W187 2000002-1/23E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hubert REISNER als Vorsitzenden und die fachkundige Laienrichterin Sabine PREWEIN, MAS als Beisitzerin der der Auftraggeberseite und den fachkundigen Laienrichter Dr. Günther FEUCHTINGER als Beisitzer der Auftragnehmerseite in dem Nachprüfungsverfahren betreffend das Vergabeverfahren "1090 Wien, AG Roßau, Überbauung Mittelhof-Bürogebäude, Generalplanerleistung, Durchführung eines Verhandlungsverfahrens mit vorheriger Bekanntmachung im Oberschwellenbereich" der Auftraggeberin Republik Österreich (Bund) vertreten durch den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport, Militärisches Immobilienmanagement, MIMZ, XXXX, vom 3. Jänner 2014 beschlossen:
I.
Der Spruchpunkt B) des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Februar 2014, W187 200002-1/20E, wird derart berichtigt, dass der Betrag von € 9.000 durch den Betrag von € 3.000 ersetzt wird.
II.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG
I. Verfahrensgang
Mit Erkenntnis vom 11. Februar 2014, W187 200002-1/20E, sprach das Bundesverwaltungsgericht in Spruchpunkt B) aus: "Dem Antrag auf Ersatz der Pauschalgebühr wird stattgegeben. Die Auftraggeberin ist verpflichtet, der Antragstellerin binnen 14 Tagen ab Zustellung des Erkenntnisses die entrichtete Pauschalgebühr in der Höhe von € 9.000 zu Handen ihres Rechtsvertreters zu ersetzen."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen
1. Feststellungen (Sachverhalt)
Mit Erkenntnis vom 11. Februar 2014, W187 200002-1/20E, sprach das Bundesverwaltungsgericht in Spruch Punkt B) aus: "Dem Antrag auf Ersatz der Pauschalgebühr wird stattgegeben. Die Auftraggeberin ist verpflichtet, der Antragstellerin binnen 14 Tagen ab Zustellung des Erkenntnisses die entrichtete Pauschalgebühr in der Höhe von € 9.000 zu Handen ihres Rechtsvertreters zu ersetzen." (Verfahrensakt)
Die Antragstellerin bezahlte tatsächlich Pauschalgebühren in der Höhe von € 3.000. (Verfahrensakt)
2. Beweiswürdigung
Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Verfahrensakt. Die herangezogenen Beweismittel sind daher echt. Ihre inhaltliche Richtigkeit steht außer Zweifel. Widersprüche traten nicht auf.
3. Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 292 Abs 1 BVergG entscheidet das Bundeverwaltungsgericht in den Angelegenheiten des § 291 BVergG, soweit es sich nicht um die Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung handelt, in Senaten. Dabei handelt es sich um Entscheidungen über Anträge wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens des öffentlichen Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, soweit es sich um Auftraggeber handelt, die gemäß Art 14b Abs 2 Z 1 B-VG in den Vollziehungsbereich des Bundes fallen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Der Senat besteht gemäß § 292 Abs 2 BVergG aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei fachkundigen Laienrichtern als Beisitzern. Von den fachkundigen Laienrichtern muss jeweils einer aus dem Kreis der Auftraggeber und der andere dem Kreis der Auftragnehmer angehören.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 345 Abs 17 Z 3 BVergG tritt ua der der IV. Teil des BVergG samt Überschrift am 1. Jänner 2014 in Kraft.
Gemäß § 311 BVergG sind in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neben dem BVergG die Bestimmungen des VwGVG und des AVG anzuwenden.
Gemäß § 62 Abs 4 AVG kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
Auftraggeber im Sinne des § 2 Z 8 BVergG ist die Republik Österreich (Bund). Sie ist öffentliche Auftraggeberin gemäß § 3 Abs 1 Z 1 BVergG. Bei der gegenständlichen Ausschreibung handelt es sich gemäß § 6 BVergG iVm Anh 3 Kategorie 12 zum BVergG um einen prioritären Dienstleistungsauftrag. Der geschätzte Auftragswert liegt jedenfalls über dem relevanten Schwellenwert des § 12 Abs 1 Z 1 BVergG, sodass gemäß § 12 Abs 3 BVergG ein Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich vorliegt.
Der gegenständliche Beschaffungsvorgang liegt somit im sachlichen und persönlichen Geltungsbereich und damit im Vollanwendungsbereich des BVergG. Die allgemeine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Überprüfung des Vergabeverfahrens und zur Durchführung von Nachprüfungsverfahren entsprechend § 312 Abs 2 BVergG iVm Art 14b Abs 2 Z 1 lit d B-VG ist sohin gegeben.
Der gegenständliche Nachprüfungsantrag wurde am 30. Dezember 2013 an das Bundesvergabeamt gerichtet, das zu diesem Zeitpunkt für die Nachprüfung von Entscheidungen der Auftraggeberin zuständig war. Die Zuständigkeit zur Fortführung von Nachprüfungsverfahren ging durch das Inkrafttreten der verfahrensrechtlichen Bestimmungen des 4. Teils des BVergG gemäß § 345 Abs 17 Z 3 BVergG am 1. Jänner 2014 auf das Bundesverwaltungsgericht über.
2. Inhaltliche Beurteilung des Antrages
Die Antragstellerin bezahlte € 3.000 an Pauschalgebühren, wie sie sie gemäß § 318 Abs 1 Z 1 und 4 BVergG iVm § 1 BVA-GebV 2012 für einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und einen Nachprüfungsantrag betreffend einen Dienstleistungsauftrag im Oberschwellenbereich schuldete.
In den Sachverhaltsfeststellungen und im Spruchpunkt B) des genannten Bescheides zog das Bundesverwaltungsgericht fälschlicherweise den Betrag von € 9.000 statt dem tatsächlich geschuldeten und bezahlten Betrag von € 3.000 heran und verpflichtete die Auftraggeberin, diesen der Antragstellerin zu ersetzen.
Es handelt sich um einen Schreibfehler, da der Betrag irrtümlicherweise fehlerhaft von dem Einzahlungsbeleg abgeschrieben wurde.
Im Nachhang zur Bescheiderlassung kam dieser Schreibfehler zu Tage.
Ein Versehen ist dann klar erkennbar, wenn zu dessen Erkennung kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig ist, wobei vom Maßstab eines mit der zu behandelnden Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen ist (VwGH 29. 4. 2011, 2010/12/0115).
Ist davon auszugehen, dass es sich bei der Formulierung in einem Spruchpunkt um einen bloßen Schreibfehler handelt, der gemäß § 62 Abs 4 AVG berichtigungsfähig ist, ist der angefochtene Bescheid schon vor der Berichtigung in der richtigen Fassung zu lesen (VwGH 28. 11. 2013, 2010/03/0168).
Gemäß § 62 Abs 4 AVG kann eine Berichtigung "jederzeit", somit ohne zeitliche Beschränkung, erfolgen (VwGH 19. 12. 2013, 2013/07/0155).
Daher kann der Schreifehler gemäß § 17 VwGVG iVm § 311 BVergG und § 62 Abs 4 AVG von Amts wegen spruchgemäß berichtigt werden.
Zu B)
Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. dazu VwGH 29. 4. 2011, 2010/12/0115; 28. 11. 2013, 2010/03/0168; 19. 12. 2013, 2013/07/0155) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Rückverweise
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