Rückverweise
W194 2233213-1/20E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Daniela Sabetzer über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch Dr. Gerhard Hackenberger und Mag Jürgen Greilberger, Rechtsanwälte in 8010 Graz, gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 29.05.2020, Teilnehmernummer: XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird – soweit sie sich gegen die Vorschreibung der Zahlung von Rundfunkgebühren samt den damit verbundenen Angaben und Entgelten „für den Betrieb von Rundfunkempfangseinrichtungen Radio und Fernsehen am Standort XXXX für den Zeitraum vom 01. April 2017 bis 31. Mai 2020“ gemäß den „§§ 1, 2, 3 Abs. 1 und 4 sowie § 6 Abs. 1 RGG idF BGBl. I Nr. 70/2016 iVm § 31 ORF Gesetz idF BGBl. I Nr. 32/2018, § 1 Kunstförderungsbeitragsgesetz BGBl. 573/1981 idF BGBl. I Nr. 15/2015“ wendet – als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 12.06.2018 ersuchte der Beschwerdeführer die belangte Behörde, „die vermeintlich offene Gebührenschuld […] per Bescheid festzustellen, um deren Überprüfbarkeit zu ermöglichen“. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die belangte Behörde bereits mehrfach ersucht habe, einen validen Rechtsgrund für die Vorschreibung des Programmentgeltes zu nennen.
2. Mit Schreiben vom 02.07.2018 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass die messtechnischen Überprüfungen der XXXX auf dem gegenständlichen Teilnehmerstandort ergeben hätten, dass der Standort mit den Programmen des ORF digital terrestrisch versorgt sei. Weiters wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, nähere Informationen zum Standort der betriebenen Rundfunkempfangsanlagen, zur Produktbezeichnung sowie zum Empfang der Programme mitzuteilen.
3. Hierauf teilte der Beschwerdeführer der belangten Behörde mit Schreiben vom 20.07.2018 mit, dass für den betreffenden Standort seit Jahren eine ordentliche Meldung der Empfangsanlagen vorliege. Die maßgeblichen Umstände für die Bemessung der Rundfunkbeiträge seien daher bekannt. Es sei in keiner Weise erkennbar, warum die jetzt zusätzlich angeforderten Detailangaben sachdienlich sein sollten. Der Beschwerdeführer halte fest, dass, gleich welche Geräte er betreibe oder welche Programme er empfange, diese Umstände auf das Programmangebot des ORF keinerlei Einfluss hätten.
4. Mit Schreiben vom 09.08.2018 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde neuerlich aufgefordert, nähere Informationen zum Standort der betriebenen Rundfunkempfangsanlagen, zur Produktbezeichnung sowie zum Empfang der Programme bekanntzugeben.
5. Mit Schreiben vom 30.08.2018 teilte der Beschwerdeführer der belangten Behörde mit, dass die belangte Behörde in ihrem Schreiben den Erhalt „meines Faksimiles vom 20.07.2018“ bestätige. Wenn die belangte Behörde den Inhalt dieses Schreibens berücksichtige, dann finde sie darin die Antwort des Beschwerdeführers auf das Anliegen der belangten Behörde. Der Beschwerdeführer ersuche das Ermittlungsverfahren mit den bereits vorliegenden Daten abzuschließen, welche „in Art und Umfang den gesetzlichen Vorgaben entsprechen“ würden.
6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 29.05.2020 sprach die belangte Behörde aus:
„Gem. §§ 1, 2, 3 Abs. 1 und 4 sowie § 6 Abs. 1 RGG idF BGBl. I Nr. 70/2016 iVm § 31 ORF Gesetz idF BGBl. I Nr. 32/2018, § 1 Kunstförderungsbeitragsgesetz BGBl. 573/1981 idF BGBl. I Nr. 15/2015, § 2 des Steiermärkischen Rundfunkabgabegesetz, LGBl.NR. 36/2000 i.d.g.F. wird [dem Beschwerdeführer] die Zahlung von Rundfunkgebühren samt der damit verbundenen Abgaben und Entgelte für den Betrieb von Rundfunkempfangseinrichtungen Radio und Fernsehen am Standort […], Teilnehmernummer […] für den Zeitraum vom 01. April 2017 bis 31. Mai 2020 in der Höhe von insgesamt € 1.015,74 vorgeschrieben. Davon hat der Rundfunkteilnehmer € 31,03 bereits entrichtet, der Betrag von € 984,71 ist noch zu entrichten. Der Betrag von Euro € 984,71 ist binnen 14 Tagen nach Rechtskraft des Bescheides zu bezahlen.“
7. Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde vom 29.06.2020, mit der die Anträge gestellt werden,
„das Verwaltungsgericht möge
I. eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführen und
II. den angefochtenen Bescheid vom 29.05.2020 zu Teilnehmernummer XXXX ersatzlos aufheben.“
Weiters ergeht die
„ANREGUNG,
das Verwaltungsgericht möge
beim Verfassungsgerichtshof der Republik Österreich die Aufhebung des § 31 Abs 10 ORF-G, kundgemacht in BGBl. Nr 379/1984 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr 55/2014 wegen Verfassungswidrigkeit beantragen.“
8. Mit Schreiben vom 16.07.2020 übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht den verfahrensgegenständlichen Verwaltungsakt.
9. Mit Schreiben vom 28.10.2020 übermittelte das Landesverwaltungsgericht Steiermark dem Bundesverwaltungsgericht den Beschluss vom 27.10.2020, LWwG 61.11-1676/2020-2, über die Aussetzung des Verfahrens hinsichtlich „der Landes-Rundfunkabgabe bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens über das anhängige Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, GZ: 194 2233213-1, gegen die im Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 29.05.2020, Teilnehmernummer: […], vorgeschriebenen Rundfunkgebühren.“
10. Am 17.06.2021 nahm der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Einsicht in die Akten des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens.
11. Am 22.06.2021 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer, sein Rechtsanwalt sowie eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen. In der Verhandlung wurden die Parteien zum Sachverhalt befragt, und es wurden rechtliche Fragen erörtert. Die Parteien legten weitere Unterlagen vor.
12. Am 28.07.2021 übermittelte die belangte Behörde – wie in der Verhandlung besprochen – eine ergänzende Stellungnahme. Diese wurde mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.08.2021 dem Beschwerdeführer zugestellt.
13. Am 31.08.2021 übermittelte der Beschwerdeführer eine Äußerung dazu. Diese wurde der belangten Behörde mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.11.2021 zur Kenntnis gebracht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde aus:
„Gem. §§ 1, 2, 3 Abs. 1 und 4 sowie § 6 Abs. 1 RGG idF BGBl. I Nr. 70/2016 iVm § 31 ORF Gesetz idF BGBl. I Nr. 32/2018, § 1 Kunstförderungsbeitragsgesetz BGBl. 573/1981 idF BGBl. I Nr. 15/2015, § 2 des Steiermärkischen Rundfunkabgabegesetz, LGBl.NR. 36/2000 i.d.g.F. wird [dem Beschwerdeführer] die Zahlung von Rundfunkgebühren samt den damit verbundenen Abgaben und Entgelte für den Betrieb von Rundfunkempfangseinrichtungen Radio und Fernsehen am Standort […], Teilnehmernummer […] für den Zeitraum vom 01. April 2017 bis 31. Mai 2020 in der Höhe von insgesamt € 1.015,74 vorgeschrieben. Davon hat der Rundfunkteilnehmer € 31,03 bereits entrichtet, der Betrag von € 984,71 ist noch zu entrichten. Der Betrag von Euro € 984,71 ist binnen 14 Tagen nach Rechtskraft des Bescheides zu bezahlen.“
Weiters wurde folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt (vgl. Seite 3 des angefochtenen Bescheides):
„Die Feststellung, dass der Standort des Rundfunkteilnehmers in […] mit den Programmen des ORF gemäß § 3 Abs. 1 ORF-G (digital-terrestrisch) versorgt und an diesem ein Empfang mittels Zimmerantenne möglich ist, ergibt sich aus der von der XXXX vorliegenden Messkarte, was vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wurde.
Dass der Rundfunkteilnehmer an diesem Standort Rundfunkempfangseinrichtungen betreibt (Radio- und Fernsehempfangsanlage), ergibt sich aus dessen glaubwürdigem Vorbringen.“
Zum vorgeschriebenen Betrag wurde ausgeführt (vgl. Seite 8 des angefochtenen Bescheides):
„Der Rundfunkteilnehmer ist aufgrund des Vorstehenden zur Zahlung von Rundfunkgebühren, des Programmentgeltes und der Beiträge nach dem Kunstförderungsbeitragsgesetz sowie dem […] Steiermärkischen Rundfunkabgabegesetz verpflichtet. Der entsprechend im Spruch des angefochtenen Bescheides vorgeschriebene Betrag in der Höhe von 1.015,74 Euro für den Zeitraum vom 01. April 2017 bis zum 31. Mai 2020 […] setzt sich wie folgt zusammen:
„a) Das Programmentgelt beträgt gemäß § 31 ORF-Gesetz BGBl. 379/1984 iVm der Gebührenfestsetzung auf Grund der Beschlüsse des ORF-Stiftungsrates vom 15.12.2011 mit Wirksamkeit 01.06.2012, und vom 15.12.2016 mit Wirksamkeit 01.04.2017 insgesamt € 653,98 exkl. USt (i.e. € 719,34 inkl. USt.)
b) Die Rundfunkgebühr beträgt gemäß § 3 Rundfunkgebührengesetz BGBl. I 159/1999 i.d.g.F. für Radio € 13,68
c) Die Rundfunkgebühr beträgt gemäß § 3 Rundfunkgebührengesetz BGBl. I 159/1999 i.d.g.F. für Fernsehen € 44,08.
d) Der Kunstförderungsbeitrag beträgt gemäß § 1 Kunstförderungsbeitragsgesetz BGBl. 573/1981 i.d.g.F. € 18,24.
e) Die Landesabgabe beträgt § 2 des Steiermärkischen Rundfunkabgabegesetz, LGBI.NR. 36/2000 i.d.g.F. € 220,40.
Nach § 4 Abs 4 RGG sind die Rundfunkgebühren und alle damit verbundenen Abgaben und Entgelte zwei Monate im Voraus zu entrichten. Für den Zeitraum 01. April 2017 bis 31. Mai 2020 hat der Rundfunkteilnehmer die Rundfunkgebühren und alle damit verbundenen Abgaben und Entgelte in der Höhe von € 1.015,74 zu entrichten; davon hat der Rundfunkteilnehmer € 984,71 noch nicht entrichtet, weshalb ihm diese mittels Bescheid vorzuschreiben waren.“
1.2. Hinsichtlich der Neufestsetzung des Programmentgeltes ab dem 01.04.2017 gab der ORF gemäß § 31 Abs. 19 ORF-G Folgendes bekannt:
„Mit Beschluss des Stiftungsrats des Österreichischen Rundfunks vom 15. Dezember 2016 wurden gemäß §§ 21 Abs. 1 Z. 7, 23 Abs. 2 Z. 8 und § 31 ORF-Gesetz die Programmentgelte (Radioentgelt, Fernsehentgelt) neu festgesetzt.
Mit Wirksamkeit vom 1. April 2017 beträgt demnach
a) die Höhe des Radioentgelts € 4,60 monatlich exklusive Umsatzsteuer und
b) die Höhe des Fernsehentgelts € 12,61 monatlich exklusive Umsatzsteuer.
Die Höhe des Kombientgelts beträgt daher € 17,21 monatlich exklusive Umsatzsteuer.“
1.3. Zum technischen Standard DVB-T2 enthält die Website https://www.dvb-t.at/ XXXX -dvb-t2/ der XXXX ua. folgende Informationen:
„ XXXX (DVB-T2)
DVB-T2 ist die neue Generation des digitalen Antennenfernsehens und ging am 15. April 2013 mit einer neuen TV-Plattform unter der Marke XXXX in Österreich on air.
Der technische Standard DVB-T2 ist der Nachfolger von DVB-T und ermöglicht die Übertragung eines größeren Programmangebots sowie Antennenfernsehen in HD-Bild- und kristallklarer Tonqualität.
Die Umstellung von DVB-T auf XXXX (DVB-T2) erfolgte schrittweise ab 2014. Seit 24. Oktober 2017 ist Antennenfernsehen in Österreich nur noch via XXXX (DVB-T2) zu empfangen. Die Umstellung von DVB-T auf XXXX (DVB-T2) erfolgte schrittweise ab 2014. Seit 24. Oktober 2017 ist Antennenfernsehen in Österreich nur noch via XXXX (DVB-T2) zu empfangen […]. ORF1 und ORF2 sind in SD unverschlüsselt und ohne Registrierung empfangbar.
Österreichweit sind 314 DVB-T2-Sendeanlagen in Betrieb und versorgen insgesamt 96 % Österreichs digital mit dem DVB-T2-Signal.
