Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend Beschwerde der beschwerdeführenden Partei vom 16.9.2025 wegen behaupteter Verletzung der Entscheidungspflicht durch das ***FA*** betreffend den Antrag vom 30.11.2024 auf Bewilligung von Ausgleichszahlung/Differenzzahlung für die Beschäftigungszeiten 04/2023 bis 08/2024 , SVNR ***1***, beschlossen:
I. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) eine Revision nicht zulässig.
Die Beschwerdeführerin (Bf.) hat eine Säumnisbeschwerde gemäß § 284 BAO betreffend die Entscheidung des Finanzamtes über den im Spruch näher angeführten Antrag eingebracht.
Gemäß § 284 Abs. 1 BAO kann die Partei wegen Verletzung der Entscheidungspflicht Beschwerde (Säumnisbeschwerde) beim Verwaltungsgericht erheben, wenn ihr der Bescheid der Abgabenbehörde nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen des Anbringens oder nach dem Eintritt zur Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben (§ 97) wird. Hiezu ist jede Partei befugt, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat.
Nach § 284 Abs. 2 BAO hat das Verwaltungsgericht der Abgabenbehörde aufzutragen, innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten ab Einlangen der Säumnisbeschwerde zu entscheiden und gegebenenfalls eine Abschrift des Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt. Die Frist kann einmal verlängert werden, wenn die Abgabenbehörde das Vorliegen von in der Sache gelegenen Gründen nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Entscheidung unmöglich machen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, so ist das Verfahren einzustellen.
Die Zuständigkeit zur Entscheidung geht erst dann auf das Verwaltungsgericht über, wenn die Frist abgelaufen ist oder wenn die Abgabenbehörde vor Ablauf der Frist mitteilt, dass keine Verletzung der Entscheidungspflicht vorliegt.
Aufgrund des diesbezüglichen Beschlusses des Bundesfinanzgerichts vom 16. September 2025 betreffend die Säumnisbeschwerde hat das Finanzamt am 10. Oktober 2025 sowie am 25. November 2025 die beschwerdegegenständlichen Entscheidungen erlassen, und sohin die dementsprechende Mitteilung über die Erledigungen samt Übernahmenachweisen/RSb-Abschnitt zu diesen Entscheidungen an das Bundesfinanzgericht übermittelt.
Es war daher spruchgemäß zu beschließen.
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da die gegenständliche Entscheidung der Gesetzeslage sowie der hL und hRspr folgt, ist die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Eine über den Individualfall hinaus relevante Rechtsfrage liegt nicht vor.
Wien, am 28. Dezember 2025
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