L525 2270669-1/4Z
TEILERKENNTNIS
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Bangladesch, vertreten durch die BBU GmbH gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.03.2023, Zl. XXXX , zu Recht:
A)
In Stattgabe der Beschwerde wird Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben. Der Beschwerde kommt daher aufschiebende Wirkung zu.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) sprach mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 10.03.2023 aus, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz abgewiesen wird (Spruchpunkt I. und II.), dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen gemäß § 57 AsylG erteilt werde (Spruchpunkt III.), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV )und stellte fest, dass die Abschiebung nach Bangladesch gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Das BFA sprach mit Spruchpunkt VI. aus, dass einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 18 Abs. 1 Z. 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde und dem Beschwerdeführer keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt wird (Spruchpunkt VII.).
Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid des BFA mit Schriftsatz vom 13.04.2023 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
§ 18 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 2012/87, idgF lautet:
„Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde
§ 18. (1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,
2. schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,
3. der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat,
4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,
5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,
6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder
7. der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen.
Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.
(2) Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn
1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,
2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder
3. Fluchtgefahr besteht.
(3) Bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
(4) Der Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß § 66 FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.
(5) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(6) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
(7) Die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 1 bis 6 nicht anwendbar.“
Die belangte Behörde begründet den verfügten Ausschluss der aufschiebenden Wirkung in der Bescheidbegründung – entgegen dem im Spruch ausdrücklich angeführten § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG – damit, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspreche. Er habe Verfolgungsgründe vorgebracht, welche sich auf Strafverfahren in der Heimat beziehen würden bzw. auf seine Schulden. Da dem Antrag auf internationalen Schutz keine Aussicht auf Erfolg beschieden sei, sei es ihm zumutbar den Ausgang des Asylverfahrens im Herkunftsstaat abzuwarten. Das Interesse des Beschwerdeführers auf einen Verbleib im Beschwerdeverfahren müsse hinter das Interesse der Republik auf eine rasche und effektive Durchsetzung der Rückkehrentscheidung zurücktreten.
Damit zeigt die belangte Behörde keinen Umstand auf, der die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigt.
So ergibt sich zunächst aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Anwendung des § 18 Abs. 1 Z 5 BFA-VG nur dann in Frage kommt, wenn unmittelbar einsichtig ist und sich das Urteil quasi aufdrängt, dass die vom Asylwerber vorgebrachten und für die Beurteilung seines Asylansuchens maßgeblichen Schuilderungen tatsächlich wahrheitswidrig sind (vgl. die in Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 18 BFA-VG, E1 angeführte Judikatur zur vergleichbaren Vorgängerbestimmung). Dieses Ausmaß erreichen die Schilderungen des Beschwerdeführers im Zuge einer Grobprüfung nicht.
Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen.
Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Darüber hinaus liegt bei Fehlen einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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