass sie tatsächlich einen Platz bekommen (vgl. S 16 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung zu XXXX ).
Auf Nachfrage des Vertreters der belangten Behörde gab der Ehemann der Beschwerdeführerin in der Verhandlung an, dass der Sohn noch keinen Tag komplett alleine im Kindergarten gewesen sei. Das hätte der Kindergarten noch nicht erlaubt. Der Sohn hätte erst am 4. Mai oder 2. Mai angefangen. Sie wären erst in der Eingewöhnungsphase (vgl. S 18 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung zu XXXX
Da die Beschwerdeverhandlung am 11.06.2024 stattgefunden hat und somit nicht den vollen Widerrufszeitraum (bis 30.06.2024) abgedeckt hat, hat die belangte Behörde Nachforschungen im Kindergarten des Sohnes der Beschwerdeführerin angestellt. Wie der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Bestätigung der Stadtgemeinde Neunkirchen vom 18.07.2024 zu entnehmen ist, hat der Sohn der Beschwerdeführerin von 02.05.2024 bis 28.06.2024 die Kleinkindbetreuung der Stadtgemeinde Neunkirchen besucht (vgl. Nr. 7 Inhaltsverzeichnis der belangten Behörde). Die belangte Behörde richtete daraufhin am 24.09.2024 ein Schreiben an die Stadtgemeinde Neunkirchen mit der Bitte um Auskunft, an welchen Tagen und zu welchen Uhrzeiten der Sohn der Beschwerdeführerin ab 02.05.2024 nun tatsächlich ohne Beisein seiner Mutter betreut worden sei (vgl. Nr. 4 Inhaltsverzeichnis der belangten Behörde). Daraufhin meldete sich am 09.10.2024 die zuständige Mitarbeiterin der Kleinkindbetreuung XXXX telefonisch bei der belangten Behörde und gab ausführlich Auskunft über die Betreuung des Sohnes der Beschwerdeführerin. Sie führte aus, dass der Sohn der Beschwerdeführerin ab 02.05.2024 angemeldet gewesen, aber selten anwesend gewesen sei. Er sei immer mit seiner Mutter dagewesen. Am vierten Tag hätte man eine erste Trennung für 5- 10 Minuten versucht. Danach sei der Sohn der Beschwerdeführerin zwei Wochen nicht erschienen, weil er angeblich krank gewesen sei. Er hätte einen Fieberkrampf gehabt, wobei kein Nachweis darüber vorgelegt worden sei. Am 21.05.2024 sei er wieder in den Kindergarten gekommen. Aufgrund der vorgebrachten Krankheit wäre Kontakt mit dem Kinderarzt aufgenommen worden, um dem Kindergarten ein krampflösendes Medikament und entsprechende Einschulung zur Verfügung zu stellen. Der Termin mit dem Arzt habe erst am 24.06.2024 stattgefunden. Bis dahin hätte die Beschwerdeführerin immer mit ihrem Sohn im Kindergarten bleiben müssen, um im Notfall das Medikament zu verabreichen. Das Personal des Kindergartens hätte dies bis zur Unterweisung durch den Arzt nicht machen dürfen. Eine gute Eingewöhnung habe nicht stattfinden können, weil der Sohn der Beschwerdeführerin viele Fehlzeiten gehabt habe. Er wäre im Mai nur am 3., 4., 6., 7., 21., 27., 29. und 31.05.2024 und im Juni dann erst wieder ab 11.06.2024 und bis 26.06.2024 im Kindergarten gewesen. Die Beschwerdeführerin hätte am 26.06.2024 einen AMS-Kurs besuchen sollen, hätte das aber nicht geschafft, weil sie sich nicht vom Kind trennen hätte können und es nicht alleine in der Betreuung lassen hätte wollen. Sie sei zwar kurz weggegangen, aber gleich wieder dagewesen (gegen 9 Uhr) und habe gesagt, dass sie das nicht könne. Danach wäre der Sohn nicht mehr in den Kindergarten gekommen und per 29.06.2024 die Abmeldung erfolgt. Die Mitarbeiterin des Kindergartens gab auch an, dass die Beschwerdeführerin sehr schlecht Deutsch spreche und eine türkischsprachige Kollegin übersezten habe müssen (vgl. Nr. 2 Inhaltsverzeichnis der belangten Behörde).
