W265 2306067-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Burgenland, vom 20.09.2024, betreffend Neufestsetzung des Grades der Behinderung und Aberkennung der Begünstigteneigenschaft zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 2, 3, 14 Abs. 1 und 2 sowie 19 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch des angefochtenen Bescheides entfällt.
XXXX gehört mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung dieses Erkenntnisses folgt, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten an.
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer gehört laut Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Burgenland vom 03.10.2018 seit 24.05.2018 mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 von Hundert (v.H.) dem Kreis der begünstigten Behinderten nach dem Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) an. Diesem Bescheid lag ein medizinisches Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 01.10.2018 (vidiert am 02.10.2018) beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 29.06.2018 zugrunde, wonach beim Beschwerdeführer die Funktionseinschränkung „chronische Nierenschwäche beidseits, Position 05.04.02 der Anlage der Einschätzungsverordnung (EVO), Grad der Behinderung (GdB) 50 %“ vorliegt, und der Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H. betrage.
2. Parallel dazu führte die belangte Behörde ein Behindertenpassverfahren nach dem Bundesbehindertengesetz. Der Beschwerdeführer war Inhaber eines unbefristeten Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H.
In diesem Verfahren holte die belangte Behörde von Amts wegen ein medizinisches Sachverständigengutachten eines medizinischen Sachverständigen aus dem Fachbereich der Allgemeinmedizin ein. In dessen medizinischen Sachverständigengutachten vom 08.11.2018 (vidiert am 09.11.2018) aufgrund der Aktenlage kommt der medizinische Sachverständige zum Ergebnis, dass beim Beschwerdeführer die Funktionseinschränkung „Zustand nach Entfernung der rechten Niere (4.9.2018) bei chronischer Niereninsuffizienz bei familiären Zystennieren vor geplanter Nierentransplantation (Lebendspende durch Schwester). Aktuell Hämodialysebehandlung, Position 05.04.04, GdB 60 %“ und der Gesamtgrad der Behinderung 60 v.H. betrage. Im Vergleich zum Vorgutachten ergebe sich eine Erhöhung des GdB für das Nierenleiden, da nunmehr eine Hämodialysebehandlung eingeleitet worden sei.
3. Der Beschwerdeführer stellte mit Antrag vom 26.01.2024 beim Sozialministeriumservice (in der Folge: belangten Behörde) unter Vorlage medizinischer Befunde einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung.
4. Die belangte Behörde holte zur Überprüfung des Gesamtgrades der Behinderung ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 01.03.2024 erstatteten Gutachten vom 27.06.2024 stellte der medizinische Sachverständige beim Beschwerdeführer die Funktionseinschränkungen „Zustand nach Nierenentfernung beidseits, Position 05.04.01, GdB 30 % und Hypertonie, Position 05.01.02, GdB 20 %“ und einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 30 v.H. fest. Das führende Leiden 1 werde durch Leiden 2 aufgrund zu geringer funktioneller Relevanz nicht weiter erhöht. Im Vergleich zum Vorgutachten ergebe sich aufgrund der Nierentransplantation eine Neuevaluierung.
5. Die belangte Behörde übermittelte dem Beschwerdeführer dieses Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 08.07.2024 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte diesem eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ein.
6. Der Beschwerdeführer gab mit Email Nachricht vom 22.07.2024 eine Stellungnahme ab. Darin führte er im Wesentlichen aus, dass er bereits eine unbefristete Behinderung von 60 % aufgrund einer Nierentransplantation habe und täglich Immunsuppressiva einnehmen müsse. Nunmehr habe ihm auch die zweite Niere entfernt werden müssen, weshalb er einen Antrag auf Neufestsetzung gemacht habe. Das Sachverständigengutachten könne nur ein Versehen oder Fehler sein, da er jetzt weder gesund sei, noch in Zukunft sein werde, da er ein Leben lang Tabletten einnehmen müsse. Nach seiner Information sei nach einer Transplantation mindestens ein Grad der Behinderung von 50 % zuzuerkennen. Der Beschwerdeführer schloss der Stellungnahme medizinische Unterlagen an.
