W271 2271193-1/6E W271 2271193-2/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
I. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Anna WALBERT-SATEK über die Beschwerde vom XXXX des XXXX , geb. XXXX StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (kurz „BBU“), 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, Außenstelle Linz, vom XXXX , Zl. XXXX , betreffend die Abweisung seines Wiedereinsetzungsantrags vom XXXX zu Recht:
A) Die Beschwerde gegen den Bescheid wird gemäß § 33 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
II. Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Anna WALBERT-SATEK über die Beschwerde vom XXXX des XXXX , geb XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (kurz „BBU“), 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, Außenstelle Linz, vom XXXX , Zl XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz vom XXXX :
A) Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Am XXXX stellte der Beschwerdeführer (in der Folge: „BF“), ein syrischer Staatsangehöriger der Volksgruppe der Araber nach Einreise in die Republik Österreich erstmals im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Mit Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) ab, erteilte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr gemäß § 8 Abs. 4 AsylG (Spruchpunkt III.). Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass dem BF im Herkunftsstaat keine asylrelevante Verfolgung drohen würde.
3. Der BF stellte am XXXX einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und erhob gleichzeitig Beschwerde gegen den Spruchpunkt I. des Bescheids. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass er sich schon am XXXX an die BBU Rechtsberatung gewendet habe. In weiterer Folge habe ein Termin zur Bescheidberatung gemeinsam mit einer Dolmetscherin für Arabisch bei einer langjährig tätigen Rechtsberaterin stattgefunden. Daraufhin habe der BF die BBU mit der Einbringung einer Beschwerde bevollmächtigt. Aufgrund einer großen Arbeitsbelastung sei der bislang zuverlässigen Rechtsberaterin im verwendeten System zur Beschwerdeerstellung ein folgenschwerer Fehler passiert. Grundsätzlich werde nach Dokumentation des Bescheidberatungsgespräches durch das System, wenn eine Beschwerde erhoben werden soll, automatisch eine Aufgabe mit „Beschwerde verfassen“ erstellt. Im konkreten Fall habe die Rechtsberaterin versehentlich die Aufgabe „Beschwerde verfassen“ geschlossen und wenig später habe die Administrationskraft den erledigten Termin im System geschlossen. Daher seien weder der Termin noch die Aufgabe „Beschwerde verfassen“ in den Aktivitäten der Rechtsberaterin aufgeschienen. Durch die Vielzahl von Terminen und Beschwerden habe die Rechtsberaterin nicht erkannt, dass im konkreten Fall noch keine Beschwerde verfasst und eingebracht worden sei.
Am XXXX sei der BBU bewusstgeworden, dass gegen den gegenständlichen Bescheid keine Beschwerde eingebracht worden sei und sei dies dem BF mitgeteilt worden. Aus den genannten Gründen sei für den BF ein unabwendbares und unvorhersehbares Hindernis vorgelegen. Auch die zuständige Rechtsberaterin habe nicht sorglos gehandelt, sondern habe versehentlich einen Fehler gemacht. Demnach sei die Versäumung der Frist unabwendbar gewesen. Den BF träfe auch kein Verschulden und die BBU träfe nur ein minderer Grad des Versehens, weil neben der bisher stets immer zuverlässigen Rechtsberaterin lediglich ein falscher Klick im System sowie die hohe Arbeitsauslastung dazu geführt hätten, dass keine rechtzeitige Beschwerde erhoben worden sei. Das System lege zur Vermeidung von Fristen automatisch die Aufgabe „Beschwerde verfassen“ an, die dann auch durch die Geschäftsbereichsleitung zusätzlich im System überwacht werden könne und sie intervenieren könne, falls eine solche Aufgabe zu Fristende noch nicht geschlossen sei oder aufgrund von Krankheit Rechtsberaterinnen ausfielen.
Aufgrund des falschen Klicks der zuständigen Rechtsberaterin, sei weder für die Rechtsberaterin noch die übergeordnete Geschäftsleitung erkennbar gewesen, dass die Beschwerde noch nicht eingebracht worden sei. Aufgrund der Versäumnis entstehe dem BF ein erheblicher Rechtsnachteil.
