W214 2225985-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SOUHRADA-KIRCHMAYER als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Huberta MAITZ-STRASSNIG und Mag. Claudia KRAL-BAST als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom XXXX , Zl. XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG), als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. In seiner an die Datenschutzbehörde (DSB, belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) gerichteten Beschwerde vom 27.04.2019 (ergänzt mit Eingabe vom 04.06.2019) machte der Beschwerdeführer eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung geltend. Dazu wurde zusammengefasst vorgebracht, dass die Staatsanwaltschaft XXXX (im Folgenden: StA, mitbeteiligte Partei, ehemalige Beschwerdegegnerin vor der belangten Behörde) mit Schreiben vom 24.01.2019 medizinische Unterlagen in Form eines Sachverständigengutachtens an die Bezirkshauptmannschaft XXXX (im Folgenden: BH) übermittelt habe, welches der Geheimhaltung unterliege. Ein weiteres, der Geheimhaltung unterliegendes, medizinisches Gutachten, sei der LPD XXXX (im Folgenden: LPD) übermittelt worden. Dabei würde es sich um sensible datenschutzrechtlich relevante Daten handeln und der Beschwerdeführer habe der Übermittlung dieser Daten nicht zugestimmt, die Übermittlung dieser Daten durch die mitbeteiligte Partei sei unzulässig gewesen. Der Beschwerde ist ein Schreiben an die StA vom 18.12.2018 und ein Schreiben von der mitbeteiligten Partei an die BH vom 24.01.2019 beigelegt.
2. Über Aufforderung der belangten Behörde erstattete die mitbeteiligte Partei am 21.06.2019 eine Stellungnahme und führte aus, die Übermittlung des im Rahmen des Ermittlungsverfahrens gegen den Beschwerdeführer eingeholten Sachverständigengutachtens aus dem Fachbereich der Psychiatrie an die BH zu Aktenzeichen XXXX sei über Ersuchen der genannten Verwaltungsbehörde auf Grundlage des Art. 22 B-VG erfolgt.
3. Am 09.07.2019 wurde die mitbeteiligte Partei um Ergänzung ihrer Stellungnahme vom 21.06.2019 sowie die BH zur Abgabe einer Stellungnahme ersucht.
4. Die BH führte in der Stellungnahme vom 07.08.2019 aus, dass mit Mandatsbescheid vom 29.01.2018 über den Beschwerdeführer ein Waffenverbot verhängt worden sei. Gegen diesen Bescheid sei mit Schreiben vom 12.02.2018 Vorstellung erhoben worden. Mit Bescheid vom 30.07.2018 sei das daraufhin eingeleitete Ermittlungsverfahren bis zur Erledigung des zum verfahrensgegenständlichen Sachverhalt anhängigen strafgerichtlichen Verfahrens ausgesetzt worden. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes XXXX vom XXXX , XXXX , sei eine Säumnisbeschwerde vom 01.06.2019 als unbegründet abgewiesen worden. Eine neuerliche Säumnisbeschwerde vom 12.07.2019 sei derzeit beim Landesverwaltungsgericht anhängig. Im Rahmen der Vorstellung vom 12.02.2018 sei der dem Waffenverbot zugrundegelegte Sachverhalt bestritten worden. Zur weiteren Feststellung des Sachverhaltes und zur waffenrechtlichen Beurteilung sei im daraufhin eingeleiteten Ermittlungsverfahren die mitbeteiligte Partei um Übermittlung einer Abschrift des zu diesem Sachverhalt geführten Strafaktes XXXX ersucht worden. Aus gleichem Anlass seien Ersuchen an das Landesgericht XXXX und an die mitbeteiligte Partei um Übermittlung des Aktes XXXX ergangen. Mit Schreiben der mitbeteiligten Partei vom 24.01.2019 sei die BH von der Einstellung des Strafverfahrens zu XXXX in Kenntnis gesetzt worden und sei mit dem Schreiben ein dieser Entscheidung zugrundeliegendes Sachverständigengutachten übermittelt worden. Das Schreiben der mitbeteiligten Partei vom 24.01.2019 sei samt Gutachten am 28.01.2019 bei der BH eingelangt. Eine vollständige Abschrift des Strafaktes sei durch die mitbeteiligte Partei, auf Ersuchen, mit Schreiben vom 06.06.2019 übermittelt worden und sei am 14.07.2019 eingelangt.
5. Die mitbeteiligte Partei führte in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 05.08.2019 aus, dass keine Verständigung ihrerseits an die BH über das Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer erfolgt sei. Weiters sei das in Art. 22 B-VG normierte Institut der Amtshilfe für die rasche, effektive und effiziente Vollziehung der Aufgaben der Strafverfolgungs- und Sicherheitsbehörden unerlässlich. Es werde auf die Bestimmung des § 76 StPO, insbesondere § 76 Abs. 4 Z 2 lit. b StPO hingewiesen.
6. Der Beschwerdeführer stellte am 30.07.2019 ergänzend zu seiner Beschwerde (eingebracht am 27.04.2019, ergänzt am 04.06.2019) den Antrag an die belangte Behörde, eine Rechtsverletzung gemäß § 24 Abs. 2 Z 5 DSG festzustellen.
7. Die belangte Behörde teilte dem Beschwerdeführer die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vom 21.08.2019 mit, wonach Gegenstand des Verfahrens die Übermittlung des Gutachtens von XXXX vom XXXX 2018 von der mitbeteiligten Partei an die BH sei. Das weitere Vorbringen im Hinblick auf die Übermittlung eines weiteren Gutachtens von der mitbeteiligten Partei an die LPD werde in einem zweiten Verfahren zur GZ XXXX behandelt.
8. Dazu brachte der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 05.09.2019 ergänzend zusammengefasst vor, dass die mitbeteiligte Partei die Dokumente nicht vollständig an die belangte Behörde übermittelt habe. Dem Akt sei zu entnehmen, dass die BH mindestens vier Schreiben an die mitbeteiligte Partei übermittelt habe und es wäre anzunehmen, dass der gesamte Akt angefordert worden sei. Auch verstoße die mitbeteiligte Partei durch die Übermittlung des Aktes gegen Art. 22 B-VG. Das Ermittlungsverfahren sei bereits am XXXX 2018 eingestellt und sei die Einstellung zwei Wochen später, am 09.10.2018, rechtskräftig geworden. Somit könne hier nicht von einer „Hilfeleistung“ die Rede sein. Außerdem wäre die Übermittlung von Gutachten nicht notwendig gewesen, der BH hätte mitgeteilt werden können, dass die medizinischen Gutachten und Befunde vom Beschwerdeführer einzuholen seien.
9. Mit Stellungnahme vom 05.09.2019 brachte die mitbeteiligte Partei der belangten Behörde zwei Eingaben des Beschwerdeführers zur Kenntnis, die dieser direkt an die mitbeteiligte Partei übermittelt habe. Der Beschwerdeführer moniere die vermeintlich verzögerte Übermittlung des Ermittlungsaktes von der mitbeteiligten Partei an die BH.
10. Mit Stellungnahme vom 02.10.2019 wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen und wies darauf hin, dass er die mitbeteiligte Partei bereits mit Schreiben vom 18.12.2018 zur Einhaltung des Datenschutzes aufgefordert habe.
11. Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX wurde die Beschwerde abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass das zur XXXX geführte Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachts des Verbrechens der Bestimmung zum Amtsmissbrauch nach §§ 12 zweiter Fall, 15, 302 Abs. 1 StGB und der Vergehen der gefährlichen Drohung nach §§ 107 Abs. 1 und Abs. 2 StGB mit Beschluss der mitbeteiligten Partei vom XXXX 2018 eingestellt worden sei. Die Einstellung sei infolge Zurechnungsunfähigkeit im Sinne des § 11 StGB erfolgt, die Voraussetzungen für § 21 StGB seien nicht vorgelegen. Im Rahmen des genannten Ermittlungsverfahrens seien im Auftrag der belangten Behörde mehrere Sachverständigengutachten zum Beschwerdeführer erstellt worden, u.a. aus dem Fachbereich der Psychiatrie von XXXX , datiert mit XXXX 2018. Das Sachverständigengutachten sei u.a. zur Klärung der Frage in Auftrag gegeben worden, ob der Beschwerdeführer im Tatzeitraum XXXX bis XXXX 2017 im Sinne des § 11 StGB zurechnungsfähig gewesen sei oder nicht. Die BH habe am 14.02.2018, am 05.11.2018, am 21.11.2018 und am 03.06.2018 je ein Ersuchen an die mitbeteiligte Partei gestellt, den genannten Akt zur XXXX zur Einsicht zu übermitteln. Anlässlich dieser Ersuchen habe die mitbeteiligte Partei das Sachverständigengutachten von XXXX vom XXXX 2018 samt einer Einstellungsbegründung für das Ermittlungsverfahren am 24.02.2019 an die BH übermittelt. Darüber hinaus habe die mitbeteiligte Partei den vollständigen Akt zur XXXX samt dem Sachverständigengutachten am 06.06.2019 an die BH übermittelt. Die BH führe seit 29.01.2018 ein Waffenverbotsverfahren gegen den Beschwerdeführer zur GZ: XXXX , welches im Juli 2019 beim Landesverwaltungsgericht XXXX anhängig gewesen sei. Weiters führe die BH ein Verfahren zur erkennungsdienstlichen Behandlung nach dem SPG zur GZ: XXXX , welches im November 2018 anhängig gewesen sei.
Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass nach § 1 Abs. 2 DSG Beschränkungen des Geheimhaltungsanspruchs nur zulässig seien, wenn die Verwendung personenbezogener Daten im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolge, bei überwiegenden berechtigten Interessen eines anderen oder bei Vorhandensein einer qualifizierten gesetzlichen Grundlage. Im gegenständlichen Fall sei zu überprüfen, ob eine qualifizierte gesetzliche Grundlage als Erlaubnistatbestand bestehe. Nach Art. 22 B-VG seien alle Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie der sonstigen Selbstverwaltungskörper im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereichs zur wechselseitigen Hilfeleistung verpflichtet. Im gegenständlichen Fall werde diese Verpflichtung durch § 76 Abs. 4 lit. b StPO dahingehend präzisiert, dass im Rahmen der StPO ermittelte „andere personenbezogene Daten“ die nicht in den Anwendungsbereich von Abs. 4 Z 1 leg. cit. fallen, an Sicherheitsbehörden übermittelt werden dürften. Gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. b DSGVO dürften personenbezogene Daten nur für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke verarbeitet werden. Bei der BH seien zwei Verfahren gegen den Beschwerdeführer anhängig gewesen, ein Waffenverbotsverfahren und ein Verfahren zur erkennungsdienstlichen Behandlung nach dem SPG. Nach § 54 Abs. 1 WaffG bestehe eine ausdrückliche rechtliche Grundlage für die Verarbeitung jener personenbezogenen Daten, die für die Erfüllung der im WaffG normierten Aufgaben notwendig seien. Im Hinblick auf das Verfahren zur erkennungsdienstlichen Behandlung nach dem SPG sei festzuhalten, dass die BH als Sicherheitsbehörde iSd § 4 Abs. 2 SPG ermächtigt sei, personenbezogenen Daten – unter den Voraussetzungen gemäß §§ 51 ff SPG – zwecks erkennungsdienstlicher Behandlung gemäß §§ 65 SPG zu verarbeiten. Der Umstand, dass eine Person iSd § 11 StGB als unzurechnungsfähig erklärt worden sei, sei von denkmöglicher Relevanz. Somit habe die mitbeteiligte Partei zurecht davon ausgehen können, dass die BH das gegenständliche Sachverständigengutachten zulässigerweise angefordert und verwendet habe. Beide Verfahren seien während des gesamten Verfahrens, in dem die Amtshilfeersuchen gestellt worden seien, anhängig gewesen und somit sei stets eine Relevanz für den Erhalt des Sachverständigengutachtens gegeben gewesen. Das Rechtsinstitut der Amtshilfe nach Art. 22 B-VG (iVm § 76 Abs. 4 Z 2 lit. b StPO) habe eine geeignete Rechtsgrundlage für die Übermittlung des gegenständlichen Sachverständigengutachtens dargestellt. Das Recht auf Geheimhaltung sei nicht verletzt worden.
12. Gegen den gegenständlichen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 09.11.2019 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und brachte zusammengefasst vor, dass auf den gegenständlichen Fall die DSGVO ausdrücklich anzuwenden sei. Es würden keinerlei Beschränkungen des Geheimhaltungsanspruches vorliegen. Die Behauptung, dass zum Zeitpunkt der Amtshilfeersuchen von der BH neben dem Waffenverbotsverfahren noch ein Verfahren zur erkennungsdienstlichen Behandlung offen gewesen wäre, sei falsch, das Verfahren sei bei der LPD und dann von der belangten Behörde geführt worden. Selbst wenn die BH verpflichtet gewesen wäre, ein Waffenverbotsverfahren anzustrengen, übersehe die belangte Behörde, dass das Ermittlungsverfahren der mitbeteiligten Partei ohne Anfangsverdacht und damit illegal geführt worden sei. Schon aus diesem Grund sei die Übermittlung des Gutachtens rechtswidrig gewesen. Die Übermittlung des vollständigen Gutachtens sei auch nicht notwendig gewesen, der Beschwerdeführer habe das Gutachten auszugsweise selbst vorgelegt, mit allen Information, welche die BH benötigt habe. Die belangte Behörde habe auch kein Argument dafür geliefert, wo die Grenze für derart massive Einschnitte in das Recht auf Geheimhaltung wäre.
13. Am 18.11.2019 (eingelangt am 02.12.2019) legte die belangte Behörde die Beschwerde sowie den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und gab eine Stellungnahme dahingehend ab, dass das Beschwerdevorbringen zur Gänze bestritten und auf den angefochtenen Bescheid verwiesen werde. Es sei erwähnt, dass das Rechtsinstitut der Amtshilfe nicht jegliche Datenübermittlung rechtfertigen würde, sondern eine entsprechende Zuständigkeit und Zweckbindung seitens der die personenbezogenen Daten anfordernden Behörde vorliegen müsse (vgl. zur Amtshilfe v.a. Wiederin, Art. 22 B-VG, in Korinek/Holoubek u.a. (Hrsg.), Bundesverfassungsrecht, Rz 27ff [2017]). Eine solche Zweckbindung wäre aufgrund von zwei konkreten, anhängigen Verfahren bei der BH gegeben gewesen. Der Gesetzgeber habe das Rechtsinstitut der Amtshilfe nach § 9 Z 4 DSG 2000 idF bis BGBl. I Nr. 83/2013 ausdrücklich als Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von sensiblen personenbezogenen Daten (nunmehr: besondere Kategorein personenbezogener Daten) vorgesehen.
14. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 17.07.2020 wurde die gegenständliche Rechtssache in die nunmehr zuständige Gerichtsabteilung W214 zugewiesen, wo sie am 24.07.2020 einlangte.
15. Am 14.10.2021 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht die Stellungnahme der belangten Behörde dem Beschwerdeführer und der mitbeteiligten Partei zur Kenntnis und gab ihnen Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme.
16. Dazu äußerte sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19.10.2021 dahingehend, dass er das Vorbringen der belangten Behörde ausdrücklich bestreite. Eine Zweckbindung könne gar nicht geprüft werden, da die BH keines dieser Verfahren angebe. Weiters sei ein Waffenverbotsverfahren wegen drohender Anwendung eines Pfeffersprays in einer Notwehrhandlung keinesfalls im „erheblichen öffentlichen Interesse“. Im gegenständlichen Gutachten sei eine Gefährlichkeit seiner Person auch explizit ausgeschlossen worden, einem Waffenverbotsverfahren sei somit die Grundlage völlig entzogen. Es entspreche auch nicht jede Übermittlung von personenbezogenen Daten dem Rechtsinstitut der Amtshilfe.
Dem Schreiben sind E-Mails des Beschwerdeführers vom 31.12.2017, 10.04.2020 und vom 18.06.2020 samt Beilagen angeschlossen. Den Unterlagen ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass Gesundheitsdaten über Covid-19 nicht im Zuge der Amtshilfe übermittelt werden dürften, der Amtshilfe somit Grenzen gesetzt seien und dies auch für seine Gesundheitsdaten gelten müsse. Außerdem monierte der Beschwerdeführer eine Urkundenunterdrückung, indem das ihn entlastende Gutachten aus dem Akt entfernt und nicht zur Beurteilung des ihn betreffenden Waffenverbots übermittelt worden sei.
17. Die Stellungnahme des Beschwerdeführers zur Beschwerdemitteilung der belangten Behörde wurde der mitbeteiligten Partei und der belangten Behörde zur Kenntnis übermittelt und ihnen die Möglichkeit gegeben, binnen einer Woche eine allfällige Stellungnahme abzugeben.
18. Dazu wurde keine weitere Stellungnahme abgegeben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang wird den Feststellungen zu Grunde gelegt.
Insbesondere wird folgender Sachverhalt festgestellt:
1. Gegen den Beschwerdeführer wurde von der mitbeteiligten Partei zur XXXX wegen des Verdachts des Verbrechens der Bestimmung zum Amtsmissbrauch nach §§ 12 zweiter Fall, 15, 302 Abs. 1 StGB und der Vergehen der gefährlichen Drohung nach §§ 107 Abs. 1 und Abs. 2 StGB ein Ermittlungsverfahren geführt, welches mit Beschluss der mitbeteiligten Partei vom XXXX 2018 eingestellt wurde. Im Rahmen dieses Ermittlungsverfahrens wurden mehrere Sachverständigengutachten zum Beschwerdeführer erstellt, u.a. das verfahrensgegenständliche Sachverständigengutachten aus dem Fachbereich Psychiatrie von XXXX vom XXXX 2018. Das Sachverständigengutachten wurde zur Klärung der Frage, ob der Beschwerdeführer im angenommenen Tatzeitraum von XXXX bis XXXX 2017 iSd § 11 StGB zurechnungsfähig war, erstellt.
2. Die im Verfahrensgang genannte BH führte ein Waffenverbotsverfahren gegen den Beschwerdeführer zur GZ XXXX und ein Verfahren zur erkennungsdienstlichen Behandlung nach dem SPG zur GZ XXXX und ersuchte die mitbeteiligte Partei um Übermittlung des Verfahrensaktes zur XXXX .
3. Die mitbeteiligte Partei übermittelte das Sachverständigengutachten von XXXX vom XXXX am 24.01.2019 und eine Abschrift des gesamten Strafaktes am 06.06.2019 zur Zahl XXXX (Verfahren wegen eines Waffenverbotes betreffend den Beschwerdeführer) an die BH.
4. Der Beschwerdeführer machte in seiner Datenschutzbeschwerde vom 27.04.2019 (ergänzt mit Eingabe vom 04.06.2019) eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung geltend und brachte vor, dass die Übermittlung medizinischer Unterlagen in Form von Sachverständigengutachten an die BH und an die im Verfahrensgang genannte LPD durch die mitbeteiligte Partei unzulässig sei.
5. Mit Bescheid vom XXXX , wies die belangte Behörde die Beschwerde (soweit sie sich gegen die mitbeteiligte Partei wegen der Übermittlung des Gutachtens an die BH bezog) als unbegründet ab.
6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 09.11.2019 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
7. Die belangte Behörde führte zur Beschwerde bezüglich der Übermittlung von Daten durch die mitbeteiligte Partei an die LPD ein gesondertes Verfahren durch und wies mit Bescheid vom 10.02.2020, GZ DSB-D062.3392020-0.198.885, XXXX , 2020-0.046.690, die Beschwerde als unbegründet ab. Mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.03.2021, hg. Zl. W258 2230234-1/8E, wurde die Bescheidbeschwerde des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem gegenständlichen Gerichtakt und dem Gerichtsakt W258 2230234-1 und sind unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 27 Datenschutzgesetz (DSG) idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht gemäß § 24 Abs. 7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie anderer näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Zu den Prozessvoraussetzungen:
Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.
3.3. Zu Spruchteil A):
3.3.1. Rechtslage:
Die belangte Behörde hat ihrem Bescheid – soweit verfahrensgegenständlich relevant - folgende Rechtsgrundlagen zugrunde gelegt:
§§ 1 Abs. 1 und Abs. 2, 24 Abs. 1 und Abs. 5, 31 des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999 idgF. Diese Bestimmungen sind auch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht heranzuziehen, darüber hinaus sind Art. 2 Abs. 2 lit. d DSGVO, § 4 Abs. 3 DSG, Art. 22 B-VG, § 76 Abs 4 StPO idF BGBl. I Nr. 32/2018 und Art. 5 Abs. 1 lit. b DSGVO relevant.
Art. 2 Abs. 2 lit. d DSGVO lautet:
Artikel 2
Sachlicher Anwendungsbereich
(2) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten
§ 1 Abs. 1 und 2 DSG lauten:
§ 1. (1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
(2) Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.
§ 4 Abs. 3 Z 1 DSG lautet:
§ 4. (3) Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten über gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbare Handlungen oder Unterlassungen, insbesondere auch über den Verdacht der Begehung von Straftaten, sowie über strafrechtliche Verurteilungen oder vorbeugende Maßnahmen ist unter Einhaltung der Vorgaben der DSGVO zulässig, wenn
1. eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung oder Verpflichtung zur Verarbeitung solcher Daten besteht oder
§ 24 Abs. 1 und 5 DSG lauten:
§ 24. (1) Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen § 1 oder Artikel 2 1. Hauptstück verstößt.
(5) Soweit sich eine Beschwerde als berechtigt erweist, ist ihr Folge zu geben. Ist eine Verletzung einem Verantwortlichen des privaten Bereichs zuzurechnen, so ist diesem aufzutragen, den Anträgen des Beschwerdeführers auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung oder Datenübertragung in jenem Umfang zu entsprechen, der erforderlich ist, um die festgestellte Rechtsverletzung zu beseitigen. Soweit sich die Beschwerde als nicht berechtigt erweist, ist sie abzuweisen.