7. In dessen Stellungnahme vom 17.09.2024 teilte der befasste medizinische Sachverständige mit, dass die Einstufung unter Berücksichtigung der vorliegenden Befunde nach den gültigen Kriterien der EVO getroffen worden sei. Der nachgebrachte Befund vom 26.06.2024, Nephrologie Graz, bewirke keine Änderung.
8. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 20.09.2024 stellte die belangte Behörde aufgrund des Antrages vom 26.01.2024 fest, dass beim Beschwerdeführer mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H., die Voraussetzungen der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nicht mehr vorliegen würden. Es werde festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung dieses Bescheides folge, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten angehöre. Die belangte Behörde legte dem Bescheid das eingeholte Sachverständigengutachten vom 27.06.2024 und die Stellungnahme medizinischen Sachverständigen vom 17.09.2024 bei.
9. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24.10.2024 Beschwerde und brachte zusammengefasst vor, dass er mit dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht einverstanden sei. Seine Gesundheit sei vor allem durch einen Zustand nach Nierentransplantation im Jahr 2018 und einem Zustand nach Entnahme der zweiten Niere im November 2023 maßgeblich beeinträchtigt. Nach wie vor leider er diesbezüglich unter Narbenschmerzen. Auch ermüde er sehr rasch, sei kraftlos und plage ihn ein Zittern in den Händen. Ferner kämpfe er mit einer starken Arthrose in beiden Kniegelenken. Er ersuche um Einholung eines Sachverständigengutachtens aus den Fachbereichen Orthopädie und Innere Medizin. Der Beschwerdeführer legte der Beschwerde aktuelle ärztlichen Befunde bei.
10. Die belangte Behörde nahm die Beschwerde zum Anlass, um ein medizinisches Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie einzuholen. In dessen medizinischen Sachverständigengutachten vom 09.12.2024 beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 22.11.2024, kommt dieser zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer an der Funktionseinschränkung „St.p. Arthroskopie re KH mit Innenmeniskusteilresektion 2022 und bestehender Abnützung im medialen Anteil des Kniegelenks, Position 02.05.18, GdB 10 %“ und ein Gesamtgrad der Behinderung von 10 v.H. vorliege. Im Vergleich zum Vorgutachten zeige sich eine incipiente Abnützung des rechten Kniegelenkes, die nach einer Meniskussanierung am Kniegelenk aufgetreten sei.
11. Weiters holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage eines Facharztes für Innere Medizin ein. In diesem medizinischen Sachverständigengutachten vom 20.12.2024 kommt dieser zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer an den Funktionseinschränkungen „Zustand nach Nierentransplantation und Zustand nach Nephrektomie bds bei Zystennieren – Funktionseinschränkungen leichten Grades, Position 05.04.01, GdB 30 %“, „Hypertonie, Position 05.01.02, GdB 20 % „und „GZ Lebercysten, Position 07.05.03, GdB 10 %“ und ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. vorliege. Das führende Leiden 1 werde bei geringer negativer Beeinflussung durch die Leiden 2 und 3 nicht weiter erhöht. Das Leiden 3 werde neu aufgenommen. Dies sei ein Dauerzustand.
12. Der befasste medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich der Inneren Medizin und Arzt für Allgemeinmedizin kam in der Gesamtbeurteilung vom 20.12.2024 (vidiert am selben Tag) zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer an den Funktionseinschränkungen „Zustand nach Nierentransplantation und Zustand nach Nephrektomie bds bei Zystennieren – Funktionseinschränkungen leichten Grades, Position 05.04.01, GdB 30 %“, „St.p. Arthroskopie re KH mit Innenmeniskusteilresektion 2022 und bestehender Abnützung im medialen Anteil des Kniegelenks, Position 02.05.18, GdB 10 %“, „Hypertonie, Position 05.01.02, GdB 20 %“ und „GZ Lebercysten, Position 07.05.03, GdB 10 %“ und ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. vorliege. Das führende Leiden 1 werde bei geringer negativer Beeinflussung durch die Leiden 2 bis 4 nicht weiter erhöht. Die Leiden 3 und 4 würden neu aufgenommen. Im Vergleich zum Vorgutachten führte der Sachverständige aus, dass ein Zustand nach Nierentransplantation 2018 vorliege. Die Einstufung nach EVO erfolge nach Organtransplantation aufgrund der Nierenfunktion. Diese sei mit einem Kreatinin von 1,5 mg/dl nur geringgradig eingeschränkt. Die Einstufung 2018 sei erfolgt als eine Nierenersatztherapie durch Hämodialyse durchgeführt worden sei, welche höher einzustufen gewesen sei. Es lägen keine weiteren Erkrankungen vor, welche zu einer Erhöhung der Einstufung führen würden. Laut orthopädischem Gutachten zeige sich im Vergleich zum Vorgutachten eine incipiente Abnützung des rechten Kniegelenkes, die nach einer Meniskussanierung am Kniegelenk aufgetreten sei. Ansonsten würden sich die Leiden wie im Vorgutachten unverändert zeigen.