4. Mit Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 33 Abs. 1 VwGVG ab. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass es die zentrale Aufgabe eines Vertreters sei, die Organisation des Kanzeleibetriebes so zu gestalten, dass sie die erforderliche sowie fristgerechte Setzung von Prozesshandlungen sicherstelle. Die dargestellte Vorgehensweise im Komplex des verwendeten Systems, wo ein einziges versehentliches Schließen der Aufgabe „Beschwerde verfassen“ zu Fristversäumnissen führen könne, erscheine keinesfalls ausreichend durchdacht und durch Kontrollmechanismen gesichert. Daher sei das Verhalten der BBU als auffallend sorglos zu bewerten. Da das Verschulden des Vertreters mit einem Verschulden der Partei gleichzusetzen sei, habe der BF die erforderliche Sorgfalt im Verkehr mit Behörden, für die Einhaltung von Terminen und Fristen außer Acht gelassen sowie sei dieses Verhalten nicht als minderer Grad des Versehens im Sinne von leichter Fahrlässigkeit zu qualifizieren.
5. Gegen diesen Bescheid erhob der vertretene BF am XXXX Beschwerde. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass die BBU nicht sorglos gehandelt habe und der BF einen erheblichen Rechtsnachteil erleide. Die Voraussetzung für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand lägen vor.
6. Die Beschwerdevorlage erfolgte mit Schreiben vom XXXX .
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz. Es erfolgte am XXXX eine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und am XXXX eine Einvernahme vor der belangten Behörde.
Der Bescheid vom XXXX in dem der Antrag des BF auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und damit verbundenen einjährigen befristeten Aufenthaltsberechtigung des BF erteilt wurde, wurde dem BF am XXXX zugestellt. Nach ungenütztem Verstreichen der Rechtsmittelfrist erwuchs dieser in Rechtskraft.
Der BF erteilte der BBU am XXXX eine Vollmacht zur Erhebung einer Beschwerde, die nicht fristgerecht erfolgte.
Die BBU erlangte am XXXX Kenntnis von der nicht fristgerecht eingebrachten Beschwerde. Die Kenntnis über die Versäumnis erlangte die BBU aufgrund einer Erkundigung des BF zum Verfahrensstand. Daraufhin brachte der BF, vertreten durch die BBU, am XXXX einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 VwGVG samt Beschwerde (erste Beschwerde) bei der belangten Behörde ein.
Der Bescheid vom XXXX , mit dem der Wiedereinsetzungsantrag des BF abgewiesen wurde, wurde dem BF am XXXX zugestellt. Er erhob am XXXX Beschwerde dagegen (zweite Beschwerde).
Es lag kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis vor, dass den BF oder seine Rechtsvertretung an der rechtzeitigen Einbringung der Beschwerde betreffend die teilweise Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz, gehindert hätte.
Aufgrund eines nicht ausreichenden Kontrollsystems zur Vermeidung von Fehlern zur Einhaltung von Terminen und Fristen im Verkehr mit Behörden, liegt kein bloß minderer Grad des Versehens vor.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem behördlichen Verwaltungsakt sowie dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes.
Eine Kopie der erteilten Vollmacht vom XXXX des BF liegt im Akt ein (vgl. AS 212).
Die Feststellung, dass die BBU am XXXX Kenntnis von dem rechtskräftigen Bescheid erlangte, ergibt sich aus dem Vorbringen im Schriftsatz vom XXXX sowie aus der gegenständlichen Beschwerde vom XXXX .
Dass binnen offener Frist keine Beschwerde erhoben wurde, ergibt sich aus der eindeutigen Aktenlage.
Die Feststellung zur ordnungsgemäßen Zustellung des Bescheides durch Hinterlegung ergibt sich aus dem Akteninhalt und des im Akt einliegenden ausgefüllten RSa-Kuvert sowie der Verständigung der Hinterlegung und Übernahmebestätigung (vgl. AS 187 und 185). Darüber hinaus wurde die ordnungsgemäße Zustellung weder im Wiedereinsetzungsantrag noch in der Beschwerde bestritten. Vielmehr beruhte die Begründung für die Versäumnis darauf, dass die zuständige Rechtsberaterin nicht sorglos gehandelt habe und ihr Fehler - durch Schließen der Aufgabe „Beschwerde verfassen“ – sei nur als ein minderer Grad des Versehens anzusehen. Im Hinblick auf das nicht ausreichende Kontrollsystem und die mangelhafte Organisation seitens der Rechtsberatung war nicht bloß von einem minderen Grad des Versehens auszugehen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuwiesen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG).
