Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf.***, über die Beschwerde vom 25. März 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 6. März 2024, Ordnungsbegriff: ***OB***, betreffend erhöhte Familienbeihilfe für das Kind ***K.***, VNR: ***000***, für die Zeiträume "ab August 2021" zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Die Beschwerdeführerin (Bf.) beantragte mit dem am 22. November 2023 beim Finanzamt eingelangten Formular "Beih 3" die Zuerkennung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung für ihre Tochter ***K.*** ab August 2021. Als erhebliche Behinderung bzw. Erkrankung gab sie "Epilepsie" an.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 6. März 2024 wies das Finanzamt den Antrag für die Zeiträume "ab August 2021"ab, weil bei ihrer Tochter ein Grad der Behinderung in Höhe von 30 v. H. ab September 2014 festgestellt worden sei.Es wurde auf das im Wege des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) erstellte ärztliche Sachverständigengutachten vom 5. März 2024, VOB: ***GA1***, verwiesen.
Daraufhin beantragte die Bf. neuerlich mit dem am 28. März 2024 beim Finanzamt eingelangten Formular "Beih 3" die Zuerkennung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe.
Das Finanzamt wertete diese Eingabe als Bescheidbeschwerde, die es mit Beschwerdevorentscheidung vom 27. August 2024 als unbegründet abwies, weil laut einem weiteren Gutachten des Sozialministeriumservice bei der Tochter der Bf. neuerlich eine Behinderung im Ausmaß von 30 v.H. ab September 2014 festgestellt worden sei.
Dagegen richtet sich die als "Beschwerde" bezeichnete und als Vorlageantrag zu wertende Eingabe vom 17. September 2024, in der zur Begründung vorgebracht wurde, dass sich der Abweisungsbescheid auf ein Gutachten des Sozialministeriumservice vom 3. August 2024 gründe. Ihre Tochter sei jedoch nicht zu einem erneuten Gutachten bestellt worden. Auch sei im Erstgutachten vom 5. März 2024 jener Befund, der der Tochter der Bf. ein tonisch-klonisches Krampfgeschehen attestiere, nicht berücksichtigt worden.Die Bf. ersuche um einen erneuten Termin beim Sozialministeriumservice für die Begutachtung ihrer Tochter und um Berücksichtigung sämtlicher für die Gutachtenerstellung relevanten Befunde.
Das Finanzamt legte die Beschwerde samt den Verfahrensakten am 17. Oktober 2024 dem Bundesfinanzgericht vor.
Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet. Ihre am 9. Februar 2009 geborene Tochter ***K.*** gehört zum Haushalt der Beschwerdeführerin.Den vorliegenden ärztlichen Sachverständigengutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, BASB Landesstelle OÖ (Sozialministeriumservice) vom 5. März 2024 und vom 3. August 2024 zufolge liegt bei der Tochter der Beschwerdeführerin eine juvenile Absencenepilepsie sowie eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion vor.In Übereinstimmung mit den auf Grund der ärztlichen Sachverständigengutachten ausgestellten Bescheinigungen des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen sieht es das Bundesfinanzgericht als erwiesen an, dass bei der Tochter der Beschwerdeführerin ein Gesamtgrad der Behinderung im Ausmaß von 30 v. H. ab September 2014 vorliegt.
Der Verfahrensgang und der dargestellte Sachverhalt ergeben sich aus den vom Finanzamt vorgelegten Verwaltungsakten, aus den nachstehend angeführten ärztlichen Sachverständigengutachten sowie aus den Angaben und Vorbringen der beschwerdeführenden Partei.
Der Grad der Behinderung ist vor der Beschwerdevorlage an das Bundesfinanzgericht durch folgende ärztliche Gutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, BASB Landesstelle OÖ (Sozialministeriumservice) festgestellt worden:
Erstgutachten vom 5. März 2024, VOB: ***GA1***; GdB 30 v. H. ab 1. September 2014;Zweitgutachten vom 3. August 2024, VOB: ***GA2***; GdB 30 v. H. ab 1. September 2014.
