Rückverweise
I413 2215754-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, vertreten durch den öffentlichen Notar Mag. Anton Spielmann, Guarinonigasse 1, 6060 Hall in Tirol, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes XXXX vom XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.07.2019 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid zur Gänze behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 16.05.2017, XXXX, bewilligte das Bezirksgericht XXXX: "1 In KG XXXX die Eröffnung der neuen EZ XXXX 2 Grundstücksveränderungen in KG XXXX
3 in EZ XXXX KG
XXXX Ersichtlichmachung des Gst-Nr XXXX in EZ NEU als weiteres herrschendes GST 4 in EZ XXXX KG XXXX die Mitübertragung der Eintragung A-LNR 1 1 a 4041/1976 Recht des Gehens und Fahrens über Gst XXXX/1 in EZ XXXX für Gst XXXX/2
zur Einlage EZ XXXX KG XXXX gemäß Pkt. 1 5 in EZ XXXX KG XXXX gemäß Pkt 1 zu 1/1 (hinsichtlich der Liegenschaft) für XXXX, geb. XXXX, XXXX Bemessungsgrundage: EUR 12.000,-- 6 in EZ XXXX KG XXXX gemäß Pkt. 1 die Einverleibung des Belastungs- und Veräußerungsverbots im Sinn des § 364c ABGB gemäß Punkt IV. des Schenkungs- und Dienstbarkeitsvertrages vom 29.03.2017 für XXXX XXXX 7 in EZ XXXX KG XXXX die Einverleibung der Dienstbarkeit des Geh- und Fahrweges sowie der Verlegung sämtlicher technischer Leitungen auf Gst-Nr XXXX/2 zugunsten des jeweiligen Eigentümers des Gst-Nr XXXX in EZ NEU gemäß Schenkungs- und Dienstbarkeitsvertrages vom 29.03.2017 8 in EZ XXXX KG XXXX gemäß Pkt. 1 Ersichtlichmachung des Rechtes des Geh- und Fahrweges sowie der Verlegung sämtlicher technischer Leitungen auf Gst-Nr XXXX/2 zugunsten des jeweiligen Eigentümers des Gst-Nr XXXX in EZ NEU gemäß Schenkungs- und Dienstbarkeitsvertrages vom 29.03.2017 9 in EZ XXXX KG XXXX die Einverleibung der Löschung C-LNR 1 1 a 4041/1976 DIENSTBARKEIT des Gehens und Fahrens über Gst XXXX/2 gem Pkt VII
Realteilungsvertrag 1976-01-30 für Gst XXXX/1 in EZ XXXX Gst XXXX/3 in EZ XXXX
10 in EZ XXXX KG XXXX die Einverleibung der Löschung A-LNR 1 1 a 4041/1976 Recht des Gehens und Fahrens über Gst XXXX/2 in EZ XXXX für Gst XXXX/1
11 in EZ XXXX KG XXXX die Einverleibung der Löschung A-LNR 2 2 a 4041/1976 Recht des Gehens und Fahrens über Gst XXXX/2 in EZ XXXX für Gst XXXX/3
b 2983/1992 Übertragung der vorangegebenen Eintragung(en) aus EZ
XXXX."
2. Im Rahmen der Selbstberechnung wurde die im Antrag vom 15.05.2017 geltend gemachte Ermäßigung der Bemessungsgrundlage gemäß § 26 a GGG (Kind) auf der Bemessungsgrundlage € 12.000,00 errechnet und die Gebühr iHv € 132,00 abgeführt.
3. Mit Lastschriftanzeige vom 22.11.2018 setzte die belangte Behörde die Eintragungsgebühr laut GGG TP9 lit. B Ziffer 1 neu fest und schrieb zusätzlich zur bereits geleisteten Zahlung in Höhe von €
132,00 einen weiteren Betrag in Höhe von € 203,00 auf der Bemessungsgrundlage € 30.398,00 vor.
