W274 2242638-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. LUGHOFER als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Prof. KR POLLIRER und Dr. GOGOLA als Beisitzer über die Beschwerde des 1. XXXX , 2. XXXX , beide XXXX , beide vertreten durch List Rechtsanwälte GmbH, Weimarer Straße 55/1, 1180 Wien, gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde, Barichgasse 40-42, 1030 Wien, vom 05.03.2021, GZ. XXXX , Mitbeteiligte 1. XXXX , 2. XXXX , beide XXXX , beide vertreten durch Estermann Partner OG, Rechtsanwälte, Stadtplatz 6, 5230 Mattighofen, wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Parteien sind Anrainer und offenbar seit längerem in zahlreiche Nachbarschaftsstreitigkeiten verwickelt.
Im Zuge eines Beschwerdeverfahrens zu XXXX vor der Datenschutzbehörde (im Folgenden: belangte Behörde) mit umgekehrten Parteirollen erhoben XXXX und XXXX [im Folgenden: Erstmitbeteiligter und Zweitmitbeteiligte (1. MB, 2. MB)] am 14.5.2020 „Anzeige“ gegen zunächst XXXX (im Folgenden: Erstbeschwerdeführer, 1. BF) und brachten vor, die 2.MB sei Eigentümerin der betroffenen Liegenschaft. Auf dieser befänden sich zwei Kameras, die lediglich den Innenbereich der Werkstatt (des 1. MB) filmten. Die Außenkamera filme lediglich den Parkplatz, der sich auf dem Eigentum der 2. MB befinde. Zweck der Anlage sei Schutz der MB vor Einbrüchen, Diebstählen und Sachbeschädigungen.
Die 2. BF habe zwei Wildkameras installiert, mit denen die MB überwacht würden. Die Kameras filmten die Zufahrt zur Liegenschaft der 2. MB und verletzten die 2. MB sowie den 1. MB im Recht auf Geheimhaltung. Die belangte Behörde möge die 2. BF auffordern, die Kameras zu entfernen.
Diese „Anzeige“ wurde durch die belangte Behörde als Beschwerde der MB gewertet und ein Mängelbehebungsauftrag erteilt.
Im Rahmen einer Stellungnahme zu einem weiteren Beschwerdeverfahren vor der belangten Behörde zu XXXX (dortiger Beschwerdeführer war offenbar der 1.BF u.a.) führten die MB mit Bezug auf das hier gegenständliche Beschwerdeverfahren am 17.6.2020 aus, der 1.BF filme sämtliche Kunden sowie die MB mit Kameras. Am Sonntag, den 10.5.2020 um ca. 8.00 Uhr sei die 2.MB von einer dieser Kameras abgelichtet worden.
Mit „Beschwerdeergänzung“ vom 20.07.2020 brachten die MB vor, die Kameras der beiden BF seien zwar auf die öffentliche Zufahrtsstraße gerichtet, jedoch in jenen Bereich, wo das öffentliche Gut ende und die Zufahrt zur Liegenschaft der MB beginne. Die 2. MB sei zumindest am 10.05.2020 von jener Kamera fotografiert worden, die zwischen Container und Containerdeckel eingeklemmt gewesen sei. Die Wildkameras lösten bei Bewegung aus, wodurch nicht nur die MB auf dem Weg zu ihrer Liegenschaft, sondern auch sämtliche zufahrenden Kundschaften gefilmt würden. Die MB begehrten die Feststellung, dass dadurch sie und ihre Kunden im Recht auf das eigene Bild sowie auf Geheimhaltung im Zeitraum vom 02.05. bis 11.05.2020 verletzt worden seien. Am 11.05.2020 seien die Kameras entfernt worden. Die erste Kamera an der Holzwand sei von den MB am 02.05.2020 erkannt worden, die zweite Kamera im Container sei am 04.05.2020 bemerkt worden. Die Kameras seien zumindest vom 02.05.2020 bis 11.05.2020 dort montiert gewesen.
Über Aufforderung äußerten sich die BF (im Rahmen einer Stellungnahme zu XXXX ) durch deren rechtsfreundliche Vertretung am 13.07.2020 zur gegenständlichen Sache dahingehend, dass die Wildkameras keineswegs wegen der MB montiert worden seien. Der Grund sei, dass immer wieder Müllsäcke über den Zaun auf das Grundstück der 2. BF geworfen würden. Diese sei in der Abfallwirtschaft tätig, was manche Personen als Anreiz nähmen, ihren eigenen Müll einfach über den Zaun zu werfen. Aus diesem Grund sei auch ein Schild am Eingang zum Betriebsgelände angebracht, wonach das eigenmächtige Abladen von Müll nicht erlaubt sei. Auf diesem werde auch auf die Videoüberwachung des Firmengeländes hingewiesen. Die Wildkameras seien nicht auf das Grundstück der 2. MB und des 1. MB gerichtet und filmten keine Bereiche außerhalb des Betriebsgeländes. Bestritten werde, dass die 2. MB am 10.05.2020 abgelichtet worden sei.