13. Die belangte Behörde übermittelte dem Beschwerdeführer dieses Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 23.12.2024 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte diesem eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ein. Bis zum Entscheidungszeitpunkt langte keine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein.
14. Die belangte Behörde legte den Aktenvorgang dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 16.01.2025 vor, wo dieser am 17.01.2025 einlangte. Die belangte Behörde wies darauf hin, dass eine Beschwerdevorentscheidung nicht fristgerecht habe erlassen werden können.
15. Das Bundesverwaltungsgericht holte am 20.01.2025 einen Auszug aus dem AJ-WEB Auskunftsverfahren, wonach der Beschwerdeführer als Angestellter erwerbstätig ist, und einen Auszug aus dem zentralen Melderegister ein, wonach die Beschwerdeführer österreichischer Staatsbürger ist und seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger und hat seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland. Der Beschwerdeführer ist als Angestellter erwerbstätig gemeldet.
Der Beschwerdeführer gehört seit 24.05.2018 mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. dem Kreis der begünstigten Behinderten an.
Er brachte am 26.01.2024 den gegenständlichen Antrag auf Neufeststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten beim Sozialministeriumservice ein.
Ausmaß der Funktionseinschränkungen:
Anamnese:
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Nephrologie Ambulanzbefund, Klinische Abteilung für Nephrologie, Graz, 10/2024: Diagnosen:
St.p. NTX I am 20.12.2018 (Lebendspende Schwester) - IS la
- CKD G3a A2
- St.p. CMV Virusinfektion 5/2019, low level CMV Virämie
- Renale GE: ADPKD, St.p. Eigennierennephrektomie re. und li Weitere Diagnosen:
Leberzysten Arterielle Hypertonie
Sigmadivertikulose + vzlt. Colondivertikel (CT 02/2018)
Primäres Offenwinkelglaukom bds. (Augen-FB 02/2018)
Infratentorielle Arachnoidalzyste (MRT 9/2008)
Zystennierennephrektomie re 9.11.2023 (Histo: keine Mal.) postoperativ akute Pankreatitis, K85.9 Telefonische Befundbesprechung:
Nach wie vor besteht verminderte Leistungsfähigkeit und MMA. Schmerzen beide Knie bei anamnestisch erhebbarer Gonarthrose Aktuell besteht kein Infekt, kein Fieber, keine Dysurie, keine abdominellen Probleme. RR im Zielbereich Labor: Spontanharn Gesamteiweiß/Kreatinin 111 mg/g
MRT des rechten Knies, Diagnostik Zentrum Graz, 07/2024:
Femoropatellargelenk: Knorpelfissur im zentralen Anteil der Patella Grad III Kreuz- und Seitenbänder: Erhaltene Kontinuität
Menisci: verkürzter medialer Meniskus im Hinterhorn und Corpus winzige tibialseitigem Defekt
Mediales und laterales Gelenkskompartiment: Gonarthrose im medialem Kniegelenkskompartiment mit Knorpelschaden Grad III-IV und mäßiggradigem Knochenmarksödem
Periartikuläre Weichteile: Mäßiggradiger Gelenkerguss, diffuses Weichteilödem
Nephrologie Ambulanzbefund, Klinische Abteilung für Nephrologie, Graz, 06/2024: Diagnosen:
St.p. NTX I am 20.12.2018 (Lebendspende Schwester) - IS la
- CKD G3a A2
St.p. CMV Virusinfektion 5/2019, low level CMV Virämie
- Renale GE: ADPKD, St.p. Eigennierennephrektomie re. und li Weitere Diagnosen:
Leberzysten Arterielle Hypertonie
Sigmadivertikulose + vzlt. Colondivertikel (CT 02/2018)