[…]“
Spruchpunkt 4.3.7. des Bescheids der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) vom 20.11.2015, KOA 4.200/15-034, mit dem der XXXX die Zulassung zum Betrieb einer bundesweiten terrestrischen Multiplex-Plattform mit zwei Bedeckungen („MUX A/B“) erteilt wurde, lautet auszugsweise: „[…] Folgende Programme werden nach dem Transportmodell grundverschlüsselt verbreitet: ORFeins HD (Österreichischer Rundfunk), ORF 2 HD (Österreichischer Rundfunk), ORF III HD (Österreichischer Rundfunk), ORF Sport+ HD (Österreichischer Rundfunk), […]. Folgende Programme werden nach dem Transportmodell unverschlüsselt verbreitet: ORFeins SD (Österreichischer Rundfunk), ORF 2 SD (Österreichischer Rundfunk).“
Die SD-Empfangsmöglichkeit von ORFeins und ORF 2 ist über jede DVB-T2-Box oder jedes TV-Gerät mit eingebautem DVB-T2-Tuner gegeben. Voraussetzung ist, dass – je nach Empfangssituation – eine Zimmer-, Dach- oder Außenantenne angeschlossen wird. Das Signal ist unverschlüsselt, eine Aktivierung/Registrierung oder ein Modul zur Entschlüsselung ist dafür nicht erforderlich.
Im April 2017 wurde zB in der XXXX im Rahmen einer Aktion eine DVB-T2-Box um 29,90 Euro und ein XXXX -Modul um 19,90 Euro angeboten (jeweils um 30 Euro günstiger als der UVP).
1.4. Der Beschwerdeführer ist seit dem 01.11.2008 bei der belangten Behörde als Rundfunkteilnehmer gemeldet. Er war in dem vom angefochtenen Bescheid erfassten Zeitraum vom 01.04.2017 bis zum 31.05.2020 am verfahrensgegenständlichen Standort wohnhaft und betrieb in diesem Zeitraum Rundfunkempfangseinrichtungen (Fernsehen) bzw. hielt diese betriebsbereit (Radio).
1.5. Das Fernsehgerät des Beschwerdeführers verfügte im relevanten Zeitraum nach seinen Angaben über einen „DVB-T2 Empfänger mit der notwendigen H264 Dekodierung“. Der Beschwerdeführer besaß in dieser Zeit kein weiteres DVB-T2-Empfangsgerät (Box oder Modul) und keine ORF DIGITAL-SAT-Karte. Er hat an seinem Standort eine Satellitenschüssel montiert und empfängt damit ua. Programme des deutschen Fernsehens.
Der Beschwerdeführer weigert sich, ein XXXX -Empfangsgerät, das nach seinen Angaben „heute mindestens EUR 70,00 kosten würde“ (vgl. Seite 5 der Niederschrift), zu kaufen und zu betreiben und eine Registrierung vorzunehmen. Er empfindet es als unzumutbar, ein XXXX -Gerät zu betreiben, da dieses für ihn schwere technische Mängel habe.
Nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers wäre für ihn konkret folgender Aufwand nötig gewesen, um die Fernsehprogramme des ORF im verfahrensgegenständlichen Zeitraum terrestrisch empfangen zu können (vgl. Seite 6 der Niederschrift): „Hierfür wäre meines Wissens ein XXXX Modul nötig, im Wert von ca. EUR 70,00 und eine Zimmerantenne im Wert von ca. EUR 20,00. Zur Entschlüsselung brauche ich dieses Modul, auch wenn mein Fernsehgerät über einen DVB-T2 Tuner verfügt. Konkret sieht es so aus, dass ich einen Sender des ORF einstellen kann, aber es kommt ein schwarzer Bildschirm mit dem Hinweis: ‚Kein Videosignal‘.“ Im Verhältnis zum Empfang via DVB-T besteht aus Sicht des Beschwerdeführers folgender Mehraufwand: „Früher hat man ein beliebiges Empfangsgerät von der Stange kaufen können, heute benötigt man ein Gerät (Modul oder Box), um das Signal entschlüsseln zu können und man muss sich zusätzlich registrieren, nach der Registrierung wir man entweder automatisch oder per E-Mail Code freigeschalten. Mit jedem handelsüblichen Tuner konnte man via DVB-T ohne Registrierung und Verschlüsselung die ORF Programme empfangen.“
Der Beschwerdeführer hat vermutlich im November 2017 und/oder im Frühjahr 2018 versucht, auf seinem Fernsehgerät ein SD-Signal zum Empfang der ORF-Programme über DVB-T2 herzustellen (vgl. die Seiten 9f der Niederschrift): „Dieses funktionierte damals auch, seither habe ich es nicht mehr probiert. Nachgefragt gebe ich an, dass ich einen Fernseher mit einen DVB-T2 Tuner habe und nur den Suchlauf durchlaufen lassen musste. In der Liste von ca. 15 Sender konnte ich ORF1 und ORF2 nach genauerer Durchsicht unverschlüsselt finden, dies ist aber aus meiner Sicht quasi ‚Fernsehen 2. Klasse‘, da es z.B. keine Auseinanderschaltung in Hinblick auf die Bundesländerprogramme gibt. Man kann nur ORF2 Wien empfangen. Wichtig wäre noch zu sagen, dass, was ich gefunden habe, vom ORF nicht offen kommuniziert wird. Aus meiner Sicht gibt es hier daher keinen Grund, Gebühren zu bezahlen.“
Vor der Umstellung auf den Standard DVB-T2 – diese erfolgte am Standort des Beschwerdeführers am XXXX .04.2017 – empfing der Beschwerdeführer die Programme ORFeins und ORF 2 über DVB-T.
1.6. Der Beschwerdeführer nutzte sein Radioempfangsgerät im relevanten Zeitraum nicht für den Empfang von Programmen des ORF über Satellit oder Terrestrik, ein Empfang wäre aber möglich gewesen.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die unter II.1.1. zitierten Passagen wurden dem angefochtenen Bescheid entnommen. Sie wurden im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht bestritten und können diesem daher ebenfalls zugrunde gelegt werden.
Speziell wird hervorgehoben, dass vom Beschwerdeführer in der Verhandlung nicht bestritten wurde, dass der gegenständliche Standort grundsätzlich mit terrestrischen Signalen zum Fernsehempfang versorgt wird und ein Empfang von Radio über Satellit oder Terrestrik „wohl möglich gewesen“ wäre (vgl. die Seiten 5f der Niederschrift). Ebenso wenig wurde bestritten, dass der Beschwerdeführer die Zahlungen – wie im angefochtenen Bescheid angeführt – eingestellt hat (vgl. Seite 7 der Niederschrift). Auch die Höhe der mit dem angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Abgaben und Entgelte ist aus Sicht des Beschwerdeführers grundsätzlich richtig (vgl. Seite 7 der Niederschrift).
2.2. Die zur Höhe des Programmentgeltes im verfahrensgegenständlichen Zeitraum zitierte Bekanntmachung des ORF gemäß § 31 Abs. 19 ORF-G wurde von diesem unter https://zukunft.orf.at/rte/upload/download/20170314_neufestsetzung_programmentgelt. pdf veröffentlicht.
2.3. Die zum technischen Standard DVB-T2 getroffenen Feststellungen wurden vom Bundesverwaltungsgericht der zitierten Website https://www.dvb-t.at/ XXXX -dvb-t2/ entnommen (abgerufen am 21.06.2021 und 04.11.2021; vgl. zur Erörterung der Finalisierung der Umstellung auch die Seiten 5f der Niederschrift).
Die Feststellungen zum Bescheid der KommAustria vom 20.11.2015 gründen sich auf die Einsichtnahme des Bundesverwaltungsgerichtes in die entsprechende Veröffentlichung auf der Website der Behörde (https://www.rtr.at/files/staging/m_ent/34171_KOA%204.200-15-034.pdf).
Die Feststellungen zur SD-Empfangsmöglichkeit der Programme ORFeins und ORF 2 sowie zur Preisgestaltung der DVB-T2-Geräte im Rahmen einer Aktion im April 2017 beruhen auf den von der belangten Behörde dargelegten Informationen, die vom Beschwerdeführer nicht als unrichtig bestritten wurden (vgl. die am 28.07.2021 eingelangte Stellungnahme der belangten Behörde sowie jene des Beschwerdeführers vom 31.08.2021). Dass ORFeins und ORF 2 in SD unverschlüsselt und ohne Registrierung empfangbar sind, ist darüber hinaus den festgestellten Informationen auf https://www.dvb-t.at/ XXXX -dvb-t2/ zu entnehmen (vgl. dazu weiters das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.04.2018, W157 2186115-1/4E und W157 2187226-1/3E, worin ebenfalls festgehalten wird, dass die Programme ORFeins und ORF 2 auch nach dem Ende der Simulcast-Phase über DVB-T2 – unverschlüsselt – empfangbar sind).
2.4. Die Feststellungen zur Meldung des Beschwerdeführers als Rundfunkteilnehmer, zum gegenständlichen Standort und zu der Betriebsbereitschaft seiner Empfangsgeräte stützen sich auf die nachvollziehbaren und spontanen Angaben des Beschwerdeführers in der Verhandlung (vgl. Seite 4 der Niederschrift).
2.5. Die Feststellungen zum Fernsehempfang des Beschwerdeführers im relevanten Zeitraum gründen sich auf dessen Schilderungen in der Verhandlung (vgl. die Seiten 4ff und 9f der Niederschrift).
2.6. Die Feststellungen zum Radioempfang des Beschwerdeführers im vorliegenden Zeitraum beruhen auf dessen schlüssigen Angaben in der Verhandlung (vgl. Seite 6 der Niederschrift).
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zu den gesetzlichen Grundlagen:
Die maßgebenden Bestimmungen nach dem Rundfunkgebührengesetz (RGG) und ORF-Gesetz (ORF-G) lauten:
§§ 1 bis 4 und 6 RGG:
„Rundfunkempfangseinrichtungen
§ 1. (1) Rundfunkempfangseinrichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind technische Geräte, die Darbietungen im Sinne des Artikels I Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, BGBl. Nr. 396/1974, unmittelbar optisch und/oder akustisch wahrnehmbar machen.
(2) Die für Rundfunkempfangseinrichtungen geltenden fernmelderechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.
Gebührenpflicht, Meldepflicht
§ 2. (1) Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach § 3 zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.
[…]
Rundfunkgebühren
§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen für
Radio-Empfangseinrichtungen ..................................0,36 Euro
Fernseh-Empfangseinrichtungen ..............................1,16 Euro
monatlich.
[…]
(3) Das Entstehen oder die Beendigung der Gebührenpflicht sowie die Änderung des Standorts (Abs. 2) oder Namens ist vom Rundfunkteilnehmer dem mit der Einbringung der Gebühren betrauten Rechtsträger (§ 4 Abs. 1) unverzüglich in der von diesem festgelegten Form zu melden. Die Meldung hat zu umfassen: Namen (insbesondere Vor- und Familiennamen, Firma, Namen juristischer Personen), Geschlecht und Geburtsdatum des Rundfunkteilnehmers, genaue Adresse des Standorts, Datum des Beginns/Endes des Betriebes und die Art der Rundfunkempfangseinrichtungen (Radio und/oder Fernsehen) sowie deren Anzahl, wenn sie für die Gebührenbemessung nach § 3 von Bedeutung ist.
(4) Die Entrichtung von Gebühren ist von dem mit deren Einbringung betrauten Rechtsträger (§ 4 Abs. 1) zu registrieren; dem Rundfunkteilnehmer ist die Teilnehmernummer mitzuteilen.
[…]
(6) Für die Verjährung von Forderungen und Verbindlichkeiten für Gebühren und sonstige damit verbundene Abgaben und Entgelte gegenüber Rundfunkteilnehmern gelten die Bestimmungen des § 1486 ABGB sinngemäß.
Einbringung der Gebühren
§ 4. (1) Die Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte einschließlich der Entscheidung über Befreiungsanträge (§ 3 Abs. 5) obliegt der „GIS Gebühren Info Service GmbH“ (Gesellschaft).
[…]“
„Verfahren
§ 6. (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.
[…]
(3) Rückständige Gebühren und sonstige damit verbundene Abgaben und Entgelte sind im Verwaltungsweg hereinzubringen; zur Deckung des dadurch entstehenden Aufwandes kann die Gesellschaft einen Säumniszuschlag von 10% des rückständigen Betrages vorschreiben. Die Gesellschaft ist zur Ausstellung von Rückstandsausweisen berechtigt.
[…]“
§§ 3 und 31 ORF-G:
„Versorgungsauftrag
§ 3. (1) Der Österreichische Rundfunk hat unter Mitwirkung aller Studios
1. für drei österreichweit und neun bundeslandweit empfangbare Programme des Hörfunks und
2. für zwei österreichweit empfangbare Programme des Fernsehens
zu sorgen.
