W298 2287221-1/8E
IM Namen der REpublik
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mathias VEIGL als Vorsitzenden sowie Mag. Gerda Ferch-Fischer und Dr. Wolfgang Goricnik als fachkundige Laienrichter über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph Klauser, Kirchengasse 7, 8530 Deutschlandsberg, gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 28.12.2023, GZ D124.0154/23 2023-0.831.788, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Datenschutzbeschwerde vom 01.02.2024 brachte XXXX (Beschwerdeführer vor der belangten Behörde und vor dem Bundesverwaltungsgericht) vor, dass er von XXXX (mitbeteiligte Partei) ohne seine Zustimmung und (teilweise) ohne sein Wissen gefilmt worden sei. Die mitbeteiligte Partei betreibe eine Videoüberwachung auf ihrem Grundstück XXXX , wovon mindestens eine Kamera die öffentliche Straße und sogar das Grundstück des Beschwerdeführers miterfasse und ihn daher im Recht auf Geheimhaltung verletze. Die mitbeteiligte Partei habe zahlreiche Videoaufnahmen in Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer vorgelegt. Die Kamera befinde sich vermutlich in einem Nistkasten am Balkon der mitbeteiligten Partei.
2. Nach Aufforderung der belangten Behörde erstattete die mitbeteiligte Partei am 21.02.2023 eine Stellungnahme und brachte zusammengefasst vor, dass es korrekt sei, dass die mitbeteiligte Partei zielgerichtet Video- und Fotoaufnahmen zu Beweissicherungszwecken anfertige und dabei auch öffentliche Bereiche erfasse. Dies sei deshalb erforderlich, da der Beschwerdeführer seit Jahren die mitbeteiligte Partei (sie seien Nachbarn) verfolge, beschimpfe und bedränge. Der Beschwerdeführer sei deshalb auch schon strafgerichtlich verurteilt worden. Die mitbeteiligte Partei führe aber keine objektbezogene andauernde Videoüberwachung durch, sondern nur, wenn dies notwendig erscheine. Der Stellungnahme waren einstweilige Verfügungen des BG XXXX sowie die Urteilsausfertigung des LG für Strafsachen XXXX betreffend den Beschwerdeführer angefügt.
3. Am 30.03.2023 erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme. in welcher er vorbrachte, dass die mitbeteiligte Partei im Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschwerdeführer bei der BH XXXX zahlreiche Video und Fotoaufnahmen vorgelegt habe, welche der belangten Behörde übermittelt werden würden. Nach erneuter Aufforderung zur Stellungnahme und der Frage, warum der Beschwerdeführer davon ausginge, dauerhaft überwacht zu werden, nahm dieser erneut Stellung, und führte aus, dass aufgrund der Videoaufnahmen klar sei, dass es sich um eine dauerhafte Videoüberwachung handeln müsse (auch wegen des Aufnahmebereichs), der Beschwerdeführer legte überdies die Zustimmung zur Verlängerung des Betretungsverbots bei.
4. Mit Schreiben vom 24.10.2024 brachte die Mitbeteiligte sodann zusammengefasst vor, dass sie über fest eingebaute Videokameras verfüge, die den Bereich ihrer Liegenschaft, sowie den Bereich des Betretungsverbots durch die einstweilige Verfügung überwachen würden. Zudem würde sie Video und Fotoaufnahmen anlassbezogen, insbesondere dann anfertigen, wenn der Beschwerdeführer gegen das Betretungsverbot odgl. verstoße.
5. Nach Parteiengehör wiederholte der Beschwerdeführer, dass es sich bei den Videoaufnahmen um eine permanente Überwachung handle.
6. In der Folge forderte die belangte Behörde betreffend vorgelegte Lichtbilder auf, bekanntzugeben, ob ein Acker in deren Eigentum stünde. Es wurde ihr von der belangten Behörde bestätigt, dass die mitbeteiligte Partei dies aufgrund einer Einwilligung filmen dürfe.
7. Am 28.12.2023 erließ die belangte Behörde den nun angefochtenen Bescheid.
Die belangte Behörde führte aus, dass Beschwerdegegenstand die Frage sei, ob der Beschwerdeführer die mitbeteiligte Partei in ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzt habe indem sie Videoaufnahmen
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angefertigt habe.