§ 31 DSG lautet:
§ 31. (1) Die Datenschutzbehörde wird als nationale Aufsichtsbehörde für den in § 36 Abs. 1 genannten Anwendungsbereich eingerichtet. Die Datenschutzbehörde ist nicht zuständig für die Aufsicht über die von Gerichten im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit vorgenommenen Verarbeitungen.
(2) Hinsichtlich der Unabhängigkeit, der allgemeinen Bedingungen und der Errichtung der Aufsichtsbehörde finden die Art. 52, 53 und 54 DSGVO sowie der § 18 Abs. 2, §§ 19 und 20 sinngemäß Anwendung.
§ 36 Abs. 1 DSG lautet:
§ 36. (1) Die Bestimmungen dieses Hauptstücks gelten für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch zuständige Behörden zum Zweck der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, sowie zum Zweck der nationalen Sicherheit, des Nachrichtendienstes und der militärischen Eigensicherung.
§ 37 Abs. 1 DSG lautet:
Grundsätze für die Datenverarbeitung, Kategorisierung und Datenqualität
§ 37. (1) Personenbezogene Daten
1. müssen auf rechtmäßige Weise und nach Treu und Glauben verarbeitet werden,
2. müssen für festgelegte, eindeutige und rechtmäßige Zwecke erhoben und nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise verarbeitet werden,
3. müssen dem Verarbeitungszweck entsprechen und müssen maßgeblich sein und dürfen in Bezug auf die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, nicht übermäßig sein,
4. müssen sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand sein; dabei sind alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, damit personenbezogene Daten, die im Hinblick auf die Zwecke ihrer Verarbeitung unrichtig sind, unverzüglich gelöscht oder berichtigt werden,
5. dürfen nicht länger, als es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist, in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen ermöglicht,
6. müssen in einer Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten gewährleistet, einschließlich des Schutzes vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädigung durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen.
Die §§ 38 bis 40 DSG lauten:
Rechtmäßigkeit der Verarbeitung
§ 38. Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist, soweit sie nicht zur Wahrung lebenswichtiger Interessen einer Person erforderlich ist, nur rechtmäßig, soweit sie gesetzlich oder in unmittelbar anwendbaren Rechtsvorschriften, die innerstaatlich den Rang eines Gesetzes haben, vorgesehen und für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich und verhältnismäßig ist, die von der zuständigen Behörde zu den in § 36 Abs. 1 genannten Zwecken wahrgenommen wird.
Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten
§ 39. Die Verarbeitung personenbezogener Daten, aus denen die rassische oder ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie die Verarbeitung von genetischen Daten, biometrischen Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person, Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung einer natürlichen Person für die in § 36 Abs. 1 genannten Zwecke ist nur zulässig, wenn die Verarbeitung unbedingt erforderlich ist und wirksame Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen getroffen werden und
1. die Verarbeitung gemäß § 38 zulässig ist oder2. sie sich auf Daten bezieht, die die betroffene Person offensichtlich selbst öffentlich gemacht hat.
Verarbeitung für andere Zwecke und Übermittlung
§ 40. (1) Eine Verarbeitung von personenbezogenen Daten nach den Bestimmungen dieses Hauptstücks durch denselben oder einen anderen Verantwortlichen für einen anderen Verarbeitungszweck, als jenen, für den sie erhoben wurden, ist nur zulässig, wenn dieser andere Zweck vom Anwendungsbereich des § 36 Abs. 1 umfasst ist und die Voraussetzungen der §§ 38 und 39 erfüllt sind.
(2) Die Übermittlung von nach den Bestimmungen dieses Hauptstücks verarbeiteten personenbezogenen Daten für einen nicht in § 36 Abs. 1 genannten Zweck ist nur zulässig, wenn dies gesetzlich oder in unmittelbar anwendbaren Rechtsvorschriften, die innerstaatlich den Rang eines Gesetzes haben, ausdrücklich vorgesehen ist und der Empfänger zur Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten für diesen anderen Zweck befugt ist.
(3) […]
Art. 22 B-VG lautet:
Artikel 22
Alle Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie der sonstigen Selbstverwaltungskörper sind im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches zur wechselseitigen Hilfeleistung verpflichtet.
§ 76 Abs. 4 StPO idF BGBl. I Nr. 32/2018 zum entscheidungsrelevanten Zeitpunkt (in Kraft vom 25.05.2018 bis 27.12.2019) lautete:
§ 76
(4) Eine Übermittlung von nach diesem Gesetz ermittelten personenbezogenen Daten setzt eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung sowie die Zulässigkeit deren Verwendung in einem Strafverfahren als Beweis voraus. Sie hat zu unterbleiben, wenn im Einzelfall schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen (§ 1 Abs. 1 DSG) die mit der Übermittlung verfolgten Zwecke überwiegen. Darüber hinaus dürfen
1. personenbezogene Daten, die durch eine körperliche Untersuchung, eine molekulargenetische Untersuchung (§§ 123, 124) oder eine Ermittlungsmaßnahme nach dem 4. bis 6. Abschnitt des 8. Hauptstücks ermittelt worden sind, nur
a) an Staatsanwaltschaften und Gerichte für Zwecke der Strafrechtspflege,
b) an Sicherheitsbehörden außer im Fall des § 124 Abs. 5 für Zwecke der Sicherheitspolizei, soweit dies für die Abwehr mit beträchtlicher Strafe bedrohter Handlungen (§ 17 SPG) sowie die Abwehr erheblicher Gefahren für Leben, Leib oder Freiheit einer Person oder für erhebliche Sach- und Vermögenswerte erforderlich ist, sowie
c) an Gerichte und andere Behörden für Zwecke der Durchführung von Verfahren wegen durch die Straftat verwirklichter Disziplinarvergehen oder aus dieser Tat abgeleiteter zivilrechtlicher Ansprüche;
2. andere nach diesem Gesetz ermittelte personenbezogene Daten
a) Staatsanwaltschaften und Gerichten für Zwecke der Straf- und Zivilrechtspflege,
b) Sicherheitsbehörden und Kriminalpolizei für Zwecke der Sicherheitsverwaltung und der Strafrechtspflege,
c) Finanzstrafbehörden für deren Dienste im Rahmen der Strafrechtspflege, sowie
d) all den erwähnten Gerichten und Behörden zur Kontrolle der Rechtmäßigkeit des Handelns der genannten Organe
übermittelt werden.
§ 51 Abs. 1 und 2 SPG lauten:
§ 51. (1) Die Sicherheitsbehörden haben beim Verarbeiten (§ 36 Abs. 2 Z 2 DSG) personenbezogener Daten die Verhältnismäßigkeit (§ 29) zu beachten. Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten gemäß § 39 DSG ist zulässig, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben im Rahmen der Sicherheitspolizei unbedingt erforderlich ist; dabei sind angemessene Vorkehrungen zur Wahrung der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen zu treffen.
(2) Sofern nicht ausdrücklich anderes angeordnet wird, finden auf das Verarbeiten personenbezogener Daten die Bestimmungen des DSG Anwendung.
3.3.2. Rechtliche Überlegungen:
Der Beschwerdeführer sieht sich durch die Entscheidung der belangten Behörde beschwert, weil ein ihn betreffendes Gutachten unrechtmäßig übermittelt worden und er dadurch in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt worden sei.