Primäres Offenwinkelglaukom bds. (Augen-FB 02/2018)
Infratentorielle Arachnoidalzyste (MRT 9/2008)
Zystennierennephrektomie re 9.11.2023 (Histo:keine Mal.) postoperativ akute Pankreatitis, K85.9 Telefonische Befundbesprechung:
Subj. weitgehend Wohlbefinden, kein Infekt, kein Fieber, keine Dysurie, keine Dyspnoe, keine abdominellen Probleme. RR im Zielbereich
Labor: Kreatinin 1,50 mg/dl; Spontanharn Gesamteiweiß/Kreatinin 117 mg/g
Nephrologie Ambulanzbefund, Klinische Abteilung für Nephrologie, Graz, 12/2023: Diagnosen:
St.p. NTX I am 20.12.2018 (Lebendspende Schwester) - IS la
- CKD G3a A2
- St.p. CMV Virusinfektion 5/2019, low level CMV Virämie
- Renale GE: ADPKD, St.p. Eigennierennephrektomie re. und li Leberzysten
Arterielle Hypertonie
Sigmadivertikulose + vzlt. Colondivertikel (CT 02/2018)
Primäres Offenwinkelglaukom bds. (Augen-FB 02/2018)
Infratentorielle Arachnoidalzyste (MRT 9/2008)
Zystennierennephrektomie re 9.11.2023 (Histo:keine Mal.) postoperativ akute Pankreatitis, K85.9
Subjektiv guter Allgemeinzustand, keine abdominellen Beschwerden, normale Verdauung, kein Fieber, keine Dysurie, keine Dyspnoe Labor: Kreatinin 1,40 mg/dl
Stabile Nierenfunktion, keine Proteinurie, unauffälliges CRP.
Ärztlicher Entlassungsbericht, Klinische Abteilung für Allgemein-, Viszeral- und Transplantationschirurgie, Graz, 11/2023:
Diagnosen:
Zystennieren - Nephrektomie links 09.11.2023 Z.n. NTX am 20.12.2018 (Lebendspende Schwester)
St.p. CMV Virusinfektion 05/2019 St.p. Zystennierenentfernung rechts Postoperativ akute Pankreatitis
Aufnahme zur Nephrektomie links bei Zystennieren
CT-Abdomen: akute Pankreatitis ohne Nekrosen, Nebenbefund: Mehrere bis 2 cm haltende Zysten in beiden Leberlappen. Die Leber glatt berandet. Die splenoportale Achse regelrecht kontrastiert.
Vorgutachten 03/2024 30 v.H.
Vorgutachten 11/2018 60 v.H.
Vorgutachten 06/2018 50 v.H.
Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel:
Advagraf, Myfortic, Aprednislon, Amlodipin, Oleovit D3, Ramipril
Beim Beschwerdeführer bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
1. Zustand nach Nierentransplantation und Zustand nach Nephrektomie bds bei Zystennieren – Funktionseinschränkungen leichten Grades
2. St.p. Arthroskopie re KG mit Innenmeniskusteilresektion 2022 und bestehender Abnützung mit medialen Anteil des Kniegelenkes
3. Hypertonie
4. GZ Lebercysten
Das führende Leiden 1 wird bei geringer negativer Beeinflussung durch die Leiden 2 bis 4 nicht weiter erhöht. Im Vergleich zum Vorgutachten vom 08.11.2018 (vidiert am 09.11.2018) beruhend auf der Aktenlage eines medizinischen Sachverständigen und Arztes für Allgemeinmedizin, in welchem das Leiden 1 als Zustand nach Entfernung der rechten Niere (4.9.2018) bei chronischer Niereninsuffizienz bei familiären Zystennieren vor geplanter Nierentransplantation (Lebendspende durch die Schwester) und aktueller Hämodialysebehandlung nach Position 05.04.04 der Anlage der EVO mit einem GdB vom 60 % eingeschätzt wurde, besteht nunmehr ein Zustand nach Nierentransplantation 2018, weshalb die Einstufung nach EVO nach Organtransplantation aufgrund der Nierenfunktion erfolgt. Diese ist mit einem Kreatinin von 1,5 mg/dl nur geringgradig eingeschränkt. Die Einstufung 2018 erfolgte als eine Nierenersatztherapie durch Hämodialyse durchgeführt wurde, welche höher einzustufen war.