Dazu führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer und die mitbeteiligte Partei Nachbarn seien und gegen den Beschwerdeführer ein Betretungsverbot bestünde; sie hielt den Bereich den die Verfügung betrifft, mit Bildaufnahmen fest, sowie stellte den Bereich für das inrede stehende Betretungsverbot fest. Sie stellte darüber hinaus fest, dass die mitbeteiligte Partei über 2 fest montierte Videokameras verfüge und hielt den Aufnahmebereich fest. Des Weiteren stellte die belangte Behörde für die oben genannten Daten fest, dass diese Aufnahmen den Beschwerdeführer beim Verstoß gegen das Betretungsverbot zeigten, sowie dass die Aufnahmen mit einer Handykamera bzw. mit einer Actionkamera aufgenommen worden seien. Rechtlich führte die belangte Behörde dazu aus, dass das Erstellen von Videoaufnahmen nach der Judikatur des BVwG und des EuGH insbesondere dann gerechtfertigt sei, wenn ein Bedarf zu Beweissicherungszwecken bestünde, bzw. wenn die 3-stufige Prüfung der Erforderlichkeit, berechtigtes Interesse und Interessenabwägung zugunsten des Verantwortlichen dies erlauben würde und bejahte dies für die oben genannten Daten.
8. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte erneut aus, dass es nicht glaubwürdig, geradezu absurd sei, dass die andauernde Überwachung des Beschwerdeführers gerechtfertigt sei. Auch irre die belangte Behörde, wenn sie feststelle, dass die mitbeteiligte Partei nur 2 fest montierte Kameras betreibe. Die belangte Behörde habe darüber hinaus willkürlich Daten herausgegriffen, die – geht man von einer andauernden Videoüberwachung aus – willkürlich erscheinen und das tatsächliche Bild nicht widerspiegelten. Jedenfalls ergebe sich, dass die belangte Behörde auch falsch subsumiere, wenn sie davon ausginge, dass die Aufnahmen des Beschwerdeführers gerechtfertigt seien.
9. Die belangte Behörde legte mit Schreiben vom 20.02.2024 die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsaktes dem Bundesverwaltungsgericht vor und gab eine Stellungnahme dahingehend ab, dass sie auf den Bescheid verweise.
10. Nach Erstinformation an die Parteien gab die mitbeteiligte Partei eine Stellungnahme dahingehend ab, dass es nicht zutreffe, dass sie eine andauernde Videoüberwachung am Dachgiebel betreibe, sondern dass dies eine haltlose Vermutung sei. Vielmehr habe die belangte Behörde über spezifische Beweismittel in anderen Verfahren (richtig) abgesprochen. Aber selbst wenn eine andauernde Videoüberwachung vorliegen würde, wäre dies gerechtfertigt.
11. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 24.04.2024 wurde die Rechtssache der ursprünglich zuständigen Gerichtsabteilung abgenommen und der Gerichtsabteilung W298 am 03.05.2024 neu zugewiesen.
12. Dem Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 08.05.2024 Parteiengehör gewährt. Dieser führte erneut aus, dass es sich um eine andauernde Videoüberwachung handle, die eben nicht gerechtfertigt sei, dies ergebe sich auch aus den vorgelegten Stalking-Protokollen welche der Stellungnahme angeschlossen waren.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Der folgende Sachverhalt steht fest:
1.1. Der Verfahrensgang wie unter I. wird den Feststellungen zugrunde gelegt.
1.2. Der Beschwerdeführer ist an der Adresse XXXX wohnhaft. Die mitbeteiligte Partei ist an der Adresse XXXX wohnhaft. Der Beschwerdeführer und die mitbeteiligte Partei haben vor der Einbringung der Datenschutzbeschwerde bei der belangten Behörde am 1. Februar 2023 mehrere gerichtliche Verfahren geführt und es wurden seit XXXX drei einstweilige Verfügungen gegen den Beschwerdeführer erlassen, welche dem Beschwerdeführer das Betreten von bestimmten Bereichen, wie den Straßenabschnitt rund um das Grundstück XXXX , untersagt. Im Zusammenhang mit den einstweiligen Verfügungen kam es zu Beschwerden seitens der mitbeteiligten Partei bei der BH XXXX , in denen sie vorbrachte, dass der Beschwerdeführer den Bereich, der vom Betretungsverbot umfasst wird, betreten hat. Im Zuge dieses Verfahrens wurden Videoaufnahmen vom XXXX seitens der Beschwerdegegnerin als Beweismittel vorgelegt.