Darüber hinaus nahmen die BF offenbar zu weiteren Umständen, die andere Verfahren vor der belangten Behörde betreffen, Stellung und führten darunter auch aus, die MB hätten beinahe 300 Anzeigen gegen die BF bei der Gewerbebehörde erhoben, wobei es überhaupt nur bei ca. zehn zur Einleitung eines Verfahrens gekommen sei.
Mit weiterer Stellungnahme vom 21.08.2020 führten die MB aus, der 1. BF fertige offenbar unzulässige Bildaufnahmen vom Betriebsgelände der Karosseriewerkstätte des 1. MB. Diese würden dann verwendet, um der Karosseriewerkstätte des 1. MB behördliche Verfahren aufzubürden. Die reine und einzige Absicht hinter diesen Anzeigen sei Schikane gegen die MB. Vorgelegt würden Lichtbilder der Vertreter der BF, die den Garten der Liegenschaft der MB zeigten. Beantragt werde, den 1. BF wegen dieser unzulässigen Bildverarbeitung zu bestrafen. Die Wildkameras des 1. BF seien genau auf die Zufahrtsstraße zum Grundstück der MB gerichtet. Die MB hätten noch nie wahrnehmen können, dass irgendjemand Müllsäcke über den Zaun auf das Betriebsgelände der 2. BF geworfen hätte.
Mit weiterer „Beschwerdeergänzung“ vom 05.02.2021 brachten die MB vor, seit mehreren Monaten nähmen sie Drohnengeräusche über der Liegenschaft des 1. MB wahr. Es sei auch schon eine Drohne auf dem Hallendach der Betriebshalle gesehen worden. Es bestehe der dringende Verdacht, dass der 1. BF die Liegenschaft des 1. MB und die dort befindlichen Personen mit einer Drohne regelmäßig ablichte.
Mit dem bekämpften Bescheid gab die belangte Behörde der Beschwerde statt und stellte fest, die BF hätten die MB dadurch im Recht auf Geheimhaltung verletzt, indem die von den BF montierten Wildkameras die MB im Zeitraum vom 02.05. bis zum 11.05.2020 erfasst und aufgenommen hätten.
Die belangte Behörde stellte folgenden Sachverhalt fest (adaptiert wurden lediglich die Parteienbezeichnungen):
„Der 1. MB betreibt an der Adresse XXXX am Inn eine Karosseriewerkstätte mit Lackieranlage. Der 1. BF betreibt an der Adresse XXXX ein Unternehmen zum Sammeln, zum Transport und zur Entsorgung von nicht gefährlichem Abfall, zum Verleih von Containern, zur Ausübung des Güterkraftverkehrsgewerbes und zum Handel mit Waren aller Art. Die BF haben auf ihrem Betriebsgelände im Zeitraum vom 02.05.2020 bis zum 11.05.2020 zwei Wildkameras montiert.
Der Aufnahmebereich hat sich wie folgt dargestellt:
(es folgt ein Foto)
Die beiden Wildkameras haben die Zufahrtsstraße zum Betrieb des 1. MB bzw. zu den Betrieben an der XXXX und XXXX erfasst. Die MB sind im Zeitraum vom 02.05.2020 bis zum 11.05.2020 von den Wildkameras erfasst und aufgenommen worden.“
Rechtlich folgerte die belangte Behörde, die Verarbeitung personenbezogener Daten mittels Bildverarbeitungsanlagen zum Schutz des Eigentums im privaten Bereich könne grundsätzlich auf die Bestimmung des Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO gestützt werden. Entsprechend den Grundsätzen des Art. 5 DSGVO, insbesondere jenem der Datenminimierung gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO, müsse die Verarbeitung dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein.
Soweit die gegenständlichen Wildkameras jedoch die Zufahrtsstraße zum Betrieb des 1. MB erfasst und damit notwendigerweise auch die MB erfasst und aufgenommen hätten, hätten die BF nicht dem Grundsatz der Datenminimierung entsprochen, weshalb der Beschwerde Folge zu geben sei.
Soweit die MB in ihrer Eingabe vom 05.02.2021 mutmaßten, dass sie vom 1. BF mit einer Drohne aufgenommen würden, seien sie darauf hinzuweisen, dass ein allgemeines Vorbringen, das aus Mutmaßungen bestehe, auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis hinauslaufe, zu dessen Aufnahme die Datenschutzbehörde nicht verpflichtet sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde der BF wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften mit den Anträgen auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung, den Bescheid aufzuheben und die Beschwerde abzuweisen. Hilfsweise wird ein Antrag gestellt, die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Erstbehörde zurückzuverweisen.
Die belangte Behörde legte den elektronischen Akt samt der Beschwerde dem Verwaltungsgericht – einlangend am 21.05.2021 – unter Verweis auf den Bescheid vor.