Damit ist der Beschwerdeführer jedoch nicht im Recht:
Anzuwendendes Recht:
Im gegenständlichen Fall ist eine allfällige Verletzung im Recht auf Geheimhaltung nach § 1 Abs. 1 DSG zu überprüfen, Beschränkungen dieses Anspruchs ergeben sich aus Abs. 2 leg. cit.
Die DSGVO findet gemäß Art. 2 Abs. 2 lit. d auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit keine Anwendung und ist daher im gegenständlichen Verfahren nicht anzuwenden. Für diese Bereiche gilt die Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zweck der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates“ (Datenschutzrichtlinie – Polizei Justiz, DSRL-PJ). Auch die Übermittlung für andere Zwecke ist grundsätzlich in der DSRL-PJ geregelt. Darüber hinaus gilt es, allfällige besondere gesetzliche Ermächtigungen (wie etwa einschlägige Bestimmungen in der StPO) zu beachten.
Zum Grundrecht auf Geheimhaltung:
Gemäß § 1 Abs. 1 DSG hat jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
Nach § 1 Abs. 2 DSG sind Beschränkungen des Geheimhaltungsanspruchs nur zulässig, wenn die Verwendung personenbezogener Daten im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, bei überwiegenden berechtigten Interessen eines anderen oder bei Vorhandensein einer qualifizierten gesetzlichen Grundlage.
Wie die belangte Behörde im gegenständlichen Fall zutreffend festgestellt hat, liegt keine Zustimmung vor, sind keine lebenswichtigen Interessen des Beschwerdeführers erkennbar und scheidet auch der Erlaubnistatbestand der überwiegenden berechtigten Interessen aus, da sich die mitbeteiligte Partei als Verantwortliche des öffentlichen Bereichs mit behördlichen Aufgaben nicht darauf stützen kann (vgl. § 1 Abs. 2 DSG und Art. 6 Abs. 1 lit. f und Abs. 2 DSGVO).
Es liegt jedoch – wie in der Folge zu zeigen sein wird - eine ausdrückliche Ermächtigung zur Übermittlung der Daten vor.
Zur DSRL-PJ 1 :
Die gegenständliche Richtlinie wurde im 3. Hauptstück des DSG umgesetzt. Im gegenständlichen Fall wurde die belangte Behörde als zuständige Aufsichtsbehörde nach § 31 DSG tätig, weil die mitbeteiligte Partei, die personenbezogene Daten für Zwecke der Strafverfolgung verwendete, an eine andere Behörde übermittelte. Die grundsätzlichen Verarbeitungsvoraussetzungen wurden in den §§ 36 bis 40 DSG umgesetzt. Gemäß § 40 Abs. 2 DSG ist eine Übermittlung zu anderen Zwecken als den in § 36 genannten zulässig, wenn dies gesetzlich oder in unmittelbar anwendbaren Rechtsvorschriften, die innerstaatlich den Rang eines Gesetzes haben, ausdrücklich vorgesehen ist und der Empfänger zur Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten für diesen anderen Zweck befugt ist.
Auch dies führt zum Ergebnis, dass hier ein gesetzlich geregelter Eingriffstatbestand notwendig ist. Dieser liegt in Form der Amtshilfe gemäß Art. 22 B-VG, präzisiert durch § 76 Abs. 4 StPO, vor.
Zur Amtshilfe als Erlaubnistatbestand:
Nach Art. 22 B-VG sind alle Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie der sonstigen Selbstverwaltungskörper im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches zur wechselseitigen Hilfeleistung verpflichtet. Art. 22 B-VG ist zwar unmittelbar anwendbar (VfSlg 17.102/2004; 10.715/1985; 5415/1966; vgl. auch Grabenwarter/Frank, B-VG (2020) Art. 22 Rz 3) sofern die Amtshilfeleistung mit Rechtseingriffen verbunden ist, als Eingriffsgrundlage aber nicht ausreichend (Wiederin in Korinek/Holoubek, Bundesverfassungsrecht Art. 22 B-VG Rz 51). Die Übermittlung von Daten führt regelmäßig zu einem Eingriff ins Grundrecht auf Datenschutz und bedarf daher einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage.
Zur Anwendung des § 76 Abs 4 Z 2 lit. b StPO idF BGBl. I Nr. 32/2018:
Dabei handelt es sich um die zum Zeitpunkt der Übermittlung des Gutachtens gültigen Rechtslage. Aus der aktuellen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geht hervor, dass im Allgemeinen das im Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses geltende Recht anzuwenden ist, eine andere Betrachtungsweise [aber] dann geboten ist, wenn der Gesetzgeber in einer Übergangsbestimmung zum Ausdruck bringt, dass auf anhängige Verfahren noch das bisher geltende Gesetz anzuwenden ist, oder wenn darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum rechtens gewesen ist. Im dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Fall ging es um eine (behauptete) Verletzung im Recht auf Geheimhaltung durch eine mehr als vier Jahre vor Inkrafttreten der DSGVO und des DSG erfolgte Übermittlung von Daten. Der Verwaltungsgerichtshof hielt fest, dass es daher um die Frage gehe, ob ein zu einem bestimmten Zeitpunkt erfolgter, bei Inkrafttreten der DSGVO abgeschlossener Vorgang rechtens gewesen ist. Daraus folgt, dass im Falle einer (behaupteten) Verletzung im Recht auf Geheimhaltung (auch für die Vergangenheit) ein Feststellungsanspruch besteht (siehe VwGH 23.02.2021, Ra 2019/04/0054-8 Rz 25f.).
Die Verpflichtung der Amtshilfe wird im Kontext des gegenständlichen Falls durch § 76 Abs. 4 Z 2 lit. b StPO dahingehend präzisiert, dass im Rahmen der StPO ermittelte „andere personenbezogene Daten“, die nicht in den Anwendungsbereich von Abs. 4 Z 1 leg. cit., sohin personenbezogene Daten, die durch eine körperliche Untersuchung, eine molekulargenetische Untersuchung (§§ 123, 124 StPO) oder eine Ermittlungsmaßnahme nach dem 4. bis 6. Abschnitt des 8. Hauptstücks der StPO – dh. durch Observation, verdeckte Ermittlung, Scheingeschäft, Beschlagnahme von Briefen, Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung, Auskunft über Vorratsdaten, Überwachung von Nachrichten und von Personen sowie automationsunterstützten Datenabgleich, fallen, an Sicherheitsbehörden und Kriminalpolizei für Zwecke der Sicherheitsverwaltung und der Strafrechtspflege übermittelt werden dürfen. Im gegenständlichen Fall ist die Zulässigkeit der Übermittlung eines gemäß § 126f StPO angefertigten Sachverständigengutachtens aus dem Fachbereich der Psychiatrie an eine Sicherheitsbehörde erster Instanz, nämlich an die BH, zu überprüfen, weshalb es sich um „andere personenbezogene Daten“ iSd § 76 Abs. 4 Z 2 StPO handelt.
Zur Interpretation des § 76 Abs 4 StPO BGBl I 32/2018:
Auf Grund der Formulierung „darüber hinaus“ ist unklar, ob die in § 76 Abs. 4 3. Satz StPO genannten zulässigen Übermittlungsempfänger und –zwecke zu den in den ersten beiden Sätzen der Bestimmung genannten Anforderungen hinzutreten oder ob sie eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung im Sinne des Art 76 Abs. 4 1. Satz StPO darstellen.