1.3. Gegen den Beschwerdeführer wurden vom Bezirksgericht XXXX XXXX einstweilige Verfügungen erlassen. Zum Zeitpunkt der Videoaufnahme vom XXXX war die einstweilige Verfügung vom XXXX gültig. Für den Zeitraum XXXX , in dem die weiteren sechs Videoaufnahmen aufgenommen wurden, war die einstweilige Verfügung vom XXXX gegen den Beschwerdeführer gültig. Die einstweilige Verfügung vom BG XXXX am XXXX , wurde am XXXX verlängert.
1.4. Alle Videoaufnahmen zeigen den Beschwerdeführer, wie er sich in einem Bereich aufhält, der von einem Betretungsverbot umfasst ist.
1.5. Die mitbeteiligte Partei betreibt 2 fest montierte Videokameras, die ausschließlich das Grundstück bzw. das Haus der mitbeteiligten Partei erfasst und deren Aufnahmen nicht ausgewertet und an die BH XXXX weitergegeben wurden.
1.6. Die Videoaufnahmen wie unter 1.2. wurden nicht von einer fest montierten, automatisch aufzeichnenden Videokamera aufgenommen, sondern von einem nicht fix montierten Aufnahmegerät.
2. Die Feststellungen ergeben sich aus der folgenden Beweiswürdigung:
Die Feststellungen gründen auf dem unbedenklichen Verwaltungsakt.
3. Rechtlich folgt daraus:
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 27 Datenschutzgesetz (DSG) idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht gemäß § 24 Abs. 7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Zu den Prozessvoraussetzungen:
Der maßgebliche Sachverhalt steht fest.
Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.
3.3. Zu Spruchteil A):
3.3.1. Die für das gegenständliche Verfahren relevanten Rechtsgrundlagen lauten wie folgt:
§ 1 Abs. 1 Datenschutzgesetz – DSG lautet:
Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
§ 4 Abs. 1 Datenschutzgesetz – DSG lautet:
Die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO) und dieses Bundesgesetzes gelten für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten natürlicher Personen sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten natürlicher Personen, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen, soweit nicht die spezifischeren Bestimmungen des 3. Hauptstücks dieses Bundesgesetzes vorgehen.
Art. 5 DSGVO lautet auszugsweise
Personenbezogene Daten müssen
a) auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden („Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz“);
b) für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben werden und dürfen nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden; eine Weiterverarbeitung für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gilt gemäß Artikel 89 Absatz 1 nicht als unvereinbar mit den ursprünglichen Zwecken („Zweckbindung“);
c) dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein („Datenminimierung“);
Art 2 Abs. 1 DSGVO lautet:
Diese Verordnung gilt für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen. Diese Verordnung gilt für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen.
Art. 4 Z 1, 2 und 7 DSGVO lauten:
„Artikel 4
Begriffsbestimmungen
„1. „personenbezgene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann;
2. „Verarbeitung“ jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung;
7. „Verantwortlicher“ die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet; sind die Zwecke und Mittel dieser Verarbeitung durch das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten vorgegeben, so kann der Verantwortliche beziehungsweise können die bestimmten Kriterien seiner Benennung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen werden;“
Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO lautet:
„Artikel 5
Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten
(1) Personenbezogene Daten müssen
c) dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein („Datenminimierung“);
Art. 51 Abs. 1 DSGVO lautet:
„Artikel 51
Aufsichtsbehörde
(1) Jeder Mitgliedstaat sieht vor, dass eine oder mehrere unabhängige Behörden für die Überwachung der Anwendung dieser Verordnung zuständig sind, damit die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen bei der Verarbeitung geschützt werden und der freie Verkehr personenbezogener Daten in der Union erleichtert wird (im Folgenden „Aufsichtsbehörde“).
Art. 77 Abs. 1 DSGVO lautet:
„Artikel 77
Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde
(1) Jede betroffene Person hat unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde, insbesondere in dem Mitgliedstaat ihres Aufenthaltsorts, ihres Arbeitsplatzes oder des Orts des mutmaßlichen Verstoßes, wenn die betroffene Person der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen diese Verordnung verstößt.
§ 1 DSG lautet:
(1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
(2) Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.
(3) Jedermann hat, soweit ihn betreffende personenbezogene Daten zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuell, dh. ohne Automationsunterstützung geführten Dateien bestimmt sind, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen
1. das Recht auf Auskunft darüber, wer welche Daten über ihn verarbeitet, woher die Daten stammen, und wozu sie verwendet werden, insbesondere auch, an wen sie übermittelt werden;
2. das Recht auf Richtigstellung unrichtiger Daten und das Recht auf Löschung unzulässigerweise verarbeiteter Daten.