Beim Beschwerdeführer liegt zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers beruhen auf einem vom Bundesverwaltungsgericht am 20.01.2025 eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Die Feststellung zum aufrechten Beschäftigungsverhältnis beruhen auf einem vom Bundesverwaltungsgericht am 20.01.2025 eingeholten Auszug aus dem AJ Web.
Die Feststellung zu seiner Begünstigteneingeschaft beruhen auf dem Akteninhalt. Die Feststellung zur gegenständlichen Antragstellung gründet sich auf den Akteninhalt.
Die Feststellung, dass beim Beschwerdeführer zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. vorliegt, gründet sich auf das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie vom 09.12.2024, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 22.11.2024 und einem eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin und eines Arztes für Allgemeinmedizin aufgrund der Aktenlage vom 20.12.2024 sowie der Gesamtbeurteilung der eingeholten Sachverständigengutachten vom 20.12.2024. Darin wird aus jeweils fachlicher Sicht unter Berücksichtigung des Vorbringens des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde und auf Grundlage der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers sowie der Aktenlage auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß sowie auf die Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussung bzw. des ungünstigen Zusammenwirkens schlüssig und nachvollziehbar eingegangen.
Die beim Beschwerdeführer bestehenden Leiden und Funktionseinschränkungen sind richtig nach der Anlage der EVO eingeschätzt. Im Vergleich zu den Vorgutachten hat sich insbesondere der GdB beim Leiden 1, dem Zustand nach Nierentransplantation und Zustand nach Nephrektomie bds bei Zystennieren von bisher 60 % und einer Einschätzung nach der Position 05.04.04 der Anlage der EVO auf einen GdB von 30 % und einer Neueinschätzung nach der Position 05.04.01 der Anlage der EVO geändert. Dabei berücksichtigte der medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich der Inneren Medizin den objektivierten Zustand nach Nierentransplantation im Jahr 2018, weshalb die Einstufung nach EVO nach Organtransplantation aufgrund der Nierenfunktion erfolgt. Diese ist im vorliegenden Fall mit einem Kreatinin von 1,5 mg/dl nur geringgradig eingeschränkt. Die Einstufung im Jahr 2018 erfolgte als eine Nierenersatztherapie durch Hämodialyse durchgeführt wurde, welche höher einzustufen war. Die medizinischem Sachverständigem gingen in ihren Gutachten vom 09.12.2024 und vom 20.12.2024 ausführlich auf sämtliche Einwendungen und Befunde des Beschwerdeführers ein.
Der Beschwerdeführer ist mit dem Beschwerdevorbringen dem medizinischen Sachverständigengutachten nicht ausreichend und insbesondere nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Er gab insbesondere auch im Rahmen des Parteiengehörs keine Stellungnahme zu den Sachverständigengutachten vom 09.12.2024 und vom 20.12.2024 ab.
Seitens des Bundesverwaltungsgericht bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit, Widerspruchsfreiheit und Schlüssigkeit der vorliegenden Sachverständigengutachten vom 09.12.2024 und vom 20.12.2024. Diese werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist die Frage, ob der Beschwerdeführer die Voraussetzungen der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nach dem Behinderteneinstellungsgesetz erfüllt, oder nicht.
2. Zur Entscheidung in der Sache
Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes-BEinstG, BGBl. Nr. 22/1970 idgF lauten:
„Begünstigte Behinderte
§ 2 (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)
(2) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
(3) Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
Behinderung
§ 3 Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Feststellung der Begünstigung
§ 14 (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen. (2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.“
Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung, BGBl. II. Nr. 261/2010 idgF BGBl II. Nr. 251/2012) lauten auszugsweise wie folgt:
"Behinderung
§ 1 Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Grad der Behinderung
§ 2 (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
Gesamtgrad der Behinderung
§ 3 (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn
- sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,
- zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.
