W228 2136072-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter vom 19.08.2016, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) hat mit Schreiben vom 18.09.2015 bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (im Folgenden: BVA) einen Antrag auf Gewährung eines Waisenversorgungsgenusses gestellt. Begründend führte er aus, dass seine Mutter seit dem Tod des Vaters des Beschwerdeführers einen Witwenversorgungsgenuss bezogen habe. Der Beschwerdeführer habe immer bei seiner Mutter gewohnt und habe ihn jene finanziell miterhalten. Er beziehe vom Finanzamt Klagenfurt die erhöhte Familienbeihilfe, da er sich noch nie selbst erhalten habe können. Er habe bereits einmal während seines Studiums einen Waisenversorgunggenuss bezogen.
Dem Antrag beigelegt wurde die Mitteilung des Finanzamtes Klagenfurt über den Bezug der erhöhten Familienbeihilfe vom 01.04.2014 sowie das dazu ergangene fachärztliche Sachverständigengutachten vom 28.03.2014.
Die BVA hat mit Bescheid vom 19.08.2016, Zl. XXXX, den Antrag des Beschwerdeführers auf Auszahlung eines Waisenversorgungsgenusses vom 18.09.2015 gemäß § 17 Abs. 3 des Pensionsgesetzes 1965 (PG 1965) abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen des § 17 Abs. 3 PG 1965 gebühre. Die Behörde habe schlüssig und nachvollziehbar festzustellen, ob seit dem 18. Lebensjahr bis zum Studienende bzw. bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres eine Erwerbsunfähigkeit vorgelegen sei. Die Voraussetzungen zur Beurteilung dieser Frage seien, dass der Beschwerdeführer im prüfungsgegenständlichen Zeitraum nicht mehr in der Lage war, durch eigene Arbeit einen wesentlichen Beitrag zum Lebensunterhalt zu verdienen. Ob der Beschwerdeführer seit Vollendung des 18. Lebensjahres bis zum erfolgten Abbruch seines Studiums (im Jahr 1990) erwerbsunfähig gewesen sei, könne aufgrund der aufliegenden Unterlagen nicht beurteilt werden. Mangels Vorliegen ärztlicher Bestätigungen über seinen damaligen Gesundheitszustand könne die Lücke aus medizinischer Sicht auch nicht im Zuge eines eigenständigen Ermittlungsverfahrens durch Beiziehung von Sachverständigen geklärt werden. Da eine Erwerbsunfähigkeit zu dem im § 17 Abs. 3 PG 1965 festgelegten Zeitpunkt derzeit nicht nachvollzogen werden kann, habe seinem Antrag auf Waisenversorgungsgenuss nicht stattgegeben werden können.
Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 09.09.2016 fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass seine Beschwerden zu einem sozialen Rückzug und einem massiven Vermeidungsverhalten geführt hätten. Er leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung und an einer Angst- und Panikstörung. Durch sein Rückzugsverhalten habe er ärztliche Behandlungen gemieden, da diese hinsichtlich der Erwartungsangst und Panik seine Symptome verschlimmert hätten. Heute wisse er, dass es Behandlungsmöglichkeiten gegeben hätte, aber damals hätten ihn selbst seine Angehörigen nicht einer Behandlung zuführen können. Im Bescheid des Finanzamtes vom 01.04.2014 sei ihm Familienbeihilfe gewährt worden, da er nicht selbsterhaltungsfähig sei und laut diesem Gutachten die Selbsterhaltungsfähigkeit auch nicht erlangt habe. Auslöser für seine Erkrankung sei der Tod seines Vaters gewesen. Er ersuche um fachärztliche Begutachtung zur Feststellung, ob seine Angaben über seine Erkrankung und deren Auswirkungen auf seine Arbeitsfähigkeit mit der medizinischen Fachmeinung übereinstimmen.
Die Beschwerdesache wurde am 30.09.2016 von der BVA dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit zwei Schreiben jeweils vom 07.10.2016 zwei ehemalige Ärzte des Beschwerdeführers (Dr. XXXX sowie Dr. XXXX) ersucht, zu beantworten, ob sie erstens irgendeine Erinnerung an den Beschwerdeführer hätten und sie zweitens eine Erinnerung an den Gesundheitsverlauf des Beschwerdeführers, insbesondere im Zeitraum ab 1984 bis ca. 1991, hätten.