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des BFA.
§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gemäß §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
Zu I. A)
3.2. Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:
§ 33 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I. Nr. 88/2023, idgF, lautet wie folgt:
„Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
§ 33. (1) Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
(2) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil die anzufechtende Beschwerdevorentscheidung fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat oder die Beschwerdevorentscheidung keine Belehrung zur Stellung eines Vorlageantrags, keine Frist zur Stellung eines Vorlageantrags oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.
(3) In den Fällen des Abs. 1 ist der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen 1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw. 2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat,
bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
(4) Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(4a) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrags auf Ausfertigung einer Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4 ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil auf das Erfordernis eines solchen Antrags als Voraussetzung für die Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nicht hingewiesen wurde oder dabei die zur Verfügung stehende Frist nicht angeführt war. Der Antrag ist binnen zwei Wochen 1. nach Zustellung einer Entscheidung, die einen Antrag auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4, eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw. 2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit eines Antrags auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4 Kenntnis erlangt hat,
beim Verwaltungsgericht zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen. Über den Antrag entscheidet das Verwaltungsgericht.
(5) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
(6) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet keine Wiedereinsetzung statt.“
Besondere Bestimmungen zu den Aufgaben der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen ergibt sich aus § 13 BBU-G, BGBl. I. Nr. 53/2019, idgF, welcher lautet wie folgt:
„Besondere Bestimmungen zu den Aufgaben der Bundesagentur
Rechtsberatung
§ 13. (1) Rechtsberater sind bei der Wahrnehmung der in § 2 Abs. 1 Z 2 festgelegten Aufgabe unabhängig und haben diese weisungsfrei wahrzunehmen. Sie haben die Beratungstätigkeit objektiv und nach bestem Wissen durchzuführen und sind in Wahrnehmung ihrer Aufgaben zur Verschwiegenheit verpflichtet.
(2) Rechtsberater haben nachzuweisen: 1. den erfolgreichen Abschluss eines rechtswissenschaftlichen Studiums, 2. den erfolgreichen Abschluss eines Studiums mit vierjähriger Mindestdauer, einschließlich einer dreijährigen durchgehenden Tätigkeit im Bereich des Fremdenrechtes oder 3. eine mindestens fünfjährige durchgehende Tätigkeit im Bereich des Fremdenrechtes.
(3) Rechtsberater haben Gewähr für ihre Verlässlichkeit zu bieten und sich jeglichen Verhaltens zu enthalten, das geeignet ist 1. die gewissenhafte Wahrnehmung ihrer Aufgaben hintanzuhalten, 2. den Eindruck einer ihrer Aufgaben widersprechenden Wahrnehmung ihrer Pflichten zu erwecken oder 3. die Verschwiegenheit zu gefährden.
(4) Die Bundesagentur hat insbesondere sicherzustellen, dass sie 1. über eine ausreichende Anzahl an Rechtsberatern zur flächendeckenden Rechtsberatung im Bundesgebiet verfügt, 2. regelmäßige Fortbildungsmaßnahmen für die von ihr beschäftigten Rechtsberater gewährleistet, 3. über die organisatorischen Möglichkeiten verfügt, die notwendig sind, ein Rechtsberatungssystem zu administrieren.
(5) Einem Asylwerber oder Fremden darf nicht von demselben Beschäftigten der Bundesagentur Rechtsberatung (§§ 49 bis 52 BFA-VG) und Rückkehrberatung oder Rückkehrhilfe (§ 52a BFA-VG) gewährt werden.“
Gemäß § 33 VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn diese Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt hat und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zu Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht, wenn es sich um einen minderen Grad des Versehens handelt. Nach § 33 Abs. 3 VwGVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in den Fällen des Abs. 1 binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen.
Voraussetzung für die Bewilligung der Wiedereinsetzung ist das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes. Ein solcher ist gegeben, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.
Der geltend gemachte Wiedereinsetzungsgrund muss bereits im Wiedereinsetzungsantrag bezeichnet und sein Vorliegen glaubhaft gemacht werden.