Mit Stellungnahme vom 14.10.2021 führten die MB aus, die Unrichtigkeit des Vorbringens der BF, sie hätten die Wildkameras aufgestellt, weil Personen immer wieder Müllsäcke über den Zaun auf das Betriebsgelände der 2. BF geworfen hätten, ergäbe sich auch daraus, dass jene Zaunseite, wo die Wildkameras montiert worden seien, lediglich zum Grundstück der MB führe. Es existiere hier keine weiterführende Straße oder sonstige Durchfahrtsmöglichkeit für fremde Personen, weshalb unerfindlich sei, wie dort von Personen Müllsäcke über den Zaun geworfen werden sollten. Selbstverständlich sei auch der 1. MB in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt worden, weil dieser immer bei den Wildkameras vorbei habe müssen, wenn er das Grundstück der MB betreten habe bzw sein Wohngelände verlassen habe bzw. zu diesem zugegangen sei. Unrichtig sei, dass die BF ausschließlich ihren eigenen Firmengrund mit den Wildkameras erfasst hätten. Im Ermittlungsakt der belangten Behörde befänden sich Lichtbilder, auf denen eindeutig ersichtlich sei, dass die Wildkameras gerade den Zufahrtsbereich zur Liegenschaft der MB ablichteten.
Es sei unzutreffend, dass der 1. MB (gemeint die 2. MB) sich ununterbrochen beim Zaun der BF aufhielten, um Fotos anzufertigen. Die 2. MB habe besseres zu tun, als ständig beim Zaun der BF herumzulungern. Sie habe dort allerdings dubiose Vorgänge auf dem Betriebsgelände der BF wahrgenommen, wie beispielsweise Abwiegevorgänge, bei denen neben den Entsorgungsladungen Autos, Stapler und ähnliche Geräte aufgefahren seien, um die Entsorgungsladungen schwerer erscheinen zu lassen. Dies habe die 2. MB bei der Staatsanwaltschaft Ried im Innkreis angezeigt.
Am 21.10.2021 fand vor dem BVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in der der 1. BF (in eigener Person sowie als Geschäftsführer der 2.BF) als Partei vernommen wurde. Die MB beteiligten sich nicht an der Verhandlung.
Die BF brachten ergänzend vor, seit etwa 20 Jahren fänden Auseinandersetzungen zwischen den Streitteilen statt, wobei es kaum möglich sei, zu beschreiben, wie insbesondere die 2. MB gegen den 1.BF, letztendlich auch seinen Sohn und die Mitarbeiter vorgehe. Es seien unzählige Anzeigen erstattet worden. Wenn die MB ausführten, die 2.MB hätte besseres zu tun, als neben dem Zaun der BF herumzulungern, so erscheine genau Gegenteiliges wahr. Seit etwa 20 Jahren werde auf das Gelände der BF fotografiert. Als der Vertreter der BF erstmals auf die Liegenschaft der MB gegangen sei, sei es das erste gewesen, dass er dort fotografiert worden sei. Die Wildkamera sei „pro forma“ zur Abschreckung aufgestellt worden und auch, dass die 2.MB nicht dauernd zum Zaun herkomme. Tatsächlich handle es sich lediglich um eine Einrichtung, die nach außen als Kamera erscheine. In Wirklichkeit handle es sich um eine Attrappe, um ein Fake. Es seien niemals Aufnahmen damit erfolgt. Ganz korrekt handle es sich um eine echte Wildkamera, die aber keine Speicherkarte und keine Batterien habe.
Die 2.MB habe sich nachweislich über drei Monate hin mit sechs Altreifen seitens des 1.- und der 2.-BF beschäftigt. Zur Problematik des Falschabwägens sei es richtig, dass diesbezüglich eine Betrugsanzeige über den Anwalt der MB erstattet worden sei. Dies beleuchte aber nur einen Aspekt. Zu beachten sei diesbezüglich eine bereits seit 20 Jahren bestehende Problematik der Überwachung seitens der MB gegenüber den BF.
Etwa vor zwei Jahren habe sich der 1.BF an den BFV gewandt mit der Frage, was er machen könne, er halte diese Verfolgung durch die MB nicht mehr aus, ob er seine Firma verkaufen solle. Seitens des BFV sei geraten worden sei, auch so zu tun, als ob man fotografiere. Diesen Rat habe der 1.BF offensichtlich befolgt, wobei ausdrücklich ausgeführt werde, dass es sich um keine funktionstauglichen Kameras handle. Weiters habe sich der 1.BF und dessen Anwalt auch zum Zaun gestellt und man habe auch „hinübergegafft“, allerdings ohne Fotos zu machen.
Die Vertreterin der belangten Behörde verwies auf das Vorbringen der BF, wonach die Kameras zur Vorbereitung möglicher Besitzstörungsklagen dienten und dass sie daher gemäß Art. 6 DSGVO gerechtfertigt seien. Es werde auf die rechtliche Beurteilung im bekämpften Bescheid verwiesen.
