W141 2278943-2/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Einzelrichter über den Antrag des XXXX , geboren am XXXX , auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Rahmen des zu XXXX geführten Verfahrens gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten, vom 11.09.2023, OB: XXXX , betreffend Abweisung des Antrags auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz gemäß §§ 1b und 3 Impfschadengesetz (ImpfSchG), beschlossen:
A)
Dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird gemäß § 8a Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben und die Verfahrenshilfe für die Führung des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht bewilligt. Von der Verfahrenshilfe umfasst sind die Kosten für die Vertretung durch einen Rechtsanwalt sowie die Befreiung von den Gerichtsgebühren, Kosten von Amtshandlungen außerhalb des Gerichts, Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher, Übersetzer und Beisitzer sowie Reisekosten.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer hat, beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) einlangend am 01.09.2022, einen Antrag auf Leistungen nach dem Impfschadengesetz gestellt.
2. Mit Bescheid vom 11.09.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 01.09.2022 auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz gemäß §§ 1b und 3 ImpfSchG abgewiesen.
3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 28.09.2023 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde.
4. Am 04.10.2023 ist der Verwaltungsakt hiergerichtlich eingelangt und das Verfahren zur GZ XXXX beim Bundesverwaltungsgericht anhängig.
5. Am 05.02.2024 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
6. Am 19.03.2024 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Diese wurde vertagt, da der Beschwerdeführer nicht im Stande war, seinen Standpunkt ohne anwaltlichen Beistand selbst auf zweckentsprechende Weise zu vertreten.
7. Am 11.04.2024 ist der verfahrensgegenständliche Antrag auf Verfahrenshilfe beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt):
Mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 08.01.2013 wurde Rechtsanwalt Dr. XXXX gemäß § 268 ABGB zum Sachwalter des Beschwerdeführers bestellt. Der Wirkungskreis wurde auf die Vertretung vor Gerichten eingeschränkt, hingegen wurde die Sachwalterschaft für den Wirkungskreis der Vertretung vor Ämtern, Behörden und Sozialversicherungsträgern aufgehoben.
Mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 01.08.2023 wurde Rechtsanwalt Dr. XXXX gemäß § 271 ABGB zum Erwachsenenvertreter des Beschwerdeführers bestellt. Darin wurde die gerichtliche Erwachsenenvertretung für den Wirkungsbereich der Vertretung in Zivil- und Verwaltungsverfahren mit Kostenersatzpflicht festgelegt.
Begründend wurde wie folgt ausgeführt:
„Aufgrund zahlreicher Traumatisierung in seinem Leben ist bei allen Themenbereichen, die mit Justiz, Schädigung seiner Person, Einbringung von Klagen, Folter etc. zusammenhängen, seine Kritikfähigkeit und Realitätsanpassung massiv reduziert.
[…]
Das nunmehr durchgeführte Clearing ergibt mit Bericht vom XXXX 2023 (ON 488) ein ähnliches Bild. Es wurde unter anderem eine Begutachtung durch die PVA vom XXXX 2022 herangezogen, welche XXXX weiterhin einer posttraumatischen Belastungsstörung mit Hinweis auf paranoide Persönlichkeitsentwicklungsstörung bzw. eine andauernde Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung attestiert.“
Das Einkommen des Beschwerdeführers beträgt monatlich € 1.053,64. Er bewohnt eine 37 m² große Wohnung und bezahlt hierfür einen monatlichen Mietzins in Höhe von € 216,29.
Er ist nicht im Stande, die Kosten der Führung des Verfahrens im zugesprochenen Ausmaß ohne Beeinträchtigung des Unterhalts zu bestreiten. Zudem ist er aufgrund seiner psychischen Situation auch unter Berücksichtigung der Manduktionspflicht nicht in der Lage, seinen Standpunkt ohne anwaltlichen Beistand selbst auf zweckentsprechende Weise zu vertreten.
2. Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen beruhen auf den vom Beschwerdeführer in seinem Antrag auf Verfahrenshilfe gemachten Angaben, den im Verfahrensakt zu XXXX aufliegenden Unterlagen sowie dem persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am 19.03.2024.
Der von ihm zu entrichtende Mietzins ist durch den beigefügten Kontoauszug des Beschwerdeführers glaubhaft belegt. Da er lediglich eine Rente in Höhe von € 1.155,-- und ansonsten kein weiteres Einkommen angegeben hat, auf den übermittelten Kontoauszügen aber eine Rente in Höhe von € 1.053,64 ersichtlich ist, war diesbezüglich von einem Fehler des Beschwerdeführers auszugehen.