Es ist nachvollziehbar und lebensnah, dass die Beschwerdeführerin ihr Kind, das an Fieberkrämpfen leidet, nicht in Fremdbetreuung geben wollte bzw. sich sehr schwer damit getan hat, ihr Kind in einem Kindergarten einzugewöhnen, geschweige denn, den Sohn allein dort zu lassen. Die Aussagen der Beschwerdeführerin und der Mitarbeiterin des Kindergartens zeigen auch, dass die Beschwerdeführerin deshalb eben nicht der Arbeitsvermittlung im geforderten Mindestausmaß zur Verfügung stand.
Zu erwähnen ist auch, dass die Beschwerdeführerin im verfahrensrelevanten Zeitraum – trotz Zusicherung ihrerseits – keinen Deutschkurs absolviert oder zumindest angetreten hat und auch keine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen hat.
Die belangte Behörde hat in der Beschwerdevorentscheidung zu Recht bemängelt, dass die Beschwerdeführerin dem AMS von Beginn an nicht die Wahrheit über die Kinderbetreuung und somit ihre Verfügbarkeit gesagt hat. Erst nachdem sie den zugewiesenen Deutschkurs nicht besucht hat, kam hervor, dass es Schwierigkeiten mit der Kinderbetreuung gibt. Das zum Verfahren XXXX geführte Ermittlungsverfahren, insbesondere auch die Ergebnisse der mündlichen Verhandlung vom 11.06.2024 sowie die im gegenständlichen Verfahren durchgeführten Recherchen der belangten Behörde (Nachfrage beim Kindergarten des Sohnes der Beschwerdeführerin und Auskunft der zuständigen Pädagogin) haben gezeigt, dass die Beschwerdeführerin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum keine ausreichende Kinderbetreuung gehabt hat, um der Arbeitsvermittlung zur Verfügung zu stehen. Diese wesentliche Information über das Nichtvorliegen einer ausreichenden Kinderbetreuung, hat die Beschwerdeführerin der belangten Behörde aber nicht mitgeteilt.
Die Beschwerdeführerin hat im Vorlageantrag zum Beweis ihres Vorbringens ihre eigene Einvernahme sowie die Einvernahme ihres Ehemannes, XXXX , und ihrer Schwiegermutter, XXXX , als Zeugen im Rahmen einer mündlichen Verhandlung beantragt.
Aus Sicht des erkennenden Senates ist eine mündliche Verhandlung und die Befragung der Beschwerdeführerin und der genannten Zeugen aber nicht erforderlich, da über den im Wesentlichen gleichen Sachverhalt bereits am 11.06.2024 im Verfahren zu XXXX eine mündliche Verhandlung mit den genannten Personen stattgefunden hat. Die Beschwerdeführerin, ihr Ehemann und die Schwiegermutter haben ausführlich Auskunft über die – nicht vorliegende – Kinderbetreuung des Sohnes der Beschwerdeführerin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum gegeben. Hinsichtlich der restlichen Widerrufszeit bzw. der grundsätzlichen Betreuung durch einen Kindergarten hat die belangte Behörde – wie oben dargelegt – Nachforschungen angestellt und haben diese ergeben, dass eine ausreichende Kinderbetreuung durch den Kindergarten aufgrund der Fehlzeiten des Sohnes der Beschwerdeführerin und der mangelnden Eingewöhnung nicht stattfinden habe können.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Neunkirchen.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt, der im Wesentlichen unbestritten ist, konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl.2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Wie beweiswürdigend dargelegt, war die Einvernahme der beantragten Zeugen nicht erforderlich, da diese bereits im Verfahren zu XXXX ausführlich zum – zum im Wesentlichen gleichen - Sachverhalt befragt wurden.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.2. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) BGBl. Nr. 609/1977 idgF lauten:
"Voraussetzungen des Anspruches
§ 7. (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
2. die Anwartschaft erfüllt und
3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
(3) Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person,
1. die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält,
2. die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen.
(4) bis (6) [...]