Die Beschwerde ist im Ergebnis nicht berechtigt:
Folgender Sachverhalt steht fest:
Der 1.MB betreibt an der Adresse XXXX , eine Karosseriewerkstätte mit einer Lackieranlage, die 2. MB ist die Eigentümerin der oben genannten Liegenschaft und hält sich immer wieder auf dieser auf.
Der 1. BF betreibt an der Andresse XXXX ein Unternehmen zum Sammeln, zum Transport und zur Entsorgung von nicht gefährlichem Abfall, zum Verleih von Containern, zur Ausübung des Güterkraftverkehrsgewerbes und zum Handel mit Waren aller Art.
Die räumliche Lage im Bereich der XXXX stellt sich dar wie auf dem im Folgenden dargestellten Lichtbild:
Dort zweigt von der im unteren rechten Bildrand befindlichen größeren Straße ein Ast der Industriezeile im rechten Winkel ab, führt zwischen dem links gelegenen Areal der BF und der rechts gelegenen Firma XXXX als Sackgasse auch zum Betriebsgelände des 1. MB (links hinten) und zu einem weiteren Betriebsgelände (rechts hinten).
Zwischen dem 1. BF einerseits und den MB andererseits bestehen seit vielen Jahren heftige Streitigkeiten und Auseinandersetzungen, die zu wechselseitigen Anzeigen und Gerichtsverfahren führten und führen.
Der 1. BF befestigte als „Abwehrmaßnahme“ gegen Fotografieren und Herüberschauen seitens der 2.MB auf das Gelände der 2.BF, nicht aber um Unbekannte im Fall des Herüberwerfens von Müll auf das Betriebsgelände der BF zu identifizieren, jedenfalls im Zeitraum vom 02.05. bis 11.05.2020 ohne Kennzeichnung an den mit einem Kreuz an den auf dem obigen Lichtbild markierten Stellen Wildkameras der Marke „Tiny“ mit Selbstauslösemechanismus. Die Anbringungsweise der Kameras ergibt sich aus den folgenden beiden Lichtbildern:
Beide Kameras waren jeweils auf den zur Liegenschaft des 1. MB führenden Seitenast der XXXX (Bereich zwischen der Liegenschaft der 2. BF und der Firma XXXX ) gerichtet und erfassten im Aufnahmebereich den jeweiligen Bereich der gesamten Fahrbahn. Die Kameras verfügten im genannten Aufhängungszeitraum über Speicherkarten und Batterien und waren auslösebereit.
Im genannten Zeitraum lösten die Kameras beim Vorbeigehen und Vorbeifahren des 1.MB und der 2.MB aus und fertigten Fotos von diesen an.
Beweiswürdigung:
Im Kernbereich der Beweiswürdigung steht die Frage, ob im nach dem Spruch wesentlichen Zeitraum tatsächlich Bildaufnahmen der MB durch die von den BF unstrittig auf den Bereich der Zufahrtsstraße gerichteten Wildkameras erfolgten:
Erstmals im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 21.10.2021 brachten die BF durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter sinngemäß vor, über dessen Rat habe der 1. BF Wildkameras „pro forma zur Abschreckung“ aufgestellt, wobei es sich tatsächlich um Attrappen handle. Es seien damit niemals Aufnahmen erfolgt. Es handle sich um eine echte Wildkamera, die aber weder über Speicherkarte noch Batterien verfüge. Diesen Umstand bestätigte der 1. BF auch im Rahmen seiner Parteienaussage.
Dem steht gegenüber, dass die BF - mit der gegenständlichen Beschwerde konfrontiert –bereits anwaltlich vertreten im Schriftsatz vom 13.07.2020 ausführten, die Kameras seien keineswegs wegen der Mitbeteiligten angebracht worden, sondern weil immer wieder Müllsäcke über den Zaun auf das Grundstück der 2. BF geworfen würden. Die Kameras seien nicht auf das Grundstück der MB gerichtet und filmten keine Bereiche außerhalb des Betriebsgeländes.
In ihrer Beschwerde gegen den bekämpften Bescheid führten die BF - wiederum anwaltlich vertreten – aus, es habe eine Gegenüberstellung der berechtigten Interessen beider Parteien zu erfolgen. Die BF hätten ausschließlich nur den eigenen Firmengrund mit den Kameras erfasst. Die Verarbeitungen hätten sich nur auf das notwendige Ausmaß beschränkt, weil nur das Firmengelände und der Zaun gefilmt worden sei. Die Kameras dienten der Einreichung möglicher weiterer Besitzstörungsklagen gegen etwaige Störer. Den BF stünde kein gelinderes Mittel zur Verfügung, um gegen etwaige Störer vorzugehen. Die Ermittlung personenbezogener Daten zum Zweck der Anzeigenerstattung sei zulässig.
