Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Susanne Feichtenschlager in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 20. März 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 19. März 2024 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2023, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als teilweise stattgegeben. Die festgesetzte Einkommensteuer ergibt - wie in der Beschwerdevorentscheidung vom 11.04.2024 - eine Gutschrift in Höhe von 3.425,00 €. Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Im elektronisch eingebrachten Antrag auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2023 gab die Beschwerdeführerin bekannt, dass sie oder ihr Partner für zwei Kinder für mindestens sieben Monate Familienbeihilfe bezogen hätten. Sie würde den Alleinverdienerabsetzbetrag und für das Kind ***K1*** (geb. am 30.11.2010) den ganzen Familienbonus Plus beantragen.
Mit Bescheid vom 19.03.2024 wurde die Einkommensteuer veranlagt. Der Familienbonus Plus wurde mit 880,40 € berücksichtigt. Der Alleinverdienerabsetzbetrag wurde nicht berücksichtigt, weil die steuerpflichtigen Einkünfte des Partners höher als 6.000,00 € seien.
In der elektronisch eingebrachten Beschwerde vom 20.03.2024 wurde vorgebracht, dass in den Grunddaten das Ende ihrer letzten Partnerschaft nicht eingetragen worden sei und die Beschwerdeführerin "Alleinverdiener zweier Kinder" sein.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 26.03.2024 gewährte das Finanzamt den Alleinerzieherabsetzbetrag iHv 704,00 € und den Familienbonus Plus iHv 880,40 €.
Am 25. März 2024 (elektronisch erfasst am 04.04.2024) langte die Beschwerde (ergänzender Schriftsatz zur elektronischen Beschwerde vom 20.03.2024) gegen den Einkommensteuerbescheid 2023 vom 19.03.2024 beim Finanzamt ein und wurde damit begründet, dass die Beschwerdeführerin in der bereits erhobenen Beschwerde vom 20.03.2024 (Alleinverdienerabsetzbetrag) übersehen habe, den Familienbonus Plus für ihren Sohn ***K2*** (geb. am ***Geb.datumK2***) zu beantragen.Es werde beantragt, den Bescheid aufzuheben und die Berechnung unter der Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages sowie des ganzen Familienbonus Plus für den Sohn ***K2*** zu berücksichtigen.
Im elektronisch eingebrachten Vorlageantrag vom 28.03.2024 gab die Beschwerdeführerin bekannt, dass sie den Familienbonus für ihren Sohn ***K2*** nicht beantragt habe.
Mit Bescheid vom 11. April 2024 hob das Finanzamt die Beschwerdevorentscheidung vom 26.03.2024 auf und erließ gleichzeitig eine neue Beschwerdevorentscheidung. Der Familienbonus Plus wurde in Höhe von 850,66 € und der Alleinverdienerabsetzbetrag in Höhe von 704,00 € berücksichtigt.Begründend wurde ausgeführt, dass der Familienbonus Plus nur von der errechneten positiven Einkommensteuer (vor Abzug der Absetzbeträge) abgezogen werden könne. Da die Einkommensteuer vor Abzug der Absetzbeträge 880,40 € (richtig: 850,66 €) betrage, würde sich der Familienbonus Plus nur in dieser Höhe steuerlich auswirken. Es sei aber der zustehende Kindermehrbetrag in Höhe von 249,34 € berücksichtigt worden.Der Familienbonus für ***K1*** könne nur zur Hälfte berücksichtigt werden, weil für ihn die andere Hälfte des Familienbonus Plus vom Unterhaltszahler beantragt worden sei.
Im Vorlageantrag vom 12.04.2024 führte die Beschwerdeführerin aus, dass der Familienbonus Plus für ihren Sohn ***K2*** wieder nicht berücksichtigt worden sei. Sie habe nur den Familienbonus Plus für ihren Sohn ***K1*** zur Hälfte erhalten, da der Unterhaltszahler die zweite Hälfte beantragt habe. Für ***K2*** habe sie den ganzen Familienbonus Plus beantragt, er sei aber nicht berücksichtigt worden.
Mit Bericht vom 17.06.2024 legte das Finanzamt die Beschwerdesache dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und beantragte unter Bezug auf § 33 Abs. EStG 1988, das Bundesfinanzgericht möge wie in der Beschwerdevorentscheidung vom 11.04.2024 erkennen.
Die Beschwerdeführerin bezog im Jahr 2023 ein steuerpflichtiges Einkommen iHv 15.946,31 €. Die darauf entfallende Steuer vor Abzug der Absetzbeträge beträgt 850,66 €.
Die Beschwerdeführerin hatte ganzjährig Anspruch auf Familienbeihilfe für die Kinder ***K1***, geboren am ***Geb.datumK1***, und ***K2***, geboren am ***Geb.datumK2***.
Sie beantragte für ***K1*** die Berücksichtigung des halben Familienbonus Plus, für ***K2*** die Berücksichtung des halben Familienbonus Plus und die Berücksichtigung des Alleinerzieherabsetzbetrages.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unbestritten aus den dem Bundesfinanzgericht von der Abgabenbehörde vorgelegten Unterlagen und dem Abgabeninformationssystem des Bundes.