(7) Als auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotene, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Voraussetzungen entsprechende Beschäftigung gilt ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden. Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr oder behinderte Kinder, für die nachweislich keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, erfüllen die Voraussetzung des Abs. 3 Z 1 auch dann, wenn sie sich für ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 16 Stunden bereithalten.
(8) [...]“
„Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes
§ 24. (1) [...]
(2) Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.
§ 25. (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.
(2) bis (7) [...]“.
3.3. Zum Widerruf des Arbeitslosengeldes:
Ein Arbeitsloser erfüllt die Anspruchsvoraussetzung der Verfügbarkeit nur dann, wenn er bereit und in der Lage ist, jederzeit eine sich bietende Arbeitsmöglichkeit zumindest im Umfang der Verfügbarkeitsgrenze tatsächlich aufzunehmen und nicht z. B. durch eine anderweitige zeitliche Inanspruchnahme (Erwerbstätigkeit, umfangreiche ehrenamtliche Tätigkeit) oder allenfalls bestehende rechtliche Hindernisse daran gehindert ist. Das Fehlen der Verfügbarkeit ergibt sich aus Umständen, wonach in aller Regel angenommen werden kann, dass der Arbeitslose nicht an einer entsprechenden neuen Beschäftigung, sondern vorwiegend an anderen Zielen interessiert ist (vgl. VwGH 22.02.2012, 2011/08/0050 unter Hinweis auf VwGH 18.01.2012, 2010/08/0092).
Die Beschwerdeführerin hat – wie beweiswürdigend dargelegt – nicht den Eindruck vermittelt, an einer neuen Beschäftigung, sondern primär an der Kinderbetreuung, interessiert zu sein. Die belangte Behörde hat in der gegenständlichen Beschwerdevorentscheidung vom 26.09.2024 zu Recht – in Wiederholung der Belehrung durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht (Anmerkung: In der Verhandlung vom 11.06.2024 im Verfahren zu XXXX – darauf hingewiesen, dass das Arbeitslosengeld nicht dazu gedacht ist, dass man nicht arbeiten gehen muss, weil man auf Kinder aufpasst. Dafür ist nur das Kinderbetreuungsgeld vorgesehen, allenfalls die Familienbeihilfe. Mit dem Arbeitslosengeld hingegen sollen Personen in Zeiten ungewollter Arbeitslosigkeit zur Deckung des Lebensunterhaltes finanziell unterstützt werden, bis sie möglichst schnell wieder eine Arbeit finden.
Als auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotene, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Voraussetzungen entsprechende Beschäftigung gilt gemäß § 7 Abs. 7 AlVG ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden. Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr oder behinderte Kinder, für die nachweislich keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, erfüllen die Voraussetzung des Abs. 3 Z 1 auch dann, wenn sie sich für ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 16 Stunden bereithalten.
Auch das Vorliegen von Betreuungspflichten kann Verfügbarkeit ausschließen. Unabhängig davon, ob Kinderbetreuungsgeld bezogen wird oder nicht, ist der VwGH schon aus gleichheitsrechtlichen Überlegungen der Ansicht, dass ein Arbeitsloser mit Betreuungspflichten der Vermittlung nur insoweit zur Verfügung steht, als das Kind, für das er obsorgepflichtig ist, von einer anderen geeigneten Person oder in einer geeigneten Einrichtung betreut wird (VwGH 21. 4. 2004, 2004/08/0007). Dabei wird aber zu berücksichtigen sein, dass die Übertragung der Betreuungsverpflichtung an eine andere Person idR leichter möglich ist als die Herstellung der Verfügbarkeit bei anderen Formen der zeitlichen Inanspruchnahme, weshalb die grundsätzliche Möglichkeit der Delegierung der Betreuung innerhalb kurzer Zeit für die Annahme der Verfügbarkeit ausreichend sein wird (Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz (20. Lfg 2022) § 7 AlVG Rz 168).