Im zuletzt angeführten Sachverständigengutachten vom 3. August 2024 (Aktengutachten) heißt es (auszugsweise):
"[…]
[...]
Neue Befunde/Bescheide:
[...]
Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel:
[…]
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
GdB liegt vor seit: 09/2014
Begründung - GdB liegt rückwirkend vor:Laut Vorgutachten.
Gutachten erstellt am 03.08.2024 von ***Dr1***
Gutachten vidiert am 19.08.2024 von ***Dr2***"
Im Vorgutachten (Sachverständigengutachten mit Untersuchung) vom 5. März 2024, VOB: ***GA1***; heißt es (auszugsweise):
"[…]
Anamnese:NeuantragAlle vorhandenen Befunde wurden eingesehen.Vorgutachten ***Dr3*** Allgemeinmedizin 07/2015, GdB 30 % bei:kindlichen Absencen Epilepsie, wegen einer kindlichen Absencenepilepsie erfolgt seit September 2014 die Therapie mit Depakine, seit Dezember 2014 ist ***K.*** anfallsfrei.
Derzeitige Beschwerden:Die junge Patientin wird von ihrer Mutter zur Untersuchung gebracht. Der letzteepileptische Anfall wäre im Oktober/November 2023 gewesen. Die Epilepsie hätte 2021wieder angefangen mit generalisierten Anfällen. (Befundlich heute nicht aufscheinend).Es wird die Mittelschule ***Schule*** besucht. Im Alltag derzeit keine weiterenEinschränkungen.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:Behandlungen: wiederholte Fachkontrollen mittels EEG und Blutabnahmen anam.;Medikamente: Lamictal, Lamotrigin laut Medikamentenverordnung ***Dr5*** 02/2024;Hilfsmittel: Brille;
Sozialanamnese:[…]
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
[...]
Untersuchungsbefund:
[…]
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Gutachten erstellt am 05.03.2024 von ***Dr1***
Gutachten vidiert am 06.03.2024 von ***Dr2***"
Die Tochter der Bf. wurde im Zuge der Erstellung des Vorgutachtens am 5. März 2024 eingehend untersucht. Das Aktengutachten vom 3. August 2024 berücksichtigte auch die in der Folge von der Bf. vorgelegten weiteren Befunde.
In den Gutachten wird ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. festgestellt. Der Grad der Behinderung von 30 v.H. ergibt sich aus der Anlage zur Einschätzungsverordnung und bewegt sich innerhalb der unter Position Nr. 04.10.01 angegebenen Bandbreite (Rahmensatz von 20 bis 40 % bei leichter Form der Epilepsie mit sehr seltenen Anfällen). Die Maßgeblichkeit der Position Nr. 04.10.01 wird durch das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht in Zweifel gezogen.Eine Einstufung in die Position 04.10.02 (Rahmensatz von 50% bis 80% bei mittelschweren Formen mit seltenen bis mäßig gehäuften Anfällen) käme bei seltenen Anfällen nur in Frage bei einem Vorliegen von "generalisierten großen und komplex-fokalen Anfällen mehrmals jährlich mit einem Intervall von Monaten bzw. kleinen und einfachen fokalen Anfällen mehrmals monatlich mit einem Intervall von Wochen".
Im Sachverständigengutachten nach der Aktenlage vom 3. August 2024 werden sämtliche von der Bf. vorgelegten Befunde, insbesondere auch die Ambulanzberichte des Klinikums ***KL***, Abteilung für Kinder- und Jugendheilkunde, einbezogen, etwa der Bericht 09/2021, in dem ein "tonisch-klonisches Krampfgeschehen - konvulsive Synkope z.B." erwähnt ist.Das Vorbringen der Bf., der Befund betreffend den erwähnten tonisch-klonischen Anfall sei nicht vorgelegt bzw. berücksichtigt worden, erweist sich daher als nicht berechtigt.