4. Gegen diese Lastschriftanzeige erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 30.11.2018 Einwendungen.
5. Mit Mandatsbescheid vom 19.12.2018 wurden die weiteren Eintragungsgebühren zuzüglich der Einhebungsgebühr gemäß § 6a GEG in Höhe von € 8,00 vorgeschrieben.
6. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Vorstellung mit Schriftsatz vom 21.12.2018.
7. Mit Bescheid vom XXXX erkannte die belangte Behörde den Beschwerdeführer als zahlungspflichtige Partei schuldig, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution die im Verfahren des Bezirksgerichtes XXXX, XXXX entstandene Pauschalgebühr gemäß TP9 lit. b Z 1 GGG in Höhe von restlich € 203,00 und die Einhebungsgebühr gemäß § 6a GEG in Höhe von € 8,00 auf das Konto des Bezirksgerichtes XXXX, BIC:
XXXX, IBAN: XXXX, Verwendungszweck: XXXX XXXX, VNR 2 einzuzahlen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass im vorliegenden Fall ein Teil abgeschrieben worden sei und diese unbebaute Teilfläche an den Sohn übergeben wurde. Die Begünstigung des § 26a GGG sei daher anzuwenden. Für die abgeschriebene Teilfläche sei noch kein Einheitswert festgestellt worden, weshalb die Partei einen Wert basierend auf den Bodenwert als Bemessungsgrundlage errechnet habe. Aufgrund der eingeholten Nachfrage des Bundesministers für Justiz, Abteilung I7 führte die belangte Behörde aus, dass der Bodenwert selbst kein taugliches Mittel zur Berechnung der Bemessungsgrundlage darstelle. Der Einheitswert werde vom Finanzamt auf Antrag mit Bescheid festgestellt. Die vom Beschwerdeführer angeführte Praxis der Finanzämter, eine für unbebaute Teilfläche eines noch nicht bestehenden Einheitswertes nach den Bestimmungen des Bewertungsgesetzes ausgehend vom Bodenwert zu ermitteln könne nicht auf die Gerichtsgebühren vorschreibenden Behörden umgelegt werden. Die Bestimmungen des zweiten Teiles (§§ 18 bis 79 BewG) würden nur für Vermögenssteuer und für die Stempel- und Rechtsgebühren gelten. Der § 26a Abs 1 GGG beziehe sich auf den Einheitswert, dessen Bewertung und Feststellung im zweiten Teil des Bewertungsgesetzes geregelt werde und ungeachtet dessen als nach diesen Bestimmungen festgestellte Wert auch für die Bemessung der Eintragungsgebühr nach § 26a Abs 1 GGG maßgeblich sei. Eine Übernahme der dargestellten Praxis der Finanzämter ergebe sich hierdurch jedoch nicht. Die Gebühren vorschreibende Behörde sei nicht zuständig, selbst einen Einheitswert zu ermitteln, indem der Bodenwert für den unbebauten Liegenschaftsteil herangezogen werde, dessen dreifacher Wert dann als Bemessungsgrundlage für die gerichtliche Eintragungsgebühr dienen solle. Die Gebührenpflicht knüpfe an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zur gewährleisten. Daher sei nur ein anteiliger Einheitswert der Bemessungsgrundlage in Anwendung zu bringen.
8. Gegen diesen dem einschaltenden Notar am 25.01.2019 zugestellten Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom 21.02.2019, in der zusammenfassend die Auffassung vertreten wird, dass die hilfsweise Berechnung nach dem Bewertungsgesetz analog zur Ermittlung der Grunderwerbssteuer auch für die Ermittlung der Eintragungsgebühr heranzuziehen sei. Der ursprüngliche Einheitswert setze sich nach Bodenwert und Gebäudewert zusammen. Bei der anteiligen Aufteilung der Flächen sei somit auch der Gebäudewert anteilig übernommen worden, obwohl das abgeschriebene Grundstück nicht bebaut sei. Eine solche Vorgangsweise widerspreche dem Bewertungsgesetz und verstoße gegen das Gleichheitsgebot. Der belangten Behörde sei es zuzumuten, unter Zuhilfenahme von Einheitswerten oder Hilfswerten mangels Einheitswerten die Bemessungsgrundlage zu ermitteln. Eine solche Hilfsweise errechnete Bemessungsgrundlage würde auch das Justizministerium zulassen. Das vorliegende Ergebnis würde den Liegenschaftswerber benachteiligen. Ohne große Mühen könnte jedoch eine Methode angewendet werden, die sachlich gerechtfertigt wäre. Der Beschwerdeführer stellte den Antrag, den Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 19.12.2018 ersatzlos aufzuheben.