(4) Beschränkungen der Rechte nach Abs. 3 sind nur unter den in Abs. 2 genannten Voraussetzungen zulässig.
3.3.2. Umgelegt auf den gegenständlichen Fall bedeutet dies Folgendes:
3.3.2.1. Der Beschwerdeführer rügt beim Bundesverwaltungsgericht eine unzulässige Datenverarbeitung infolge einer exzessiven Videoüberwachung der mitbeteiligten Partei, die den Beschwerdeführer in seinem Recht auf Geheimhaltung verletze.
Die Beschwerde ist nicht berechtigt.
3.3.2.2. „Sache“ des Beschwerdeverfahrens ist nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des bescheidmäßigen Spruchs der belangten Behörde gebildet hat. Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichts ist daher die „Sache“ des bekämpften Bescheids (vgl. etwa VwGH 18.10.2022, Ra 2022/01/0276, Rn. 19, mwN).
Wie sich aus dem Verfahrensgang und den Feststellungen ergibt, hat die belangte Behörde ausschließlich über die Videoaufnahmen vom
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spruchgemäß abgesprochen, sowie, dass die mitbeteiligte Partei 2 fest montierte Videokameras auf ihrem Grundstück betreibt, sowie anlassbezogen zu den festgestellten Zeitpunkten mit einer Handy- bzw. Actionkamera.
Wenn der Beschwerdeführer nun rügt, dass er auch an anderen Zeitpunkten in seinen Datenschutzrechten verletzt worden sei, ist dazu auszuführen, dass es dem Bundesverwaltungsgericht nach der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht gestattet ist, über Umstände abzusprechen, die nicht den Gegenstand des Bescheides gebildet haben. Sollte der Beschwerdeführer der Ansicht sein, dass die Beschwerde nicht (vollständig) von der belangten Behörde behandelt worden sei, steht hier nicht das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde offen, sondern wäre ein dahingehender Mangel eines behaupteten (Teil)Bescheids mit dem Rechtsmittel der Säumnisbeschwerde zu bekämpfen.
3.3.2.3. Nach § 1 Abs. 2 DSG sind Beschränkungen des Geheimhaltungsanspruchs nur zulässig, wenn die Verwendung personenbezogener Daten im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, bei überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten oder bei Vorhandensein einer qualifizierten gesetzlichen Grundlage.
Als personenbezogene Daten gelten sämtliche Arten von Angaben (Informationen) über Personen, deren Identität bestimmt oder bestimmbar ist (siehe dazu eingehend Eberhard in Korinek/Holoubek/Bezemek/Fuchs/Martin/Zellenberg, Österreichisches Bundesverfassungsrecht § 1 DSG Rz 30 ff). § 1 Abs 1 DSG schränkt den Geheimhaltungsanspruch dahingehend ein, dass ein schutzwürdiges Interesse ausgeschlossen ist, wenn Daten wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind (VwGH 28. 2. 2018, Ra 2015/04/0087). Dort wo eine Erkennbarkeit ausgeschlossen ist, ist nicht davon auszugehen, dass personenbezogene Daten verarbeitet werden. Bilddaten wie etwa Videoaufnahmen sind grundsätzlich vom Begriff der personenbezogenen Daten umfasst (Hinweis E vom 12. September 2016, Ro 2015/04/0011).
Die mitbeteiligte Partei betreibt 2 fest montierte Videokameras, die ihr eigenes Grundstück überwacht, sowie filmt anlassbezogen Bereiche des Betretungsverbots. An den von der belangten Behörde festgestellten Daten wurde der Beschwerdeführer von der mitbeteiligten Partei aufgenommen.
Die Verarbeitung personenbezogener Daten als Videoaufnahmen ist nach der Judikatur des EuGH unter drei kumulativen Voraussetzungen zulässig:
1. Wahrnehmung eines berechtigten Interesses durch den für die Verarbeitung Verantwortlichen oder den bzw. die Dritten, denen die Daten übermittelt werden,
2. Erforderlichkeit der Verarbeitung der personenbezogenen Daten zur Verwirklichung des berechtigten Interesses und
3. kein Überwiegen der Grundrechte und Grundfreiheiten der vom Datenschutz betroffenen Person über das wahrgenommene berechtigte Interesse (Urteil vom 4. Mai 2017, Rīgas satiksme, C 13/16, EU:C:2017:336, Rn. 28, wiederholt in EuGH vom 11.12.2019 C-708/18).