Dass es mit einem Einkommen in Höhe von lediglich € 1.053,64 nicht möglich sein wird, die notwendigen Kosten des Verfahrens zu tragen, ergibt sich aus dem zu erwartenden Umfang sowie der Komplexität des Verfahrens.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 3 Abs. 3 Impfschadengesetz ist § 88a Heeresversorgungsgesetz (HVG), BGBl. Nr.27/1964 auf Verfahren nach dem Impfschadengesetz sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 88a Heeresversorgungsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört.
Da gegenständlich nicht über eine Beschwerde gegen einen Bescheid zu entscheiden ist, liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt.
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.
Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss.
Zu A):
Zur Gewährung der Verfahrenshilfe:
§ 8a VwGVG idgF lautet wie folgt:
„(1) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.
(2) Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung - ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.
(3) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist schriftlich zu stellen. Er ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Für Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.
(4) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe kann ab Erlassung des Bescheides bzw. ab dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, gestellt werden. Wird die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Säumnisbeschwerde beantragt, kann dieser Antrag erst nach Ablauf der Entscheidungsfrist gestellt werden. Sobald eine Partei Säumnisbeschwerde erhoben hat, kann der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe auch von den anderen Parteien gestellt werden.
(5) In dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist die Rechtssache bestimmt zu bezeichnen, für die die Bewilligung der Verfahrenshilfe begehrt wird.
(6) Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und die Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Hat das Verwaltungsgericht die Bewilligung der Verfahrenshilfe beschlossen, so hat es den Ausschuss der zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit der Ausschuss einen Rechtsanwalt zum Vertreter bestelle. Dabei hat der Ausschuss Wünschen der Partei zur Auswahl der Person des Vertreters im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen.
(7) Hat die Partei innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt für sie die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen. Entsprechendes gilt für die Fristen, die sich auf die sonstigen in Abs. 2 genannten Anträge beziehen.
(8) Die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter erlischt mit dem Einschreiten eines Bevollmächtigten.
(9) In Verfahrenshilfesachen ist die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zulässig.
(10) Der Aufwand ist von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen das Verwaltungsgericht in der Angelegenheit handelt."
Gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG ist Verfahrenshilfe einer Partei zu gewähren, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 EMRK oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist. Durch den Verweis auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC ist sichergestellt, dass die Verfahrenshilfe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren den Anforderungen des Europäischen Menschenrechtsschutzes entspricht (siehe auch das Erk. des VwGH vom 03.09.2015, Ro 2015/21/0032).
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist es nicht erforderlich, dass Verfahrenshilfe in allen erdenklichen Verfahren zu gewähren ist. Vielmehr bedarf es einer Prüfung im Einzelfall. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Prüfungsbeschluss, der zur Aufhebung des § 40 VwGVG führte, die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte dahingehend zusammengefasst, dass der „Zugang zu einem Gericht nicht bloß theoretisch und illusorisch, sondern effektiv gewährleistet sein müsse“; in jenen Fällen, in denen es „unentbehrlich sei, dass der Partei eines Verfahrens ein unentgeltlicher Verfahrenshelfer beigestellt werde“, müsse ein solcher beigestellt werden.
Für diese Beurteilung sind verschiedene Kriterien maßgeblich. Das sind zum einen Kriterien, die sich auf die Person der Parteien beziehen, nämlich ihre Vermögensverhältnisse oder ihre Fähigkeiten im Verkehr mit Behörden; zum anderen auch Kriterien, die in Zusammenhang mit der Rechtssache stehen, nämlich die Erfolgsaussichten, die Komplexität des Falles oder die Bedeutung der Angelegenheit für die Parteien (siehe 1255 der Beilagen XXV. GP - Regierungsvorlage - Erläuterungen zu § 8a VwGVG).
Entsprechend der Rechtsprechung des EGMR im Fall Laskowska gegen Polen, Nr. 77765/01, und Airey gegen Irland, Nr. 6289/73, ist insbesondere relevant, ob es sich um ein komplexes Verfahren handelt sowie die Notwendigkeit, komplizierte Rechtsfragen zu klären oder Sachverhalte zu ermitteln unter Einbeziehung eines Sachverständigenbeweises und der Vernehmung von Zeugen. Unter solchen Umständen hielt es das Gericht für unrealistisch, dass die beschwerdeführende Partei – trotz der Unterstützung, die Richter den persönlich handelnden Parteien gewähren – ihre eigene Rechtssache wirksam führen kann. Dabei ist laut diesen Judikaten auch auf die Stellung des erkennenden Gerichts abzustellen.
