Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 8. März 2022 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 7. März 2022 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2021 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
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"07.03.2022: Erstbescheid Einkommensteuer 2021"
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"08.03.2022: Beschwerde eingelangt"
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"04.05.2022: Beschwerdevorentscheidung des zuständigen Finanzamtes"
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"05.05.2022: Vorlageantrag eingelangt"
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}Im Vorlageantrag vom 05.05.2022 begehrte der Beschwerdeführer (in der Folge: Bf.) die Berücksichtigung des Pendlerpauschales gemäß den Ergebnissen des übermittelten Pendlerrechners. Beantragt wurde für eine einfache Fahrtstrecke von 22 km das Pendlerpauschale für ein gesamtes Jahr in Höhe von EUR 1.476,00 (EUR 123,00 pro Monat) sowie der Pendlereuro in Höhe von EUR 44,00 (EUR 3,67 pro Monat).
Aus dem im Akt aufliegenden Lohnzettel ergibt sich als unstrittiger Sachverhalt, dass der Bf. im verfahrensgegenständlichen Veranlagungsjahr 2021 im Zeitraum vom 01.04.2021 bis zum 31.12.2021 bei dem das Pendlerpauschale betreffenden Dienstgeber beschäftigt war.
Die Feststellungen zum Beschäftigungszeitraum sowie zur Dauer des Dienstverhältnisses gründen sich auf den übermittelten Lohnzettel des Arbeitgebers. Die zugrunde gelegte Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowie die Unzumutbarkeit der Benützung eines Massenbeförderungsmittels ergeben sich aus dem Ausdruck des Pendlerrechners und blieben im Verfahren unbestritten.
Die maßgeblichen Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988) stellen sich in der für das Beschwerdejahr 2021 geltenden Fassung wie folgt dar:
Gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 sind Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte Werbungskosten. Für die Berücksichtigung dieser Aufwendungen gilt:
a) Diese Ausgaben sind grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5 Z 1 EStG) abgegolten. Nach Maßgabe der lit. b bis j steht zusätzlich ein Pendlerpauschale sowie nach Maßgabe des § 33 Abs. 5 Z 4 EStG 1988 ein Pendlereuro zu.
b) Wird dem Arbeitnehmer ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung gestellt (Sachbezug), steht kein Pendlerpauschale zu.
c) Ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar, beträgt das Pendlerpauschale bei einer Entfernung von mindestens 20 km bis 40 km jährlich EUR 696,00.
d) Ist dem Arbeitnehmer die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Entfernung nicht zumutbar ("großes Pendlerpauschale"), beträgt das Pauschale bei einer Entfernung von mehr als 20 km bis 40 km jährlich EUR 1.476,00.
e) Voraussetzung für die Berücksichtigung der genannten Pauschbeträge ist, dass der Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend (an mindestens elf Tagen im Kalendermonat) die Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zurücklegt. Ist dies nicht der Fall gilt Folgendes:
- Fährt der Arbeitnehmer an mindestens acht Tagen, aber an nicht mehr als zehn Tagen im Kalendermonat von der Wohnung zur Arbeitsstätte, steht das jeweilige Pendlerpauschale zu zwei Drittel zu. Werden Fahrtkosten als Familienheimfahrten berücksichtigt, steht kein Pendlerpauschale für die Wegstrecke vom Familienwohnsitz (§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. e) zur Arbeitsstätte zu.
- Fährt der Arbeitnehmer an mindestens vier Tagen, aber an nicht mehr als sieben Tagen im Kalendermonat von der Wohnung zur Arbeitsstätte, steht das jeweilige Pendlerpauschale zu einem Drittel zu. Werden Fahrtkosten als Familienheimfahrten berücksichtigt, steht kein Pendlerpauschale für die Wegstrecke vom Familienwohnsitz (§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. e) zur Arbeitsstätte zu.
Da das Dienstverhältnis des Bf. erst mit 01.04.2021 begann, bestand ein Anspruch auf die geltend gemachten Beträge im Kalenderjahr 2021 lediglich für neun Monate (April bis Dezember). Demnach ergibt sich ein anteiliger Anspruch auf das Pendlerpauschale in Höhe von EUR 1.107,00 (9/12 von EUR 1.476,00) sowie auf den Pendlereuro in Höhe von EUR 33,00 (9/12 von EUR 44,00).
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Grund der einheitlichen Rechtsprechung des VwGH war die Revision nicht zuzulassen.
Klagenfurt am Wörthersee, am 12. Jänner 2026
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