In den Gutachten wurde ausführlich auf die Art des Leidens und das Ausmaß der hieraus resultierenden Funktionseinschränkungen eingegangen. Die getroffene Einschätzung basiert auf den Feststellungen im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 5. März 2024 (Vorgutachten) sowie auf den von der Bf. vorgelegten medizinischen Befunden (Aktengutachten vom 3. August 2024). Die Gutachten sind vollständig, schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf.
Die medizinische Beurteilung in Verbindung mit den von der höchstgerichtlichen Judikatur aufgestellten und im Beschwerdefall beachteten Erfordernisse, wonach Gutachten eingehend die Art und das Ausmaß der Leiden in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise zu behandeln haben (vgl. z.B. VwGH 21.2.2001, 96/14/0139; VwGH 27.4.2005, 2003/14/0105), lässt den eingeschätzten (Gesamt-) Behinderungsgrad von 30 v.H. mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit als gewiss erscheinen.
Im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht wurden der beschwerdeführenden Partei mit Beschluss vom 24. April 2025 die Sachverständigengutachten vom 5. März 2024 und vom 3. August 2024 zur Kenntnis gebracht und ihr Gelegenheit gegeben, sich dazu zu äußern.Die Bf. wurde auch darauf hingewiesen, dass die Parteien die Möglichkeit haben, Unvollständigkeiten und Unschlüssigkeiten eines Gutachtens im Rahmen des Verfahrens der Behörde oder dem Gericht aufzuzeigen oder einem Gutachten (etwa durch Beibringung eines eigenen Gutachtens oder von weiteren medizinischen Befunden) auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten (vgl. VwGH 4.7.2016, Ra 2016/04/0057).
Eine Stellungnahme der Bf. zu diesem Beschluss erfolgte nicht.
Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht die obigen Sachverhaltsfeststellungen gemäß § 167 Abs. 2 BAO als erwiesen annehmen.
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. a Familienlastenausgleichsgesetz 1967 - FLAG 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für minderjährige Kinder.
Der einer Person zustehende Betrag an Familienbeihilfe bestimmt sich gemäß § 8 Abs. 1 FLAG 1967 nach der Anzahl und dem Alter der Kinder, für die ihr Familienbeihilfe gewährt wird, und wird danach abgestuft im § 8 Abs. 2 FLAG 1967 näher festgelegt.
Gemäß § 8 Abs. 4 FLAG 1967 erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes Kind, das erheblich behindert ist.
Als erheblich behindert gilt ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als sechs Monaten. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom 18. August 2010, BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens alle fünf Jahre neu festzustellen, wenn nach Art und Umfang eine mögliche Änderung zu erwarten ist (§ 8 Abs. 5 FLAG 1967).
Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) dem Finanzamt Österreich durch eine Bescheinigung auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die Kosten für dieses ärztliche Sachverständigengutachten sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu ersetzen. Das ärztliche Sachverständigengutachten ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) gegen Ersatz der Kosten aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen an die antragstellende Person zu übermitteln, eine Übermittlung des gesamten ärztlichen Sachverständigengutachtens an das Finanzamt Österreich hat nicht zu erfolgen. Der Nachweis des Grades der Behinderung in Form der Bescheinigung entfällt, sofern der Grad der Behinderung durch Übermittlung der anspruchsrelevanten Daten durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) aufgrund des Verfahrens nach § 40 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990, zur Ausstellung eines Behindertenpasses, nachgewiesen wird (§ 8 Abs. 6 FLAG 1967).
Gemäß § 10 Abs. 1 FLAG 1967 wird die Familienbeihilfe, abgesehen von den Fällen des § 10a, nur auf Antrag gewährt; die Erhöhung der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) ist besonders zu beantragen.
Nach Absatz 2 der bezeichneten Gesetzesstelle wird die Familienbeihilfe vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.