Dieses mehrfach in anwaltlichen Schriftsätzen erstattete Vorbringen ist mit dem Vorbringen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung nicht nur nicht in Einklang zu bringen, es schließt dieses aus. Da die beiden Kameras unstrittig lediglich in einem Zeitraum der Vergangenheit montiert waren, ist die Erlangung objektiver Beweise, beispielsweise eine Begutachtung durch einen Sachverständigen, jedenfalls nicht mehr möglich. Die einzige beweismäßige Untermauerung des nunmehrigen Vorbringens, es habe sich um Attrappen gehandelt, stellt die Aussage des 1. BF dar.
Angesichts des über einen langen Zeitraum aufrechterhaltenen gegenteiligen Standpunktes, wonach eine Bildverarbeitung sehr wohl gerechtfertigt gewesen sei und diese gerade zur Datenermittlung zum Zweck der Anzeigeerstattung bzw. Klagseinbringung gedient habe (wenn auch gegen andere Personen, nämlich solche, die Müll über den Zaun werfen würden) liegt kein nachvollziehbarer Umstand vor, weshalb dem zuletzt erstatteten Vorbringen bzw. der Aussage des 1. BF Glauben zu schenken wäre. Wären die Kameras tatsächlich, wie zuletzt behauptet, mangels Speicherkarte und mangels Batterieausstattung niemals „scharf“ gewesen, wäre es nicht einsichtig, weshalb diese Umstände nicht bereits im bisherigen Verfahren, in dem die BF bereits anwaltlich vertreten waren, ausgeführt wurden.
Die zuletzt vom 1. BF gemachte Aussage, dieser Standpunkt sei schon deshalb glaubwürdig, weil es keine Bilder gäbe, scheitert schon daran, dass das Vorhandensein gespeicherter oder ausgedruckter Bilder in der Ingerenz der BF steht und daher aus der Nichtvorlage derartiger Daten bzw. ausgedruckter Bilder keineswegs auf die Nichtexistenz solcher Daten bzw Bilder zu schließen ist.
Wenn der 1. BF weiters ausführt, die 2. MB sei zu Zeitpunkten an den Zaun herangetreten, dass man im Fall einer „scharfen“ Bildüberwachung das rote Blinken gesehen hätte, ist dies ebensowenig geeignet, den Standpunkt der BF zu untermauern, zumal kein Beweisergebnis vorliegt, wonach es nicht „rot geblinkt“ hätte. Gerade aus der Aussage des 1.BF, wonach die 2.MB zu ihren „Überwachungstätigkeiten“ immer wieder an den Zaun der BF herantrat, ist aber abzuleiten, dass diese im genannten Zeitraum durch die „scharfen“ Kameras (siehe oben) aufgenommen wurde.
Der Umstand, dass die Kameras auf den gesamten Bereich der Zufahrtsstraße gerichtet waren, folgt schon aus den diesbezüglich – entgegen den Ausführungen im vorbereiteten Schriftsatz – unmissverständlichen diesbezüglichen Angaben des 1. BF (Niederschrift S 5 und 6).
Gerade daraus ergibt sich aber auch, dass die MB, deren einziger Zufahrtsweg durch den Aufnahmebereich der Kameras verlief, im genannten Zeitraum dort (beim Zu- bzw. Abgang bzw bei der Zu- bzw Abfahrt) fotografiert wurden. Dem entgegenstehende Beweisergebnisse liegen – abgesehen von der oben dargestellten und hinsichtlich ihrer Glaubwürdigkeit gewürdigten Aussage des 1.BF – nicht vor. Dass durch die Kameraaufnahmen die MB identifizierbar waren, ergibt sich schon aus der mehrfach geäußerten Verantwortung der BF, es habe sich um Kameras gehandelt, deren Zweck die Einreichung von Besitzstörungsklagen gegen etwaige Störer sei (siehe Beschwerde). Es ist daher davon auszugehen, dass die technischen Voraussetzungen dieser Kameras diesem Ziel gewachsen sind, sodass auch von einer Identifizierbakeit der vorbeifahrenden bzw vorbeigehenden MB auszugehen war.
Der festgestellte Zweck der Anbringung der Kameras, eine Abwehrmaßnahme gegen Fotografieren und Herüberschauen seitens der 2.MB auf das Gelände der 2.BF, folgt insbesondere aus dem klaren Vorbringen der BF durch deren Vertreter in der mündlichen Verhandlung (Niederschrift S 3). Wenn der 1.BF zunächst als (alleinigen) Zweck anführte, es seien immer wieder Müllsäcke über den Zaun geworfen worden, räumte er über Vorhalt den im Vorbringen genannten Zweck der Abwehrmaßnahme („beides“) ein. Nach einer Würdigung der nachdrucklosen und nicht näher begründeten Aussage des 1.BF im Bezug auf das Werfen von Müllsäcken im Verhältnis zu dem Vorbringen, der 1.BF habe wegen der „Verfolgung“ durch die 2.MB schon überlegt, die Firma zu verkaufen, ist in der Auseinandersetzung des 1.BF mit den MB das wahre und alleinige Motiv der Kamerainstallation zu sehen.
