Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Pölzleithner Steuerberatung GmbH, Gartenweg 8 Tür 1, 4865 Nußdorf/Attersee, betreffend Beschwerde vom 5. November 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 24. Oktober 2024 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2023 zu Steuernummer ***BF1StNr1*** beschlossen:
Der Vorlageantrag wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO in Verbindung mit § 264 Abs. 4 lit. e und § 264 Abs. 5 BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
1. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 11.10.2024 wurde die Beschwerdeführerin (in der Folge: "Bf.") zur Abgabe einer Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2023 bis zum 22.11.2024 aufgefordert.
2. Die Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2023 wurde am 24.10.2024 elektronisch via FinanzOnline eingebracht.
3. Der antragsgemäß ausgefertigte Einkommensteuerbescheid 2023 vom 24.10.2024 wurde am 24.10.2024 elektronisch in die Databox der Bf. zugestellt.
4. Mit Eingabe vom 05.11.2024 ("Antrag auf Berichtigung gem. § 293 BAO - AV 2023"), welcher zu Gunsten der Bf. als Bescheidbeschwerde gewertet wurde, brachte die Bf. durch ihre steuerliche Vertretung vor: "Bei Frau ***Bf*** beginnt die Arbeitszeit bereits um 06:00 Uhr daher die berichtigte Pendlerpauschale. Bitte um Änderung des Bescheides"
5. Mit Ergänzungsersuchen vom 23.01.2025 (betreffend "Beschwerde ANVLG 2023 Nachträgliche Erklärungsprüfung ANVLG 2022") wurde der Bf. von der belangten Behörde mitgeteilt:
"Guten Tag,
zur Überprüfung brauchen wir noch Informationen. Bitte halten Sie den Termin für die Beantwortung ein. Die Nichtbeantwortung der Ergänzungspunkte innerhalb der Frist kann Folgen haben (zum Beispiel die Streichung von Ausgaben oder Absetzbeträgen).
Was brauchen wir von Ihnen?
Ihr Schreiben vom 5.11.2024 wird als rechtzeitige Beschwerde gegen den Bescheid gewertet werden.
Bitte um Vorlage eines Ausdruckes aus dem Pendlerrechner für 2022 und 2023.
Bitte um Vorlage einer Arbeitgeberbestätigung über die von Ihnen in den Jahren 2022 und 2023 einzuhaltenden Normalarbeitszeiten.
Stellen Sie uns anhand der Nachweise die Berechnung der beantragten Beträge für 2022 und 2023 (Pendlerpauschale und Pendlereuro) rechnerisch dar. Beachten Sie dabei, dass ein Pendlerpauschale/Pendlereuro nur für die Beschäftigungsdauer zusteht! Sie waren 2022 nur 7 Monate beschäftigt.
Insoweit die Nachweise nicht beigebracht werden ist eine Berücksichtigung nicht möglich und kann auch ein bereits berücksichtigtes Pendlerpauschale für 2022 nicht mehr berücksichtigt werden.
Wie können Sie uns antworten?
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"Elektronisch über FinanzOnline auf der Startseite \"Ergänzungsersuchen\" beantworten. Dort können Sie auch Unterlagen hochladen."
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"Per Post oder durch Abgabe im Finanzamt. In diesem Fall geben Sie bitte Ihre Steuernummer an, damit wir Ihre Nachricht schneller zuordnen können. Oder Sie verwenden die Rückseite dieses Schreibens für Ihre Antwort. Noch ein Hinweis: Übermitteln Sie uns bitte ausschließlich Belegkopien und keine Originalunterlagen. "
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}Frist zur Beantwortung bis zum: 06.03.2025
Wenn Sie den Termin nicht einhalten können, informieren Sie uns bitte rechtzeitig."
