W252 2246278-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth SCHMUT LL.M. als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Dr. Claudia ROSENMAYR-KLEMENZ und Mag. Adriana MANDL als Beisitzerinnen über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch RA Mag. Rudolf SIEGEL (mitbeteiligte Parteien vor dem Verwaltungsgericht XXXX ), gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 22.07.2021, GZ XXXX , in nichtöffentlicher Sitzung in einer datenschutzrechtlichen Angelegenheit zu Recht erkannt:
A) Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs 1 und 2 VwGVG ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Eingabe vom 04.07.2020, erhob die mitbeteiligte Partei (in Folge: „MB“) eine Datenschutzbeschwerde an die belangte Behörde. Darin brachte sie auszugsweise vor, ein Auskunftsbegehren an ein Unternehmen, die XXXX GmbH (in Folge nur: „GmbH“) – über welche sie eine Wohnung gemietet habe – gesendet zu haben. Die Maklerin, mit der sie als Mieterin stets korrespondiert habe, habe das an die Unternehmensadresse gesandte Schreiben dahingehend beantwortet, dass sie als Privatperson keine Daten verarbeite. Ergänzend führte die MB aus, dass es klar ersichtlich sei, dass sich das Auskunftsbegehren nicht an die Maklerin als Privatperson, sondern an das Unternehmen, von welchem die Wohnung angemietet wurde, gerichtet gewesen sei.
2. Die BF teilte der belangten Behörde mit, dass sie bloß Angestellte sei und kein Interesse an Daten oder Schriftstücken der MB habe.
3. Mit Bescheid vom 22.07.2021 gab die belangte Behörde der Beschwerde statt und stellte fest, dass die BF die MB in ihrem Recht auf Auskunft verletzt habe, da sie zu Unrecht eine Negativauskunft erteilt habe (Spruchpunkt 1). Die belangte Behörde trug der BF auf binnen vier Wochen der MB eine Auskunft zu erteilen (Spruchpunkt 2). Begründend führte sie aus, dass das Auskunftsbegehren nicht an die BF als Privatperson gerichtet gewesen sei, da es an die Unternehmensadresse der GmbH gesandt wurde. Darüber hinaus könne die BF als Immobilienmaklerin gewissermaßen selbständig über Zwecke und Mittel der Verarbeitung entscheiden, weshalb sie selbst Verantwortliche sei.
4. Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 12.08.2021. In dieser weist die BF auf näher genannte Mängel des Bescheides hin, unter anderem, dass die BF echte Dienstnehmerin sei und somit weder Verantwortliche noch Auftragsverarbeiterin iSd DSGVO. Die BF treffe daher keine Verpflichtung zur Auskunftserteilung.
5. Die belangte Behörde legte die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsakts mit Schriftsatz vom 06.09.2021, hg eingelangt am 10.09.2021 vor und beantragte – unter Verweis auf die Begründung des angefochtenen Bescheids – die Beschwerde abzuweisen.
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungs- und Gerichtsakt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Der folgende Sachverhalt steht fest:
1.1. Am 22.05.2020 stellte die MB einen Antrag auf Auskunft über ihre personenbezogenen Daten, namentlich adressiert an die BF, an die Adresse der GmbH (OZ 1 S 7 ff). Die BF ist Angestellte der vermietenden GmbH und dort als Maklerin tätig (Bescheidbeschwerde, OZ 1, S 97 ff).
1.2. In der Datenschutzbeschwerde vom 04.07.2020 bezeichnet die MB die Beschwerdegegnerin wie folgt:
„Maklerin XXXX
XXXX GmbH
XXXX gasse XXXX
XXXX Wien
XXXX @ XXXX .at“ (OZ 1, S 22).
Des Weiteren führt die MB darin auszugsweise aus:
„[…] Für den Fall, dass sich Frau XXXX in ihrem Schreiben vom 12.06.2020 (Beilage B) darauf beruft, dass sie als Privatperson keine Daten von mir speichere/verarbeite, sei angemerkt, dass das Auskunftsbegehren an die Adresse der XXXX GmbH gesendet wurde. Dahingehend ist klar ersichtlich, dass das Auskunftsbegehren nicht an die Privatperson XXXX gesendet wurde, sondern an das Unternehmen, welches für mich tätig war.