9. Mit Schriftsatz vom 27.02.2019, eingelangt am 11.03.2019, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Justizverwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
10. Über Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichts legte die belangte Behörde Kopien einer Aufstellung über erhobene Preise von Baugrundstücken im Sprengel des Bezirksgerichts XXXX für 2017 und einen Screenshot zu Baulandpreisen in der Gemeinde XXXX vor.
11. Mit Schreiben vom 05.07.2019 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht diese Aufstellung über erhobene Preise von Baugrundstücken im Sprengel des Bezirksgerichts XXXX für 2017 und einen Screenshot zu Baulandpreisen in der Gemeinde XXXX dem Beschwerdeführer zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme. Zu diesem Ermittlungsergebnis nahm der einschreitende Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 17.07.2019 Stellung.
12. Am 17.07.2019 führte das Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung durch, in der der Sachverhalt erörtert und ein Rechtsgespräch geführt wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Verfahrensgang gemäß Punkt I. wird festgestellt. Darüber hinaus werden nachstehende Feststellungen getroffen:
Der Beschwerdeführer erwarb aufgrund des Schenkungs- und Dienstbarkeitsvertrages vom 29.03.2017 das alleinige Eigentumsrecht an der Liegenschaft EZ XXXX KG XXXX, mit dem Gst. Nr. XXXX. Dieses Grundstück wurde durch Teilung des Gst. XXXX/2, EZ XXXX KG XXXX neu gebildet. Das Gst. XXXX ist nicht bebaut und umfasst eine Gesamtfläche von 248 m2.
Der Beschwerdeführer ist der Sohn von XXXX und XXXX. XXXX ist die grundbücherliche Eigentümerin der Liegenschaft EZ XXXX KG XXXX mit dem Gst. Nr. XXXX/2.
Es besteht kein Einheitswert für das Gst. XXXX der Liegenschaft EZ
XXXX KG XXXX.
Der Verkehrswert der Liegenschaft EZ XXXX KG XXXX, mit dem Gst. Nr. XXXX, betrug im Jahr 2017 € 102.386,80.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in die Beschwerde sowie den angefochtenen Bescheid und in die im Verwaltungsakt vorgelegten Unterlagen. Ferner wurden Beweise aufgenommen durch Erhebung des Verkehrswertes für Baugrundstücke im Jahr 2017 in XXXX und durch Erörterung der Sach- und Rechtslage im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 17.07.2019.
Die Feststellungen des Verfahrensganges basieren auf dem vorgelegten Verwaltungsakt stehen als erwiesen und zweifelhaft fest.
Die Feststellungen zur vorgenommenen Eintragung im Grundbuch basiert auf den Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX, XXXX vom 16.05.2017. Dass das Grundstück 248 m2 umfasst, ist nicht strittig.
Die Feststellung, dass kein Einheitswert für das neugebildete Grundstück XXXX vorliegt, ergibt sich unzweifelhaft aus dem angefochtenen Bescheid, sowie aus der dagegen erhobenen Beschwerde.