Diese Frage kann durch die Betrachtung des Gesetzgebungsprozesses zu § 76 Abs. 4 StPO BGBl I Nr 32/2018 beantwortet werden.
In der Regierungsvorlage wurde der folgende Text für § 76 Abs. 4 StPO vorgeschlagen (RV 181 BlgNR 25. GP):
„(4) Daten, die durch eine körperliche Untersuchung, eine molekulargenetische Untersuchung (§§ 123, 124) oder eine Ermittlungsmaßnahme nach dem 4. bis 6. Abschnitt des 8. Hauptstücks ermittelt worden sind und
deren Verwendung in einem Strafverfahren als Beweis zulässig ist, dürfen nur
an Staatsanwaltschaften und Gerichte für Zwecke der Strafrechtspflege,
an Sicherheitsbehörden außer im Fall des § 124 Abs. 5 für Zwecke der Sicherheitspolizei, soweit dies für die Abwehr mit beträchtlicher Strafe bedrohter Handlungen (§ 17 SPG) sowie die Abwehr erheblicher Gefahren für Leben, Leib oder Freiheit einer Person oder für erhebliche Sach- und Vermögenswerte erforderlich ist, sowie
an Gerichte und andere Behörden für Zwecke der Durchführung von Verfahren wegen durch die Straftat verwirklichter Disziplinarvergehen oder aus dieser Tat abgeleiteter zivilrechtlicher Ansprüche übermittelt werden.
Andere nach diesem Gesetz ermittelte personenbezogene Daten dürfen
Staatsanwaltschaften und Gerichten für Zwecke der Straf- und Zivilrechtspflege,
Sicherheitsbehörden und Kriminalpolizei für Zwecke der Sicherheitsverwaltung und der Strafrechtspflege,
Finanzstrafbehörden für deren Dienste im Rahmen der Strafrechtspflege, sowie
all den erwähnten Gerichten und Behörden zur Kontrolle der Rechtmäßigkeit des Handelns der genannten Organe übermittelt werden.
Im Übrigen ist eine Übermittlung von nach diesem Gesetz ermittelten personenbezogenen Daten nur zulässig, wenn hiefür eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung besteht.“
In den Materialien wird dazu ausgeführt (ErläutRV 181 BlgNR 25. GP 7.; zu Z 13 und 14 (§ 75 Abs. 5 und 76 Abs. 4):
„Den Überlegungen einer gesetzlichen Neuregelung liegt nunmehr zugrunde, die Zulässigkeit der Datenverwendung einer Normierung durch den jeweiligen Materiengesetzgeber zu überlassen, um den Regelungsgehalt der StPO nicht zu überfordern. Letztlich ist es wohl auch nur dem konkreten Materiengesetzgeber möglich, hinreichend zu beurteilen, ob der Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz auf das Erforderliche beschränkt, geeignet und verhältnismäßig ist. In Anlehnung an die vergleichbaren Bestimmungen der §§ 57 Abs. 3, 58b Abs. 2, 58c Abs. 1 und 2, 58d Abs. 2 und 71 SPG soll sich in der StPO daher nur eine Regelung zur Zulässigkeit der Datenübermittlung an Behörden und Gerichte finden, die der besonderen Sensibilität durch grundrechtsinvasive Eingriffe ermittelter Daten insofern Rechnung trägt, als deren Übermittlung an Behörden und Gerichte nur für exakt festgelegte Zwecke möglich sein soll.“
Aus diesem Gesetzesvorschlag und den Materialien erhellt, dass eine Übermittlung nicht im besonderen Maße grundrechtssensitiver Daten an Sicherheitsbehörden für Zwecke der Sicherheitsverwaltung ohne weitere gesetzliche Grundlage zulässig hätte sein sollen.
Die tatsächlich beschlossene Novellierung des § 76 Abs. 4 StPO basiert auf einem Abänderungsantrag im Justizausschuss (AB 203 BlgNR 25. GP), der wie folgt begründet war:
„Durch die Änderung soll einerseits ausdrücklich klargestellt werden, dass die Übermittlung von Daten immer nur dann zulässig ist, wenn diese in einem Strafverfahren zulässig als Beweis Verwendung finden dürfen.
Ferner stellt auch schon die Übermittlung von Daten zum Zweck deren Verwendung in einem anderen Verfahren einen Eingriff in das durch § 1 DSG 2000, Art. 8 MRK und Art. 8 GRC geschützte Grundrecht des Betroffenen auf Datenschutz dar. Aus diesem Grund sehen die Z 1 und 2 an der Intensität des Grundrechtseingriffs gemessene Beschränkungen in der Zulässigkeit der Datenübermittlung vor.
Aus § 1 Abs. 2 DSG 2000 ist jedoch auch das Erfordernis einer Verhältnismäßigkeitsprüfung im Einzelfall abzuleiten: Eine Übermittlung von Daten soll nur erfolgen dürfen, wenn die im Einzelfall damit verfolgten Zwecke (etwa öffentliche Interessen oder die Interessen Beteiligter an jenen Verfahren, für deren Führung die Daten übermittelt werden) bedeutender sind als die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der von der Übermittlung Betroffenen. Implizit ist damit auch verbunden, dass Daten nur in jenem Umfang übermittelt werden dürfen, in dem dies jeweils erforderlich und verhältnismäßig ist.“
Damit wird die Zulässigkeit aller Datenübermittlungen um zwei Voraussetzungen ergänzt: die zu übermittelnden Daten müssen in einem Strafverfahren als Beweis zulässig sein und eine einzelfallbezogene Interessensabwägung darf keine überwiegenden schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Grundrechtsträgers ergeben. Dass die Datenübermittlung an die genannten Übermittlungsempfänger und –zwecken nicht mehr grundsätzlich, d.h. ohne weitere Rechtsgrundlage, möglich sein soll, ergibt sich daraus nicht.
Daraus folgt, dass eine Übermittlung von nach der StPO ermittelten Daten, die nicht durch körperliche Untersuchung, molekulargenetische Untersuchung (§§ 123, 124 StPO) oder eine Ermittlungsmaßnahme nach dem 4. bis 6. Abschnitt des 8. Hauptstücks der StPO gewonnen worden sind, an die Sicherheitspolizei zum Zwecke der Sicherheitsverwaltung zulässig ist, wenn die Daten in einem Strafverfahren als Beweis verwendet werden dürfen und eine Interessenabwägung nicht zu Gunsten des Grundrechtsträgers ausschlägt (so auch OGH 10.12.2019, 11 Os 76/19i arg „Außerhalb dieser in § 76 Abs. 4 Z 1 und Z 2 StPO explizit normierten Fälle ist eine Übermittlung von nach der StPO gewonnenen personenbezogenen Daten zulässig, wenn diesbezüglich eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung besteht“; Kert, Rechtliche Rahmenbedingungen für eine Zusammenarbeit zwischen Kontrolleinrichtungen und Strafverfolgungsbehörden, in Österreichischer Städtebund (Hrsg), Umgang mit Strafverfolgungsbehörden (2016) 14. unter Berufung auf Wiederin in Korinek/Holoubek, Kommentar zum B-VG Art 22 Rz 50; Adamovic/Handler, Staatsanwaltschaften und Kontrolleinrichtungen: Optimierung der Zusammenarbeit als gemeinsames Ziel, in Österreichischer Städtebund (Hrsg), Umgang mit Strafverfolgungsbehörden (2016) 17 77; so ausdrücklich auch den Erlass BMJ-S578.028/0021-IV 3/2014, vom 12.12.2014, Punkt 5.2; diesen Erlass zitierend und in diesem Sinne daher offenbar auch Fabrizy/Kirchbacher, StPO14 § 76 Rz 10/1 (Stand 1.10.2020, rdb.at)).