Die Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) werden höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt. In Bezug auf geltend gemachte Ansprüche ist § 209 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, anzuwenden.Für einen Monat gebührt Familienbeihilfe nur einmal (§ 10 Abs. 3 und 4 FLAG 1967).
Unter Behinderung im Sinne der Einschätzungsverordnung (Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung vom 18. August 2010, BGBl II 2010/261, zuletzt geändert durch BGBl II 2012/251) ist nach deren § 1 die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Gemäß § 2 Abs. 1 der Einschätzungsverordnung sind die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt.
Position "04.10 Epilepsie" der Anlage zur Einschätzungsverordnung lautet:
Strittig ist im Beschwerdefall, ob für die Bf. in den vom angefochtenen Bescheid umfassten Zeiträumen ein Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe (§ 8 Abs. 4 FLAG 1967) besteht, weil ihre Tochter erheblich behindert im Sinne des § 8 Abs. 5 FLAG 1967 ist.
Voraussetzung für die Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe ist das Vorliegen einer erheblichen Behinderung im Sinne des § 8 Abs. 5 FLAG 1967 mit einem Grad von mindestens 50 v.H.
Durch die Bestimmung des § 8 Abs. 6 FLAG 1967 hat der Gesetzgeber die Feststellung des Grades der Behinderung der eigenständigen Beurteilung der Familienbeihilfenbehörden entzogen und dafür ein qualifiziertes Nachweisverfahren eingeführt, bei dem eine für diese Aufgabenstellung besonders geeignete Institution eingeschaltet wird und der ärztliche Sachverstand die ausschlaggebende Rolle spielt. Die Beihilfenbehörden haben bei ihrer Entscheidung jedenfalls von dieser durch ärztliche Gutachten untermauerten Bescheinigung auszugehen und können von ihr nur nach entsprechend qualifizierter Auseinandersetzung abgehen (VfGH 10.12.2007, B 700/07). Daraus folgt, dass de facto eine Bindung an die Feststellungen der im Wege des Bundessozialamtes (Sozialministeriumservice) erstellten Gutachten gegeben ist. Die Tätigkeit der Behörden hat sich daher im Wesentlichen auf die Frage zu beschränken, ob die Gutachten als schlüssig, vollständig und nicht einander widersprechend anzusehen sind (z.B. VwGH 27.9.2012, 2010/16/0261 mit Hinweis auf VwGH 29.9.2011, 2011/16/0063, und VwGH 22.12.2011, 2009/16/0307; Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2, § 8 Rz 29).
Auch das Bundesfinanzgericht hat somit für seine Entscheidung die ärztlichen Sachverständigengutachten heranzuziehen, sofern diese als vollständig und schlüssig anzusehen sind.
Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen zur Beweiswürdigung (Punkt 2.) ergibt erachtet das Bundesfinanzgericht nach eingehender Befassung mit den Gutachten die darin getroffenen Feststellungen als vollständig, schlüssig und nachvollziehbar und sieht auch keinen Widerspruch in den Gutachten.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Das Revisionsmodell soll sich nach dem Willen des Verfassungsgesetzgebers an der Revision nach den §§ 500 ff ZPO orientieren (vgl. RV 1618 BlgNR 24. GP, 16). Ausgehend davon ist der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz tätig, zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist er im Allgemeinen nicht berufen. Auch kann einer Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt (VwGH 24.4.2014, Ra 2014/01/0010).Das vorliegende Erkenntnis beruht im Wesentlichen auf der Beweiswürdigung, ob bei der Tochter der Bf. eine erhebliche Behinderung im Sinne des § 8 Abs. 5 FLAG 1967 vorliegt.Weder die im Rahmen der freien Beweiswürdigung getroffenen Feststellungen noch die einzelfallbezogene rechtliche Beurteilung weisen eine Bedeutung auf, die über den Beschwerdefall hinausgeht.
Linz, am 26. Mai 2025
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