Am 17.10.2016 langte eine Notiz von Dr. XXXX ein, in welcher dieser ausführte, dass er sich nicht an den Beschwerdeführer erinnern könne und keine Unterlagen habe.
Am 19.10.2016 langte eine Notiz von Dr. XXXX ein, in welcher dieser ausführte, dass ihm der Name des Beschwerdeführers unbekannt sei. Seine Kartei-Datei sei nunmehr bei Dr. XXXX.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.10.2016 wurde Dr. XXXX ersucht, zu beantworten, ob in ihrer Kartei-Datei Informationen zum Gesundheitsverlauf des Beschwerdeführers enthalten seien.
Am 14.11.2016 langte ein mit 09.11.2016 datiertes Schreiben von Dr. XXXX ein, in welchem diese ausführte, dass ihr Dr. XXXX nach Schließung seiner Praxis lediglich einen USB-Stick und keine Patientenkartei übergeben habe. Die auf diesem Stick vorhanden Daten seien nicht einsehbar, da sie mit einem Passwort gesichert seien. Es sei ihr daher nicht möglich, auf die Daten der von Dr. XXXX behandelten Patienten zugreifen zu können.
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 17.11.2016 dem Beschwerdeführer bekannt gegeben, dass die amtswegigen Ermittlungen des Gerichts erfolglos waren. Ohne weitere Befunde aus den Jahren 1984 bis 1991 werde die Beschwerde nach derzeitiger Sachlage nicht zum Erfolg führen, zumal ohne Beibringung weiterer Befunde aus dem genannten Zeitraum eine aktuelle Untersuchung eines ärztlichen Sachverständigen im Jahr 2016 keine sichere Aussage über eine Erwerbsunfähigkeit in dem genannten Zeitraum treffen könne. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit gegeben, innerhalb einer Frist von vier Wochen dazu eine Stellungnahme abzugeben.
Am 13.12.2016 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben des Beschwerdeführers ein, in dem er um Fristverlängerung hinsichtlich der Stellungnahme ersuchte. Weiters führte er aus, dass er bereit sei, sich durch einen ärztlichen Gutachter untersuchen zu lassen, sodass eine Einschätzung über den Schweregrad und den Verlauf seiner Erkrankung getroffen werden könne.
Am 11.01.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine mit 10.01.2017 datierte Stellungnahme des Beschwerdeführers ein. Darin führte er aus, dass er nochmals darauf hinweisen wolle, dass er seit dem Tod seines Vaters unter einer Sozialphobie und Angststörung leide. Er hoffe, dass ihm nicht aufgrund des Umstandes, dass die Ärzte, bei denen er in Behandlung gewesen sei, bereits in Pension seien und die Unterlagen nicht mehr existieren, eine existenzsichernde Waisenpension aberkannt werde. Es sei für den Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar, dass der jahrelange Hausarzt seiner Familie, Dr. XXXX, sich nicht an ihn erinnern könne.
Der Stellungnahme beigelegt wurden eine mit 14.12.2016 datierte eidesstattliche Erklärung des Halbbruders des Beschwerdeführers zur gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers, ein Kurzarztbrief des Klinikums Klagenfurt am Wörthersee vom 05.12.2016 sowie ein Zwischenbericht/Abschlussbericht von Dr. XXXX, Ärztlicher Leiter der Heeressanitätsanstalt des Militärkommandos Kärnten aus dem Jahr 1984.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Der Beschwerdeführer ist am 12.03.1964 geboren.
Im Juni 1983 legte er die Reifeprüfung ab. Von 03.10.1983 bis 31.05.1984 leistete er den Präsenzdienst ab. Im Wintersemester 1984/85 begann der Beschwerdeführer die Studienrichtungen Lehramt Geographie und Wirtschaftskunde sowie Lehramt Geschichte und Sozialkunde zu studieren.
Im Zeitraum 01.01.1988 bis 30.06.1990 stand er im Bezug eines Waisenversorgungsgenusses. Der Waisenversorgungsgenuss wurde mit dem Abbruch der Ausbildung mit 30.06.1990 eingestellt.
Dem Beschwerdeführer wurde vom Finanzamt Klagenfurt von Dezember 2008 bis vorerst befristet März 2017 die erhöhte Familienbeihilfe zuerkannt.