Die Feststellung betreffend den Verkehrswert des Baugrundstücks basiert auf der Einsichtnahme in die vorgelegte Aufstellung über erhobene Preise von Baugrundstücken im Sprengel des Bezirksgerichts XXXX für 2017 und einen Screenshot zu Baulandpreisen in der Gemeinde XXXX. Hieraus ist ersichtlich, dass der Verkehrswert in XXXX für Baugrundstücke im Jahr 2017 stark nach der Grundstücksgröße variiert. Während gemäß der glaubhaften und als zutreffend zu würdigenden Aufstellung von erhobenen Baugrundstückspreisen für kleine Grundstücke von nicht mehr als 300 m2 ca. € 450,00 pro Quadratmeter erzielt werden konnten, ergaben sich in diesem Jahr für größere Grundstücke bis zu 750 m2 Größe Quadratmeterpreise von durchschnittlich € 601,00. Die mit Screenshot belegte Site www.bodenpreise.at weist für 2017 für Bauland einen durchschnittlichen Quadratmeterpreis von € 412,84 aus. Da das gegenständliche Grundstück sehr klein ist (248 m2), was die Bebaubarkeit, etwa aufgrund der einzuhaltenden Abstands- und Baudichtebestimmungen deutlich verringert, wenn nicht verunmöglicht und damit die ökonomische Verwertbarkeit gegenüber größeren Grundstücken geringer ist, ist nach Würdigung aller erheblichen Umstände das Bundesverwaltungsgericht zur Überzeugung gelangt, dass der durchschnittliche Verkehrswert des gegenständlichen Grundstückes mit ca. € 412,84/m2 anzusetzen ist. Multipliziert mit der Anzahl der m2 des Grundstücks ergibt sich der festgestellte Wert.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Stattgebung der Beschwerde
3.1 Strittig ist im gegenständlichen Fall die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Eintragungsgebühr für die Einverleibung des Eigentumsrechts in das Grundbuch.
Die fristgerecht eingebrachte Beschwerde ist berechtigt.
3.2 § 26a GGG lautet:
"Begünstigte Erwerbsvorgänge
§ 26a. (1) abweichend von § 26 ist für die Bemessung der Eintragungsgebühr bei den nachstehend angeführten begünstigten Erwerbsvorgängen der dreifache Einheitswert, maximal jedoch 30 % des Wertes des einzutragenden Rechts (§ 26 Abs. 1), heranzuziehen:
1. Bei Übertragung einer Liegenschaft an [...] einen Verwandten oder [...] des Überträgers;
2. [...]
(2) Eine Ermäßigung der Bemessungsgrundlage tritt nur ein, wenn sie eingangs der Eingabe unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage in Anspruch genommen wird. Die Voraussetzungen für die Ermäßigung der Bemessungsgrundlage sind durch Vorlage geeigneter Urkunden bei Lebensgefährten insbesondere durch die Bestätigungen über den Hauptwohnsitz zu bescheinigen.
(3) [...]"
3.3 § 26a GGG sieht Ausnahmen von der Anknüpfung an den gemeinen Wert (§ 26 Abs 1 GGG - "Wert des jeweils einzutragenden Rechts" - vor. Sie betrifft insbesondere Rechtsgeschäfte im Familienkreis (§ 26a Abs 1 Z 1 GGG).
In solchen Fällen ist als Bemessungsgrundlage für die Eintragungsgebühr der dreifache Einheitswert, maximal jedoch 30 % des Wertes einzutragenden Rechtes heranzuziehen. Damit soll - wie Dokalik, Gerichtsgebühren, 13. Auflage, § 26a Anmerkung 1, ausführt, auf unterschiedliche Entwicklungen des Einheitswerts im Laufe der Jahre Bedacht genommen werden.
Im vorliegenden Fall steht unstrittig fest, dass § 26a Abs 1 Z 1 GGG zur Anwendung kommt. Es wurde die Ermäßigung der Bemessungsgrundlage eingangs der Eingabe unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage in Anspruch genommen. Es wurde auch ein von § 26a GGG Begünstigter - und zwar das Kind der Überträgerin - mit der Liegenschaft bedacht. Damit ist auf den dreifachen Einheitswert abzustellen.
Im vorliegenden Fall besteht jedoch für das neu gebildete Grundstück noch kein Einheitswert.