Liegen Umstände vor, die die Verfügbarkeit ausschließen, kann die Verfügbarkeit nur dadurch hergestellt werden, indem die hindernde Tätigkeit beendet wird oder zumindest Umstände eintreten, die eine Erklärung des Arbeitslosen, dem Arbeitsmarkt nunmehr uneingeschränkt zur Verfügung zu stehen, als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen. Beim Vorliegen von Betreuungspflichten wird es für die Bejahung der Verfügbarkeit aber grundsätzlich ausreichend sein, wenn im Falle einer Beschäftigungsmöglichkeit die Betreuung von anderen Personen übernommen werden kann. Dadurch unterscheidet sich dieser Tatbestand von anderen Formen der zeitlichen Inanspruchnahme (zB. Erwerbstätigkeit, Ausbildung; diese beiden Tatbestände sind aber auch iZm mit der Anspruchsvoraussetzung Arbeitslosigkeit gemäß § 12 AlVG beachtlich; Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz (20. Lfg 2022) § 7 AlVG, Rz 170).
Die Verfügbarkeit muss auch zur Teilnahme an Maßnahmen zur Integration in den Arbeitsmarkt (zB Nach- und Umschulungen) gegeben sein, weshalb diese einer Arbeitsaufnahme gleichzuhalten sind. Dies ergibt sich aus § 9 AlVG, der eine Verfügbarkeit für die dort genannten Maßnahmen voraussetzt (Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz (20. Lfg 2022) § 7 AlVG Rz 162/4).
3.4. Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin Betreuungspflichten für ein Kleinkind und muss sich daher für ein Arbeitsverhältnis bzw. für einen Deutschkurs mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 16 Stunden bereithalten.
Wie festgestellt und beweiswürdigend dargelegt, verfügte die Beschwerdeführerin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum über keine Kinderbetreuung.
Zu beachten ist zwar – der obigen Rechtsprechung folgend –, dass die grundsätzliche Möglichkeit der Delegierung der Betreuung innerhalb kurzer Zeit für die Annahme der Verfügbarkeit ausreichend ist und eine Übertragung der Betreuungsverpflichtung an eine andere Person idR leichter möglich ist als die Herstellung der Verfügbarkeit bei anderen Formen der zeitlichen Inanspruchnahme (z.B. Erwerbstätigkeit), weshalb die grundsätzliche Möglichkeit der Delegierung der Betreuung innerhalb kurzer Zeit für die Annahme der Verfügbarkeit ausreichend sein wird.
Im gegenständlichen Fall konnte die Beschwerdeführerin aber eben nicht realistisch und nachvollziehbar glaubhaft machen, dass die Betreuung für ihren Sohn durch andere Personen oder Einrichtungen (Schwiegermutter, Kindergarten) zumindest im Ausmaß der Mindeststundenanzahl gewährleistet ist.
Die Mindestverfügbarkeit von 16 Wochenstunden gemäß § 7 Abs. 7 AlVG lag somit nicht vor.
Die Beschwerdeführerin stand daher dem Arbeitsmarkt nicht im geforderten Ausmaß zur Verfügung.
Die Zuerkennung von Arbeitslosengeld für die verfahrensrelevanten Zeiträume (30.08.2023 bis 14.09.2023, 11.11.2023 bis 17.11.2023, 19.11.2023 bis 17.01.2024; 14.02.2024 bis 17.03.2024 und von 17.05.2024 bis 30.06.2024) war daher nicht begründet. Wenn die Zuerkennung von Arbeitslosengeld gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung gemäß § 24 Abs. 2 AlVG zu widerrufen. Der Widerruf von Arbeitslosengeld für die genannten Zeiträume erfolgte somit zu Recht.
3.5. Zu erwähnen ist auch, dass Arbeitslosengeld und Notstandshilfe (jedenfalls in erster Linie) keine familienpolitischen Leistungen sind, deren Bezug Eltern die Pflege und Erziehung ihrer Kinder sichern oder erleichtern soll. Dies schließt zwar nicht aus, dass der Gesetzgeber auf die besonderen Schwierigkeiten, die bei der Arbeitsplatzsuche entstehen können, wenn arbeitslose Personen für Kinder zu sorgen haben, in gewisser Weise Bedacht nimmt, und es ist wohl auch gleichheitsrechtlich geboten, diesen Umstand nicht zur Gänze außer Betracht zu lassen; dies muss aber – jedenfalls aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht – nicht so weit gehen, dass Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung ohne Rücksicht auf die Arbeitswilligkeit jedenfalls immer dann und solange zu gewähren wären, als Arbeitslose keine Betreuungsmöglichkeiten für ihre Kinder gefunden haben (VwGH 23. 4. 2003, 2002/08/0275; BVwG 4. 7. 2014, L501 2008699-1; Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz (20. Lfg 2022) § 7 AlVG, Rz 162/2).