Wie die oben angeführten Punkte belegen, kam es zu […] einer Verarbeitung […] meiner personenbezogenen Daten durch die XXXX GmbH in Person von XXXX . Ich fordere deswegen das besagte Unternehmen dazu auf, dass sie ihren Auskunftspflichten nach Art. 15 DSGVO nachkommen. […]“ (OZ 1, S 24)
1.3. In ihrem Schreiben vom 04.09.2020 gab die MB auszugsweise an:
„[…] Mein Antrag auf Auskunft richtete sich an die Maklerin Frau XXXX , welche Angestellte bei der XXXX gesellschaft ist. Mit dieser Person hatte ich in Vertretung der genannten Firma zu tun. Deswegen richtete sich mein Antrag auch an sie. Der Antrag wurde an die Adresse der Firma gesendet, dahingehend ist ersichtlich, dass sich der Antrag nicht an die Privatperson XXXX richten kann. Weiters war auch der Mietvertrag angehängt, bei welchem Frau XXXX [sic!] als Maklerin involviert war […]“ (OZ 1, S 66).
1.4. Die Datenschutzbeschwerde richtet sich gegen die GmbH. Der gegenständliche Bescheid der belangten Behörde richtet sich gegen die dort angestellte Maklerin XXXX , die BF.
2. Die Feststellungen ergeben sich aus der folgenden Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt.
2.2. Es mag zwar sein, dass die MB in ihrer Datenschutzbeschwerde unter Beschwerdegegnerin auch den Namen der BF, welche Mitarbeiterin der GmbH ist, anführt. Dies ist insofern verständlich, als die MB stets mit dieser als Maklerin zu tun hatte. Die MB führt jedoch unmissverständlich aus, dass das Auskunftsbegehren nicht an die Privatperson der Maklerin gesendet wurde, sondern an das Unternehmen, welches für sie tätig gewesen ist. Sie fordere deswegen das besagte Unternehmen dazu auf, die geforderten Auskünfte zu erteilen (OZ 1, S 24). Weshalb die belangte Behörde einen Bescheid gegen die BF und nicht gegen die GmbH erließ, erschließt sich nicht.
2.3. Dass die BF Angestellte bei der GmbH ist, brachten sowohl die BF als auch die MB übereinstimmend vor.
3. Rechtlich folgt daraus:
Zu A)
3.1. Zur Zulässigkeit der Beschwerde:
Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs 4 VwGVG fristwahrend erhoben und liegen auch die übrigen Prozessvoraussetzungen vor. Die Beschwerde ist somit zulässig.
3.2. Zum gewollten Beschwerdegegner vor der belangten Behörde:
Zur Umdeutungen von Anträgen oder Beschwerden führt der VwGH folgendes aus (Hervorhebungen nicht im Original): „Weist ein Anbringen einen undeutlichen Inhalt auf, so hat die Behörde gemäß § 37 und § 39 Abs. 2 AVG durch Herbeiführung einer entsprechenden Erklärung den wahren Willen des Einschreiters festzustellen, diesen also zu einer Präzisierung aufzufordern bzw. zum Inhalt einzuvernehmen.“ (VwGH 25.07.2013, 2013/07/0099 mwN.)
„Aus der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid ist der eindeutige Wille des Beschwerdeführers zu entnehmen, der Verwaltungsgerichtshof möge den angefochtenen Bescheid abändern. In Hinblick auf die Eindeutigkeit dieses Begehrens kann von einem Vergreifen im Ausdruck keine Rede sein und ist ein solches bestimmtes Begehren auch nicht im Wege eines Mängelbehebungsauftrages verbesserbar.“ (VwGH 22.12.2010, 2007/08/0135 mwN.).
„Es steht dem VwGH in einem Fall, in welchem ein Bf die belangte Behörde in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise ausdrücklich (wenn auch unrichtig) bezeichnet hat, nicht zu, eine solche Bezeichnung zu ändern und die Partei, mit der sich der Bf in das Verfahren einlassen will, gegen eine andere, von ihm nicht bezeichnete, auszutauschen; die ausdrückliche Bezeichnung der belangten Behörde mit der "Landesregierung" durch einen Bf dahin umzudeuten, daß als belangte Behörde der Landeshauptmann in Anspruch genommen werden sollte, kommt demnach nicht in Betracht. Mangels Vorliegens eines Verstoßes gegen die Bestimmung des § 28 Abs 1 VwGG ist in einem solchen Fall auch nicht Raum für die Einleitung eines Verbesserungsverfahrens iSd § 34 Abs 2 VwGG.“ (VwGH 26.06.2012, 2010/07/0079 mwN.).
3.3. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies:
Die MB führt klar und eindeutig aus, dass sich die Beschwerde nicht gegen die Privatperson der Maklerin richtet, sondern gegen das Unternehmen, welches für sie tätig gewesen sei. Sie fordere deswegen das besagte Unternehmen dazu auf, die geforderten Auskünfte zu erteilen (OZ 1, S 24).