Umgelegt auf den konkreten Fall bedeutet das:
Gegen den Beschwerdeführer wurde zur XXXX wegen des Verdachts des Verbrechens der Bestimmung zum Amtsmissbrauch nach §§ 12 zweiter Fall, 15, 302 Abs. 1 StGB und der Vergehen der gefährlichen Drohung nach §§ 107 Abs. 1 und Abs. 2 StGB ein Ermittlungsverfahren bei der mitbeteiligten Partei geführt. Im Rahmen dieses Ermittlungsverfahrens wurden mehrere Sachverständigengutachten zum Beschwerdeführer erstellt, u.a. das verfahrensgegenständliche Sachverständigengutachten aus dem Fachbereich Psychiatrie von XXXX vom XXXX 2018. Das Sachverständigengutachten wurde zur Klärung der Frage, ob der Beschwerdeführer im angenommenen Tatzeitraum von XXXX bis XXXX 2017 iSd § 11 StGB zurechnungsfähig war, erstellt. Das Ermittlungsverfahren wurde zwar mit Beschluss der mitbeteiligten Partei vom XXXX 2018 eingestellt, zum Zeitpunkt der Ersuchen der BH um Übermittlung des Gutachtens waren aber ein Waffenverbotsverfahren zur GZ XXXX und ein Verfahren zur erkennungsdienstlichen Behandlung nach dem SPG zur GZ: XXXX betreffend den Beschwerdeführer anhängig. Für die BH war der Inhalt des Gutachtens für die bei ihr geführten Verfahren von wesentlicher Bedeutung und hätte der Zustand der Unzurechnungsfähigkeit gravierende Auswirkungen im Verfahren. § 11 StGB lautet: „Wer zur Zeit der Tat wegen einer Geisteskrankheit, wegen einer geistigen Behinderung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer anderen schweren, einem dieser Zustände gleichwertigen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, handelt nicht schuldhaft“.
Im Hinblick auf das Waffenverbotsverfahren stellte die belangte Behörde fest, dass die BH als zuständige Sicherheitsbehörde iSd § 48 Abs. 1 WaffG gemäß § 12 ff WaffG verpflichtet sei, bei Vorliegen bestimmter Tatsachen ein (vorläufiges) Waffenverbot zu verhängen, wobei der Umstand, dass eine Person - so wie im vorliegenden Fall - für unzurechnungsfähig iSd § 11 StGB erklärt worden sei, jedenfalls von denkmöglicher Relevanz für ein solches Waffenverbotsverfahren sei. Nach § 54 Abs. 1 WaffG bestehe auch eine ausdrückliche rechtliche Grundlage für die Verarbeitung jener personenbezogenen Daten, die für die Erfüllung der im WaffG normierten Aufgaben (gegenständlich: die Verhängung eines Waffenverbots) notwendig seien.
Dieser Ansicht der belangten Behörde kann aus folgenden Gründen nicht entgegengetreten werden:
Gemäß § 12 Abs. 1 WaffG hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung wiederholt ausgeführt hat (vgl. ua 18.07.2002, Zl 99/20/0189), dient § 12 Abs. 1 WaffG 1996 der Verhütung einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen und setzt nicht voraus, dass bereits tatsächlich eine missbräuchliche Verwendung mit einer Gefährdung von Personen oder Sachen durch jene Person erfolgt ist, gegen die das Waffenverbot verhängt wird (VwGH 30.3.2017, Ra 2017/03/0018). Vielmehr genügt es, wenn konkrete Umstände vorliegen, die die Besorgnis erwecken, dass diese Person von der Waffe einen die Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit beeinträchtigenden gesetz- oder zweckwidrigen ("missbräuchlichen") Gebrauch machen und dadurch Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Sohin ist für die Verhängung eines Waffenverbots gemäß § 12 Abs. 1 WaffG 1996 (ungeachtet einer bisherigen Unbescholtenheit) ausschließlich die Tatsache, dass dem vom Waffenverbot betroffenen Menschen, eine missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen bzw. von ihm zu befürchten ist, wesentliche Voraussetzung (vgl. etwa VwGH 25.1.2012, 2012/03/0007 sowie VwGH 19.12.2013, 2012/03/0029, VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063, VwSlg 18.886 A).
Der Umstand, dass bzw. ob eine Person für zurechnungsunfähig iSd § 11 StGB erklärt wurde, ist jedenfalls von denkmöglicher Relevanz für ein solches Waffenverbotsverfahren und bildet einen wesentlichen Bestandteil bei der Beurteilung der Frage, ob konkrete Umstände vorliegen, die die Besorgnis erwecken, dass diese Person von der Waffe einen die Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit beeinträchtigenden gesetz- oder zweckwidrigen ("missbräuchlichen") Gebrauch machen und dadurch Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Wird der Umstand der Zurechnungsunfähigkeit für eine Person bejaht, hat dies Auswirkungen auf den Ausgang eines Verfahrens und sind Informationen darüber für die Behörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig. Es war somit die Befugnis der BH zur Ermittlung der Daten gegeben.
Da es sich bei einem medizinischen Sachverständigengutachten nicht um eine der in § 76 Abs. 4 Z 1 StPO abschließend aufgezählten besonders grundrechtsinvasiven Datenarten handelt, durfte es grundsätzlich an die BH für den genannten Zweck übermittelt werden.
Auch eine Interessensabwägung schlägt nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers aus. Zwar handelt es sich bei einem medizinischen Gutachten, insbesondere wenn es wie hier den psychischen Zustand des Betroffenen zum Inhalt hat, um besonders schutzwürdige Daten (vgl. § 39 DSG), an deren Geheimhaltung der Beschwerdeführer ein besonderes Interesse hat. Die Übermittlung des Gutachtens lag aber sogar im Interesse des Betroffenen, weil es ihn, wie er selbst einräumt, sogar entlastete. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer kein subjektives Recht darauf, dass nur Gutachten verwendet werden, die er selbst vorgelegt hat.
Da auch keine Hinweise darauf vorliegen, dass das Gutachten nicht in einem Strafverfahren verwendet werden darf (§ 281 Abs 1 Z 5 StPO), erweist sich die Übermittlung des Gutachtens durch die mitbeteiligte Partei gemäß § 40 DSG iVm Art. 22 B-VG und § 76 Abs. 4 StPO als zulässig.
Im Hinblick auf das Verfahren zur erkennungsdienstlichen Behandlung nach dem SPG stellte die belangte Behörde fest, dass die BH als Sicherheitsbehörde iSd § 4 Abs. 2 SPG ermächtigt sei, personenbezogene Daten - unter den Voraussetzungen gemäß § 51 ff SPG - zwecks erkennungsdienstlicher Behandlung gemäß §§ 65 ff SPG zu verarbeiten. Auch in diesem Zusammenhang sei davon auszugehen, dass der Umstand, dass eine Person iSd § 11 StGB für zurechnungsunfähig erklärt wurde, für die Erfüllung der im SPG normierten Aufgaben von denkmöglicher Relevanz sei.