3.6. Zur Rückforderung ist wie folgt auszuführen:
3.6.1. Gemäß § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.
Der erste Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 AlVG ist verwirklicht, wenn der Empfänger von Arbeitslosengeld den Bezug durch unwahre Angaben herbeigeführt hat. Aus einer Gegenüberstellung der einzelnen Tatbestände folgt, dass die ersten beiden Tatbestände zumindest mittelbaren (bedingten) Vorsatz (dolus eventualis) voraussetzen, während für die Anwendung des dritten Tatbestandes („Erkennen müssen“) Fahrlässigkeit genügt (VwGH 19. 2. 2003, 2000/08/0091). Eine Rückersatzpflicht aufgrund eines der beiden ersten im § 25 Abs. 1 AlVG genannten Tatbestände setzt voraus, dass die unwahren Angaben bzw. das Verschweigen maßgebender Tatsachen für den Leistungsbezug kausal waren (arg: „herbeigeführt hat“; VwGH 16. 2. 2011, 2007/08/0150; 20. 11. 2002, 2002/08/0208). Um die Kausalität bejahen zu können, reicht es aber aus, dass die rechtzeitige und korrekte Meldung potentiell die objektiv gesetzwidrige Auszahlung verhindern hätte können. Die dem Arbeitsmarktservice nicht gemeldete Arbeitsaufnahme erfüllt somit jedenfalls das Kausalitätserfordernis, da die Meldung dem Arbeitsmarktservice die Überprüfung ermöglicht hätte, ob tatsächlich nur ein geringfügiges Dienstverhältnis vorlag (VwGH 29. 6. 2016, Ra 2016/08/0100).
Der Rückforderungstatbestand „unwahre Angaben“ liegt jedenfalls dann vor, wenn die Behörde in einem Antragsformular eine rechtserhebliche Frage stellt und diese Frage unrichtig oder unvollständig beantwortet wird. Die Verwendung des Begriffes „unwahr“ (und nicht bloß unrichtig) in § 25 Abs. 1 AlVG deutet aber auf eine subjektive Komponente hin. Dh, dass von jenem Arbeitslosen nichts zurückgefordert werden kann, der zwar objektiv falsche Angaben, jedoch in unverschuldeter Unkenntnis vom wahren Sachverhalt gemacht hat (VwGH 20. 11. 2002, 2002/08/0208). Auch liegt der für den Tatbestand der unwahren Angaben erforderliche (bedingte) Vorsatz jedenfalls dann nicht vor, wenn der Leistungsbezieherin der richtige Sachverhalt und das Erfordernis der Meldung an das Arbeitsmarktservice ohne ihr Verschulden (betrachtet nach dem Maßstab einer „Parallelwertung in der Laiensphäre“) nicht bekannt gewesen sind (VwGH 11. 7. 2012, 2010/08/0088; Seitz, Arbeitslosenversicherungsgesetz (24. Lfg 2024) § 25 AlVG Rz 519).
Der Rückforderungstatbestand des Deponierens „unwahrer Angaben“ ist – abgesehen vom Fall, dass der Antragsteller vom wahren Sachverhalt unverschuldet keine Kenntnis hat – erfüllt, wenn die Behörde in einem Antragsformular eine rechtserhebliche Frage stellt und diese Frage vom Leistungsbezieher unrichtig oder unvollständig ausgefüllt wird (vgl VwGH 17. 5. 2006, 2005/08/0153; 27. 11. 2014, 2013/08/0251). Das Risiko eines Rechtsirrtums, aus dem heraus ein Arbeitsloser meint, die darin gestellten Fragen nicht vollständig oder richtig beantworten zu müssen, ist von ihm zu tragen (VwGH 16. 2. 1999, 98/08/0111; VwGH 26. 5. 2004, 2001/08/0022; Seitz, Arbeitslosenversicherungsgesetz (24. Lfg 2024) § 25 AlVG Rz 519)
Der Rückforderungstatbestand der "Verschweigung maßgebender Tatsachen" wird in der Regel durch die Verletzung der Meldepflicht nach § 50 AlVG erfüllt (VwGH vom 16.02.2011, Zl. 2007/08/0150). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Verwirklichung dieses Tatbestandes weiters ebenso einen Vorsatz (zumindest dolus eventualis) des Leistungsempfängers (vgl. VwGH 19.02.2003, 2000/08/0091).
