W246 2248970-1/21Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Einzelrichter im Verfahren über die Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG des XXXX gegen den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichtes wegen Verletzung in Rechten durch Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt betreffend Zeugengebühren den Beschluss:
A) Es wird bestätigt, dass der im öffentlichen Dienst stehende Zeuge XXXX in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 29.09.2022 über dienstliche Wahrnehmungen iSd § 3 Abs. 2 GebAG vernommen worden ist.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
Zu A)
1. Gemäß § 3 Abs. 1 GebAG umfasst die Gebühr des Zeugen
1. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;
2. die Entschädigung für Zeitversäumnis, soweit er durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet.
Nach § 3 Abs. 2 GebAG haben Zeugen, die im öffentlichen Dienst stehen und über dienstliche Wahrnehmungen vernommen worden sind, anstatt des Anspruchs nach § 3 Abs. 1 Z 1 leg.cit. Anspruch auf eine Gebühr, wie sie ihnen nach den für sie geltenden Reisegebührenvorschriften zustände; das Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, (der oder die Vorsitzende) hat diese Tatsache zu bestätigen. Sie haben keinen Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis.
2. Nach Krammer/Schmidt (SDG – GebAG3, 2001, § 2 GebAG, E12, und § 10 GebAG, Anm. 2 und E3) ist die Bestätigung (hier: dass der Zeuge über dienstliche Wahrnehmungen vernommen wurde) ein Akt der Rechtsprechung, für den nur die Form des Beschlusses in Frage kommt und gegen den den Parteien und dem Zeugen das Rechtsmittel offensteht. Das zur Gebührenbestimmung berufene Justizverwaltungsorgan ist an die rechtskräftige Bestätigung des Verhandlungsrichters gebunden (PräsOLG Wien 27.02.1989, Jv 9200-14e/88, wiedergegeben in VwGH 09.02.1990, 89/17/0220).
3. Im Verfahren zur Zl. W246 2248970-1 (Maßnahmenbeschwerdeverfahren) wurde der Zeuge XXXX mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.08.2022 mit „Hinweise[n] zu einem Gebührenanspruch“ zur mündlichen Verhandlung am 29.09.2022 geladen. In der mündlichen Verhandlung am 29.09.2022 wurde der Zeuge XXXX bei dem es sich um den Leiter der Außenstelle XXXX des Bundesverwaltungsgerichtes handelt, über dienstliche Wahrnehmungen iSd § 3 Abs. 2 GebAG vernommen (s. S. 9 bis 17 des Verhandlungsprotokolls).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; zudem fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in dieser auch nicht uneinheitlich beantwortet. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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