Die übrigen Umstände insbesondere hinsichtlich Lage der Grundstücke, Durchfahrts- bzw Durchgangszweck der MB durch den Aufnahmebereich, Öffentlichkeit des gegenständlichen Astes der XXXX sowie Anbringung und Aufnahmebereich der Kameras sind unstrittig bzw folgen den diesbezüglich glaubhaften Angaben des 1.BF.
Rechtlich folgt:
Die DSGVO enthält keine Sonderbestimmungen für die Verarbeitung von Bild- oder Tondaten, sondern ordnet die bezughabenden Verarbeitungstätigkeiten dem allgemeinen Regime unter. Da die DSGVO aber auf jede Datenverarbeitung außerhalb des familiären und persönlichen Bereichs grundsätzlich Anwendung findet, ist sie auch bei Videoüberwachungen zu berücksichtigen (Thiele/Wagner, Praxiskommentar zum Datenschutzgesetz § 12 Rz 1 und 2, Stand 1.1.2020, rdb.at).
Der österreichische Gesetzgeber machte in den §§ 12 und 13 DSG von der Öffnungsklausel nach Art 6 Abs 2 und 3 DSGVO Gebrauch.
Nach Art 6 Abs 2 DSGVO können Mitgliedstaaten spezifischere Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung in Bezug auf die Verarbeitung zur Erfüllung von Absatz 1 lit c und e beibehalten oder einführen, indem sie spezifischere Anforderungen für die Verarbeitung sowie sonstige Maßnahmen präziser bestimmen, um eine rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgende Verarbeitung zu gewährleisten, einschließlich für andere Verarbeitungssituationen gemäß Kapitel IX.
Nach Abs 3 wird die Rechtsgrundlage für die Verarbeitungen gemäß Absatz 1 lit c und e festgelegt durch
a) Unionsrecht oder
b) das Recht der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt.
…
Mangels einer spezifischeren Öffnungsklausel ist es nach der Lehre fraglich, ob es den Mitgliedstaaten nach der DSGVO überhaupt noch gestattet ist, nationale Normen zur Videoüberwachung oder (zweckoffen) zur Bildverarbeitung einzuführen bzw beizubehalten. Art 6 Abs 2 und 3 erlauben es zwar, auf nationaler Ebene spezifischere Regelungen (bei Einhaltung der weiteren Voraussetzungen) beizubehalten bzw zu erlassen, allerdings nur für Verarbeitungen auf Basis der Erlaubnistatbestände Art 6 Abs 1 lit c und lit e. Als Rechtsgrundlage für die Durchführung einer Videoüberwachung durch Private ist auf Art 6 Abs 1 lit f abzustellen (Kastelitz/Hötzendorfer/Tschohl in Knyrim, DatKomm Art 6 DSGVO Rz 79 mwN – Stand 7.5.2020, rdb.at).
Das BVwG ging in mehreren Entscheidungen von der Unanwendbarkeit jedenfalls des § 12 Abs 4 Z 1 DSG mangels Öffnungsklausel aus (W256 2214855 und W211 2210458). Seitens des OGH liegen Entscheidungen nach Inkrafttreten der DSGVO vor, die die §§ 12f DSG noch für anwendbar halten (6Ob 150/19f).
Die belangte Behörde ging in casu offenbar selbst lediglich von einer Anwendbarkeit der Bestimmungen der DSGVO aus, zumal sie den Fall allein anhand dieser prüfte und zu einer mangelnden Rechtfertigung der Bildüberwachung gelangte.
Diese Ansicht ist im Ergebnis zu teilen:
Da hier weder eine Einwilligung vorliegt (Art 6 Abs 1 lit a) noch eine Bildverarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung (lit c) bzw in Wahrnehmung einer öffentlichen Aufgabe (lit e) denkbar ist, könnte lediglich der Rechtfertigungstatbestand des lit f in Frage kommen:
Danach ist die Verarbeitung rechtmäßig, wenn sie zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen.
Das vom EuGH zur Vorgängerbestimmung erarbeitete „Prüfschema“ hiezu umfasst
1. das Vorliegen eines berechtigten Interesses, das von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen wahrgenommen wird,
2. die Erforderlichkeit der Verarbeitung der personenbezogenen Daten zur Verwirklichung des berechtigten Interesses und
3. kein Überwiegen der Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person. Im Kern ist eine Abwägung der berührten Interessen im Einzelfall vorzunehmen (Kastelitz/Hötzendorfer/Tschohl in Knyrim, DatKomm Art. 6 DSGVO, Rz. 51 bzw Rz 79/2).