Der Österreichische Rundfunk hat nach Maßgabe der technischen Entwicklung und der wirtschaftlichen Tragbarkeit dafür zu sorgen, dass in Bezug auf Programm- und Empfangsqualität alle zum Betrieb eines Rundfunkempfangsgerätes (Hörfunk und Fernsehen) berechtigten Bewohner des Bundesgebietes gleichmäßig und ständig mit jeweils einem bundeslandweit und zwei österreichweit empfangbaren Programmen des Hörfunks und zwei österreichweit empfangbaren Programmen des Fernsehens versorgt werden.
[…]
(4) Nach Maßgabe der technischen Entwicklung und Verfügbarkeit von Übertragungskapazitäten, der wirtschaftlichen Tragbarkeit sowie nach Maßgabe des gemäß § 21 des Audiovisuelle Mediendienste-Gesetzes, BGBl. I Nr. 84/2001, erstellten Digitalisierungskonzeptes hat der Österreichische Rundfunk dafür zu sorgen, dass die Programme gemäß Abs. 1 unter Nutzung digitaler Technologie terrestrisch (unter Nutzung des Übertragungsstandards DVB-T im Hinblick auf die Programme gemäß Abs. 1 Z 2) verbreitet werden. Die Ausstrahlung von Programmen über Satellit hat nach Maßgabe der technischen Entwicklung und der wirtschaftlichen Tragbarkeit unter Nutzung digitaler Technologien zu erfolgen.
[…]“
„Programmentgelt
§ 31. (1) Jedermann ist zum Empfang der Hörfunk- bzw. Fernsehsendungen des Österreichischen Rundfunks gegen ein fortlaufendes Programmentgelt (Radioentgelt, Fernsehentgelt) berechtigt. Die Höhe des Programmentgelts wird auf Antrag des Generaldirektors vom Stiftungsrat festgelegt. Der Generaldirektor hat einen Antrag auf Neufestlegung des Programmentgelts nach Maßgabe der wirtschaftlichen Erfordernisse zu stellen, spätestens jedoch nach Ablauf von fünf Jahren ab dem letzten Antrag.
[…]
(10) Das Programmentgelt ist unabhängig von der Häufigkeit und der Güte der Sendungen oder ihres Empfanges zu zahlen, jedenfalls aber dann, wenn der Rundfunkteilnehmer (§ 2 Abs. 1 RGG) an seinem Standort mit den Programmen des Österreichischen Rundfunks gemäß § 3 Abs. 1 terrestrisch (analog oder DVB-T) versorgt wird. Der Beginn und das Ende der Pflicht zur Entrichtung des Programmentgeltes sowie die Befreiung von dieser Pflicht richten sich nach den für die Rundfunkgebühren geltenden bundesgesetzlichen Vorschriften.
[…]
(17) Das Programmentgelt ist gleichzeitig mit den Rundfunkgebühren und in gleicher Weise wie diese einzuheben; eine andere Art der Zahlung tilgt die Schuld nicht.
(18) Rückständige Programmentgelte können zu Gunsten des Österreichischen Rundfunks von dem mit der Einbringung der Rundfunkgebühren beauftragten Rechtsträger in gleicher Weise wie rückständige Rundfunkgebühren im Verwaltungsweg hereingebracht werden.
[…]“
3.2. Zum angefochtenen Bescheid:
3.2.1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer die Zahlung von Rundfunkgebühren samt den damit verbundenen Abgaben und Entgelten „für den Betrieb von Rundfunkempfangseinrichtungen Radio und Fernsehen am Standort […], Teilnehmernummer […] für den Zeitraum vom 01. April 2017 bis 31. Mai 2020 in der Höhe von insgesamt € 1.015,74 vorgeschrieben“. Weiters wurde ausgesprochen: „Davon hat der Rundfunkteilnehmer € 31,03 bereits entrichtet, der Betrag von € 984,71 ist noch zu entrichten. Der Betrag von Euro € 984,71 ist binnen 14 Tagen nach Rechtskraft des Bescheides zu bezahlen.“
3.2.2. Rechtlich führte die belangte Behörde dazu im Wesentlichen Folgendes aus:
Relevant für das Entstehen oder die Beendigung der Verpflichtung zur Entrichtung von Rundfunkgebühren gemäß § 3 Abs. 1 ORF-G sei gemäß § 2 Abs. 1 RGG das Betreiben oder das Betriebsbereithalten einer Rundfunkempfangseinrichtung in Gebäuden. Eine solche sei gemäß § 1 Abs. 1 RGG ein technisches Gerät, das „Darbietungen im Sinne des Artikels I Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, BGBl. Nr. 396/1974, unmittelbar optisch und/oder akustisch wahrnehmbar“ mache.
In der Begründung des Initiativantrags 1759/A XXIV. GP zur Novellierung des § 31 Abs. 10 ORF-G werde darauf abgestellt, ob an einem Standort Rundfunkempfangseinrichtungen betrieben werden würden und ob der Standort des jeweiligen Rundfunkteilnehmers mit den Programmen des ORF nach § 3 Abs. 1 ORF-G terrestrisch analog oder digital im Format DVB-T versorgt sei, sodass diese mit Antenne mittels entsprechender handelsüblicher Endgeräte empfangen werden könnten. Hinsichtlich des zumutbaren Aufwandes sei angeführt worden, dass handelsübliche DVB-T Tuner (Set-Top-Boxen) bereits kostengünstig (etwa 30,00 Euro) zu erwerben seien; dies gelte auch für Set-Top-Boxen für DVB-T2.
Ein etwaiges Modifizieren bestehender Antennen und dazugehöriger Bauelemente würde keine unzumutbaren finanziellen Belastungen für den Rundfunkteilnehmer darstellen. Dass somit der Empfang nur durch über dieses Ausmaß hinausgehende Maßnahmen seitens des Beschwerdeführers realisiert werden könnte, sei nicht vorgebracht worden und dies habe auch das Ermittlungsverfahren nicht ergeben.
In Kogler/Traimer/Truppe, Kommentar zu den Österreichischen Rundfunkgesetzen3 [2011] werde in den Ausführungen zu § 3 Abs. 4 ORF-G Folgendes erwähnt: „[…] dass der ORF seinen Versorgungsauftrag im Hinblick auf die Fernsehprogramme gemäß Abs. 1 Z 1 im Wege terrestrischer Multiplex-Plattformen unter Nutzung eines bestimmten technischen Standards (des digital-video-broadcasting-DVB-T-Übertragungsstandards) zu erfüllen hat. Dies schließt die Weiterentwicklung dieses Standards – zB. DVB-T2 – mit ein.“
Auch würde in den Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 27.11.2014, Ro 2014/15/0040; 23.02.2017, Ra 2015/15/0018-4) ausgeführt werden, dass die Verpflichtung zur Zahlung des Programmentgeltes dann bestehe, wenn ein Rundfunkteilnehmer an seinem Standort mit den Programmen des ORF terrestrisch versorgt werde. Hierbei sei zu überprüfen, ob eine Person Rundfunkteilnehmer im Sinne des RGG sei und ob am Standort dieses Rundfunkteilnehmers eine terrestrische Versorgung mit Programmen des ORF bestehe.
Weiters sei das Programmentgelt – nach der nunmehrigen Rechtslage – keine Gegenleistung mehr für den Empfang der Programme des ORF, sondern für die Bereitstellung der Programme durch den ORF, also die Versorgung des Standortes mit diesen Programmen.
Nach Kogler/Traimer/Truppe, Kommentar zu den Österreichischen Rundfunkgesetzen4 [2018] zu § 31 Abs. 10 ORF-G sei bei gleichzeitiger Koppelung an den Versorgungsauftrag nach § 3 Abs. 4 ORF-G im Rahmen des Digitalisierungskonzeptes (§ 21 AMD-G), das die Weiterentwicklung von digitalem Rundfunk unter Berücksichtigung europäischer Entwicklungen, der Frequenzökonomie sowie der technischen Weiterentwicklung von Übertragungstechnologien vorgebe, insbesondere die Weiterentwicklung von DVB-T2 vom Gesetzestext gedeckt. Die Materialien zur Novelle BGBl I 2007/52 würden bei Festlegung auf DVB-T nur von einer Abgrenzung gegenüber der möglichen zusätzlichen (und kommerziell finanzierten) Verbreitung im Wege der Multiplex-Plattform für „mobilen terrestrischen Rundfunk“, somit DVB-H, sprechen. Damit bleibe aber auch bei einer vollständigen Umstellung der terrestrischen Fernsehübertragung auf DVB-T2 die Verpflichtung im Sinne des § 31 Abs. 10 ORF-G dem Grunde nach bestehen.
Weiters habe sich der Verwaltungsgerichtshof auch mit der Thematik auseinandergesetzt, dass nur eine Berechtigung zum Empfang der Programme des ORF und nicht eine Verpflichtung hierzu bestehe. Eine Verpflichtung zum Empfang der Programme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sei zwar in einem von der Achtung der Freiheit geprägten Rechtsstaat ausgeschlossen. Dies schließe aber eine Verpflichtung zur Zahlung von Programmentgelt nicht aus, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen (Rundfunkteilnehmer, Versorgung des Standortes) gegeben seien.
Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Rundfunkempfangsanlagen betreibe und Rundfunk wahrnehmbar mache. Er weise in seinen Schreiben vom 01.06.2017, vom 20.07.2018 und vom 25.09.2019 darauf hin, dass er Rundfunkempfangsanlagen betreibe, aber den ORF aufgrund der Umstellung auf DVB-T2 nicht empfange. Die genaue Gerätekonstellation habe der Beschwerdeführer der belangten Behörde – trotz oftmaligen Nachfragens und Verweis auf § 58 AVG – nicht bekannt gegeben.
Nach Kogler/Traimer/Truppe, Kommentar zu den Österreichischen Rundfunkgesetzen4 [2018] zu § 31 Abs. 10 ORF-G müsse beachtet werden, dass den ORF mit einem Wechsel auf DVB-T2 auch die Verpflichtung treffe, seine Programme terrestrisch in HD zu verbreiten, wie dies im Bereich der Satellitenübertragung schon länger der Fall sei. Daher seien die bloßen Anschaffungskosten eines entsprechenden Empfangsmodules für DVB-T2 (Set-top-Box) – so sie in einem ähnlichen Bereich liegen würden, wie bei DVB-T – als zumutbarer Aufwand zu sehen und würden unproblematisch erscheinen.
Der ORF komme dem Versorgungsauftrag nach § 3 Abs. 1 ORF-G nach. Die Versorgung erfolge in Form der digital-terrestrischen Versorgung mit den Programmen des ORF. Im Rahmen der sich rasch entwickelnden Technologien sei DVB-T durch DVB-T2 abgelöst worden. Dieser Wechsel erfordere den Austausch der DVB-T Boxen, die im Rahmen der Umstellung vom Handel sehr günstig angeboten worden seien. Aktuell würden die Kosten für eine DVB-T2-Box von 30,00 bis 70,00 Euro reichen.
Um die Programme des ORF digital-terrestrisch empfangen zu können, bedürfe es der unentgeltlichen Aktivierung einer DVB-T2-Box über XXXX .
Die DVB-T2-Plattform sei prinzipiell grundverschlüsselt. Aufgrund der Anforderung der Lizenzgeber und damit der Rundfunkveranstalter, einen technischen Signalschutz für HD-Inhalte zu gewährleisten, sei zur Freischaltung die Anmeldung zu „ XXXX Antenne HD-Registrierung“ erforderlich.
Hierbei würden alle österreichischen Programme teilweise in HD-Format angeboten werden: ORFeins (HD), ORF 2 (HD), ATV (HD), Puls 4, Servus TV (HD), ORF III (HD), ORFSPORT+ (HD), ATVII, Puls24, 3SAT (HD); regional zu empfangen gebe es noch weitere 14 Sender (etwa OE24.TV, krone tv, Tirol TV etc.).
Für Rundfunkteilnehmer, die ihre persönlichen Daten nicht bekanntgeben wollen würden, biete XXXX zusätzlich die Möglichkeit einer kostenfreien und anonymen Anmeldung von XXXX Antenne HD-Registrierung (im Onlineshop oder telefonisch) der im Handel erworbenen Empfangsgeräte. Dabei müssten lediglich E-Mail-Adresse, Geburtsdatum, Geschlecht, Alter und die Postleitzahl bekanntgegeben werden.
Zusätzlich gebe es bei simplyTV noch eine Pay-Variante; bei dieser könnten auch deutsche Sender empfangen werden.
Der ORF sei aber der Grundversorgung nach seinem Versorgungsauftrag mit den Programmen ORFeins und ORF 2 und ATV zusätzlich auch noch über das SD-Signal nachgekommen. Das bedeute, dass auch mit einer herkömmlichen DVB-T2-Box, die im Handel sehr preiswert erworben werden könne, ohne Aktivierung über XXXX , ORFeins und ORF 2 empfangen werden könnten.