Ad 1.:
In einem Fall wie dem vorliegenden, scheint die Voraussetzung des Vorliegens eines entstandenen und vorhandenen Interesses jedenfalls erfüllt zu sein, da schon zahlreiche, teils strafrechtswidrige Verstöße vorgekommen sind, obwohl die mitbeteiligte Partei bereits gerichtliche Abhilfe in Anspruch genommen hat, insbesondere Betretungsverbote erwirkt hat. Im vorliegenden Fall kann das Ziel, das die mitbeteiligte Partei mit der Einrichtung des inrede stehenden Videoüberwachungssystems im Wesentlichen verfolgt, nämlich ihr Schutz des Eigentums, der Gesundheit und des Lebens und der Miteigentümer, als berechtigtes Interesse eingestuft werden.
Was die Voraussetzung der Wahrnehmung eines berechtigten Interesses betrifft, ist das Interesse der mitbeteiligten Partei daran, personenbezogene Daten über eine Person, die (unzulässig) in ihr Eigentum und ihre Privatsphäre eingreift zu erhalten, um gegen sie rechtliche Schritte (Unterlassung etc.) einzuleiten, als ein berechtigtes Interesse anzusehen. Diese Analyse wird durch Art. 9 Abs. 2 Buchst. e und f der Verordnung 2016/679 gestützt, wonach das Verbot der Verarbeitung bestimmter Arten personenbezogener Daten, aus denen etwa Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung einer natürlichen Person hervorgehen, nicht gilt, wenn sich die Verarbeitung auf personenbezogene Daten bezieht, die die betroffene Person offensichtlich öffentlich gemacht hat, oder die Verarbeitung etwa zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne zu Art. 8 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 95/46 Urteil vom 4. Mai 2017, Rīgas satiksme, C-13/16, EU:C:2017:336, Rn. 29) (EuGH vom 17.06.2021, C-597/19)
Ad. 2.:
Die hier zu beantwortende Frage der Erforderlichkeit oder Eingriffsintensität hängt eng mit der Frage zusammen, ob die mitbeteiligte Partei verfahrensgegenständlich den Beschwerdeführer ad personam überwacht, ein vorgegebenes Objekt oder einen Bereich, oder gezielt rechtswidriges Verhalten dokumentiert.
Ausgehend von den Feststellungen ist davon auszugehen, dass die mitbeteiligte Partei Bereiche, die ihrer alleinigen Verfügungsbefugnis unterliegen, öffentliche Bereiche und den Beschwerdeführer fortlaufend überwacht.
Ein kamerabasiertes Videoüberwachungssystem ist als automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten einzustufen, wenn sich durch die installierte Vorrichtung personenbezogene Daten wie etwa Bilder, anhand derer natürliche Personen identifiziert werden können, aufzeichnen und speichern lassen (EuGH vom 11.12.2019 C-708/18). Knüpft die Feststellung von Ereignissen, die ihrerseits ein bestimmtes Objekt oder eine bestimmte Person betreffen daran, an, wird nicht darauf abgestellt, was von den Bilddaten erfasst wird, sondern, dass ein bestimmtes Objekt (eine bestimmte Person) von der Überwachung betroffen ist. VwGH vom 12.09.2016 Ro 2015/04/0011 sagt zur Zulässigkeit von Bildverarbeitung im öffentlichen Raum durch Private und zwar im Zusammenhang mit einem Registrierungsverfahren zur alten Rechtslage vor der DSGVO, dass allein aus dem Umstand, dass öffentlicher Raum gefilmt werde, für sich genommen nicht auf das Fehlen einer entsprechenden rechtlichen Befugnis geschlossen werden könne. Dabei stützte sich der Verwaltungsgerichtshof u.a. maßgeblich auf den Schlussantrag von Generalanwalt Jääskinen in der Rs C-212/13, Rynes, Rn. 63ff, in dem betreffend eine fixe Überwachungskamera, mit der auch der öffentliche Straßenraum und das gegenüberliegende Haus aufgenommen wurde, anerkannt wurde, dass eine Videoüberwachung zum Schutz eines Hauses bzw. des Familienlebens der dort lebenden Personen einem berechtigten Interesse im Sinne des Art. 7 Buchst. f der Richtlinie 95/46 dienen könne. Nur der Vollständigkeit halber wird darauf verwiesen, dass der Wortlaut soweit hier relevant (zum berechtigten Interesse von nicht minderjährigen Personen) von der die RL nachfolgenden DSGVO (VO 679/2016 L119) in Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO übernommen wurde und die dazu ergangene Judikatur weiterhin einschlägig ist.