Demnach sind die Kriterien im vorliegenden Fall nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts erfüllt, da Verfahren nach dem Impfschadengesetz regelmäßig eine besonders hohe Komplexität aufweisen und der Ausgang des Verfahrens wesentlich von Sachverständigengutachten abhängt, denen regelmäßig oftmals nur schwer verständliche Fachliteratur, allenfalls auch in englischer Sprache, zu Grunde liegt (vgl. etwa BVwG 19.12.2023, W141 2267461-1, BVwG 06.12.2023 W141 2268721-1, BVwG 22.02.2024 W261 2281755-1). Wenngleich das gegenständliche Verfahren auch nicht vom Umfang der Erwachsenenvertretung umfasst ist und es Sache des Pflegschaftsgerichts ist, diesen festzulegen, erscheint es aufgrund der bisherigen Eingaben des Beschwerdeführers sowie aufgrund des von ihm gewonnenen Eindrucks ausgeschlossen, dass ohne die Beigabe eines Rechtsanwaltes eine zweckentsprechende Vertretung seines Standpunktes möglich sein wird.
Zudem kommt dem Verfahren im vorliegenden Fall eine hohe Bedeutung zu, da dem Beschwerdeführer im Falle des Obsiegens allenfalls eine, abhängig vom Ausmaß der Schädigung, nicht unbeträchtliche monatliche Rente zuzusprechen ist, welche bereits als solche einen hohen finanziellen Wert darstellt; dies freilich umso mehr für den im Wesentlichen mittellosen Beschwerdeführer. Hinzu kommt, dass Verfahren nach dem Impfschadengesetz für Beschwerdeführer regelmäßig – und so auch im vorliegenden Fall – ideell von hoher Wichtigkeit sind.
Im Lichte der dargestellten Judikatur ist aufgrund der Art des Verfahrens sowie aufgrund der in der Person des Beschwerdeführers gelegenen Gründe daher die Gewährung der Verfahrenshilfe jedenfalls geboten.
Für die Frage, ob die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens zu bestreiten, sind die Bestimmungen der ZPO maßgeblich (siehe § 63 Abs. 1 ZPO zur Definition des notwendigen Unterhalts).
Bei natürlichen Personen ist die wirtschaftliche Voraussetzung für die Bewilligung der Verfahrenshilfe die „Mittellosigkeit“ (OLG Linz 11 Rs 26/08). Der notwendige Unterhalt liegt zwischen den Extremen „notdürftiger“ und „standesgemäßer“ Unterhalt (OLG Wien 18 R 20/81, LGZ Wien 48 R 83/07), also abstrakt zwischen dem Existenzminimum (Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs 1 lit a ASVG bzw. unpfändbarer Betrag bei einer Lohnpfändung nach § 291a EO) und dem statistischen Durchschnittseinkommen eines unselbständig Erwerbstätigen. Vermögenswerte (Liegenschaften, Wertpapiere, etc.) und Erträgnisse aus Vermögenswerten sind zu berücksichtigen. Geringfügige und angemessene Rücklagen stehen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht entgegen, wobei Ersparnisse von 3.000 Euro als noch angemessene Rücklage angesehen wurden (LGZ Wien 48 R 334/10p) [Anm.: Dies entspricht 2024 inflationsbereinigt ca. 4.500€].
Da der Ausgleichszulagenrichtsatz für alleinstehende Personen für das Jahr 2024 € 1.217,96 beträgt, liegt das Einkommen des Beschwerdeführers sogar unterhalb des notdürftigen Unterhalts, weshalb mangels nennenswerten Sparvermögens bereits ohne Berücksichtigung der Komplexität des Verfahrens zweifelsohne von Mittellosigkeit auszugehen ist.