Der Standort sei mit den Programmen des ORF laut messtechnischen Überprüfungen digital-terrestrisch versorgt. Sohin seien die gesetzlichen Voraussetzungen (Rundfunkteilnehmer, Versorgung des Standortes) erfüllt. Da auch die übrigen Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 RGG – des Betriebes bzw. des Betriebsbereithaltens der Rundfunkempfangseinrichtung in Gebäuden – ebenso gegeben seien, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
3.3. Zur vorliegenden Beschwerde:
Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers ist rechtzeitig und zulässig. Sie macht als Beschwerdegründe insbesondere Folgendes geltend:
„3.1. […] Durch die Definition des Begriffes Rundfunk statuiert das B-VG Rundfunk in seinem Art I Abs 1 ein Allgemeinheitsgebot; demnach ist Voraussetzung für den Betrieb von Rundfunk, dass dieser der Allgemeinheit zugänglich sein muss.
In § 3 ORF-G ist der Versorgungsauftrag des ORF verankert; gemäß § 4 leg cit hat er im Rahmen dieses Versorgungsauftrages ua für die umfassende Information der Allgemeinheit Sorge zu tragen.
Die Allgemeinheit ist als „breite Öffentlichkeit“ zu verstehen. Durch diesen Begriff soll einerseits zum Ausdruck gebracht werden, dass der Empfang von Rundfunksendungen „allgemein“, dh möglichst vielen beliebigen Personen technisch möglich sein soll, die ein entsprechendes Empfangsgerät nutzen können und zum anderen wird eine Abgrenzung zu einem „besonderen“ Personenkreis vorgenommen. Von einem besonderen Personenkreis wird dann gesprochen, wenn die Zugehörigkeit zu diesem an bestimmte Voraussetzungen geknüpft ist (zB Mitgliedschaft in einem Verein)
Mit der im Jahr 2017 final erfolgten Umstellung von dvb-t auf dvb-t2, welche nunmehr zusätzlich zur Bereithaltung einer entsprechend adaptierten Rundfunkempfangseinrichtung auch die Registrierung bei dem Privatunternehmen XXXX erforderlich macht, wird die Aushebung dieses Allgemeinheitsgebotes im Hinblick auf die vom ORF erbrachten Leistungen verwirklicht
Dies führt konsequenterweise dazu, dass der ORF (im TV-Sektor) nun keinen Rundfunk im Sinne des B-VG Rundfunk (mehr) betreibt und demnach auch nicht zur Einhebung von Gebühren nach dem Rundfunkgebührengesetz (RGG) berechtigt ist.
Zudem widerspricht die Verschlüsselung des Signals dem Versorgungsauftrag des ORF. in dessen Rahmen er gemäß § 4 ORF-G ua für die umfassende Information der Allgemeinheit Sorge zu tragen hat – eine Aufgabe, der in Krisen(Corona)zeiten besondere Wichtigkeit zukommt.
3.2. Völlig unabhängig vom Bestehen der Gebührenpflicht nach dem RGG ist der Beschwerdeführer nach der Umstellung von dvb-t auf dvb-t2 überdies nicht mehr zur Zahlung des Programmentgeltes verpflichtet.
[…]
Im Zuge der Novellierung des ORF-G durch das BGBl I Nr 50/2010 wurde dessen § 31 Abs 10 ORF-G dahingehend geändert, dass das Programmentgelt unabhängig von der Häufigkeit und der Güte der Sendungen oder ihres Empfanges zu zahlen [ist], [nunmehr] jedenfalls aber dann, wenn der Rundfunkteilnehmer an seinem Standort mit den Programmen des Österreichischen Rundfunks gemäß § 3 Abs 1 leg cit terrestrisch (analog oder dvb-t) versorgt wird.
Zur Eruierung, ob nunmehr eine Zahlungspflicht im Sinne dieser Bestimmung vorliegt, bedient sich der VwGH eines zweistufigen Prüfverfahrens (u.a. VwGH, Ro 2014/15/0040):
[…]
Zudem leitete er eine Kehrtwende ein und stellte fest, dass entsprechend dem aktuellen Gesetzeswortlaut das Programmentgelt nunmehr – im Gegensatz zur bisherigen Rechtsprechung – keine Gegenleistung mehr für den Empfang der Programme des Österreichischen Rundfunks, sondern für die Bereitstellung der Programme durch den Österreichischen Rundfunk, also für die Versorgung des Standortes mit diesen Programmen sei (VwGH, Ro 2014/15/0040). Unverändert mit dieser Entscheidung blieb jedoch der erwähnte synallagmatische Charakter des privaten Rechtsverhältnisses des ORF mit den Rundfunkteilnehmern.
3.3. Im Rahmen der Umstellung auf dvb-t wurde dem Rundfunkteilnehmer zugemutet, für den Empfang der Programme einen gewissen Aufwand zu betreiben Der VwGH führt hierzu in der oben zitierten Entscheidung in Einklang mit dem Initiativantrag 1759/A XXIV GP zur Novellierung des § 31 Abs 10 ORF-G wie folgt aus: Hinsichtlich des zugemuteten Aufwandes ist festzuhalten, dass derzeit entsprechende DVB-T Tuner (Set-Top-Boxen) bereits zu einem Preis von unter 30,- Euro verfügbar sind und auch ein etwaiges Modifizieren bestehender Antennen und dazugehörige Bauelemente keine unzumutbaren finanziellen Belastungen für den Rundfunkteilnehmer darstellen. Wenn der Empfang nur durch über dieses Ausmaß hinausgehende Maßnahmen seitens des Rundfunkteilnehmers realisiert werden könnte, besteht keine Pflicht zur Zahlung des Programmentgeltes.
3.3.a. Um nach der Vornahme der Änderung der terrestrischen Versorgung, nämlich der Umstellung von dvb-t auf dvb-t2 die Programme des ORF digital terrestrisch empfangen zu können, bedarf es nun abermals der Anschaffung einer Gerätschaft, die das hochkomprimierte dvb-t2 Signal mit der notwendigen Dualität empfangen kann (Antenne) und einer, die das Signal entschlüsseln kann (beispielsweise Box oder Modul von XXXX ). Die Geräte, die zum Empfang des dvb-t Signals angeschafft wurden, sind für den neuen (und einzig empfangbaren) Standard untauglich. Zudem hat der Rundfunkteilnehmer aufgrund der Verschlüsselung des dvb-t2 Signals eine Registrierung und Aktivierung über XXXX vorzunehmen – andernfalls ist die Wiedergabe der Programme nicht möglich.
Dies führt auch die belangte Behörde auf den Seiten 7f des angefochtenen Bescheides aus und behauptet, dass sich diese an den Rundfunkteilnehmer neu gestellten Anforderungen im als zumutbar erachteten Rahmen befinden
Hierbei nimmt sie jedoch eine unzulässige Ausweitung der herangezogenen Rechtsprechung vor, in welcher der VwGH ausdrücklich ausspricht, dass eine Pflicht zur Entrichtung des Programmentgeltes entfällt, wenn über die Anschaffung einer Set-Top-Box hinausgehende Maßnahmen zur Realisierung des Empfanges notwendig werden.
Ebendies ist hier der Fall. Die Rundfunkteilnehmer sind durch die Umstellung dazu gezwungen – um weiterhin ORF-Programme beziehen zu können – nicht nur einen (neuerlichen) finanziellen Aufwand durch die Anschaffung einer neuen dvb-t2 Box zu betreiben, sondern zusätzlich technische bzw. organisatorische Maßnahmen in Form einer Registrierung bei XXXX mit anschließender Freischaltung zu setzen. Diese Maßnahmen sind jedoch – entgegen der Ansicht der belangten Behörde – keinesfalls von der bejahten Zumutbarkeit des VwGH in obgenannter Entscheidung gedeckt. Es handelt sich gerade um solche „über dieses Ausmaß hinausgehenden Maßnahmen" welche zu einem Entfall der Zahlungsverpflichtung führen.
3.3. b. Überdies bezieht sich die zitierte Rechtsprechung (VwGH, Ro 2014/15/0040) explizit auf die Umstellung des Übertragungsstandards vom analogen terrestrischen Signal auf dvb-t, hinsichtlich dessen der obgenannte Initiativantrag bloß von einer allenfalls geringfügigen Adaption ausging; der Preis eines dvb-t Tuners von unter €30,00 wurde für zumutbar gehalten. Eine dvb-t2 Box ist momentan – wie auch beispielsweise im Internetshop von XXXX – erst ab einem Preis von € 70,00 bis 80,00 zu erstehen; weitere Adaptionskosten sind in diesem Betrag natürlich noch nicht inkludiert.
Mag die europaweit geforderte Weiterentwicklung der technischen Standards auf dvb-t2 und darüber hinaus auch im Sinne des technischen Fortschritts gerechtfertigt sein, so hat sich die Zumutbarkeitsprüfung der dazu notwendigen Investitionen und Anforderungen über den Einzelfall (einer Umstellung) hinaus auf alle zeitlich korrelierenden Maßnahmen zu erstrecken; jedenfalls sind somit die Aufwände und Kosten der Umstellung auf dvb-t ebenso zu berücksichtigen. In Summe sind sohin die Anschaffungskosten einer weiteren Set-Top- Box, die im Vertrauen darauf, nicht innerhalb von wenigen Jahren unbrauchbar zu werden, aufgewandt wurden, der Gesamtrechnung und Abwägung hinzuzurechnen.
Im Laufe der seit 2006 erfolgten Umstellungen wurden dem Rundfunkteilnehmer sukzessive einzelne Maßnahmen aufgebürdet, die in ihrer Einzelbetrachtung möglicherweise als zumutbar beurteilt werden können. Es kann aber nicht im Sinne des Gesetzgebers sein, an den Endabnehmer stetig neue Anforderungen zu stellen, ohne diesem die Möglichkeit zu geben, selbst entscheiden zu können, ob er diese zahlreichen Maßnahmen ergreifen möchte – und im Hinblick auf über finanzielle Verpflichtungen hinausgehende Anforderungen auch dazu in der Lage ist – oder nicht, sondern ihn vielmehr pauschal zu verpflichten Die Zumutbarkeit ist daher nicht nur im Hinblick auf die einzelnen Maßnahmen, sondern vielmehr im Hinblick auf deren Gesamtheit zu beurteilen.
3.3. c. Dass es sich bei der notwendigen Registrierung bei XXXX und dem im Anschluss stattfindenden Freischaltungsprozess nicht bloß um einen einfachen, ohne weiteres zumutbaren Vorgang handelt, zeigt sich auch anhand der damit verbundenen Unterwerfung unter die Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Wenn es gelingt, unter dem breiten Spektrum (bspw auf https://www. XXXX .at/agb/) vorhandener Optionen die geltenden AGB auszuwählen, sieht man sich mit einem vielseitigen, kleingedruckten Vertragswerk konfrontiert, welches der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung 6 Ob 140/18h vom 31.08.2018 bereits teilweise aufheben musste. Zahlreiche Passagen der XXXX AGB, wie hinsichtlich der Inkassokosten, des Koppelungsverbots, des Transparenzgebotes und widerrechtlicher Praktiken betreffend den Kundenkontakt wurden vom OGH bereits aufgehoben. Dabei wurden die rechtlichen Probleme, die beim Austausch der Geräte- Firmware über die Over-The-Air Schnittstelle entstehen, noch gar nicht erwogen.
[…]
Zusammenfassend entfällt – im Hinblick auf den oben ausgeführten Punkt 3.2. – daher aufgrund der Einführung des technischen Übertragungsstandards dvb-t2 und der damit verbundenen Änderung der terrestrischen Versorgung gemäß § 31 Abs 10 ORF-G die Pflicht des Beschwerdeführers zur Entrichtung des Programmentgeltes, da der Empfang nur durch über das vom VwGH definierte Ausmaß hinausgehende Maßnahmen seitens des Beschwerdeführers realisiert werden kann.
3.4. Erstmals für den Beschwerdeführer wahrnehmbar führt die belangte Behörde auf Seite 8 des bekämpften Bescheides an, der ORF sei seinem Versorgungsauftrag auch noch über ein SD Signal, welches ohne Aktivierung über XXXX empfangbar sei, nachgekommen.
Dieser Umstand wurde der Öffentlichkeit in keiner Weise bekannt gegeben und entzieht sich jeglicher Überprüfbarkeit.
Fest steht, dass seit der schrittweisen Umstellung des digital terrestrischen Signals ausschließlich kommuniziert wurde, dass dvb-t2 nur nach Durchführung der erforderlichen Maßnahmen wie oben dargestellt (Box/Modul + Registrierung + Freischaltung über XXXX ) empfangbar ist.
Das oben erwähnte Vorbringen der belangten Behörde stünde – sofern es überhaupt zutrifft – im krassen Widerspruch zum gesamten öffentlich zugänglichen Informationsangebot des ORF und der GIS selbst. Bereits vor und während der Umstellungsphase (dvb-t auf dvb-t2) wurde im Österreichischen Rundfunk der zwingende Umstieg auf „High Definition" für den Beschwerdeführer und die Allgemeinheit wahrnehmbar offensiv beworben. Dass die Auflösung HD dabei dvb-t2 nicht gleichzusetzen ist, ist zwar vorliegend rechtlich nicht relevant, zeigt aufgrund der Kostenpflicht für das hoch auflösende Zusatzangebot aber, dass der Informationspolitik auch namhafte wirtschaftliche Interessen des ORF und seiner Tochtergesellschaften zugrunde liegen.