Die Verletzung der Meldepflicht des § 50 Abs. 1 AlVG rechtfertigt die Annahme einer Verschweigung maßgebender Tatsachen im Sinne des § 25 Abs. 1 AlVG und somit die Rückforderung des unberechtigten Empfangenen (VwGH 03.10.2002, 97/08/0611). Der Zweck des § 50 Abs. 1 AlVG ist es, die Behörde in die Lage zu versetzen, jede Änderung in den Verhältnissen des Arbeitslosen, die zu einer Änderung des Leistungsanspruches führen könnte, daraufhin zu prüfen, ob die Leistung einzustellen oder zu ändern ist (VwGH 23.04.2003, 2002/08/0284). Es kommt nicht darauf an, ob die Änderung Auswirkungen auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen hat (z.B. Meldung der Aufnahme eines Fernstudiums, VwGH 20.09.2006, 2005/08/0146). Ihren Grund findet diese Meldepflicht im massenhaften Auftreten gleichartiger Verwaltungssachen, weshalb die Behörde naturgemäß nicht in der Lage ist, den Fortbestand der Anspruchsvoraussetzungen von Amts wegen in jedem Einzelfall im Auge zu behalten und regelmäßig zu überprüfen, um daraus gegebenenfalls die Konsequenzen für den Leistungsanspruch zu ziehen (VwGH 17.02.1998, 98/08/0014). Anzuzeigen ist dem Arbeitsmarktservice jeder noch nicht bekannt gegebene Umstand, der für das Fortbestehen oder das Ausmaß eines Anspruches relevant sein kann. Dabei kommt es nicht darauf an, ob dieser Umstand bzw. dessen Änderung den Anspruch auf eine Leistung der Arbeitslosenversicherung nach Auffassung des Arbeitslosen zu beeinflussen vermag oder nicht (VwGH 03.10.2002, 97/08/0611).
Es ist für die Zurechnung von falschen Angaben ohne Bedeutung, ob sich der Leistungsempfänger einer dritten Person bei der Ausfüllung des Antragsformulars bedient hat oder nicht (VwGH 11. 5. 1993, 92/08/0182; 17. 10. 1995, 94/08/0030; Seitz, Arbeitslosenversicherungsgesetz (24. Lfg 2024) § 25 AlVG Rz 519).
3.6.2. Die belangte Behörde stützt die Rückforderung auf die Tatbestände „unwahre Angaben“ und „Verschweigung maßgebender Tatsachen“ und ist dieser Ansicht nicht entgegenzutreten.
Die Beschwerdeführerin hat der belangten Behörde von Beginn an nicht die Wahrheit über die Kinderbetreuung und somit ihre Verfügbarkeit erzählt und hat sich die mangelnde Verfügbarkeit erst gezeigt, als die Beschwerdeführerin einen Deutschkurs besuchen sollte. Im Antrag auf Arbeitslosengeld vom 30.08.2023, insbesondere aber im „Fragebogen zur Verfügbarkeit“ vom 29.08.2023 und in der Betreuungsvereinbarung vom 30.08.2023 hat die Beschwerdeführerin angegeben, dass die Betreuung ihres Kindes durch die Großmutter gegeben sei. Dies hat sich im Laufe des Verfahrens als unwahre Aussage herausgestellt. Die Großmutter war nie alleine mit dem Kind und hätte zu keinem Zeitpunkt alleine die Betreuung des Kindes übernehmen können. Dies wusste die Beschwerdeführerin bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung Ende August 2023. Die für das Vorliegen von § 25 Abs. 1 AlVG geforderte subjektive Komponente liegt demnach vor. Die unwahre Angabe im Rahmen der Antragstellung hat zur Auszahlung von Arbeitslosengeld geführt und war daher auch kausal für den Leistungsbezug.