§ 33 Abs 2 und Abs 3a EStG 1988 in der für den Beschwerdezeitraum geltenden Fassung lauten auszugsweise wie folgt:"(2) Von dem sich nach Abs 1 ergebenden Betrag sind Absetzbeträge in folgender Reihenfolge abzuziehen:1. Der Familienbonus Plus gemäß Abs 3a; der Familienbonus Plus ist insoweit nicht abzuziehen, als er jene Steuer übersteigt, die auf das gemäß Abs 1 zu versteuernde Einkommen entfällt.2. Die Absetzbeträge nach Abs 4 bis 6.……(3a) Für ein Kind, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gewährt wird und das sich ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält, steht auf Antrag ein Familienbonus Plus nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu:1. Der Familienbonus Plus beträgta) bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 166,68 Euro,b) nach Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 54,18 Euro.2. (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 2 Z 4, BGBl. I Nr. 135/2022)3. Der Familienbonus Plus ist in der Veranlagung entsprechend der Antragstellung durch den Steuerpflichtigen wie folgt zu berücksichtigen:a) Für ein Kind, für das im jeweiligen Monat kein Unterhaltsabsetzbetrag nach Abs 4 Z 3 zusteht:Beim Familienbeihilfenberechtigten oder dessen (Ehe-)Partner der nach Z 1 oder Z 2 zustehende Betrag oderbeim Familienbeihilfenberechtigten und dessen (Ehe-)Partner jeweils die Hälfte des nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrages.b) Für ein Kind, für das im jeweiligen Monat ein Unterhaltsabsetzbetrag nach Abs 4 Z 3 zusteht:Beim Familienbeihilfenberechtigten oder vom Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, der nach Z 1 oder Z 2 zustehende Betrag oderbeim Familienbeihilfenberechtigten und dem Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, jeweils die Hälfte des nach Z 1 oder Z 2 zustehenden BetragesFür einen Monat, für den kein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, steht dem Unterhaltsverpflichteten kein Familienbonus plus zu.c) Die Aufteilung des Familienbonus Plus gemäß lit. a und b ist bei gleichbleibenden Verhältnissen für das gesamte Kalenderjahr einheitlich zu beantragen. Wird von den Anspruchsberechtigten die Berücksichtigung in einer Höhe beantragt, die insgesamt über das nach Z 1 oder Z 2 zustehende Ausmaß hinausgeht, ist jeweils die Hälfte des monatlich zustehenden Betrages zu berücksichtigen."
Nach § 33 Abs. 1 EStG 1988 beträgt die Einkommensteuer jährlich"für die ersten 11 000 Euro 0%für Einkommensteile über 11 000 Euro bis 18 000 Euro 20%für Einkommensteile über 18 000 Euro bis 31 000 Euro 30% ..."
Im gegebenen Fall beträgt der grundsätzlich zustehende Familienbonus Plus 2023 insgesamt 3.000,24 € (166,68 € mal 12 für ***K2***, 166,68 mal 6 für ***K1***).
Gemäß § 33 Abs. 1 EStG 1988 beträgt die Einkommensteuer für die ersten 11 000 € 0% und für Einkommensteile über 11.000 € bis 18.000 € 20%.
Bezogen auf die Beschwerdeführerin ergibt sich daraus folgende Berechnung:0 % für die ersten 11.000,00 ergibt 0,00 €, 20 % für die restlichen 4.253,31 € ergibt 850,66 €.
Die in der Beschwerdevorentscheidung vom 11.04.2024 errechnete Tarifsteuer auf das Einkommen der Beschwerdeführerin von 850,66 € erweist sich sohin als zutreffend.
Gemäß § 33 Abs. 2 Z 1 EStG 1988 ist von dem sich nach § 33 Abs. 1 EStG ergebenden Betrag (hier 850,66 €) zuerst der Familienbonus gemäß § 33 Abs. 3a abzuziehen. Der Abzug ist jedoch auf die Tarifeinkommensteuer gem. § 33 Abs. 1 EStG 1988 beschränkt.
Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (ErlRV 190 BlgNR XXVI. GP, 8) ist der Familienbonus Plus "als erster Absetzbetrag von der auf Grund des Einkommensteuertarifs errechneten Steuer abzuziehen. Er kann jedoch maximal bis zum Betrag der tarifmäßigen Steuer in Ansatz gebracht werden. Durch den Familienbonus Plus kann somit kein Steuerbetrag unter null zu Stande kommen. Dies entspricht der Logik, dass es sich beim Familienbonus Plus um eine Steuerentlastung handelt und nicht um eine davon unabhängige Förderung."
Das bedeutet, dass der Familienbonus Plus die Tarifeinkommensteuer bis auf 0,00 € reduzieren kann, eine darüberhinausgehende Berücksichtigung ist jedoch nicht möglich.
Beträgt die Tarifsteuer - wie im gegebenen Fall - weniger als der zustehende Familienbonus Plus ist der übersteigende Betrag nicht zu berücksichtigen. Da die Tarifsteuer nur 850,66 € beträgt, kann auch nur dieser Betrag berücksichtigt werden.
Bei Berücksichtigung der übrigen Absetzbeträge (Alleinerzieherabsetzbetrag, Verkehrsabsetzbetrag), Erstattung von SV-Beträgen, Kindermehrbetrag, Steuer für sonstige Bezüge und anrechenbarer Lohnsteuer ergibt sich eine festgesetzte Gutschrift iHv 3.425,00 €.
Der bekämpfte Einommensteuerbescheid 2023 erweist sich sohin in der Form der Beschwerdevorentscheidung vom 11.04.2024 als rechtskonform.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Eine solche Rechtsfrage liegt hier nicht vor, da sich die Lösung der strittigen Frage unmittelbar und eindeutig aus dem Gesetz ergibt. Eine ordentliche Revision ist deshalb nicht zulässig.
Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 17. September 2024
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