Auf https://steiermark.orf.at/v2/news/stories/2837677/ wurde exemplarisch die Information verbreitet, „[w]er bislang noch über DVB-T ORFeins und ORF 2 in Standardqualität empfangen hat, benötigt nun unbedingt entweder eine XXXX -Box oder einen DVB-T2- fähigen Fernseher samt XXXX -Modul Beide müssen nur einmal kostenlos registriert werden – und ermöglichen dann HD-Empfang ohne monatliche Zusatzkosten.“
Dieser Tenor zieht sich durch sämtliche ORF wie auch GIS Information zum Empfang der Rundfunkprogramme vor und nach der besagten Umstellung. Noch heute findet sich in der ,,offizielle[n]“ Anleitung der GIS bzw. XXXX , wie dvb-t2, welches mit XXXX gleichgesetzt wird, empfangbar ist: www.dvb-t.at/ XXXX -dvb-t2/wie-wird- XXXX -empfangen/, kein Hinweis für den Endverbraucher und Rundfunkteilnehmer, dass eine alternative Möglichkeit zum Empfang der Programme des ORF ohne eine obligatorische Registrierung mit anschließender Freischaltung durch die belangte Partei bestünde.
Auf die Möglichkeit des Bezuges ohne Registrierung über ein SD Signal wurde sohin an keiner Stelle hingewiesen. Dieses Faktum und der Widerspruch des durch den ORF angepriesenen Angebotes zu dem nun überraschenden Vorbringen der GIS sind aber nicht bloß lapidare Verstöße gegen Informationspflichten und das Transparenzgebot eines Dienstleisters im Hinblick auf seine konsumentenrechtlichen Verpflichtungen. Vielmehr begründen sie eine klare Verletzung des § 31 ORF-G durch die einseitige Missachtung der Austauschbeziehung im Sinne dieser Bestimmung im Hinblick auf die Leistungspflicht des ORF:
Mit der Verpflichtung, den Standort des Rundfunkteilnehmers mit den Programmen des Österreichischen Rundfunks gemäß § 3 Abs 1 leg cit terrestrisch zu versorgen, geht im Rahmen der synallagmatischen Austauschbeziehung die Verpflichtung des ORF bzw. der belangten Behörde einher, die potentiellen, sowie gerade auch die tatsächlichen Rundfunkteilnehmer zumindest derart zu informieren, dass ihnen die Voraussetzungen für den Empfang der Programme bekannt sind und sie die entsprechenden Maßnahmen zur technischen Umsetzung treffen können.
Der Beschwerdeführer wurde in dieser Hinsicht weder informiert, noch stand ihm die Möglichkeit zu einer diesbezüglichen Informationsbeschaffung offen. Eine Entscheidungsfreiheit wurde ihm verwehrt. Konsequenterweise ist ein Programmentgeltanspruch daher nicht entstanden.
3.5. Die Voraussetzungen der Möglichkeit zum Empfang von ORF-Programmen haben sich durch die Umstellung von dvb-t auf dvb-t2 sohin aus technischer Sicht geändert. Die dadurch erforderliche (Neu)beurteilung der Rechtslage ist auch aus verfassungsrechtlichen Erwägungen geboten. Seit jeher ist umstritten, ob die pauschale gesetzliche Gleichbehandlung aller Teilnehmer unabhängig von den tatsächlichen Möglichkeiten des Empfangs der ORF-Programme die dem Gesetzgeber durch den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz gezogenen Grenzen verletzt (Verfassungsfragen des ORF-Programmentgelts, Öhlinger in MR 2012, 156 mwN).
Bisher wurde die Vereinbarkeit der (neuen Fassung) des § 31 Abs 10 ORF-G mit dem Gleichheitssatz von Teilen der Lehre damit begründet, dass diese Bestimmung keine pauschale Gleichbehandlung vornimmt, da die „Rundfunkteilnehmern], die die Programme des ORF tatsächlich konsumieren können („Programmteilnehmer" [...]) [jenen Rundfunkteilnehmern] gleichgestellt [werden], die diese Möglichkeit mittels einer im Regelfall technisch und auch nicht kostspieligen Adaption ihrer Gerätekonstellation herstellen können" (aaO Öhlinger).
Die sachliche Rechtfertigung dieser offensichtlichen Ungleichbehandlung sehen die Ausführungen im obgenannten Initiativantrag insbesondere in der Vollziehbarkeit. Es würde einen unverhältnismäßigen Kontrollaufwand erfordern, in jedem Einzelfall zu prüfen, ob seitens des Rundfunkteilnehmers konkret ORF Programme empfangen werden.
Dieser Argumentation ließe sich, ausschließlich die Umstellung des analogen auf das digitale Signal dvb-t betrachtend, einiges abgewinnen: Die schlichte Behauptung eines Rundfunkteilnehmers, mit seiner Gerätekonstellation die ORF-Programme nicht empfangen zu können, auf ihre Korrektheit zu überprüfen, würde häufig nur mit einem sehr großen Aufwand möglich und auch mit schwierigen rechtlichen Problemen verbunden sein (aaO Öhlinger, VwGH Ro 2014/15/0050).
Mit der Umstellung von dvb-t auf dvb-t2 wurde dieser rechtfertigenden Begründung jedoch die (technische) Basis entzogen.
Durch die von XXXX vorgeschriebene Registrierungspflicht ist es dem Rundfunkteilnehmer nur mehr möglich, ORF Programme nach der Abgabe der für die Registrierung vorgesehenen Formulare mit anschließender Freischaltung zu empfangen. Aus technischer Sicht wäre es sohin ein Leichtes festzustellen, ob vom Teilnehmer ORF Programme empfangen werden oder nicht, und ob daraus in weiterer Folge Entgeltansprüche entstehen oder nicht. Der dafür notwendige Aufwand wäre deutlich geringer als der momentan betriebene. Jedenfalls ließen sich durch allenfalls notwendige, geringfügige einfachgesetzliche Adaptionen Grundrechtseingriffe des bisherigen Ausmaßes vermeiden.
Die bislang notwendigen, detaillierten Ermittlungsschritte zum genauen Gerätetyp, zu Ausstattungsmerkmalen sowie zu allfällig vorhandenen Zusatzvorrichtungen sind nun obsolet. Die weitere, vom ORF bzw. von seinen Tochterunternehmen eingeführte Registrierungspflicht eröffnet genau die Möglichkeit zur Realisierung der Rechtsnatur der Beziehung des Rundfunkteilnehmers zur belangten Behörde, die auch jedem anderen privatrechtlichen Vertrag im Sinne eines C2B Verhältnisses innewohnt: Registriert sich der Rundfunkteilnehmer auf der Plattform der belangten Behörde, kann er die ORF Programme empfangen, und ist daher entgeltpflichtig
Der Beschwerdeführer ist gegenständlich doppelt in seinen verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechten verletzt, indem einerseits – wie oben erläutert – der generelle Aufwand, der ihm als Rundfunkteilnehmer, welcher an den ORF Programmen kein Interesse hat, zugemutet wird, nicht mehr gering und damit unzumutbar ist, und andererseits die Vollziehbarkeit der Kontrolle der Rundfunkteilnehmer durch den technischen Fortschritt nun so einfach möglich ist, dass sie einen Eingriff in den Gleichheitssatz nicht mehr sachlich rechtfertigt.
4. Zusammengefasst ist der Beschwerdeführer aufgrund der Verletzung der §§ 3 Abs 1, 31 Abs 10 ORF-G zur Zahlung des Programmentgeltes im Sinne der bekämpften Entscheidung nicht verpflichtet.“
3.4. Die Beschwerde ist aus den folgenden Gründen nicht berechtigt:
3.4.1. Gemäß § 31 Abs. 10 ORF-G ist das Programmentgelt unabhängig von der Häufigkeit und der Güte der Sendungen oder ihres Empfanges zu zahlen, jedenfalls aber dann, wenn der Rundfunkteilnehmer (§ 2 Abs. 1 RGG) an seinem Standort mit den Programmen des Österreichischen Rundfunks gemäß § 3 Abs. 1 ORF-G terrestrisch (analog oder DVB-T) versorgt wird. Der Beginn und das Ende der Pflicht zur Entrichtung des Programmentgeltes sowie die Befreiung von dieser Pflicht richten sich nach den für die Rundfunkgebühren geltenden bundesgesetzlichen Vorschriften.
Diese Bestimmung wurde zuletzt mit BGBl. I Nr. 126/2011 novelliert. In den Erläuterungen zum Initiativantrag (1759/A BlgNR 24. GP 2) wird dazu ausgeführt:
„Mit der Ergänzung in § 31 Abs. 10 wird klargestellt, dass ein Rundfunkteilnehmer (das ist jedermann, der an einem Standort Rundfunkempfangseinrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 RGG betreibt oder betriebsbereit hält) dann jedenfalls zur Zahlung des ORF-Programmentgelts verpflichtet ist, wenn sein Standort mit den ORF-Programmen nach § 3 Abs. 1 terrestrisch analog oder digital im Format DVB-T versorgt wird. Dieser Anknüpfungspunkt der Programmentgeltspflicht korrespondiert mit dem in § 3 Abs. 3 und 4 geregelten terrestrischen Versorgungsauftrag des ORF und entspricht daher dem synallagmatischen Charakter des Programmentgelts im Sinne einer Gegenleistung für die erfolgte Bereitstellung der im öffentlich-rechtlichen Auftrag gelegenen Vollprogramme durch den Österreichischen Rundfunk (vgl. VfSlg. 7717/1975). Bei DVB-T gilt ein Standort dann als versorgt, wenn ein stationärer Empfang („fixed antenna reception“) im Sinne des Technischen Berichts des Europäischen Instituts für Telekommunikationsnormen ETSI TR 101 190 V.1.3.2. (Implementierungsleitlinien für terrestrische DVB-Dienste, Übertragungsaspekte), Punkt 9.1.2 und 9.2, möglich ist (vgl für Fernsehen Punkt 9.1.4 „good coverage of a small area“). Im Bereich des analogen Hörfunks ist für die meisten österreichischen Gebiete für eine zufriedenstellende Versorgung auf die Empfehlung ITU-R BS.412-9 zu verweisen, die Werte für Städte und ländliche Gebiete beinhaltet (vgl auch VwGH 2004/04/0219). Wie nach geltender Rechtslage kommt es nicht darauf an, ob und in welchem Ausmaß der Rundfunkteilnehmer die ORF-Programme auch tatsächlich „konsumiert“.
In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob eine Person Rundfunkteilnehmer im Sinne des RGG ist, d.h. an einem Standort (Gebäude) dauerhaft Geräte betreibt oder betriebsbereit hält, die irgendeine Form von Rundfunk (auch z.B. bloßen „ausländischen Rundfunk“ über analogen Satellit) wahrnehmbar machen. Ist dies nicht der Fall, besteht keine Gebühren- und auch keine Entgeltpflicht. Nur wenn jemand tatsächlich eine Rundfunkempfangseinrichtung an einem Standort (Gebäude) betreibt oder betriebsbereit hält, ist für den Fall, dass der Rundfunkteilnehmer nicht ohnedies bereits durch analoge Terrestrik (im UKW Hörfunk) oder über eine digitale Satellitenanlage oder mittels eines Anschlusses an ein Kabelnetz die in § 3 Abs. 1 ORF-G aufgezählten Programme des ORF empfangen kann, in einem zweiten Schritt zu prüfen, inwieweit sein Standort durch digitale terrestrische Übertragung (DVB-T) versorgt wird und daher der Empfang der Fernsehprogramme – so wie bisher etwa durch Anschluss einer Antenne – mittels entsprechender handelsüblicher Endgeräte (Digitaltuner) möglich ist. Diese zweistufige Prüfung entspricht auch der diesbezüglichen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg. 16.321/2001). Für mobile Rundfunkempfangseinrichtungen besteht wie bisher keine Gebührenpflicht, wenn sie nicht dauernd an einem Standort (Gebäude) betrieben werden.
Hinsichtlich des zugemuteten Aufwandes ist festzuhalten, dass derzeit entsprechende DVB-T Tuner (Set-Top-Boxen) bereits zu einem Preis von unter 30,- Euro verfügbar sind und auch ein etwaiges Modifizieren bestehender Antennen und dazugehörige Bauelemente keine unzumutbaren finanziellen Belastungen für den Rundfunkteilnehmer darstellen. Wenn der Empfang nur durch über dieses Ausmaß hinausgehende Maßnahmen seitens des Rundfunkteilnehmers realisiert werden könnte, besteht keine Pflicht zur Zahlung des Programmentgeltes.