Die BF führten (erst im Rahmen der Verhandlung) als „Rechtfertigung“ der Bildüberwachung (nach unglaubwürdigen Angaben durch Atrappen) das Vorgehen der 2.MB seit etwa 20 Jahren an (die Erstattung unzähliger Anzeigen, Herumlungern neben dem Zaun, Fotografieren auf das Gelände der BF). Im Verfahren zuvor wurde diesbezüglich lediglich in der Stellungnahme vom 13.7.2020 – gänzlich unspezifisch – die „fortwährende ständige Überwachung der BF“ sowie „300 Anzeigen bei der Gewerbebehörde“ angeführt. Bis zur Beschwerde rechtfertigten die BF die Positionierung der Kameras mit der letztlich nicht erweislichen und nicht zutreffenden Behauptung erforderlicher Identifizierung von Personen, die unberechtigt Müllsäcke über den Zaun der BF werfen würden.
Der letztgenannte Umstand (Werfen von Müllsäcken) konnte - da auf Sachebene nicht erweislich – nicht in die vorzunehmende Interessenabwägung einbezogen werden, wäre aber bereits schon deshalb nicht zu einer Rechtfertigung geeignet, zumal selbst im Fall einer grundsätzlich zulässigen Bildüberwachung eine solche lediglich bis zur Grundgrenze und allenfalls max. 50 cm darüber hinaus in Betracht käme, während nach den Feststellungen jeweils der gesamte Bereich der Zufahrtsstraße überwacht wurde.
Es bleibt zu prüfen, ob ein allfälliges Verhalten der MB, insbesondere der 2. MB, ein berechtigtes Interesse der BF auf Überwachung mittels Kameras begründen könnte. Diesbezüglich erübrigten sich aufgrund des gänzlich unspezifischen Vorbringens weitere Beweisaufnahmen. Inwiefern derartige Bildaufnahmen geeignet sein könnten, die MB selbst von unberechtigten Anzeigeerstattungen abzuhalten, erschließt sich nicht, weil es Personen grundsätzlich freisteht, aufgrund von öffentlichen Verkehrsflächen gemachten Beobachtungen Anzeigen an Behörden zu erstatten. Das Vorbringen der BF lieferte keine Anhaltspunkte dafür, dass die MB bzw die 2.MB das Eigentum der BF verletzt(e). Das Aufhalten auf der öffentlichen Straße allein, selbst, wenn man dieses nach Art und Dauer als „Herumlungern“ qualifizieren wollte, wäre nicht geeignet, ein „Überwachungsinteresse“ der BF zu begründen, wobei gar nicht behauptet wird, dass von den MB diesbezüglich eine Gefahr für die Person des 1.BF oder das Vermögen der BF ausgeht. Zuletzt könnten stationäre Kameras mit Selbstauslösemechanismus auch keine wirksame und somit keine geeignete Maßnahme gegen das Anfertigen von Fotos der MB mittels persönlich geführter Kameras sein, weil sie ein solches Verhalten keineswegs unterbinden könnten (dafür, dass der Auslösemechanismus und die Positionierung der Kameras jede Person, die auf das Gelände der BF fotografiert, erfassten würde, ergeben sich nach dem Sachverhalt keinerlei Anhaltspunkte). Überdies müßte auch diesbezüglich in einer Interessenabwägung im Einzelfall die Zulässigkeit solcher Gelegenheitsaufnahmen durch die MB geklärt werden.
Insofern kamen gar keine berücksichtigungswürdigen Interessen hervor, die geeignet wären, die zeitweilige Überwachung durch selbstauslösende Kameras durch die BF zu rechtfertigen, denen die evidente Interessenlage von Anrainern, nicht durch solche Kameras beim Zufahren oder Zugehen bzw Abfahren oder Abgehen von ihrer Liegenschaft erfasst und fotografiert zu werden, gegenüberzustellen wäre.
Selbst ohne Rückgriff auf die Bestimmungen des § 12 DSG, insbesondere § 12 Abs 4 Z 1, ist eine Rechtmäßigkeit der Bildverarbeitung durch die BF somit zu verneinen.
Zur Argumentation der BF in der Beschwerde ist näher auszuführen:
Mangels Rechtfertigung der Bildüberwachung selbst es kann zunächst auf eine allenfalls erfolgte Kennzeichnung am Zaun, das Gelände werde videoüberwacht - wie von den BF behauptet – nicht ankommen. Feststellungen dazu bedurfte es daher nicht.
Wie weiters festgestellt, wurden der 1.MB sowie die 2.MB im genannten Zeitraum von diesen Kameras aufgenommen. Der erst im Rahmen der mündlichen Verhandlung nach der Beschwerde an das BVwG erstmals geäußerte Standpunkt, es habe sich – mangels betriebsbereiter Kameras – zu keinem Zeitpunkt um Bildüberwachungen gehandelt, erwies sich bereits auf Tatsacheneben als unzutreffend (siehe Beweiswürdigung).