Die belangte Behörde zieht in Anknüpfung an formale Tatbestände - den Einheitswert des Grundstückes XXXX/2, aus welchem das neue Grundstück XXXX gebildet und abgetrennt wurde, heran und nimmt hiervon einen Bruchteil zur Bestimmung der Bemessungsgrundlage. Dem gegenüber hat der Beschwerdeführer im Sinne des Bewertungsgesetzes den Bodenanteil herangezogen. Es trifft die Ausführung in der Beschwerde zu, dass nach dem Bewertungsgesetz der Einheitswert bei bebauten Grundstücken aus Bodenwert und Gebäudewert errechnet wird und dass der Gebäudewert nur dann heranzuziehen ist, wenn das Grundstück bebaut ist, was zweifellos in gegenständlichen Fall nicht gegeben ist.
Dennoch ist auch der Einwand im angefochtenen Bescheid insofern beachtlich, als § 26a Abs 1 GGG zwar auf den Einheitswert referenziert, jedoch dessen Bewertung und Feststellung in keiner Weise vorsieht. Die belangte Behörde hatte daher nicht einen Einheitswert im Sinne des Beschwerdevorbringens festzustellen, weil diese Feststellung nicht in ihrem Zuständigkeitsbereich liegt.
Aus § 26a Abs 1 GGG ist klar ersichtlich, dass die Bemessungsgrundlage bei begünstigten Erwerbsvorgängen der dreifache Einheitswert, maximal jedoch 30 % des Wertes des einzutragenden Rechtes heranzuziehen ist. Im vorliegenden Fall existiert kein Einheitswert. Die belangte Behörde hat auch keinen Einheitswert zu bilden. Die Heranziehung des Einheitswertes des vor Herauslösung des verfahrensgegenständlichen Grundstückes bestehenden Grundstückes XXXX/2 ist nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes jedoch nicht zulässig.
§ 26a GGG stellt nämlich auf den Einheitswert des Grundstückes XXXX, nicht eines anderen Grundstückes ab. Im Sinne auch der im angefochtenen Bescheid zitierten Rechtsauffassung des Bundesministers für Justiz, welche für das Bundesverwaltungsgericht nicht bindend ist, ist davon auszugehen, dass die Bildung eines Bruchteiles eines nicht auf das gegenständliche Gst. 2494/4 anzuwendenden Einheitswertes nicht rechtskonform ist.
Es ist daher der Auffangtatbestand des § 26a Abs 1 erster Satz letzter Halbsatz GGG zu bedenken, wonach maximal jedoch 30 % des Wertes des einzutragenden Rechtes heranzuziehen ist. Hierbei ist jedoch zu bedenken, dass dieser Auffangtatbestand - wie die vorzitierte Anmerkung bei Dokalik, Gerichtsgebühren, 13. Auflage, § 26a Anmerkung 1, zeigt - für Fälle gedacht ist, in denen sich die Einheitswerte sich im Laufe der Jahre sehr unterschiedlich gegenüber den Verkehrswerten entwickelt haben, also gegenüber den tatsächlich erzielten Verkehrswerten höher sind (ein in Tirol angesichts der Immobilienpreisentwicklung undenkbares Szenario). Der Fall, dass kein Einheitswert besteht, ist offensichtlich schlichtweg nicht bedacht worden. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts kann diese (zweifelsfrei planwidrige) Lücke durch Heranziehung des § 26a Abs 1 erster Satz letzter Halbsatz GGG gelöst werden, sodass auf eine Bemessungsgrundlage auf Basis von maximal 30 % des Wertes des einzutragenden Rechtes in Fällen abzustellen ist, in denen ein Einheitswert nicht besteht.