Die Regelung findet ihre sachliche Rechtfertigung insbesondere in der Vollziehbarkeit, da es einen unverhältnismäßigen Kontrollaufwand bedeutet, in jedem Einzelfall zu prüfen, ob seitens des Rundfunkteilnehmers konkret ORF-Programme empfangen werden. Der Verfassungsgerichtshof hat zudem in Hinblick auf die Rundfunkgebühren in seinem Erkenntnis vom 16.03.2006, G 85.86/35, ausgesprochen, dass bei geringfügigen finanziellen Belastungen dem Gesetzgeber insoweit ein gestalterischer Spielraum verbleibt, als er seine politischen Zielvorstellungen innerhalb bestimmter inhaltlicher Schranken verwirklichen kann. Im vorliegenden Fall ist in Zusammenschau ein Anknüpfen an der tatsächlich „vorhandenen“ terrestrischen Versorgung eines Standortes für die Programmentgeltpflicht auch im Sinne des synallagmatischen Charakters des Programmentgelts sachlich gerechtfertigt.
Für den Hörfunkbereich stellt sich die vorliegende Frage der Zumutbarkeit von Zusatzaufwendungen derzeit nicht, da eine Einstellung der analogen Übertragung derzeit nicht ins Auge gefasst ist.“
3.4.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat zu dieser Bestimmung in seinem Erkenntnis vom 27.11.2014, Ro 2014/15/0040, insbesondere Folgendes ausgesprochen:
„[…]
Der Revisionswerber führt aus, er verfüge über keine für den Empfang der Programme des ORF geeigneten Empfangseinrichtungen, und verweist – unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 4. September 2008, 2008/17/0059 – auf den synallagmatischen Charakter des Programmentgeltes.
Entsprechend dem Gesetzeswortlaut (und den Erläuterungen des Initiativantrages) ist aber das Programmentgelt nach der nunmehrigen Rechtslage – anders als nach der Rechtslage, die im Erkenntnis 2008/17/0059 der Beurteilung zugrunde zu legen war – keine Gegenleistung mehr für den Empfang der Programme des Österreichischen Rundfunks, sondern für die Bereitstellung der Programme durch den Österreichischen Rundfunk, also für die Versorgung des Standortes mit diesen Programmen. Damit kehrte der Gesetzgeber zur ursprünglichen Konzeption des Programmentgeltes zurück, wonach schon die Möglichkeit des Empfanges von ORF-Programmen (nunmehr unter der weiteren Voraussetzung, dass sich die Empfangsmöglichkeit der ORF-Programme ohne größeren Aufwand herstellen lasse) die Pflicht zur Leistung des Programmentgelts begründet (vgl. Öhlinger, Verfassungsfragen des ORF-Programmentgelts, MR 2012, 156 ff (159); vgl. auch Truppe, Rundfunkgebühren und Programmentgelt im digitalen Fernsehzeitalter, MR 2008, 323 ff (326)). Diese Versorgung liegt unstrittig vor. Auch wird in der Revision nicht bestritten, dass sich die Empfangsmöglichkeit im vorliegenden Fall ohne größeren Aufwand herstellen lässt.
Der Revisionswerber erhebt gegen die Programmentgeltpflicht verfassungsrechtliche und unionsrechtliche Einwände.
Zu den verfassungsrechtlichen Revisionsausführungen ist zunächst darauf zu verweisen, dass der Verfassungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde, die sich ebenfalls gegen die Pflicht zur Zahlung des Programmentgeltes nach § 31 Abs. 10 ORF-G idF BGBl. I Nr. 126/2001 richtete, mit Beschluss vom 18. September 2013, B 801/2013, abgelehnt hat. Begründend führte der Verfassungsgerichtshof aus, das Vorbringen der Beschwerde lasse vor dem Hintergrund der einschlägigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Verpflichtung zur Zahlung des Programmentgelts (VfSlg. 17.807/2006) die behaupteten Rechtsverletzungen, aber auch die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe.
Auch die Ausführungen in der nunmehrigen Revision sind nicht geeignet, verfassungsrechtliche Bedenken zu wecken:
Der Revisionswerber führt hiezu zunächst aus, eine Belastung mit den Aufwendungen zur Herstellung der tatsächlichen Möglichkeit, die Programme des Österreichischen Rundfunks zu empfangen (Anschaffung eines DVB-Tuners zu einem Preis von unter 30 EUR, allfälliges Modifizieren der bestehenden Antenne), könne nicht durch einen unverhältnismäßigen Kontrollaufwand gerechtfertigt werden.
Entgegen der Meinung des Revisionswerbers kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass eine Prüfung, ob Einrichtungen zum Empfang der Programme des Österreichischen Rundfunks vorhanden sind, mit geringem Kontrollaufwand möglich wäre. Es wären hiezu in jedem Einzelfall detaillierte Ermittlungsschritte zum genauen Gerätetyp, zu Ausstattungsmerkmalen sowie zu allfällig vorhandenen Zusatzvorrichtungen vorzunehmen (vgl. Kogler, Rundfunk-Gebühr, Programm-Entgelt oder "Audiovisions-Steuer", MR 2009, 267 ff (272); Öhlinger, aaO (157); vgl. auch Buchner, RfR 2009, 5: "eine wirksame Überprüfung ist nicht realisierbar"). Im Unterschied zu dem vom Revisionswerber in der Revision (neuerlich) angeführten Beispiel der Autobahnmaut wäre eine Überprüfung des Vorhandenseins von Einrichtungen zum Empfang von Programmen des Österreichischen Rundfunks nur dadurch möglich, dass in den Wohnungen des Rundfunkteilnehmers Prüfungsschritte vorgenommen würden. Derartige Überprüfungen stünden aber stets in einem Spannungsverhältnis zu grundrechtlich geschützten Werten, insbesondere zu Art. 8 EMRK sowie zu Art. 9 StGG. Auch im vorliegenden Fall konnte – entgegen den Behauptungen in der Revision – eine Überprüfung des Vorhandenseins derartiger Empfangseinrichtungen in der Wohnung des Revisionswerbers nicht durchgeführt werden, da der Revisionswerber bei mehrmaligen Besuchen durch Außendienstmitarbeiter der GIS nicht angetroffen werden konnte.
Soweit die Revision darauf verweist, dass nur eine Berechtigung zum Empfang der Programme des Österreichischen Rundfunks, nicht aber eine Verpflichtung hiezu bestehe, so ist zwar eine Verpflichtung zum Empfang der Programme des öffentlichrechtlichen Rundfunks in einem von der Achtung der Freiheit geprägten Rechtsstaat ausgeschlossen (vgl. Öhlinger, aaO (159)). Dies schließt aber eine Verpflichtung zur Zahlung von Programmentgelt nicht aus, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen (Rundfunkteilnehmer, Versorgung des Standortes) gegeben sind.
[…]“
3.4.3. In der Literatur wird zu § 31 Abs. 10 ORF-G ua. Folgendes ausgeführt (siehe Kogler/Traimer/Truppe, Österreichische Rundfunkgesetze4 [2018] 297):
„Mit dem durch BGBl I 2011/126 in Abs 10 Satz 1 ergänzten Halbsatz wurde der Anknüpfungspunkt insoweit verschoben, als nunmehr ausdrücklich auf die terrestrische Versorgung des Standortes des Rundfunkteilnehmers mit den ORF-Programmen abgestellt wird, Es handelt sich hierbei um einen Auffangtatbestand bei der in den Erläuterungen dargestellten abgestuften Prüfung: Liegt eine Rundfunkteilnehmereigenschaft vor und können bereits aufgrund der betriebenen Gerätekonstellation über einen Rundfunkempfangsweg (terrestrische Empfänger, Kabelanschluss, Satellitenempfänger mit ORF-Entschlüsselungsmöglichkeit) die in § 3 Abs 1 aufgezählten ORF-Programme tatsächlich empfangen werden, ist auch die Programmentgeltpflicht gegeben. Nur wenn tatsächlich wegen der Gerätekonstellation (zB ausschließlicher Satellitenempfang mit Receiver ohne ORF-Karte) kein ORF-Empfang stattfindet oder stattfinden kann, ist die terrestrische Versorgung des Standortes zu prüfen. Ist diese Versorgung gegeben, besteht die Verpflichtung zur Programmentgelt-Entrichtung.“
3.4.4. Umgelegt auf den Beschwerdefall besteht folglich die Pflicht zur Zahlung des Programmentgeltes dann, wenn der Beschwerdeführer an seinem Standort mit den Programmen des ORF terrestrisch versorgt wird. Hierbei ist zunächst zu prüfen, ob der Beschwerdeführer Rundfunkteilnehmer im Sinne des RGG ist. Bei Bejahung dieser Frage ist zu prüfen, ob am Standort des Beschwerdeführers – falls diese nicht ohnehin tatsächlich empfangen werden – eine terrestrische Versorgung mit Programmen des ORF besteht (vgl. in diesem Sinne VwGH 27.11.2014, Ro 2014/15/0040).
3.4.5. Zu den Rundfunkgebühren und zum Kunstförderungsbetrag:
Gemäß § 2 Abs. 1 RGG hat, wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 RGG in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), Gebühren nach § 3 RGG zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.
Im Beschwerdefall steht fest, dass der Beschwerdeführer in dem vom angefochtenen Bescheid erfassten Zeitraum vom 01.04.2017 bis zum 31.05.2020 am verfahrensgegenständlichen Standort Rundfunkempfangseinrichtungen für Radio und Fernsehen betrieben bzw. betriebsbereit gehalten hat (vgl. I.1.1.4.). Er war in diesem Zeitraum demnach Rundfunkteilnehmer im Sinne des RGG und damit jedenfalls verpflichtet, die Gebühren nach § 3 RGG (Rundfunkgebühren) zu entrichten.
Gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 Kunstförderungsbeitragsgesetz 1981, BGBl. Nr. 573/1981 in der im gegenständlichen Zeitraum relevanten Fassung BGBl. I Nr. 15/2015, ist vom Rundfunkteilnehmer zu jeder gemäß § 3 RGG für Radio-Empfangseinrichtungen zu entrichtenden Gebühr monatlich ein Beitrag von 0,48 Euro (Kunstförderungsbeitrag) zu entrichten.
Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer als Rundfunkteilnehmer, der im relevanten Zeitraum ein Radioempfangsgerät betriebsbereit hielt, auch zur Entrichtung des Kunstförderungsbeitrages verpflichtet war.
Die unter den Punkten b), c) und d) auf Seite 8 des angefochtenen Bescheides angeführten Beträge (siehe auch I.1.1.), die vom Beschwerdeführer der Höhe nach auch nicht bestritten wurden (vgl. II.2.1.), wurden diesem demnach zu Recht vorgeschrieben.
3.4.6. Zum ORF-Programmentgelt:
3.4.6.1. Die vorliegende Beschwerde wendet sich primär gegen die dem Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Bescheid weiters vorgeschriebene Zahlung des Programmentgeltes (vgl. zur Höhe Punkt a) auf Seite 8 des angefochtenen Bescheides bzw. I.1.1.).
Gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 ORF-G ist jedermann zum Empfang der Hörfunk- bzw. Fernsehsendungen des Österreichischen Rundfunks gegen ein fortlaufendes Programmentgelt (Radioentgelt, Fernsehentgelt) berechtigt.
Zur Zahlung des ORF-Programmentgeltes ist ein Rundfunkteilnehmer jedenfalls dann verpflichtet, wenn sein Standort mit den Programmen des ORF nach § 3 Abs. 1 ORF-G terrestrisch analog oder digital im Format DVB-T versorgt wird (vgl. § 31 Abs. 10 ORF-G iVm den zitierten Gesetzesmaterialien).
3.4.6.2. Dass der Beschwerdeführer im relevanten Zeitraum zur Zahlung des Radioentgeltes gemäß § 31 Abs. 1 iVm Abs. 10 ORF-G verpflichtet war, ergibt sich einerseits daraus, dass er – wie bereits erörtert – als Rundfunkteilnehmer zu qualifizieren war, und andererseits nicht bestreitet, dass sein Standort mit den Radioprogrammen des ORF versorgt wurde, zumal er in der Verhandlung ausdrücklich einräumte, dass ein Empfang der Radioprogramme „wohl möglich“ gewesen wäre (vgl. II.1.6.).
Das ORF-Programmentgelt für die Versorgung mit Radioprogrammen wurde dem Beschwerdeführer im angefochtenen Bescheid damit zu Recht vorgeschrieben.
Soweit der Beschwerdeführer in der Verhandlung vorbrachte, dass der ORF die Voraussetzung für die Radio- und Fernsehversorgung sicherstellen und diese komplett erfüllen müsse, „weswegen – wenn es in einem Bereich, z.B. des Fernsehens, nicht erfüllt wird – er im Gesamten den Anspruch auf alle Entgelte verliert“ (vgl. Seite 7 der Niederschrift), muss ihm entgegnet werden, dass – ungeachtet des in § 3 Abs. 1 ORF-G festgelegten Versorgungsauftrages – dem ORF-G keine Anhaltspunkte für eine derartige gesamthafte Betrachtung von Radio und Fernsehen entnommen werden können. Der Beschwerdeführer lässt mit dieser Argumentation insbesondere auch außer Acht, dass nicht an jedem Standort Radio und Fernsehempfangseinrichtungen betrieben bzw. betriebsbereit gehalten werden. Demgemäß unterscheidet einerseits das RGG zwischen den Gebühren für Radioempfangseinrichtungen und Fernsehempfangseinrichtungen und legt hierfür jeweils unterschiedliche Beträge fest (vgl. § 3 Abs. 1 RGG). Andererseits differenziert das ORF-G zwischen Radioentgelt und Fernsehentgelt (vgl. § 31 Abs. 1 ORF-G; siehe auch „Höhe der Entgelte“ in § 31 Abs. 19 ORF-G).
