Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Roman Galehr in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend Beschwerde vom 30. Juni 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 25. Juni 2025 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2024 Steuernummer ***BF1StNr1*** beschlossen:
I. Der Vorlageantrag vom 22. Juli 2025 wird gemäß § 256 Abs. 3 BAO in Verbindung mit § 264 Abs. 4 BAO als gegenstandslos erklärt. Damit gilt die Beschwerde gemäß § 264 Abs. 3 BAO wieder als durch die Beschwerdevorentscheidung vom 16. Juli 2025 erledigt.
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
II. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Mit Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 25. Juni 2025 wurde der Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2024 erlassen.
Dagegen wurde fristgerecht mit Eingabe vom 30. Juni 2025 das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde gemäß § 243 BAO eingebracht.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 16. Juli 2025 hat das Finanzamt über die eingebrachte Beschwerde entschieden.
Dagegen wurde mit Eingabe vom 22. Juli 2025 fristgerecht ein Vorlageantrag eingebracht.
Mit weiterer Eingabe vom 20. Dezember 2025 - beim Bundesfinanzgericht eingelangt am 05. Jänner 2026 - zog die beschwerdeführende Partei den Vorlageantrag 22. Juli 2025 zurück.
Gemäß § 256 Abs. 3 BAO ist eine Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären, wenn sie zurückgenommen wird.
Gemäß § 264 Abs. 3 dritter Satz BAO gilt bei Zurücknahme eines Vorlageantrages die Bescheidbeschwerde wieder als durch die Beschwerdevorentscheidung erledigt.
Gemäß § 264 Abs. 4 lit. d BAO ist § 256 BAO (Zurücknahme) für Vorlageanträge sinngemäß anzuwenden.
Da die beschwerdeführende Partei mit Anbringen vom 20. Dezember 2025 den Vorlageantrag betreffend den hier angefochtenen Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2024 zurückgezogen hat, war dieser gemäß § 264 Abs. 4 lit. d BAO iVm § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos zu erklären.
Die o.a. Beschwerde gilt damit durch die Beschwerdevorentscheidung vom 16. Juli 2025 als erledigt.
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Gegenstandsloserklärung ergibt sich schon aus dem Gesetzestext, sodass eine Revision nicht zuzulassen war.
Feldkirch, am 9. Jänner 2026
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