3.4 Im vorliegenden Fall ist nach den getroffenen Feststellungen von einem Verkehrswert dieses Grundstückes XXXX im Jahr 2017 von €
102.386,80 auszugehen. Die Bemessungsgrundlage des § 26a Abs 1 erster Satz letzter Halbsatz GGG stellt auf "maximal 30 % des Wertes es einzutragenden Rechtes" ab. Diese Bestimmung ermöglicht es somit, bis maximal 30 % des Verkehrswerts zu gehen. Hinsichtlich des anzusetzenden Prozentsatzes besteht mangels ersichtlicher Determinanten für die Prozentzahl ein freies Ermessen, das sich wohl im Sinne der Motive des Gesetzgebers, eine Begünstigung zu schaffen und allenfalls überhöhte Einheitswerte nicht zur Anwendung zu bringen, ausgehend von der Höhe des Verkehrswerts nicht zwingend auszuschöpfenden Maximums des Prozentsatzes orientieren darf. Im gegenständlichen Fall ist der überaus stattliche, ein Vielfaches des Einheitwertes des ungeteilten Grundstückes XXXX/2 betragende Verkehrswert zu beachten. Zudem ist die Winzigkeit des Grundstücks, seine dadurch erschwerte Bebaubarkeit, die mangelnde Verwertbarkeit durch die eingetragenen Belastungs- und Veräußerungsverbote zugunsten der Eltern des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Vor diesem Hintergrund ist nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts die Bemessungsgrundlage im vorliegenden Fall mit 10 % des festgestellten Verkehrswertes zu bilden und beträgt damit (gerundet) € 10.239,00.
Gemäß TP9 lit b Z 1 GGG beträgt die Höhe der Gebühr für Eintragungen (Einverleibungen) in das Grundbuch zum Erwerb des Eigentums 1,1 % vom Wert des Rechts - hier von der oben ermittelten Bemessungsgrundlage gemäß § 26a Abs 1 GGG von € 10.239,00. Die Eintragungsgebühr beträgt sohin gemäß TP 9 lit b Z 1 iVm § 6 Abs 2 GGG € 113,00. Hiervon sind bereits € 132,00 geleistet worden, sodass zu Gunsten des Beschwerdeführers ein Überling von € 19,00 verbleibt. Da Beschwerdegegenstand nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Bemessungsgrundlage war, konnte über diesen Überling nicht im Rahmen dieses Verfahrens abgesprochen werden.
3.5 Für eine Vorschreibung eines restlichen Betrages an Eintragungsgebühr besteht im gegenständlichen Fall somit kein Raum. Daher war der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt.
Im vorliegenden Fall war die über den Anlassfall hinausgehende besondere Rechtsfrage zu klären, wie die Bemessungsgrundlage für die Eintragungsgebühr nach TP 9 lit b Z 1 GGG zu bilden ist, wenn im Falle eines begünstigten Erwerbsvorganges kein Einheitswert besteht. Diese Frage stellt sich immer dann, wenn - wie im Anlassfall - ein Grundstück geteilt und das Eigentum am neu gebildeten Grundstück einem anderen als dem bisherigen Eigentümer des geteilten Grundstückes zukommen soll.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich zu dieser Fragestellung betreffend die erst durch BGBl I Nr 1/2013 (Art 1 Z 5) eingefügte Bestimmung des § 26a GGG noch nicht äußern können. Es besteht sohin - soweit ersichtlich - keine Rechtsprechung. Der Gesetzeswortlaut lässt grundsätzlich auch eine andere Interpretation des § 26a Abs 1 erster Satz letzter Halbsatz GGG zu, sodass von einer klaren Rechtslage nicht ausgegangen werden kann. Dass die im gegenständlichen Fall zu lösende Rechtsfrage nicht ausschließlich im Einzelfall relevant ist, sondern über diesen Fall hinaus auch in anderen Fällen von Bedeutung ist, liegt insofern auf der Hand, als der diesem Fall zugrundeliegende Vorgang der Teilung eines Grundstückes und der damit verbundenen mangelnden Vorlage eines Einheitswertbescheides für das neue zu gebildete Grundstück keineswegs unüblich und ungewöhnlich ist, sodass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auszugehen ist. Aus diesem Grund war die ordentliche Revision zuzulassen.