3.4.6.3. Hinsichtlich der Zahlung des Fernsehentgeltes vertritt der Beschwerdeführer kurz zusammengefasst die Auffassung, dass er „unabhängig vom Bestehen der Gebührenpflicht nach dem RGG“ nach der Umstellung von DVB-T auf DVB-T2 nicht mehr zur Zahlung des Programmentgeltes verpflichtet sei.
Dieser Auffassung kann aus den folgenden Überlegungen nicht gefolgt werden:
3.4.6.4. Zunächst ist im Beschwerdefall nicht hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer die ORF-Programme mittels Kabel oder digitalem Satellit empfangen kann, weshalb mit Blick auf die zitierten Materialien überhaupt erst die Versorgung des Standortes durch digitale terrestrische Signale zu prüfen ist. Dass eine solche Versorgung am gegenständlichen Standort prinzipiell gegeben ist, wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten.
Da die Versorgung im relevanten Zeitraum mit dem technischen Standard DVB-T2 erfolgte, während die gesetzliche Grundlage des § 31 Abs. 10 ORF-G ausdrücklich nur auf die Versorgung mit dem Vorgängerstandard DVB-T Bezug nimmt, sind – wie die belangte Behörde bereits zutreffend hervorgehoben hat – zu der damit aufgeworfenen Frage des Einflusses der technischen Weiterentwicklung der terrestrischen Übertragungstechnik auf die Programmentgeltpflicht folgende Erwägungen zu beachten (vgl. Kogler/Traimer/Truppe, Österreichische Rundfunkgesetze4 [2018] 299f):
„Soweit das Fernsehen betroffen ist, sprechen sowohl Abs 10 Satz 1 als auch § 3 Abs 4 ausschließlich von DVB T als Übertragungsstandard für die Fernseh-Vollprogramme. Im Lichte der gleichzeitigen Koppelung des Versorgungsauftrages in § 3 Abs 4 an das gemäß § 21 AMD-G von der Regulierungsbehörde zu erstellende Digitalisierungskonzept, das wiederum (vgl § 21 Abs 5 AMD G) die Weiterentwicklung von digitalem Rundfunk unter Berücksichtigung europäischer Entwicklungen, der Frequenzökonomie sowie der technische Weiterentwicklung von Übertragungstechnologien vorgibt, ist davon auszugehen, dass auch Weiterentwicklungen dieses Standards, insb also DVB- T2, vom Gesetzestext gedeckt sind. Auch die Materialien zur Novelle BGBl I 2007/52 sprechen bei der Festlegung auf DVB-T nur von einer Abgrenzung gegenüber der „möglichen zusätzlichen (und kommerziell finanzierten) Verbreitung im Wege der Multiplex-Plattform für mobilen terrestrischen Rundfunk“ (Erl zur RV 139 BlgNR, XXIII. GP, zu § 3 Abs 4), somit DVB-H. Damit bleibt aber auch bei einer vollständigen Umstellung der terrestrischen Fernsehübertragung auf DVB-T2 die Verpflichtung iSd Abs 10 dem Grunde nach bestehen. Während einer Simulcast-Phase (Parallelausstrahlung der Programme über DVB-T und DVB-T2) stellt sich das Problem ohnedies nicht.
Im Hinblick auf die technische Qualität ist festzuhalten, dass die DVB-T-Übertragung in Österreich auf Signale in Standardauflösung (SD; 576i) beschränkt ist. Insoweit kann — solange die DVB-T-Ausstrahlung aufrecht war — aus Abs 10 Salz 1 schon technisch kein Rechtsanspruch auf eine terrestrische Versorgung mit hochauflösendem Fernsehen (HD; 720p oder höher) abgeleitet werden. Unter der dargestellten Prämisse der Zulässigkeit eines Umstiegs auf DVB-T2 ändert sich diese Situation insoweit, als die Verbreitung der Programme in HD technisch möglich ist und – vgl das seit 2013 von der XXXX betriebene Angebot „ XXXX “ – tatsächlich für eine Vielzahl von Programmen stattfindet, sodass dies jedenfalls als „Stand der Technik“ angesehen werden muss. Unter Berücksichtigung der Vorgabe des § 3 Abs 4, der die terrestrische Übertragung unter die Prämisse der „technischen Entwicklung“ stellt, ist daher davon auszugehen, dass den ORF mit einem Wechsel auf DVB-T2 auch die Verpflichtung trifft, seine Programme terrestrisch in HD zu verbreiten, wie dies im Bereich der Satellitenübertragung schon seit längerem der Fall ist (was – neben dem Gleichbehandlungsaspekt – im Übrigen auch gegen die Annahme einer fehlenden ‚wirtschaftlichen Tragbarkeit‘ iSd § 3 Abs 4 spricht).“
Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen muss aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes angenommen werden, dass auch die Versorgung mit dem technischen Standard DVB-T2 vom Wortlaut des § 31 Abs. 10 ORF-G gedeckt ist, zumal dieser Standard eine im Einklang mit dem Digitalisierungskonzept stehende bloße Weiterentwicklung des Standards DVB-T darstellt. Dass der Standort des Beschwerdeführers digital terrestrisch via DVB-T2 versorgt wird, steht – wie erörtert – fest, was grundsätzlich dessen Programmentgeltpflicht (betreffend das Fernsehentgelt) annehmen lässt.
3.4.6.5. Der Beschwerdeführer wendet nun dagegen ein, dass die Herstellung der tatsächlichen Möglichkeit, die Programme des ORF via DVB-T2 zu empfangen, nicht ohne größeren Aufwand erfolgen könne, wodurch der Boden der Zumutbarkeit verlassen werden würde. Die Rundfunkteilnehmer seien durch die Umstellung gezwungen – um weiterhin ORF-Programme beziehen zu können – nicht nur einen (neuerlichen) finanziellen Aufwand durch die Anschaffung einer neuen DVB-T2-Box zu betreiben, sondern zusätzlich technische bzw. organisatorische Maßnahmen in Form einer Registrierung bei XXXX mit anschließender Freischaltung zu setzen. Diese Maßnahmen würden über das zulässige Ausmaß hinausgehen und zu einem Entfall der Zahlungsverpflichtung führen. Insgesamt seien seit dem Jahr 2006 so viele Einzelmaßnahmen getroffen worden, die in Gesamtheit für die Rundfunkteilnehmer nicht mehr tragbar seien.
Das Bundesverwaltungsgericht geht unter Beachtung der Gesetzesmaterialen zu § 31 Abs. 10 ORF-G sowie der betreffenden Literatur im konkreten Fall hingegen davon aus, dass für den Beschwerdeführer die Herstellung der tatsächlichen Möglichkeit, die Programme des ORF via DVB-T2 zu empfangen, keine unzumutbare Belastung darstellt:
Zunächst ist den Gesetzesmaterialen zum zugemuteten Aufwand zu entnehmen, „dass derzeit entsprechende DVB-T Tuner (Set-Top-Boxen) bereits zu einem Preis von unter 30,- Euro verfügbar sind und auch ein etwaiges Modifizieren bestehender Antennen und dazugehörige Bauelemente keine unzumutbaren finanziellen Belastungen für den Rundfunkteilnehmer darstellen. Wenn der Empfang nur durch über dieses Ausmaß hinausgehende Maßnahmen seitens des Rundfunkteilnehmers realisiert werden könnte, besteht keine Pflicht zur Zahlung des Programmentgeltes.“ In der Literatur wird dazu weiters argumentiert (vgl. Kogler/Traimer/Truppe, aaO 298):
„Zur Verfassungskonformität der nunmehr getroffenen Lösung lässt sich auf die Materialien verweisen, die insbesondere den Gesichtspunkt der kostengünstigen Verfügbarkeit allfällig notwendiger Empfangsmodule (Set-Top-Boxen) sowie die Notwendigkeit einer leicht vollziehbaren Lösung hervorstreichen. Tatsächlich entspricht es der stRspr des VfGH, dass der Gesetzgeber einfache und leicht handhabbare Regelungen treffen, sowie Vorschriften, deren Anwendung intensive Einzelfallprüfungen erfordert, vermeiden darf; auch unter dem Gesichtspunkt der „Härtefall“-Judikatur ist bei überschaubaren Investitionen von einer sachlichen Rechtfertigung auszugehen (vgl dazu näher Öhlinger, Verfassungsfragen des ORF-Programmentgelts, MR 2012,156 (157 f), der EUR 100,- für unproblematisch erachtet). Auch der VwGH verneinte unter Heranziehung des Arguments des Kontrollaufwands und der bestehenden VfGH-Rechtsprechung zum Programmentgelt (VfGH 18.09.2013, B 801/2013) verfassungsrechtliche Bedenken. Erforderte der Empfang am konkreten Standort jedoch deutlich höhere Investitionen (etwa, weil aufgrund der Gebäudesituation spezifische Antennen, Zuleitungen oÄ erforderlich wären), ist mit Öhlinger (aaO) iS einer verfassungskonformen Interpretation davon auszugehen, dass Abs 10 Satz 1 nicht zur Anwendung kommt, dh keine Programmentgeltpflicht besteht.“
Im Beschwerdefall sind nun keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass die Herstellung des Empfangs der ORF-Fernsehprogramme am konkreten Standort des Beschwerdeführers einen deutlich höheren Aufwand als in den Materialien beschrieben erfordern würde, zumal auf keine speziell bestehende Gebäude- oder Antennensituation oder sonstige infrastrukturelle Besonderheiten verwiesen wurde. Vielmehr lehnt der Beschwerdeführer, der über ein Fernsehgerät mit einem DVB-T2-Tuner verfügt, den Ankauf eines weiters erforderlichen XXXX -Moduls sowie die erforderliche Registrierung ab. Er begründet dies einerseits mit der Höhe der Kosten („heute mindestens 70 Euro“), andererseits geht er davon aus, dass ein XXXX -Empfangsgerät über schwere technische Mängel verfüge (vgl. II.1.5.).
Mit diesen Gründen vermag der Beschwerdeführer aber keine Unzumutbarkeit im Sinne der getroffenen Erwägungen darzulegen. Zunächst legt er in keiner Weise dar, welche technischen Mängel er konkret meint und wie ihn diese betreffen könnten. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass die erforderlichen Empfangsgeräte heute teurer seien als in den Gesetzesmaterialien angeführt, muss beachtet werden, dass im Zeitpunkt der Umstellung im Bundesland des Beschwerdeführers XXXX -Module im Aktionspreis von je 19,90 Euro erhältlich waren. Dass es sich hierbei nicht um handelsübliche Modelle handeln würde, wird im Verfahren nicht vorgebracht. Bereits die belangte Behörde hat unter Hinweis auf die Literatur zutreffend darauf verwiesen (vgl. II.3.2.), dass die bloßen Anschaffungskosten eines entsprechenden Empfangsmoduls für DVB-T2 – so sie in einem ähnlichen Bereich liegen, wie bei DVB-T – unproblematisch erscheinen (siehe dazu auch sogleich unter II.3.4.6.7.).
Dass die Grenzen des zumutbaren Aufwandes im Beschwerdefall überschritten wurden, kann das Bundesverwaltungsgericht damit nicht erblicken, zumal auch eine generelle, nicht näher spezifizierte Ablehnung der vorliegend erforderlichen Geräte, wie sie der Beschwerdeführer in der Verhandlung geltend macht (vgl. zB die Seiten 5f der Niederschrift), nicht dazu führen kann, eine Unzumutbarkeit zu darzutun. Ebenso wenig ist im Verfahren hervorgekommen, dass sich die Situation des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Anschaffung des Empfangsmoduls und die erforderliche Registrierung von anderen Rundfunkteilnehmern in einer vergleichbaren technischen Situation in irgendeiner Art und Weise unterscheiden würde.
Soweit der Beschwerdeführer in der Verhandlung anführt (vgl. Seite 10 der Niederschrift), dass es für ihn nicht zumutbar sei, wenn er nicht die Wahl zwischen Geräten mehrerer Anbieter habe, sondern verpflichtet sei, eine Box oder ein Steckmodul über XXXX (von einem Monopolisten) mit schweren technischen Mängeln zu beziehen, ist er schließlich darauf hinzuweisen, dass die Zulassung zum Betrieb einer bundesweiten terrestrischen Multiplex-Plattform an die XXXX mit dem festgestellten Bescheid der KommAustria vom 20.11.2015, KOA 4.200/15-034, unter der Festlegung zahlreicher Auflagen erfolgte, deren Einhaltung von der Behörde kontrolliert wird (vgl. zB § 25 Abs. 5 AMD-G).