6. Betreffend das Ergänzungsersuchen vom 23.01.2025 ist kein Antwortschreiben der Bf. aktenkundig.
7. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 04.04.2025 (elektronisch zugestellt in die Databox der Bf. am 04.04.2025) wurde der Bescheid zu Ungunsten der Bf. abgeändert und dies wie folgt begründet:
"Der Beschwerde waren keine Nachweise angeschlossen. Da auf das Ergänzungsersuchen (Anforderung Ausdruck aus dem Pendlerrechner, Bestätigung der Normalarbeitszeit durch den Arbeitgeber) auch keine fristgerechte Reaktion erfolgte, konnte ein Pendlerpauschale überhaupt nicht mehr berücksichtigt werden (Verböserung zum Erstbescheid). Auf die Ausführungen im Ergänzungsersuchen vom 23.1.2025 wird hingewiesen"
8. Mit elektronisch am 07.05.2025 via FinanzOnline eingebrachter Eingabe brachte die Bf. durch ihre steuerliche Vertretung eine als Vorlageantrag zu wertende "Bescheidbeschwerde zu Einkommensteuerbescheid 2022 sowie 2023" ein. Darin wird ausgeführt:
"Hiermit erheben wir innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid sowie Anspruchszinsenbescheid 2022 sowie Einkommensteuerbescheid 2023 vom 4. April 2025 zugestellt am 7. April 2025. Begründung: Im Rahmen der Einkommensteuerbescheiderstellung für die Jahre 2022 sowie 2023 wurde kein Pendlerpauschale geltend gemacht. Unsere Klientin wohnt in ***1***. Ihre tägliche Arbeitszeit beginnt in ***2*** um 6:00 Uhr und endet (Je nach Arbeitstag um 11:30 oder 13:30 Uhr). Es ist unsere Klientin nicht möglich mit einem öffentlichen Verkehrsmittel von ***1*** nach ***2*** zum Dienstort beginnend um 6:00 Uhr anzureisen. Im Rahmen der Bescheidbeschwerde wird daher der Antrag gestellt für die Jahre 2022 sowie 2023 das (große) Pendlerpauschale anzuerkennen. Als Nachweis dazu dient der Auszug der Arbeitsnachweise der Jahre 2022 sowie 2023 sowie ein Auszug aus dem Arbeitsvertrag. Im Rahmen der Bescheid Beschwerde wird darüber hinaus der Antrag auf Aussetzung der Abgabe gemäß § 212 A BAO gestellt. Einkommensteuer 2022 € 1627,00 Anspruchszinsen 2022 € 134,50 Einkommensteuer 2023 € 1652,00 Da unsere Klientin über geregelte Einkommens-, sowie Vermögensverhältnisse verfügt und darüber hinaus mit hoher Wahrscheinlichkeit von einer positiven Bearbeitung der Bescheidbeschwerden auszugehen ist, sind alle Voraussetzungen für die Gewährung der Aussetzung gegeben."
9. Weitere Vorlageanträge oder als Vorlageantrag zu wertende Eingaben sind nicht aktenkundig.
10. Mit Ergänzungsersuchen vom 27.08.2025, am selben Tag zugestellt in die Databox der Bf., schrieb die belangte Behörde der Bf. wie folgt:
"Es fehlt für alle Jahre (2022, 2023 und 2024) der Ausdruck aus dem Pendlerrechner auf Basis der einzuhaltenden Arbeitszeiten. Es fehlt eine Arbeitgeberbestätigung aus der hervor geht, wo im Zeitraum von 2022 bis 2024 (genaues Datum angeben) die Arbeitsstätte war (genaue Adresse ist anzuführen). Wir haben keinen NACHWEIS vorliegend wo genau in ***2*** in den Jahren ab 2022 die Arbeitsstätte war (genaue Adresse!).
Es fehlt die Darstellung der Berechnung des in den Beschwerden 2022 und 2023 beantragten Betrages an Pendlerpauschale/Pendlereuro. In der Beschwerde sind die beantragten Beträge nicht angeführt. Stellen Sie uns die Berechnung der für 2022 und 2023 beantragten Beträge anhand der Ausdrucke aus dem Pendlerrechner auch rechnerisch nachvollziehbar dar. Dabei ist natürlich auch die Beschäftigungsdauer (2022 unterjährig beschäftigt) zu berücksichtigen."
11. Die Beschwerdesache wurde dem Bundesfinanzgericht am 17.11.2025 zur Entscheidung vorgelegt. Im Vorlagebericht vom 17.11.2025 beantragte die belangte Behörde die Zurückweisung des Vorlageantrages aufgrund nicht fristgerechter Einbringung. Eine Zustellvollmacht der steuerlichen Vertretung ist nicht aktenkundig.
12. Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 18.11.2025, der Bf. am 24.11.2025 zugestellt, wurde die Bf. aufgefordert, binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses (beim Bundesfinanzgericht einlangend) eine Stellungnahme dazu abzugeben, ob fristgerecht ein Vorlageantrag gestellt wurde und allenfalls entsprechende Beweismittel vorzulegen.
13. Bis zum festgelegten Ende der Äußerungsfrist zum Beschluss vom 18.11.2025 langten beim Bundesfinanzgericht keine Stellungnahmen der Bf. oder des Finanzamtes ein.
Der festgestellte Sachverhalt ist - soweit entscheidungsrelevant und soweit im Folgenden nicht eigens darauf eingegangen wird - unstrittig, ergibt sich aus dem Akteninhalt und stützt sich auf die Angaben des Bf. sowie auf die dem Gericht vorgelegten Unterlagen der belangten Behörde.