Es kann nicht festgestellt werden, dass beim Beschwerdeführer bis zum 12.03.1991 (Vollendung des 27. Lebensjahres, in der Folge: Stichtag) eine uneingeschränkte Erwerbsunfähigkeit vorgelegen ist.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Geburtsdatum, zur Reifeprüfung, zum Studienverlauf, zum Waisenversorgungsgenuss und zur erhöhten Familienbeihilfe ergeben sich aus dem Akt.
Zu den getätigten Ausführungen, wonach nicht festgestellt werden kann, dass beim Beschwerdeführer bis zum Stichtag uneingeschränkte Erwerbsunfähigkeit vorgelegen ist, ist beweiswürdigend wie folgt auszuführen:
Der Beschwerdeführer wurde seitens der belangten Behörde zur Prüfung seines Gesundheitszustandes mehrfach (mit Schreiben vom 05.11.2015 sowie vom 21.12.2015) aufgefordert, alle vorhandenen medizinischen Unterlagen nach Vollendung des 18. Lebensjahres vorzulegen. In der Folge übermittelte der Beschwerdeführer lediglich einen Arztbrief des LKH Klagenfurt vom 28.08.2009 sowie Ambulanzberichte des Klinikums Klagenfurt vom 09.01.2014, vom 16.01.2014 sowie vom 11.02.2014, jedoch keinerlei medizinische Unterlagen aus früheren Jahren.
Mit Schreiben vom 24.02.2016 teilte der Beschwerdeführer der belangten Behörde schließlich mit, dass er der Aufforderung, ärztliche Befunde nachzureichen, nicht Folge leisten habe können, da die Ärzte, die ihn im jungen Erwachsenenalter behandelt hätten, nicht mehr tätig seien. Er könne keine medizinischen Unterlagen aus den Jahren 1983 bis laufend vorlegen, da er nicht darüber verfüge und diese Unterlagen auch nicht mehr zu bekommen seien.
Mit Schreiben vom 01.08.2016 wurde ein Zwischenbericht/Abschlussbericht von Dr. XXXX, Ärztlicher Leiter der Heeressanitätsanstalt des Militärkommandos Kärnten aus dem Jahr 1984 nachgereicht.
Der Akt wurde in der Folge dem medizinischen Leiter, BVA Pensionsservice, Dr. XXXX, vorgelegt, welcher in seiner Stellungnahme vom 05.08.2016 wie folgt ausführte:
"In den nachgereichten ärztlichen Unterlagen aus dem Jahr 1984 findet sich ein ärztlicher Bericht mit der Diagnose einer vegetativen Dsyregulation und ein fachärztlicher Bericht mit der Diagnose einer beträchtlichen psychovegetativen Symptomatik unter Stress.
Weiters findet sich im fachärztlichen Befund auch ein Hinweis darauf, dass die psychovegetative Symptomatik auch während der Gymnasialzeit bestanden hat.
In Zusammenschau mit dem fachärztlichen Befund von Dr. XXXX vom März 2014 kann nun davon ausgegangen werden, dass die 2014 diagnostizierte Angsterkrankung offenbar auch schon 1984 bestanden hat.
Es kann aufgrund der nun vorliegenden Befundlage (Diagnose einer beträchtlichen psychovegetativen Symptomatik unter Stress, 1984) festgestellt werden, dass der Versicherte 1984 nur eingeschränkt erwerbsfähig war.
Nach wie vor ist aber die Befundlage äußerst dürftig. So finden sich z. B. auch keine weiteren Befunde über etwaige Therapiemaßnahme bzw. Verlaufskontrollen bis zum Jahr 1990. Es ist aus den vorgelegten Unterlagen noch immer nicht ersichtlich ob die bestehende Angsterkrankung adäquat behandelt wurde bzw. wie schwer das Erkrankungsbild war.
Es kann daher nach wie vor keine Aussage getroffen werden, ob der Versicherte im Jahr 1990 erwerbsfähig war oder nicht."
In der Folge erging der verfahrensgegenständliche Bescheid vom 19.08.2016.
Das Bundesverwaltungsgericht hat in der Folge weitere Ermittlungen durchgeführt und bei den vom Beschwerdeführer angeführten Ärzten, in deren Behandlung er seinen Angaben zufolge gewesen sei, nachgefragt. Es konnten jedoch seitens der Ärzte keinerlei medizinische Unterlagen den Beschwerdeführer betreffend vorgelegt werden und konnten die Ärzte auch keinerlei Angaben zum Beschwerdeführer machen.
