Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***R.*** in der Beschwerdesache ***RA***, als Insolvenzverwalter über das Vermögen des ***NN***, ***Adr.1***, zur Beschwerde vom 26. Juni 2024 gegen den Bescheid des Zollamtes Österreich vom 24. Mai 2024, GZ. ***1***, betreffend Eingangsabgaben und Verzugszinsen beschlossen:
I. Der Vorlageantrag vom 22. Jänner 2025 wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. a iVm § 264 Abs. 4 lit. e der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 idgF. (BAO) als nicht zulässig zurückgewiesen.
II. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Bisheriger Verfahrensgang
Mit Sammelbescheid vom 24.05.2024, GZ. ***1***, setzte das Zollamt Österreich dem ***NN*** Eingangsabgaben fest und schrieb gleichzeitig Verzugszinsen zur Entrichtung vor.
Gegen diesen Bescheid erhob Herr ***NN***, vertreten durch ***RA1***, am 26.06.2024 das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde. Diese Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen den Punkt 2 des angefochtenen Bescheids.
Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom ***ttmmjjjj*** zu AZ ***2*** wurde über das Vermögen des ***NN***, geb. ***TTMMJJ*** ein Insolvenzverfahren eröffnet und Herr **RA** zum Insolvenzverwalter bestimmt.
Das Zollamt Österreich richtete aufgrund der o.a. Beschwerde vom 26.06.2024 am 18.12.2024 unter GZ. ***3***, eine als Beschwerdevorentscheidung bezeichnete Erledigung an:
***NN******Adr*****Adr**z.H. Masseverwalter**RA***Adr****ADRESSE***
Herr ***RA.***, als mit Beschluss des Handelsgerichts Wien vom ***ttmmjjjj*** zu AZ ***2*** bestellter Masseverwalter über das Vermögen des ***NN***, ***Adresse***, stellte daraufhin mit Schriftsatz vom 22.01.2025 den Vorlageantrag.
Erwägungen:
§ 93 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung (BAO) lautet:
"Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht."
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erlangen Bescheide, die nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens (und vor dessen Beendigung) an den Gemeinschuldner und nicht an den Insolvenzverwalter gerichtet sind, keine Wirksamkeit (vgl. für viele etwa VwGH 20. November 2014, 2013/16/0171, mwN).
Eine nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens an den Gemeinschuldner gerichtete Erledigung geht auch dann ins Leere, wenn sie an den Schuldner, zu Handen des Masseverwalters (Insolvenzverwalters) gerichtet ist; sie entfaltet weder eine Wirkung für den Schuldner noch für den Masseverwalter (vgl. etwa VwGH 9. November 2011, 2009/16/0260, mwN und VwGH 23. November 2016, Ro 2014/17/0023).
Gemäß § 97 Abs. 1 lit. a BAO werden Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt bei schriftlichen Erledigungen, wenn nicht in besonderen Vorschriften die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen vorgesehen ist, durch Zustellung.
Die Frage, ob eine als Bescheid intendierte Erledigung wirksam geworden ist, ist nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Verwirklichung des den Tatbestand der Zustellung erfüllenden Sachverhaltes zu beurteilen (VwGH 19. Oktober 2017, Ra 2016/16/0112).
Nach der Aktenlage und unter Bedachtnahme auf die zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung ist die o.a. Erledigung des Zollamtes Österreich vom 18.12.2024, die ausdrücklich an Herrn ***NN*** gerichtet war, nicht wirksam geworden. Da somit noch keine wirksam erlassene Beschwerdevorentscheidung des Zollamts vorliegt, blieb die mit Schriftsatz vom 26.06.2024 erhobene Beschwerde gegen den o.a. Bescheid des Zollamts vom 24.05.2024 noch unerledigt.
Ein Vorlageantrag setzt unabdingbar eine Beschwerdevorentscheidung voraus (vgl. VwGH 28. Oktober 1997, 93/14/0146; 08. Februar 2007, 2006/15/0373). Vorher gestellte Vorlageanträge sind vom Verwaltungsgericht zurückzuweisen (vgl. Ritz/Koran, BAO7, § 264 Rz 6).
Da sich der gegenständliche Vorlageantrag gegen eine rechtlich nicht existent gewordene Beschwerdevorentscheidung richtet und daher nicht zulässig ist, war er gemäß § 260 Abs. 1 lit. a iVm. § 264 Abs. 4 lit. e BAO mit Beschluss (§ 278 BAO) als nicht zulässig zurückzuweisen.
Somit war wie im Spruch zu entscheiden.
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die vorliegende Entscheidung kann sich auf die zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung stützen. Es musste daher der Revisionsausschluss zum Tragen kommen.
Wien, am 16. Juni 2025
Rückverweise
Keine Verweise gefunden