3.4.6.6. Nicht gänzlich außer Acht gelassen werden darf im Beschwerdefall zudem, dass der Beschwerdeführer mit seiner Gerätekonstellation (Fernsehgerät mit DVB-T2-Tuner) tatsächlich die vom Versorgungsauftrag des § 3 Abs. 1 Z 2 ORF-G umfassten Programme ORFeins und ORF 2 ohne Registrierung, wenn auch lediglich in SD-Qualität, empfangen kann bzw. im relevanten Zeitraum auch empfangen hat (vgl. zu dessen Angaben in der Verhandlung II.1.5. sowie II.1.3 zu den Grundlagen dafür).
Können bereits aufgrund der betriebenen Gerätekonstellation über einen Rundfunkempfangsweg (terrestrischer Empfang, Kabelanschluss, Satellitenempfang mit ORF-Entschlüsselungsmöglichkeit) die in § 3 Abs. 1 aufgezählten ORF-Programme tatsächlich empfangen werden, ist die Programmentgeltpflicht gegeben (vgl. Kogler/Traimer/Truppe, aaO 297). Darüber hinaus ist zu beachten (vgl. Kogler/Traimer/Truppe, aaO 298f):
„Mit dem seit der Novelle BGBl 1 2011/126 verfügten Abstellen in Abs 10 Satz 1 auf die von § 3 Abs 1 erfassten Programme (das sind die beiden Fernseh-Vollprogramme, sowie die drei österreichweit und – standortbezogen – eines der neun bundeslandweit empfangbaren Hörfunkprogramme) lässt sich nicht mehr vertreten, dass die Programme nach § 4b (Sport-Spartenprogramm), § 4c (Informations- und Kultur-Spartenprogramm) oder allenfalls § 4d (Fernsehprogramm für das europäische Publikum) für das Entstehen der Programmentgeltpflicht tatsächlich oder potenziell empfangbar sein müssen. Dieses Ergebnis ist konsequent, als zwar auch diese Programme im Versorgungsauftrag liegen (vgl § 3 Abs 8); anders als bei den beiden Fernseh-Vollprogrammen nach § 3 Abs 1 Z 1 fehlt aber ein dem § 3 Abs 1 letzter Satz bzw dem § 3 Abs 3 vergleichbarer Jedenfalls-Versorgungsauftrag. Vielmehr stellt der Gesetzgeber bei § 4b und § 4c die terrestrische Verbreitung ins Ermessen des ORF bzw ist eine solche bei § 4d überhaupt nicht vorgesehen. Überhaupt steht schon die Veranstaltung dieser Programme selbst unter der Einschränkung der „wirtschaftlichen Tragbarkeit“ (vgl VwGH 22.6.2016, Ro 2014/03/0067).“
Dieser Umstand deutet damit ebenfalls – auch wenn der Beschwerdeführer selbst in diesem Zusammenhang von „Fernsehen 2. Klasse“ spricht (vgl. Seite 9 der Niederschrift) – auf eine Programmentgeltpflicht des Beschwerdeführers hin.
Soweit der Beschwerdeführer in der Verhandlung weiters vorbringt, dass die KommAustria den ORF dazu verpflichten müsste, über die SD-Empfangsmöglichkeit der Programme zu informieren (vgl. Seite 11 der Niederschrift), ist einerseits darauf hinzuweisen, dass der gegenständlich angefochtene Bescheid von einer anderen Behörde erlassen wurde, und andererseits anzumerken, dass eine aus Sicht des Beschwerdeführers erforderliche Informationskampagne nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein kann.
3.4.6.7. Der Beschwerde kann auch dahingehend nicht gefolgt werden, dass mit der Umstellung von DVB-T auf DVB-T2, die zusätzlich zur Bereithaltung einer entsprechend adaptierten Rundfunkempfangseinrichtung die Registrierung bei dem Privatunternehmen XXXX erforderlich mache, die Aushebung des Allgemeinheitsgebotes des BVG-Rundfunk im Hinblick auf die vom ORF erbrachten Leistungen verwirklicht werde. Dies zeigt sich schon darin, dass die Gesetzesmaterialien zu § 31 Abs. 10 ORF-G eine Grenze für den zumutbaren Aufwand eines Rundfunkteilnehmers formulieren. Dass diese Grenze in der konkreten Konstellation überschritten wurde, ist – wie gezeigt – nicht der Fall.
Wenn der Beschwerdeführer die AGB von XXXX bemängelt und davon ausgeht, dass die Verschlüsselung des Signals dem Versorgungsauftrag des ORF widerspreche, ist er auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im Zusammenhang mit der Satellitenübertragung der Programme des ORF hinzuweisen (VwGH 22.06.2016, Ro 2014/03/0067):
„9 § 3 ORF-G nimmt (wie schon angesprochen) an mehreren Stellen darauf Bezug, dass der Versorgungsauftrag des ORF nur dann erfüllt wird, wenn die gleichmäßige Versorgung ‚nach Maßgabe der technischen Entwicklung und der wirtschaftlichen Tragbarkeit erfolgt‘ (vgl VwGH vom 17. November 2011, 2011/03/0050 (VwSlg 18.270 A/2011)). Die dem Programmentgelt zugrunde liegende Austauschbeziehung zwischen dem Empfang der Programme des ORF und dem dafür zu leistenden Entgelt (vgl etwa VwGH vom 30. April 2015, Ro 2015/15/0007) erfasst daher bei einem an Voraussetzungen geknüpften Versorgungsauftrag, wie er in § 3 Abs 4 ORF-G geregelt ist, nur die Leistungen des ORF, die dieser erbringt, wenn diese Voraussetzungen bereits vorliegen. Damit die Versorgung via Satellit als ‚wirtschaftlich tragbar‘ im Sinne dieser Bestimmung anzusehen ist, kann es erforderlich sein, den Empfang auf diesem Wege von einer – neben dem Programmentgelt zu leistenden – Zahlung durch den Empfänger abhängig zu machen, die den mit dieser Verbreitungsart verbundenen zusätzlichen Kostenaufwand für die Herstellung der individuellen Empfangsmöglichkeit (durch die zur Entschlüsselung erforderliche DSK [Anm. BVwG: Digital-SAT-Karte) abdeckt.
10 Entgegen der Revision steht es dem ORF daher offen, zur Herstellung der wirtschaftlichen Tragbarkeit für diesen Versorgungsauftrag die Zahlung eines Geldbetrages vorauszusetzen, sofern diese Leistung nach Art und Umfang notwendig ist, um die wirtschaftlichen bzw die dem Stand der Technik erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen, damit der ORF dem eben genannten spezifischen Versorgungsauftrag nachkommen kann.
11 Vor diesem Hintergrund erweist sich die Auffassung des Revisionswerbers, ihm würde durch die Vorgehensweise des ORF der Empfang des ORF über Satellit zu Unrecht verwehrt, als nicht zielführend. Gleiches gilt für die Voraussetzung der wirtschaftlichen Tragbarkeit betreffend die Veranstaltung für ein Sport-Spartenprogramm nach § 4b ORF-G sowie für den an eben diese Voraussetzung geknüpften Auftrag an den ORF, - ein Informations- und Kultur-Spartenprogramm iSd § 4c ORF-G, sowie für den Auftrag an den ORF, ein Fernsehprogramm für das europäische Publikum iSd § 4d ORF-G auszustrahlen. Aus dem Revisionsvorbringen ergibt sich insbesondere, dass für die DSK pro Empfangsgerät zumindest alle fünf Jahre ein Kostenbeitrag von jeweils EUR 18,-- zu leisten ist. Bei dieser Sachlage kann nicht gesagt werden, dass der Empfang der Programme iSd § 3 Abs 4, des § 4b sowie des § 4c ORF-G unmöglich oder durch zusätzliche Bedingungen wesentlich erschwert würde.
12 C. Auf Basis des Vorgesagten vermag der Revisionswerber auch mit seinem Vorbringen zu den allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht aufzuzeigen, dass er in subjektiven öffentlichen Rechten verletzt sein könnte.“
Daraus ist abzuleisten, dass sich auch im Hinblick auf die digitale terrestrische Verbreitung ein Anmeldeprozess unter Abfrage der Teilnehmernummer sowie eine Kostenüberwälzung bei den Entschlüsselungsmitteln rechtfertigen lässt, soweit diese eine gewisse Zumutbarkeitsgrenze nicht überschreiten (in diesem Sinne auch Kogler/Traimer/Truppe, aaO 300f). Dazu ist hervorzuheben, dass zB die wiederholt erforderliche Leistung eines geringfügigen Betrages nicht als wesentliche Erschwerung der Herstellung des Empfangs der Programme des ORF qualifiziert werden kann.
3.4.6.8. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, dass es aus technischer Sicht „ein Leichtes wäre“, festzustellen, ob vom Teilnehmer ORF-Programme empfangen werden würden oder nicht, und ob daraus in weiterer Folge Entgeltansprüche entstehen würden oder nicht, ist auf die unter II.3.4.2. zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 27.11.2014, Ro 2014/15/0040) Bezug zu nehmen. So wäre eine Überprüfung des Vorhandenseins von Einrichtungen zum Empfang von Programmen des ORF nur dadurch möglich, dass in den Wohnungen des Rundfunkteilnehmers Prüfungsschritte vorgenommen würden. Derartige Überprüfungen stünden aber stets in einem Spannungsverhältnis zu grundrechtlich geschützten Werten, insbesondere zu Art. 8 EMRK sowie zu Art. 9 StGG.
Im vorliegenden Beschwerdefall scheiterte eine Überprüfung zB gerade auch daran, dass der Beschwerdeführer nicht bereit war, der belangten Behörde nähere Informationen zum genauen Gerätetyp und zu allfällig vorhandenen Zusatzvorrichtungen bekanntzugeben (vgl. I.3. und I.5.). Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers kann daher weiterhin nicht davon ausgegangen werden, dass eine Prüfung, ob Einrichtungen zum Empfang der Programme des ORF vorhanden sind, mit geringem Kontrollaufwand möglich wäre, zumal diese Ansicht nicht berücksichtigt, dass die geltende Fassung des § 31 Abs. 10 ORF-G auf die Versorgung des jeweiligen Standortes mit den Programmen des ORF abstellt.
3.4.6.9. Das Bundesverwaltungsgericht sieht aus all diesen Gründen auch keine Veranlassung, der Anregung des Beschwerdeführers, beim Verfassungsgerichtshof die Aufhebung des § 31 Abs. 10 ORF-G zu beantragen, nachzukommen. Neuerlich ist an dieser Stelle hervorzuheben, dass im Beschwerdefall nicht hervorgekommen ist, dass die Situation des Beschwerdeführers eine besondere wäre, die eine unterschiedliche Behandlung im Verhältnis zu anderen Rundfunkteilnehmern mit den gleichen technischen Voraussetzungen rechtfertigen würde.
Soweit der Beschwerdeführer den generellen Aufwand, der ihm als Rundfunkteilnehmer, welcher an den ORF-Programmen kein Interesse habe, zugemutet werde, als nicht mehr gering und damit unzumutbar bewertet, muss ihm – neben den bereits getroffenen Erwägungen zur Zumutbarkeit – entgegengehalten werden, dass gemäß § 31 Abs. 10 1. Halbsatz ORF-G das Programmentgelt unabhängig von der Häufigkeit und der Güte der Sendungen oder ihres Empfanges zu zahlen ist.
3.5. Ergebnis:
Die Beschwerde gegen die im angefochtenen Bescheid enthaltene Vorschreibung der Rundfunkgebühren für den Betrieb von Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen, des Programmentgeltes und des Kunstförderungsbeitrages ist daher insgesamt als unbegründet abzuweisen.
Bei der im angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Abgabe gemäß „§ 2 des Steiermärkischen Rundfunkabgabegesetz, LGB1.NR. 36/2000 i.d.g.F.“ (StRAG) handelt es sich um eine Landesgabe (vgl. die §§ 1 und 5 StRAG). Die Zuständigkeit zur Entscheidung über Beschwerden in dieser Hinsicht obliegt damit dem zuständigen Landesverwaltungsgericht (vgl. Art. 131 Abs. 1 B-VG; sowie zB zur Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich über eine Beschwerde betreffend Rundfunkgebühren nach dem NÖ Rundfunkabgabegesetz implizit: VwGH 30.04.2015, Ro 2015/15/0007; siehe auch I.9.).
Demnach bezieht sich die gegenständliche Abweisung der Beschwerde nicht auf den Ausspruch der belangten Behörde hinsichtlich des StRAG.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist vorliegend nicht zulässig.
Es liegt weder einer der vorgenannten Fälle, noch liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal die gegenständliche Entscheidung eine auf den konkreten Einzelfall bezogene Beurteilung auf der Grundlage der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (siehe im Einzelnen II.3.4.) beinhaltet.