Das Gericht ist aufgrund der Antragsbedürftigkeit des Verfahrens ausschließlich an die vom Wiedereinsetzungswerber (rechtzeitig) vorgebrachten tatsächlichen Gründe gebunden. Es ist dem Gericht verwehrt, von sich aus weitere Gesichtspunkte in die Prüfung einzubeziehen. Eine amtswegige Prüfung, ob sonstige vom Wiedereinsetzungswerber nicht geltend gemachte Umstände die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen könnten, hat nicht zu erfolgen (vgl. VwGH vom 17.03.2015, Ra 2014/01/0134).
Der Wiedereinsetzungswerber hat im Wiedereinsetzungsantrag innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist sachverhaltsbezogenes Vorbringen zu erstatten und auszuführen, weswegen ihn an der Versäumung der Frist kein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden trifft (vgl. VwGH vom 21.12.1999, 97/19/0217).
Zu den Ereignissen iSd § 71 Abs. 1 Z 1 AVG und § 33 Abs. 1 VwGVG, die zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand führen können, zählt die Rechtsprechung des VwGH auch „innere (psychologische) Vorgänge“, wie beispielsweise Vergessen, Versehen, Irrtum, Rechtsirrtum, Unkenntnis der Rechtslage usw. (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 72 Rz 35 mwN [Stand 01.01.2020, rdb.at]).
Ein Ereignis ist „unabwendbar“, wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann; „unvorhergesehen“ ist es hingegen, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und seinen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwarten konnte (z.B. VwGH 03.04.2001, 2000/08/0214).
Ein Verschulden der Partei hindert die Wiedereinsetzung nur dann nicht, wenn es sich dabei lediglich um einen minderen Grad des Versehens (leichte Fahrlässigkeit) handelt. Eine solche liegt dann vor, wenn der Partei ein Fehler unterläuft, der gelegentlich auch einer sorgfältigen Person unterlaufen kann (z.B. VwGH 20.06.2002, 2002/20/0230), wobei an einen rechtskundigen Parteienvertreter ein höherer Sorgfaltsmaßstab anzulegen ist (z.B. VwGH 22.01.2003, 2002/04/0136).
Bei der Beurteilung, ob eine auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist ein fallbezogener Maßstab anzulegen, wobei es insbesondere auf die Rechtskundigkeit und die Erfahrung im Umgang mit Behörden ankommt (vgl. VwGH 18.01.2017, Ra 2016/22/0096, Rn 12, mwN).
Der Wiedereinsetzungswerber darf nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit nicht die im Verkehr mit Gerichten und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben (vgl. VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0310, Rn 10).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Verschulden des Vertreters einer Partei an der Fristversäumung dem Verschulden der Partei selbst gleichzuhalten, nicht jedoch ein Verschulden anderer Personen. Wer einen Wiedereinsetzungsantrag auf das Verschulden einer Hilfsperson stützt, hat schon im Antrag darzulegen, aus welchen Gründen ihn selbst kein die Wiedereinsetzung ausschließendes Verschulden trifft (VwGH 15.10.2009, 2008/09/0225 mwN).
Im Hinblick auf die einem Vertreter unterlaufenen Fehler ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach das Verschulden des Parteienvertreters die von ihm vertretene Partei trifft, wobei an berufliche und rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist als an rechtskundige und bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen. Immer dann, wenn ein Fremder das als Vollmachtserteilung zu verstehende Ersuchen um Vertretung im Sinn des BFA-VG an die mit der Besorgung der Rechtsberatung betraute juristische Person richtet oder der juristischen Person schriftlich ausdrücklich Vollmacht erteilt, ist dem Fremden das Handeln des sodann von der juristischen Person konkret mit der Durchführung seiner Vertretung betrauten Rechtsberaters wie bei jedem anderen Vertreter zuzurechnen. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits darauf hingewiesen, dass Rechtsberater das Anforderungsprofil gemäß § 48 Abs. 1 bis 3 BFA-VG (vgl. nunmehr § 13 BBU-G) erfüllen müssen. Damit ist geklärt, dass es sich bei Rechtsberatern nicht um rechtsunkundige Personen handelt (vgl. idS VwGH 17.03.2021, Ra 2021/14/0054).