Dazu ist festzuhalten, dass die Übermittlung des beschwerdegegenständlichen Gutachtens ausdrücklich unter Bezugnahme auf die Aktenzahl XXXX (also zum Verfahren nach dem WaffG) übermittelt wurde. Die BH hat in ihrem Schreiben 07.08.2019 sogar ausgeführt, dass die angeführten Strafakten nicht Gegenstand des Verfahrens nach dem SPG gewesen seien. Insofern ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass die beschwerdegegenständliche Übermittlung nur für Zwecke des Verfahrens nach dem WaffG stattgefunden hat.
Den Ausführungen der belangten Behörde zum Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die BH das Gutachten unmittelbar von ihm anfordern hätte können, ist zu folgen, wenn sie ausführt, dass dieser Überlegung folgend, die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben einer Behörde von der Kooperation mit dem Beschwerdeführer abhängig wäre und eine solche Betrachtung weiters dem Zweck der Amtshilfe zuwiderlaufen würde, der in der Gewährleistung einer möglichst ökonomischen Vollziehung sowie in der Sicherstellung eines kooperativen Verhaltens verschiedener Organe und Institutionen im Interesse des Grundsatzes der Effizienz staatlichen Handelns besteht (vgl. Lendl in Fuchs/Ratz, WK StPO § 76 Rz 3).
Wenn der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18.06.2020 vorbringt, dass die mitbeteiligte Partei (in weiterer Folge) den Akt an die BH ohne das Gutachten von XXXX übermittelt habe, dieses aber einen ihn entlastenden Inhalt aufweisen würde und wesentlich für die Beurteilung eines Waffenverbots gewesen wäre und es sich somit um eine Urkundenunterdrückung handle, ist dem entgegenzuhalten, dass die BH jedenfalls Kenntnis über das gegenständliche Gutachten erlangt hat und die Übermittlung des Aktes ohne Gutachten gar nicht Gegenstand des nunmehrigen Beschwerdeverfahrens ist. Dieses Vorbringen des Beschwerdeführers ist schon deshalb nicht nachvollziehbar, da er genau diese Übermittlung des Gutachtens von der belangten Behörde an die BH in seiner Datenschutzbeschwerde moniert hat. Wenn der Beschwerdeführer meint, es handle sich dabei um eine Urkundenunterdrückung gemäß § 229 Abs. 1 StGB, so wird darauf hingewiesen, dass die Beurteilung dieser Frage nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist.
Das Rechtsinstitut der Amtshilfe nach Art. 22 B-VG iVm § 76 Abs. 4 Z 2 lit. b StPO stellt somit, wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend festgestellt hat, eine geeignete Rechtsgrundlage für die (mehrmalige) Übermittlung des gegenständlichen Sachverständigengutachtens dar. Für die BH als zuständige Behörde war die Kenntniserlangung des Inhalts des Gutachtens zur Ausübung ihrer Aufgaben erforderlich. Eine Zweckbindung war aufgrund des Umstandes, dass zum Zeitpunkt der Übermittlung des Gutachtens zwei Verfahren bei der BH anhängig waren, gegeben.
Die Behauptung des Beschwerdeführers, dass das Vorliegen einer Zweckbindung gar nicht geprüft werden könne, da die BH die angeblichen Verfahren nicht angegeben habe, ist nicht nachvollziehbar. So geht im gegenständlichen Verfahren ganz klar hervor, um welches Verfahren es sich handelt (dieses wurden oben bereits näher dargelegt), wenngleich die belangte Behörde offenbar übersehen hat, dass die Strafakten gar nicht Gegenstand des Verfahrens über die erkennungsdienstlichen Behandlungen waren.
Sofern die zeitliche Distanz zwischen dem Amtshilfeersuchen und der Vorlage des Aktes gerügt wird, wird festgehalten, dass die Vorlage des Aktes von der BH offenbar aufgrund der Eingabe des Beschwerdeführers im November 2018 urgiert wurde und daraufhin im Jänner 2019 eine Übermittlung des Einstellungsbeschlusses und des beschwerdegegenständlichen Gutachtens erfolgte. Davon abgesehen, dass eine zeitliche Distanz der Übermittlung im gegenständlichen Verfahren keine Rolle spielt, wurde hier zumindest auf das Vorbringen des Beschwerdeführers relativ zeitnah reagiert. Die Übermittlung des Gesamtaktes ist im Übrigen nicht Gegenstand der hier vorliegenden Beschwerde.
Wenn der Beschwerdeführer in einer Beschwerdeergänzung ausführt, dass Gesundheitsdaten über Covid-19 nicht von den Bezirkshauptmannschaften an die jeweiligen Bürgermeister einer Gemeinde übermittelt werden dürfen und daraus zu schließen sei, dass der Amtshilfe gemäß Art. 22 B-VG Grenzen gesetzt seien und dies auch für die gegenständlichen, seine Person betreffenden Gesundheitsdaten gelten müsse, so sind diese Ausführungen nicht geeignet, die eben dargelegte Rechtmäßigkeit der Übermittlung des Gutachtens aufgrund der zum Zeitpunkt der Übermittlung zweier anhängiger Verfahren bei der BH betreffend den Beschwerdeführer und somit einer vorliegenden Zweckbindung, entgegenzutreten. Dies auch, da diese Behauptung ohne jeglichen Zusammenhang mit dem gegenständlichen Fall getätigt, weder näher ausgeführt noch begründet wurde und nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist. Zudem wären Daten über Covid-19 – anders als Informationen über den psychischen Zustand – für eine Prognose iSd §§ 12ff. WaffG nicht geeignet.
Der Vollständigkeit halber wird Folgendes festgehalten: auch wenn man die Anwendung der DSGVO bejahen würde, wäre im gegenständlichen Fall nichts gewonnen:
Art. 9 Abs.1 und Abs. 2 lit. g DSGVO lauten:
(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten, aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie die Verarbeitung von genetischen Daten, biometrischen Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person, Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung einer natürlichen Person ist untersagt.
(2) Absatz 1 gilt nicht in folgenden Fällen:
Die Übermittlung wäre somit auch nach Art. 9 Abs. 2 lit. g DSGVO (iVm Art. 22 und § 76 StPO) zulässig gewesen. Als Maßnahme zur Wahrung der Interessen des Betroffenen ist die Verschwiegenheitspflicht nach Art. 20 Abs. 3 B-VG zu werten. Im gegenständlichen Fall ist die Durchführung eines waffenrechtlichen Verbotsverfahrens sowie eines Verfahrens nach dem SPG, im Gegensatz zu der Ansicht des Beschwerdeführers, unzweifelhaft im erheblichen öffentlichen Interesse gelegen. Dies zeigt auch, dass bis zum Inkrafttreten der DSGVO das Rechtsinstitut der Amtshilfe nach § 9 Z 4 DSG 2000 idF bis BGBl. I Nr. 83/2013 ausdrücklich als Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von sensiblen personenbezogenen Daten (nunmehr: besondere Kategorien personenbezogener Daten) vorgesehen war.
Eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung war nicht festzustellen.
Die Beschwerde war daher abzuweisen.
3.3.3. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall wurde vom Beschwerdeführer keine mündliche Verhandlung beantragt und war der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt. Die Heranziehung weiterer Beweismittel war zur Klärung des Sachverhaltes nicht notwendig.
Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.06.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff.). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.06.2012, B 155/12).
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung war daher nicht erforderlich.
3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe die Ausführungen unter Punkt 3.3.) bzw. auch, was die zivilrechtliche Vorfrage betrifft, auf entsprechende Judikatur des OGH bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden (vgl. etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG jeweils nicht zulässig ist.
3.5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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