Betretreffend die mögliche verspätete Einbringung des Vorlageantrage wurden der steuerlich vertretenen Bf. durch Beschluss vom 18.11.2025 der bisher aktenkundige Verfahrensablauf mitgeteilt, auch auf die Rechtsfolgen einer allfälligen Verspätung des Vorlageantrages hingewiesen und damit ausreichend Parteiengehör eingeräumt. Dazu langte bis Fristablauf keine Stellungnahme der Bf. ein. Es wird daher in freier Beweiswürdigung davon ausgegangen, dass keine weiteren relevanten Sachverhaltselemente vorliegen, die gegen die Verspätung des Vorlageantrages sprechen oder dessen Rechtzeitigkeit belegen könnten. Bislang wurden seitens der belangten Behörde keinerlei Anträge auf Verlängerung der Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages oder entsprechende Bescheide dazu erwähnt und sind solche auch nach Recherchen des Bundesfinanzgerichts in den Datenbanken der Finanzverwaltung (Jahresveranlagung Privat) nicht aktenkundig. Es wird daher mangels entgegenstehender Sachverhaltselemente daher ausgegangen, dass auch keine solchen (wirksam) gestellt wurden.
Elektronisch zugestellte Dokumente gelten nach § 98 Abs. 2 BAO als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind.
Gemäß § 264 Abs. 1 BAO kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag).
Gemäß § 260 Abs. 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss durch das Bundesfinanzgericht zurückzuweisen, wenn sie a) nicht zulässig ist oder b) nicht fristgerecht eingebracht wurde. Dies gilt gemäß § 264 Abs. 4 lit. e BAO auch für Vorlageanträge.
Gemäß § 264 Abs. 5 BAO obliegt die Zurückweisung nicht zulässiger oder nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge dem Verwaltungsgericht (Bundesfinanzgericht).
Wird der Lauf einer Frist durch eine behördliche Erledigung ausgelöst, so ist für den Beginn der Frist nach § 109 BAO der Tag maßgebend, an dem die Erledigung bekanntgegeben worden ist (97 Abs. 1 BAO).
§ 108 Abs. 2 und 3 BAO lauten:
"(2) Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monates.
(3) Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen."
Die Eingabe der Bf. vom 05.11.2024 ("Antrag auf Berichtigung gem. § 293 BAO - AV 2023") wurde zulässigerweise zu Gunsten der Bf. als Bescheidbeschwerde gewertet, da es sich dabei inhaltlich um eine Beschwerde handelt und in diesem Fall die Betitelung der Eingabe nicht entscheidend ist und auch nicht sein darf.
Die Bekanntgabe der Beschwerdevorentscheidung vom 04.04.2025 erfolgte im konkreten Fall durch Zustellung dieser mit Freitag, den 04.04.2025 in die Finanzonline-Databox der Bf. Die einmonatige Frist zur Stellung eines Vorlageantrages nach § 264 Abs. 1 BAO begann somit am 04.04.2025 zu laufen und lief, weil die Monatsfrist mit Sonntag, 04.05.2025 ablaufen würde, tatsächlich mit Montag, 05.05.2025, ab. Der mit Mittwoch, 07.05.2025 elektronisch eingebrachte Vorlageantrag wurde aus Sicht der belangten Behörde verspätet eingebracht.
Auf die Stellungnahme der belangten Behörde im Vorlagebericht vom 17.11.2025, im Zuge derer die belangte Behörde die Zurückweisung des Vorlageantrages vom 07.05.2025 wegen Verspätung beantragte, wird diesbezüglich hingewiesen.
Nach dem nunmehr festgestellten Sachverhalt ist von einer verspäteten Einbringung des Vorlageantrages auszugehen. Anträge auf Verlängerung der Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages wurden nicht gestellt. Es war daher von einer Fristversäumnis auszugehen.
Wie sich herausgestellt hat, war der Vorlageantrag - auch mangels erfolgter Fristverlängerungen - nicht rechtzeitig innerhalb der Monatsfrist eingebracht worden. Der Vorlageantrag gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO in Verbindung mit § 264 Abs. 4 lit. e und § 264 Abs. 5 BAO war als nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen. Die Beschwerde gilt somit als durch die Beschwerdevorentscheidung erledigt.
Dem Bundesfinanzgericht ist es aufgrund eigetretener Rechtskraft der Beschwerdevorentscheidung verwehrt, inhaltlich auf die Beschwerde einzugehen.
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Rechtsfolge der Zurückweisung einer Beschwerde oder eines Vorlageantrages aufgrund Verspätung ergibt sich bereits klar aus dem Gesetzestext und wirft keine über den Einzelfall hinausgehenden Rechtsfragen auf, zumal die Sachverhaltsfeststellung grundsätzlich keiner Revision zugänglich ist. Die ordentliche Revision ist daher nicht zulässig.
Linz, am 22. Dezember 2025
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