Offenbar aussichtslos ist die Rechtsverfolgung dann, wenn sie schon ohne nähere Prüfung der vorgebrachten Argumente als erfolglos erkannt werden kann. Dies ist vom Verwaltungsgericht anhand der ihm vorgelegten Akten objektiv zu beurteilen. Der Erfolg muss zur Genehmigung von Verfahrenshilfe zwar nicht gewiss sein, aber nach der sofort erkennbaren Lage eine gewisse – wenn auch nicht allzu große – Wahrscheinlichkeit für sich haben. Erforderlich ist hierfür allerdings kein besonders strenger Maßstab, weil sonst unter Umständen durch die Verfahrenshilfeentscheidung bereits die Sachentscheidung vorweggenommen würde. Einzubeziehen sind daher vom Verwaltungsgericht nicht sämtliche, sondern nur die wesentlichen Gesichtspunkte. Erachtet das Gericht zur Beurteilung etwa Beweisaufnahmen oder sonstige Ermittlungen für erforderlich, ist nicht mehr von einer „offenkundigen“ Aussichtslosigkeit auszugehen und der Verfahrenshilfeantrag bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen zu bewilligen (Beate Sündhofer, Neuregelung der Verfahrenshilfe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, ZVG 2018, 15ff; vgl. auch Götzl in Götzl, Gruber, Reisner, Winkler, Verwaltungsgerichtsbarkeit: Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2017, § 8a VwGVG, Rz 17f).
Im konkreten Fall erfüllt der Beschwerdeführer die in § 8a Abs. 1 leg. cit. genannten Voraussetzungen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung ist auch nicht offenbar mutwillig oder aussichtslos, da über die konkreten Erfolgsaussichten noch keine Aussagen getätigt werden können.
Folglich ist dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß § 8a VwGVG stattzugeben.
Zum Umfang der Verfahrenshilfe:
Anzumerken ist zunächst, dass die Beigabe eines Rechtsanwalts zur Abfassung und einer Beschwerde offenbar nicht gewollt war, da der Beschwerdeführer eine Beschwerde bereits selbst eingebracht hat. Offenbar handelt es sich dabei um ein Versehen seinerseits, weshalb aufgrund seines offenkundigen Willens, der durch die eigenhändige Einbringung seiner Beschwerde objektiv erkennbar geworden ist, im Zuge der Auslegung seines Antrags nicht davon auszugehen ist, dass er die – nunmehr ohnedies nicht mehr denkmögliche – Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Beschwerde beantragt hat bzw. beantragen wollte. Ein separater Abspruch erübrigt sich daher.
Von der Verfahrenshilfe sind spruchgemäß die Kosten für die Beigebung eines Rechtsanwaltes und die notwendigen Barauslagen des beigegebenen Rechtsanwaltes umfasst, da entsprechende Kosten voraussichtlich anfallen werden und die Befreiung hiervon aus den dargelegten Gründen geboten ist.
Wenngleich gemäß § 6 Abs. 2 Impfschadengesetz alle Amtshandlungen, Eingaben, Vollmachten und sonstige Urkunden über Rechtsgeschäfte sowie Zeugnisse in Angelegenheiten der Durchführung der Impfschadenentschädigung einschließlich der Fürsorgemaßnahmen, soweit diese den mit der Impfschadenentschädigung betrauten Behörden obliegen, von bundesgesetzlich geregelten Gebühren und Verwaltungsabgaben mit Ausnahme der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren nach dem Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984, befreit sind und somit nach dem aktuellen Stand des Verfahrens nicht mit weiteren Kosten zu rechnen ist, ist die Frage des Bestehens eines Anspruches vom konkreten Anfall dieser Kosten zu trennen. Da auch hierüber ein Anspruch auf Verfahrenshilfe dem Grunde nach zu Recht besteht, waren dem Beschwerdeführer die beantragten Kosten spruchgemäß zuzuerkennen (dieser Ansicht im Ergebnis auch BVwG 11.07.2017 W200 2001819-2).
Zudem ist zu beachten, dass es im vorliegenden Fall aufgrund der Beschränkung der Erwachsenenvertretung auf „Verwaltungsverfahren mit Kostenersatzpflicht“ eine finanzielle Belastung des Beschwerdeführers zu vermeiden gilt. Im Falle des Anfalls etwaiger Kosten stünde der Übernahme diesfalls nämlich die rechtskräftige Abweisung des darauf gerichteten Antrags auf Verfahrenshilfe entgegen.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Frage, ob die Beigebung eines Rechtsanwaltes als Verfahrenshelfer erforderlich ist, stellt keine grundsätzliche, sondern eine einzelfallbezogene Rechtsfrage dar, welche die Zulässigkeit einer Revision jedenfalls dann nicht zu begründen vermag, wenn das VwG diese Frage vertretbar gelöst hat (VwGH 22.2.2022, Ra 2021/11/0071; VwGH 22.8.2023, Ra 2023/10/0062).
Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.
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