Die Beschwerdeführerin hat auch in weiterer Folge dem AMS nicht mitgeteilt, dass die Betreuung ihres Sohnes nicht ausreichend gegeben ist. Sie verletzte sohin ihre Meldeverpflichtung gemäß § 50 Abs. 1 AlVG.
Die Verletzung der Meldepflicht rechtfertigt die Annahme einer Verschweigung maßgebender Tatsachen und somit die Rückforderung des unberechtigt Empfangenen (VwGH 3. 10. 2002, 97/08/0611; 16. 2. 2011, 2007/08/0150).
Der VwGH hat einen der antragstellenden Partei zuzurechnenden Vorsatz (§ 25 Abs 1 AlVG) bisher in der Regel bei der Unterlassung der Meldung der Aufnahme einer Tätigkeit (VwGH 3. 10. 2002, 97/08/0611 und 97/08/0654) oder eines mehrmonatigen Studienaufenthaltes im Ausland (VwGH 21. 9. 1993, 92/08/0243) sowie bei unwahrer Beantwortung einer im Antragsformular gestellten Frage, auch wenn eine dritte Person dieses Formular für den Antragsteller ausgefüllt hat (VwGH 11. 5.1993, 92/08/0182), wie zB bei Verschweigung einer Witwenpension (VwGH 11. 5. 1993, 92/08/0087), einer eigenen Unfallrente (VwGH 20. 11. 2002, 2002/08/0208) oder einer Beschäftigung als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer GesmbH (VwGH 9. 3. 2001, 2000/02/0009), insbesondere auch einer geringfügig entlohnten Beschäftigung (VwGH 5. 11. 2003, 99/08/0078), Seitz, Arbeitslosenversicherungsgesetz (24. Lfg 2024) § 25 AlVG Rz 522).
Der Vorsatz muss sich auf die Verletzung der Meldepflicht beziehen, wobei es ausreicht, dass die Meldepflichtverletzung billigend in Kauf genommen wird. Davon ist im gegenständlichen Fall auszugehen, zumal der Beschwerdeführerin von Anbeginn bewusst war, dass ihr Sohn nie allein von seiner Großmutter oder in einem Kindergarten betreut wurde und ausschließlich die Beschwerdeführerin für die Betreuung ihres Sohnes zuständig war.
Die Beschwerdeführerin kam ihrer Meldeverpflichtung gemäß § 50 Abs. 1 AlVG sohin nicht nach.
Nach dem offenkundigen Zweck der Norm kommt es nicht darauf an, dass ein die Leistung beeinflussender Umstand zu einem früheren Zeitpunkt bereits aktenkundig wurde oder von der Behörde leicht hätte festgestellt werden können. Ein Mitverschulden der Behörde am Überbezug ist bei Verwirklichung dieses Tatbestandes überhaupt ohne Belang (Seitz, Arbeitslosenversicherungsgesetz (24. Lfg 2024) § 25 AlVG Rz 524).
Die Rückforderung des in den verfahrensrelevanten Zeiträumen bezogenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 6.218,33 erweist sich somit als berechtigt.
Das AMS legte seine Berechnungen betreffend die Höhe des Rückforderungsbetrages in der Beschwerdevorentscheidung nachvollziehbar offen und waren diese nicht zu beanstanden (vgl. auch VwGH 26.05.2004, 2001/08/0124). Die Beschwerdeführerin brachte keine Einwände gegen die zahlenmäßige Richtigkeit dieser Berechnung vor und sind auch in objektiver Hinsicht keine (Rechen-)fehler der belangten Behörde ersichtlich. Die Beschwerdeführerin hat den angefochtenen Bescheid dem Grunde, nicht jedoch der Höhe nach, bestritten. Die im Bescheid genannten, verfahrensrelevanten Widerrufs- und Rückforderungszeiträume wurden ebenfalls nicht bestritten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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