Aufgrund der spezifischen und klarstellenden Ausführungen der MB in der Datenschutzbeschwerde bleibt der belangten Behörde kein Raum für eine etwaige Umdeutung der Beschwerde bzw einen Austausch der (damaligen) Beschwerdegegnerin.
Die belangte Behörde hat daher mit dem Bescheid vom 22.07.2021 über eine Datenschutzbeschwerde gegen einen anderen Beschwerdegegner abgesprochen, als jenen gegen den die MB vorgehen wollte. Der Bescheid war daher ersatzlos zu beheben.
Wie auch in der Literatur vertreten wird, handelt es sich bei einer ersatzlosen Behebung um eine materielle Erledigung der Rechtssache in Form eines Erkenntnisses. Diese Form der negativen Sachentscheidung ist von der Formalerledigung nach § 28 Abs. 3 2. Satz und Abs. 4 VwGVG zu unterscheiden. Eine neuerliche Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Gegenstand kommt bei ersatzloser Behebung regelmäßig nicht mehr in Betracht, wenngleich im Einzelfall über den zugrundeliegenden (unerledigten) Antrag dennoch abermals zu entscheiden sein kann. Die Behebungsgründe werden gesetzlich nicht genannt. In Betracht kommen etwa die Unzuständigkeit der Behörde oder die rechtswidrige Zurückweisung eines Antrags (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 17 und 18 zu § 28 VwGVG mwN).
Der Verwaltungsgerichtshof führte dazu aus: „Die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides ist eine Entscheidung in der Sache selbst (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. März 2015, Ro 2015/12/0003). Als verfahrensrechtliche Grundlage für eine solche Entscheidung ist im Spruch daher § 28 Abs. 1 und Abs. 2 (bzw. Abs. 3 Satz 1) VwGVG zu nennen. § 28 Abs. 5 VwGVG regelt hingegen nur die Rechtsfolgen von Bescheidaufhebungen durch das Verwaltungsgericht und bietet keine eigenständige Rechtsgrundlage für die Aufhebung selbst, sei es - wie der Verwaltungsgerichtshof schon im soeben zitierten Erkenntnis vom 25. März 2015 ausgeführt hat - nach § 28 Abs. 3 Satz 2 und 3 (oder Abs. 4) VwGVG, sei es nach § 28 Abs. 1 und 2 oder Abs. 3 Satz 1 VwGVG.“ (VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/016, Rz 15)
Für den konkreten Fall bedeutet dies, dass über eine Beschwerde gegen die BF (Maklerin) nicht mehr abzusprechen ist. Die tatsächlich eingebrachte Datenschutzbeschwerde gegen die GmbH ist somit noch unerledigt und bei der belangten Behörde nach wie vor anhängig.
3.4. Zur Rolle der Maklerin:
Ergänzend darf ausgeführt werden: Die BF bringt vor, bloß Angestellte der vermietenden GmbH zu sein, weshalb sie selbst keine Verantwortliche iSd Art 4 Z 7 DSGVO sei.
Grundsätzlich kann sowohl eine natürliche, als auch eine juristische Person „Verantwortlicher“ iSd Art 4 Z 7 DSGVO sein. Grundsätzlich ist es so, dass das Unternehmen Verantwortlicher ist und nicht die einzelnen natürlichen Personen, wie der Geschäftsführer oder die Angestellten. Selbst bei ausdrücklicher Nennung einer datenschutzrechtlich verantwortlichen Person, wird diese dadurch nicht selbst Verantwortlicher, sondern bloß im Namen der juristischen Person handeln. Selbiges ist sogar im Falle von Abteilungen oder Dienststellen anzunehmen, die hinsichtlich ihrer Aufgaben weitgehend frei und unabhängig handeln können und somit sogar selbständig über Art und Mittel der Verarbeitung entscheiden. In Arbeitsverhältnissen wird es daher, gerade bei Verarbeitungen im Rahmen der Geschäftstätigkeit, welche zu Unternehmenszwecken durchgeführt wird, stets dazu führen, dass nicht die Arbeitnehmer selbst Verantwortliche sind, sondern das Unternehmen für welches sie tätig werden. Eine Ausnahme wird dann in Frage kommen, wenn ein Arbeitnehmer seine Befugnisse unrechtmäßig überschreitet und beschließt die Daten für seine eigenen privaten Zwecke zu verarbeiten. Zusammengefasst lässt sich festhalten, dass Beschäftigte, die innerhalb einer Organisation Zugang zu personenbezogenen Daten haben nicht als „Verantwortliche“, sondern als „Personen, die unter der Aufsicht des Verantwortlichen handeln“ im Sinne des Art 29 DSGVO einzuordnen sind (siehe hierzu die EDPB Leitlinien zu den Begriffen „Verantwortlicher“ und „Auftragsverarbeiter“ in der DSGVO, Version 2.0, 07.07.2021, S 11 f; angemerkt sei, dass sich diese Ansicht auch in der, von der belangten Behörde zitierten Quelle wiederfindet: Art 29-Datenschutzgruppe, Stellungnahme 1/2010 zu den Begriffen „für die Verarbeitung Verantwortlicher“ und „Auftragsverarbeiter“, WP 169, 00264/10/DE, S 19 ff; noch in Bezug auf Art 2 lit d der Datenschutzrichtlinie 95/46/EG).
