Das Bundesfinanzgericht beschließt durch den Richter Mag. David Hell LL.B. LL.M. in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Dr. Michael Kotschnigg, Stadlauer Straße 39/I/12, 1220 Wien, betreffend Beschwerde vom 16. Mai 2023 (eingebracht am 1. September 2025) gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 21. April 2023 betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Festsetzung von Umsatzsteuerzinsen gemäß § 205c BAO, Steuernummer ***BF1StNr1***:
I. Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.
II. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Am 13.2.2023 brachte die Beschwerdeführerin (Bf.) einen näher begründeten Antrag auf Festsetzung von Umsatzsteuerzinsen gemäß § 205c BAO im Zusammenhang mit einem länger andauernden Rechtsmittelverfahren bei der belangten Behörde ein.
Die belangte Behörde wies diesen Antrag mit Bescheid vom 21.4.2023 zurück, da das gegenständliche Verfahren nicht in den zeitlichen Anwendungsbereich des § 205c BAO gefallen sei.
Der Vertreter der Bf. verfasste im Namen und Auftrag der Bf. eine mit 16.5.2023 datierte Beschwerde, die auch am gleichen Tag und somit innerhalb offener Beschwerdefrist zur Post gegeben wurde. Diese Sendung langte jedoch in weiterer Folge nie bei der Behörde ein.
Nachdem er mit Schreiben vom 14.7.2025 bei der belangten Behörde eine Erledigung seiner Beschwerde urgiert hatte, wurde ihm mit Vorhalt vom 29.7.2025 mitgeteilt, dass die Beschwerde "leider nicht (mehr) auffindbar" sei. Er wurde ferner gebeten, die Beschwerde "erneut zu übermitteln".
Am 1.9.2025 versandte der Vertreter der Bf. die mit 16.5.2023 datierte Beschwerde (erneut) an die belangte Behörde. Infolgedessen langte sie erstmals bei der belangten Behörde ein.
Entsprechend dem in der Beschwerde enthaltenen Antrag auf Direktvorlage legte die Behörde die Beschwerde am 24.9.2025 ohne vorherige Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. Im Vorlagebericht beantragte sie die Zurückweisung der Beschwerde als verspätet bzw. hilfsweise ihre Abweisung.
Mit Schreiben vom 25.9.2025 ersuchte das Gericht den Vertreter der Bf. um die Vorlage von Nachweisen, aus denen zweifelsfrei hervorgeht, dass er die Beschwerde einerseits rechtzeitig aufgegeben hat und andererseits diese rechtzeitig aufgegebene Beschwerde auch tatsächlich bei der Behörde einlangte. Nach Fristverlängerung übermittelte er mit Schreiben vom 30.10.2025 als Beweismittel (lediglich) einen Auszug aus seinem Postausgangsbuch.
Dass der Vertreter der Bf. die Beschwerde vom 16.5.2023 ursprünglich fristgerecht zur Post gebracht hat, ergibt sich aus dem insoweit glaubwürdigen Vorbringen des Vertreters sowie dem von ihm vorgelegten Auszug aus dem Postausgangsbuch. Dass diese Sendung jedoch nie bei der belangten Behörde einlangte, erscheint dem Gericht aufgrund des Umstandes, dass sich im Akt der Behörde keinerlei Hinweise auf diese Sendung befinden, als die wahrscheinlichste aller Möglichkeiten. Mit dem vorgelegten Auszug aus dem Postausgangsbuch konnte der Vertreter der Bf. jedenfalls nicht beweisen, dass seine Sendung auch tatsächlich bei der Behörde einlangte, zumal er offenbar nicht über einen Rückschein oder dergleichen verfügt.
Wenn die zuständige Sachbearbeiterin dem Vertreter der Bf. mitteilte, die Beschwerde sei "leider nicht (mehr) auffindbar" und er daher gebeten wurde, sie "erneut zu übermitteln", so ist dies nicht als Eingeständnis eines Fehlers der Behörde oder als Bestätigung eines früheren Einlangens der Beschwerde zu verstehen. Vielmehr bringt diese Äußerung lediglich zum Ausdruck, dass es der Mitarbeiterin möglich erschien, die Beschwerde könnte auch innerhalb der Behörde verloren gegangen sein - ohne dass jedoch zwingend anzunehmen wäre, dass dies im konkreten Fall tatsächlich geschehen ist.
Im Übrigen ergibt sich der Sachverhalt zweifelsfrei aus den angeführten Schriftsätzen und behördlichen Erledigungen.
Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgt die Beförderung einer Sendung durch die Post auf Gefahr des Absenders (VwGH 28.4.2005, 2004/16/0238; 1.3.2007, 2005/15/0137; 10.8.2010, 2010/17/0067; 6.7.2011, 2008/13/0149). Die Beweislast für das Einlangen des Schriftstückes bei der Behörde trifft den Absender (VwGH 15.2.2006, 2002/13/0165). Hierfür genügt der Beweis der Postaufgabe nicht (VwGH 25.1.2012, 2009/13/0001).
Nach dem festgestellten Sachverhalt langte die im 16.5.2023 versandte Beschwerde nie bei der Behörde ein. Daher erfolgte die erstmalige wirksame Einbringung der gegenständlichen Beschwerde am 1.9.2025. Die Beschwerdefrist beträgt gemäß § 245 Abs. 1 BAO ein Monat ab Zustellung des angefochtenen Bescheides und war zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen.
Die Beschwerde war daher gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO als verspätet zurückzuweisen.
Die Revision war nicht zuzulassen, da der vorliegende Beschluss der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur folgt und somit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Innsbruck, am 5. November 2025
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