Auch das Bundesverwaltungsgericht vertritt in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, dass man auch im öffentlichen Raum nicht davon ausgehen könne, nicht gefilmt zu werden (vgl. E vom 16.10.2019, W256 2222862-1).
Für den vorliegenden Fall ergibt sich nach der zuvor zitierten Judikatur, dass der Grundrechtseingriff aufgrund der oftmaligen Videoaufnahmen eine Intensität erreicht, die unabhängig davon, ob der Bereich statisch und durchgängig mit einem automatisierten Videoüberwachungssystem überwacht wird, oder lediglich im Anlassfall Aufzeichnungen gemacht werden, durchaus vergleichbar ist. (vgl. dazu DSB-D215.865/0011-DSB/2016 vom 1.12.2016 zur alten Rechtslage) Dabei übersieht das Gericht auch nicht, dass durch die automatisierte statische Überwachung ein größerer Grad an Überwachung erreicht werden kann als bei der anlassbezogenen Aufnahme, die sehr oft gemacht wird. Dennoch ist für den Beschwerdeführer im konkreten Fall die Eingriffsintensität durchaus vergleichbar. Dies ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer an mehreren Tagen innerhalb eines kurzen Zeitraums mittels Bilddaten erfasst wurde.
Betreffend die Frage, ob nicht andere Mittel, die weniger stark in die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, insbesondere die in den Art. 7 und 8 der Charta verbürgten Rechte auf Achtung des Privatlebens und Schutz personenbezogener Daten, eingreifen, vernünftigerweise ebenso wirksam zur Zweckerreichung ausreichen würden kann, hier aber verneint werden: auch alternative Maßnahmen, wie das vorgelegte Stalking-Protokoll, waren im vorliegenden Fall per se und für sich genommen nicht ausreichend, um die Einhaltung der rechtlichen Pflichten des Beschwerdeführers gegenüber der mitbeteiligten Partei zu bewirken. Das Bundesverwaltungsgericht wertet hier den Umstand, dass nicht einzelne Verhaltensweisen des Beschwerdeführers zu einem bestimmten Zeitpunkt für sich genommen (unabhängig von einem etwaigen Verstoß gegen ein Betretungsverbot) einen Unrechtsgehalt erfüllen, der die Datenverarbeitung auf dieser Ebene rechtfertigen würde, aber, dass dadurch ein Dauerzustand herbeigeführt wird, der sich aus der Zusammenschau einzelner Handlungen über eine Zeitspanne ergibt und, dass hierfür eine punktuelle Datenverarbeitung nicht ausreichen würde, um dem wirksam entgegenzutreten.
Dies steht auch im Einklang mit der Judikatur des EuGH der in C-708/18 ausdrücklich ausgesprochen hat, dass nicht schon Rechtsverletzungen vor der beabsichtigten Datenverarbeitung passiert sein müssen, um einen Rechtfertigungsgrund zu statuieren.
Zum Vorliegen der Erforderlichkeit ist darüber hinaus auszuführen, dass nur dann eine Auswertung, Verwendung und Weiterleitung von Videobilddaten vorgenommen wurde, wenn ein (verwaltungsrechtlich) strafbares Verhalten gesetzt wurde.
Ad 3.:
Aus der Rechtsprechung des EuGH ergibt sich, dass für die Abwägung von Grundrechten und Grundfreiheiten der vom Datenschutz betroffenen Person und den berechtigten Interessen des Verantwortlichen (sprich des Beschwerdeführers und der mitbeteiligten Partei) die unterschiedlich schwere Beeinträchtigung der Grundrechte der betroffenen Person durch die Datenverarbeitung je nachdem, ob die in Rede stehenden Daten öffentlich zugänglich sind oder nicht, berücksichtigt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Mai 2017, Rīgas satiksme, C-13/16, EU:C:2017:336, Rn. 32).
Das Kriterium der Schwere der Beeinträchtigung der Rechte und Freiheiten der betroffenen Person stellt einen wesentlichen Gesichtspunkt der verlangten Gewichtung bzw. Abwägung im Einzelfall dar.