Das Verschulden von Kanzleikräften stellt für den Rechtsvertreter (und damit für die von ihm vertretene Partei) nur dann ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis dar, wenn er der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht gegenüber der Kanzleikraft nachgekommen ist. Dabei wird durch entsprechende Kontrollen unter anderem dafür vorzusorgen sein, dass Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach auszuschließen sind (VwGH 17.03.2021, Ra 2021/14/0054). Dazu gehört auch, dass sich der Parteienvertreter bei der Übermittlung von Eingaben im elektronischen Weg vergewissert, ob die Übertragung erfolgreich durchgeführt wurde. Unterbleibt diese Kontrolle aus welchen Gründen auch immer, stellt dies ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden dar. Diese in der Rechtsprechung entwickelten Leitlinien, die allgemein dem Umstand Rechnung tragen, dass die Sendung von Eingaben im elektronischen Wege fehleranfällig ist, lassen sich auch auf die Übermittlung von Eingaben per E-Mail übertragen (VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0054).
Insbesondere muss der bevollmächtigte Rechtsanwalt die Organisation seines Kanzleibetriebes so einrichten, dass auch die richtige Vormerkung von Terminen und damit die firstgerechte Setzung von – mit Präklusion sanktionierten – Prozesshandlungen sichergestellt wird. Ein Rechtsanwalt verstößt danach auch dann gegen eine anwaltliche Sorgfaltspflicht, wenn er weder im Allgemeinen noch im Besonderen (wirksame) Kontrollsysteme vorgesehen hat, die im Fall des Versagens eines Mitarbeiters Fristversäumungen auszuschließen geeignet sind (VwGH 29.04.2011, 2009/02/0281). Das Fehlen eines diesbezüglichen Kontrollsystems ist gerade in Fällen besonderer Dringlichkeit nicht als minderer Grad des Versehens zu werten (VwGH 25.07.2019, Ra 2017/22/0161).
Die Rechtsprechung des VwGH zur erforderlichen Kontrolle des Kanzleiapparates berufsmäßiger Parteienvertreter ist auch auf eine zur Vertretung bevollmächtigte Rechtsberatungsorganisation im Sinne des § 52 BFA-VG in der Fassung vor dem BBU-Errichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 53/2019, anzuwenden (vgl. VwGH 17.03.2021, Ra 2021/14/0054).
Anwendung auf den konkreten Fall:
Die BBU vertritt den BF mit der Bevollmächtigung seit XXXX und fungiert seitdem als Rechtsbratungsorganisation bzw. professionelle Vertretungs- und Rechtsberatungsstelle für Asylwerber nach dem Bundesgesetz über die Errichtung der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (kurz „BBU-G“) bzw. nach § 52 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG).
Gemäß § 13 BBU-G hat die BBU GmbH die dort enthaltenen Anforderungen für ihre Rechtsberatung zu erfüllen. Damit ist geklärt, dass es sich bei Rechtsberatern nicht um rechtsunkundige Personen handelt (vgl. idS VwGH 17.03.2021, Ra 2021/14/0054). Zur Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen zählt es auch, über eine organisatorische Möglichkeit zu verfügen, die notwendig ist, ein Rechtsberatungssystem zu administrieren. Daher gilt für die BBU GmbH ein erhöhter Sorgfaltsmaßstab zur erforderlichen Kontrolle des Kanzleiapparates berufsmäßiger Parteienvertreter. Ebenfalls darf eine Verletzung der zu erfüllenden Sorgfalt nicht einen minderen Grad des Versehens übersteigen.
Im vorliegenden Fall kann nicht davon gesprochen werden, dass der BF bzw. seine Rechtsvertretung unverschuldet oder nur aufgrund minderen Grades des Versehens durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der Einhaltung der Beschwerdefrist gehindert gewesen wäre:
Gegenständlich wurde vorgebracht, dass es sich bei der Handlung des versehentlichen Schließens der Aufgabe „Beschwerde verfassen“, durch die Rechtsberaterin um einen minderen Grad des Versehens handele
Dem Erkenntnis des VwGH vom 17.03.2021, Ra 2021/14/0054 ist zu entnehmen, dass durch entsprechende Kontrollen unter anderem dafür vorzusorgen ist, dass Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach auszuschließen sind. Ist ein Rechtsvertreter der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht gegenüber der Kanzleikraft nachgekommen, dann stellt ein Verschulden der Kanzleikraft ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis für ihn dar.