Das Datenverarbeitungen von Mitarbeitern rechtlich dem Arbeitgeber als Verantwortlichen zugerechnet werden ergibt sich auch aus Art 32 Abs 4 DSGVO (Bergauer in Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung Art 32 DSGVO Rz 18). Erwägungsgrund 74 der DSGVO stellt klar, dass der Verantwortliche grundsätzlich die Verantwortung und Haftung für Verarbeitungen tragen sollte, unabhängig davon ob er diese selbst vornimmt, oder sie in seinem Namen erfolgen.
Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies:
Die BF ist, so bringt dies auch die MB selbst vor, Angestellte der vermietenden GmbH. Die von der MB vorgebrachten Datenverarbeitungen erfolgten stets im Rahmen der Tätigkeit der BF als Angestellte. Das die BF Daten für eigene Zwecke verarbeitet hätte kam im Verfahren nicht hervor und wurde auch nicht behauptet. Selbst die MB sprach von der BF „als Angestellte“ der vermietenden GmbH.
Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass die BF als Maklerin weitgehende Freiheiten genießt und auch selbständig agieren kann, oder beispielsweise Zweck und Mittel der Verarbeitung gerade im Bereich der Kundenaquise selbst festlegen kann, führt dies am Ende zu keinem anderen Ergebnis. Solange die BF als Angestellte, im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses, unter dem Namen und für Zwecke des Unternehmens auftritt, ist die Datenverarbeitung jedenfalls diesem, und nicht ihr persönlich zuzurechnen (siehe abermals EDPB Leitlinien zu den Begriffen „Verantwortlicher“ und „Auftragsverarbeiter“ in der DSGVO, Version 2.0, 07.07.2021, S 11 f). Etwas Gegenteiliges kam im gesamten Verfahren nicht hervor.
Mangels Verantwortlicheneigenschaft der BF iSd Art 4 Z 7 DSGVO trifft sie auch keine Verpflichtung eine Auskunft iSd Art 15 DSGVO zu erteilen. Es ergibt sich daher, dass selbst wenn man davon ausgehen würde, dass die Datenschutzbeschwerde der MB gegen die BF (Maklerin) gerichtet gewesen wäre, der gegenständlichen Beschwerde stattzugeben und der Bescheid zu beheben gewesen wäre. Gegenständlich war der Bescheid, wie oben ausgeführt, jedoch bereits aus anderen Gründen ersatzlos zu beheben.
3.5. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen.
Die mündliche Verhandlung konnte entfallen, da der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt bereits von der Verwaltungsbehörde vollständig und in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und im Zeitpunkt der Entscheidung des erkennenden Gerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. In der Beschwerde wurde auch kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender bzw darüberhinausgehender relevanter Sachverhalt behauptet (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/19/0171). Das Vorbringen der BF in der Bescheidbeschwerde, dass die Feststellungen hinsichtlich der Eigenschaft der BF „echte Dienstnehmerin“ mangelhaft seien bzw zum Teil gänzlich fehlen, löst keine Verhandlungspflicht aus. Die belangte Behörde hat im Bescheid bereits festgestellt, dass die BF Maklerin der vermietenden GmbH ist und mit der MB stets als Angestellte der GmbH kommunizierte. Insofern kommt es auf die Ausführungen der BF nicht an. Die Frage der Verantwortlicheneigenschaft ist in weiterer Folge eine reine Rechtsfrage.
Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte entgegen.
3.6. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Insbesondere hinsichtlich der Ausführungen zum „gewollten Beschwerdegegner“ und zur Vorgangsweise bei der Ersatzlosen Behebung konnte sich das Gericht auf die Rechtsprechung des VwGH stützen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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