Dabei ist insbesondere der Art der in Rede stehenden personenbezogenen Daten Rechnung zu tragen, insbesondere der möglicherweise sensiblen Natur dieser Daten sowie deren Art und den konkreten Modalitäten ihrer Verarbeitung, insbesondere der Zahl der Personen, die Zugang zu diesen Daten haben, und den Zugangsmodalitäten.
Für diese Abwägung ebenfalls relevant sind die berechtigten Erwartungen der betroffenen Person, dass ihre personenbezogenen Daten nicht verarbeitet werden, wenn diese Person unter den konkreten Umständen vernünftigerweise nicht mit einer Weiterverarbeitung der Daten rechnen kann.
Der Beschwerdeführer hat sich für alle hier verfahrensgegenständlichen Daten, an denen seitens der mitbeteiligten Partei eine Videoaufzeichnung durchgeführt wurde, entgegen seinen rechtlichen Verpflichtungen in Bereiche begeben, in denen er sich nicht aufhalten durfte. Nach dem Prinzip der Ingerenz und den vernünftigen Erwartungen konnte daher auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer nicht damit rechnen musste, dass er einer Datenverarbeitung unterliegen würde, die zum Ziel hat sein Verhalten gegenüber Behörden und Gerichten, die für die Einhaltung dieser Regeln verantwortlich sind offenzulegen.
3.3.2.4. Der Beschwerdeführer rügt überdies, dass eine fehlende Information gemäß Art. 13 und 14 DSGVO ihn im Recht auf Geheimhaltung verletzt habe.
Eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung stellt nicht in jedem Fall automatisch auch einen Verstoß gegen die DSGVO dar. Umgekehrt ist es nach Ansicht des VwGH auch nicht ausgeschlossen, dass ein im Rahmen des Art. 77 DSGVO geltend gemachter Verstoß gegen die DSGVO keine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung nach § 1 Abs. 1 DSG darstellt. (VwGH vom 06.03.2024, Ro 2021/04/0030)
Nach der Rechtsprechung des VwGH zählt die lückenlose Einhaltung der Informationspflicht nach Art. 13 Abs. 1 und 2 DSGVO nicht zu den in Art. 6 Abs. 1 DSGVO genannten Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung. Im Gegensatz zur Missachtung der Bestimmungen des Kapitels II der DSGVO hat nicht jede Verletzung der Informationspflicht nach Art. 13 Abs. 1 und 2 DSGVO zur Folge, dass die Verarbeitung von personenbezogenen Daten den in Art. 5 Abs. 1 DSGVO aufgestellten Grundsätzen in Bezug auf die Verarbeitung der Daten widerspricht bzw. nicht zumindest einen in Art. 6 Abs. 1 DSGVO genannten Grund für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung erfüllt. Weil eine unterlassene Information die Willensbildung der betroffenen Person beeinträchtigen kann, sind sowohl die Datenerhebung als auch die anschließende Datenverarbeitung ohne Information als unrechtmäßig anzusehen, wenn die Datenerhebung vom Willen der betroffenen Person abhängt, wie etwa die Datenerhebung aufgrund der informierten Einwilligung der betroffenen Person nach Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO oder wenn die betroffene Person berechtigt ist, sich faktisch der Datenerhebung zu entziehen, beispielsweise in Bezug auf eine Videoüberwachung im öffentlichen Raum, der sich die betroffene Person bei entsprechender Information über die Videoüberwachung entziehen kann, indem sie den überwachten Ort nicht betritt. (VwGH vom 09.05.2023 Ro 2020/04/0037)
Die zitierte Judikatur des VwGH kann nur dahingehend verstanden werden, dass für den umgekehrten Fall, dass eine betroffene Person bewusst Verbote ignoriert, um einen nicht anerkannten Zweck zu verfolgen, sich dann nicht wiederum darauf zu berufen kann, dass er das Verhalten nicht gesetzt hätte, wenn er davon informiert gewesen wäre, dass sein Verhalten einer Datenverarbeitung unterliegt, die zum Ziel hat, die Einhaltung der Rechtsordnung zu verfolgen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.4. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts Anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall kann das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt war. Das Bundesverwaltungsgericht hatte ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.06.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34ff). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.06.2012, B 155/12).
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war daher gemäß § 24 Abs. 1 und Abs. 4 VwGVG abzusehen.
3.5. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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