Grundlage der Einschätzung
§ 4 (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen. (2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.
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Zunächst ist rechtlich festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Einschätzungsverordnung (EVO) und deren Anlage einzuschätzen war, was im Verfahren auch unbestritten geblieben ist.
Beim Leiden 1 handelt es sich um den Zustand nach Nierentransplantation und Zustand nach Nephrektomie bds bei Zystennieren, welche die medizinische Sachverständige richtig als Funktionseinschränkungen leichten Grades eine Stufe unter oberem Rahmensatz nach Position 05.04.01 der Anlage der EVO mit einem GdB von 30 % einstufte, da Kreatinin von 1,5 mg/dl, Hypertonie und fehlender großen Proteinurie.
Das Leiden 2 ist die St.p. Arthroskopie re KG mit Innenmeniskusteilresektion 2022 und bestehender Abnützung im medialen Anteil des Kniegelenks, welcher der medizinische Sachverständige richtig im unteren Rahmensatz der Position 02.05.18 der Anlage der EVO mit einem GdB von 10 % einstufte, da eine gute funktionelle klinische Situation vorliegt.
Beim Leiden 3 handelt es sich um die Hypertonie, welche die medizinische Sachverständige richtig unter Heranziehung eines fixen Rahmensatzes nach der Position 05.01.02 der Anlage der EVO mit einem GdB von 20 % einstufte.
Beim Leiden 4 handelt es sich um GZ Lebercysten, welche die medizinische Sachverständige richtig im unteren Rahmensatz der Position 07.05.03 der Anlage der EVO mit einem GdB von 10 % einstufte, da normale Leberfunktionsparameter vorliegen.
Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung hat bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen nicht, wie der Beschwerdeführer vermeinte, im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist (vgl. den eindeutigen Wortlaut des § 3 der Einschätzungsverordnung, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN).
Wie oben unter Punkt 2. (Beweiswürdigung) ausgeführt, werden der gegenständlichen Entscheidung die seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie vom 09.12.2024, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 22.11.2024 und das eingeholte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin aufgrund der Aktenlage vom 20.12.2024 sowie die Gesamtbeurteilung vom 20.12.2024 zu Grunde gelegt.
Die medizinische Sachverständige stellt in der Gesamtbeurteilung der eingeholten Sachverständigengutachten fest, dass das führende Leiden 1 wegen geringer negativer Beeinflussung durch die Leiden 2 bis 4 nicht weiter erhöht wird, woraus sich ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. ergibt.
Die vom Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerde vorgebrachten Beschwerdegründe waren nicht geeignet, die durch den medizinischen Sachverständigen getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden bzw. eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung des Zustandes zu belegen.
Beim Beschwerdeführer liegt mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. aktuell kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger bzw. im vorliegenden Fall Unionsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, derzeit nicht gegeben.
Daher hat die belangte Behörde nach § 14 Abs. 2 BEinstG richtigerweise festgestellt, dass die Begünstigungen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird, erlöschen.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung in Betracht kommt.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und insbesondere auf die von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten, wobei jenes vom 09.12.2024 auf einer persönlichen Untersuchung beruht, welche auf alle Einwände und die im Verfahren vorgelegten Atteste des Beschwerdeführers in fachlicher Hinsicht eingehen und welchem der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegengetreten ist. Beim Beschwerdeführer trat im Vergleich zur Vorbegutachtung aufgrund des Umstandes, dass die Einstufung nach EVO nach einer Organtransplantation aufgrund der Nierenfunktion erfolgt und diese mit einem Kreatinin von 1,5 mg/dl nur geringgradig eingeschränkt ist, nachweislich eine Verbesserung des führenden Leidens 1 ein, weswegen es zu einer Neufestsetzung des Gesamtgrades der Behinderung kam. Beide Parteien haben keinen Verhandlungsantrag gestellt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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