Im Rahmen des Parteiengehörs wurden dem Beschwerdeführer die Ermittlungsergebnisse seitens des Bundesverwaltungsgerichts zur Kenntnis gebracht und hat der Beschwerdeführer in der Folge mit seiner Stellungnahme vom 11.01.2017 diverse Unterlagen vorgelegt, die jedoch nicht geeignet sind, die Erwerbsunfähigkeit des Beschwerdeführers bis zum Stichtag zu belegen. So ist festzuhalten, dass der am 11.01.2017 vorgelegte Zwischenbericht/Abschlussbericht von Dr. XXXX, Ärztlicher Leiter der Heeressanitätsanstalt des Militärkommandos Kärnten aus dem Jahr 1984 bereits am 01.08.2016 vor der belangten Behörde vorgelegt wurde. Der nunmehr vorgelegte Kurzarztbrief des Klinikums Klagenfurt am Wörthersee vom 15.12.2016 wurde zwar erstmalig vorgelegt, beinhaltet allerdings auch keinerlei Ausführungen zu den gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers im Hinblick auf dessen Erwerbsfähigkeit bis zum Stichtag.
Aufgrund mangelnder Unterlagen ist daher festzuhalten, dass sich aus sämtlichen vorliegenden Unterlagen kein Hinweis auf eine absolute Erwerbsunfähigkeit des Beschwerdeführers bis zum Stichtag ergibt und ohne weitere Fakten nicht festgestellt werden kann, welche gesundheitlichen Einschränkungen im Hinblick auf die Erwerbsfähigkeit beim Beschwerdeführer vor dem Stichtag vorgelegen sind.
Da der Beschwerdeführer auch schon mehrfach untersucht wurde, sind aus einer Untersuchung zum heutigen Tage keine neuen Feststellungen zum Gesundheitsverlauf des Beschwerdeführers bis zum Stichtag zu erwarten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Somit liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Pensionsgesetzes 1965 idgF lauten:
Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß
§ 17. (1): " ...
(2) Dem Kind eines verstorbenen Beamten, das das 18., aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat, gebührt auf Antrag ein monatlicher Waisenversorgungsgenuß, solange es sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht.
(2a) -(2g)
(3) Dem Kind eines verstorbenen Beamten, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, gebührt auf Antrag ein monatlicher Waisenversorgungsgenuß, wenn es seit der Vollendung des 18. Lebensjahres oder seit dem Ablauf des im Abs. 2 genannten Zeitraumes infolge Krankheit oder Behinderung erwerbsunfähig ist.
(4) - (7)... "
Zu A) Abweisung der Beschwerde
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet die Erwerbsfähigkeit im Sinne des Pensionsgesetzes 1965, in der Lage zu sein, durch eigene Arbeit einen wesentlichen Beitrag zum Lebensunterhalt zu verdienen. Diese Fähigkeit ist abstrakt zu beurteilen, d.h. es ist nicht entscheidend, ob die in Frage kommenden Tätigkeiten gerade am Arbeitsmarkt verfügbar sind oder nicht, es muss sich aber um eine Beschäftigung handeln, die grundsätzlich Gegenstand des allgemeinen Arbeitsmarktes ist; es kommt aber sehr wohl darauf an, ob die gesundheitlichen Voraussetzungen für eine Einsatzfähigkeit für bestimmte Tätigkeiten (Berufsbilder) vorliegen. Hierbei ist weiters zu berücksichtigen, ob die Einsatzfähigkeit auch im Hinblick auf die üblichen Erfordernisse in der Arbeitswelt (z.B. Einhaltung der Arbeitszeit oder Fähigkeit zur Selbstorganisation) noch gegeben ist (vgl. etwa das Erkenntnis des VwGH 99/12/0236, mwN, betreffend § 4 Abs 4 Z 3 iVm Abs 7 PG 1965 in der Fassung BGBl. I Nr. 138/1997).
Ob der Beschwerdeführer seit Vollendung des 18. Lebensjahres bis zum erfolgten Abbruch seines Studiums bis zum Stichtag erwerbsunfähig war, kann aufgrund der vorliegenden medizinischen Unterlagen nicht beurteilt werden. Da eine Erwerbsunfähigkeit zu dem im § 17 Abs. 3 PG 1965 festgelegten Zeitpunkt nicht festgestellt werden kann, konnte dem Antrag des Beschwerdeführers vom 18.09.2015 auf Gewährung eines Waisenversorgungsgenusses daher nicht stattgeben werden.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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