Sofern die BF in der Beschwerde darauf verweisen, die MB hätten lediglich behauptet, dass nur die 2. MB am 10.05.2020 um ca. 08.00 Uhr von einer dieser Wildkameras fotografiert worden sei, sohin nicht der 1. MB, so steht dem gegenüber das Vorbringen der MB bereits in der Beschwerde an die Datenschutzbehörde, wonach beide MB überwacht worden seien. Die Kameras hätten die Zufahrt zur Liegenschaft der 2. MB gefilmt und hiedurch diese sowie den 1. MB im Recht auf Geheimhaltung verletzt. Gleiches ergibt sich aus der Stellungnahme vom 17.6.2020, („…weil der 1.BF von seinem Grundstück aus die Zufahrt zum Grundstück XXXX , filmt und daher sämtliche Kunden und auch die Beschwerdegegner im Recht auf Geheimhaltung aufgrund der unzulässigen Bildverarbeitung verletzt“). Die weitere Anführung der Ablichtung der 2.MB am Sonntag, den 10.5.2020, um ca. 8.00 Uhr ist insoferne durchaus als beispielhaft angeführt zu verstehen. Aus der „Beschwerdeergänzung“ vom 20.07.2020 ergibt sich ausdrücklich, dass die 2. MB „zumindest“ am 10.05.2020 von einer der beiden Kameras fotografiert worden sei. Daraus ergibt sich hinreichend, dass nach dem Vorbringen der MB diese im Zeitraum vom 2.5.2020 bis 11.5.2020 von den Kameras der BF fotografiert und somit in ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzt worden seien. Zu den diesbezüglichen nunmehrigen Feststellungen wird auf die Beweiswürdigung oben verwiesen
Den BF gelingt es auch darüber hinaus auch nicht, eine Widersprüchlichkeit in Bezug auf die im Spruch genannte „Zeitspanne“ im Vorbringen der MB aufzuzeigen: Dass dem Vorbringen, die 2. MB sei „zumindest“ am 10.05.2020 von einer der beiden Kameras fotografiert worden, unter Zugrundelegung des weiteren oben dargestellten Vorbringens lediglich beispielhafter und konkretisierender Charakter zukommt, wurde bereits aufgezeigt. Es ist daher unzutreffend, dass betreffend die anderen Tage (02.05. bis 09.05. und 11.05.2020) Vorbringen fehlen würde.
Wenn die BF weiters ausführen, die MB hätten in ihrer Ergänzung vom 20.07.2020 selbst vorgebracht, dass die zweite Kamera „erst ab 04.05.2020 aufgestellt“ worden sei, so übersehen sie, dass die MB tatsächlich vorbrachten, die zweite Kamera sei am 04.05.2020 „bemerkt“ (nicht aufgestellt) worden. Die Kameras seien zumindest vom 02.05. bis 11.05.2020 montiert gewesen. Im Übrigen ist auf die Aussage des 1.BF auf Vorhalt, die Kameras seien dort vom 2.5.2020 bis 11.5.2020 gehängt, zu verweisen, er glaube, sie seien dort länger gehängt.
Zur weiteren Beschwerdeausführung, die Interessenabwägung müsse zugunsten der BF ausfallen:
Hier gehen die BF zunächst zu Unrecht davon aus, die Kameras hätten ausschließlich ihren eigenen Firmengrund mit den Wildkameras erfasst. Tatsächlich ging die Überwachung, wie festgestellt, weit darüber und über den nach den Empfehlungen der Datenschutzbehörde unbedenklichen weiteren Bereich von 50 cm hinaus. Auch den weiteren Argumenten der BF zur Interessensabwägung fehlt nach den Feststellungen jede Grundlage. Eine Bildüberwachung zur Hintanhaltung des von den BF behaupteten „Herüberstarrens“ bzw „Fotografierens“ durch die 2.MB dient nicht dem „vorbeugenden Schutz von Personen oder Sachen“ auf der Liegenschaft der BF und stellt diesbezüglich weder eine geeignete noch im Hinblick auf den Grundsatz der Datenminimierung gerechtfertigte Maßnahme dar. Dass die Kameras der Vorbereitung von Besitzstörungsklagen dienen würden, hat sich bereits auf Tatsachebene als nicht zutreffend erwiesen.
Insgesamt war die im genannten Zeitraum erfolgte Datenverarbeitung durch bildmäßige Erfassung der Zufahrtsstraße zu den MB, wobei die MB durch Selbstauslösung fotografiert wurden, bereits nach der DSGVO nicht zulässig, sodass der Beschwerde im Ergebnis keine Berechtigung zukommt.
Der Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision folgt dem Umstand, dass Einzelfallumstände anhand der bisherigen Judikatur zu beurteilen waren, wobei die von der Rechtsprechung des VwGH noch nicht geklärte Frage der Anwendbarkeit der nationalen österreichischen Bestimmungen zur Bildüberwachung im Rahmen dieses Verfahren wohl keiner Klärung zugänglich wäre, weil bereits in Anwendung der DSGVO der Beschwerde kein Erfolg zukommt.
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