Im konkreten Fall hat die BBU GmbH in dem von ihr verwendeten System zwar für erfasste Beschwerden eine Kontrolle zur Abwendung von Fristversäumnissen eingerichtet, allerdings gibt es keine Kontrolle für versehentliches Schließen von der Aufgabe „Beschwerde verfassen“. Sohin werden getätigte Fehler, wie das versehentliche Schließen der Aufgabe „Beschwerde verfassen“, nicht entdeckt. Daher ist ein solcher Fehler überhaupt erst durch die Rückfrage des BF zum Verfahrensstand sechs Monate später entdeckt worden. Von einer rechtsberatenden Parteienorganisation, die eine fristgesetzte Setzung von Vertretungshandlungen mit größtmöglicher Zuverlässigkeit sicherstellt und von einer wirksamen Überwachung kann daher in diesem Zusammenhang nicht gesprochen werden. Das versehentliche Schließen ist als menschliches Versagen zu betrachten. Aufgrund des Fehlens einer entsprechenden Kontrolle, ist die gebotene Überwachungspflicht seitens der BBU GmbH nicht erfüllt. Das Verschulden der Rechtsberaterin stellt daher keinen bloß minderen Grad des Versehens dar.
Eine sorgfältige rechtsberatende Parteienorganisation hätte in ihrem verwendeten System auch eine Kontrolle eingerichtet, die etwa anzeigen würde, dass hier die Aufgabe „Beschwerde verfassen“ zumindest einmal geöffnet worden ist oder würde in einer anderen Art und Weise die Möglichkeit der zu verfassenden Beschwerdeerhebungen administrativ für eine Überprüfung darstellen. So hätte sichergestellt werden können, dass eine Beschwerde verfasst wird und im Zuge dessen rechtzeitig Handlungen zur fristgerechten Beschwerdeerhebung gesetzt werden können.
Es ist nicht glaubhaft dargelegt worden, dass das verwendete System der BBU zur Bearbeitung von Terminen und Beschwerden im Verkehr mit Behörden und damit zur Einhaltung von Terminen und Fristen, ein ausreichend eingerichtetes Kontrollsystem, nach dem gesetzlichen Anforderungsprofil des § 13 BBU-G, darstellt.
Das Verhalten der Rechtsvertretung ist somit über dem tolerierbaren Grad des bloß minderen Verschuldens einzustufen und die Rechtsvertretung konnte die Einhaltung des erforderlichen Sorgfaltsmaßstabes nicht glaubhaft machen.
Die belangte Behörde ging daher zutreffend davon aus, dass der Antrag des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abzuweisen war.
Daher war die Beschwerde gegen den Bescheid als unbegründet abzuweisen.
Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine weitere Klärung weder notwendig noch zu erwarten ist, und dem weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen, konnte eine mündliche Verhandlung trotz des diesbezüglichen Antrags unterbleiben.
Zu II. A)
3.3. Zurückweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides vom 04.07.2023 (Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz)
Gemäß § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gem. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG – wenn der Bescheid dem BF zugestellt wurde – mit dem Tag der Zustellung.
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Beginn und Lauf einer Frist werden gem. § 33 Abs. 1 AVG durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.
Aus dem Akteninhalt ergibt sich unzweifelhaft, dass der im Spruch genannten Bescheid des BFA vom XXXX per Post XXXX hinterlegt wurde und am XXXX behoben worden ist. Sohin gilt der Bescheid XXXX als zugestellt und erlassen; ab diesem Zeitpunkt begann die vierwöchige Beschwerdefrist zu laufen.
Nach Maßgabe der §§ 32 und 33 AVG hat im gegenständlichen Fall der Lauf der vierwöchigen Beschwerdefrist, auf mittels korrekter Rechtsmittelbelehrung im Bescheid hingewiesen wurde, mit Behebung am XXXX (Freitag) begonnen und mit Ablauf XXXX (Freitag) geendet.
Da die gegenständliche Beschwerde erst nach Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist am XXXX gemeinsam mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eingebracht wurde und der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit vorliegenden Entscheidungen abgewiesen wurde, war die Beschwerde gemäß § 7 VwGVG als verspätet zurückzuweisen.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.
Zu I. B) und II. B)
5. Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.
Rückverweise