Das Bundesfinanzgericht hat durch den Senatsvorsitzenden ***Ri1***, die Richterin ***Ri2*** sowie die fachkundigen Laienrichter ***LRi1*** und ***LRi2*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch LeitnerLeitner GmbH Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, Schwarzenbergplatz 14, 1040 Wien, über die Beschwerde vom 28. Februar 2018 gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom 11. Dezember 2017 betreffend Forschungsprämie § 108c EStG 1988 2013 zu Steuernummer ***BF1StNr1*** in Anwesenheit der Schriftführerin ***Sf*** zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Die Beschwerdeführende Partei (in der Folge kurz: Bf) hat am 29.04.2015 als Beilage zur Körperschaftsteuererklärung 2013 eine Erklärung zur Geltendmachung einer Forschungsprämie für eigenbetriebliche Forschung und experimentelle Entwicklung ( § 108c Abs 2 Z 1 EStG 1988) beim Finanzamt Linz eingereicht. Infolge eines positiven Gutachtens der Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft erfolgte am 31.08.2015 die Gutschrift der Forschungsprämie am Abgabenkonto erklärungsgemäß in der Höhe von (in der Folge kurz: iHv) 1.043.046,00 Euro.
Im Rahmen einer für den Zeitraum 2010 bis 2014 durchgeführten Außenprüfung wurde ua der Körperschaftsteuerbescheid für das Jahr 2013 gem § 295 Abs 1 BAO geändert. Innerhalb der (konkludent) verlängerten Rechtsmittelfrist wurde mit der Begründung, dass die Rechtskraft des Bescheides noch nicht eingetreten sei, am 07.09.2017 neuerlich ein Antrag zur Geltendmachung einer Forschungsprämie für das Wirtschaftsjahr 2013 eingebracht. Die deutliche Erhöhung der bisher bereits beantragten Forschungsprämie iHv 84.730,59 Euro ergab sich aufgrund einer Erhöhung der Bemessungsgrundlage resultierend aus einer adaptierten Ermittlung der Verwaltungsgemeinkosten als Folge des VwGH-Erkenntnisses zu VwGH 30.01.2014, 2011/15/0156.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 11.12.2017 wurde der Antrag auf Geltendmachung der zusätzlichen Forschungsprämie für das Wirtschaftsjahr 2013 als unbegründet abgewiesen, da für die Abänderung der bereits gebuchten Forschungsprämie im Ausmaß von 1.043.046,00 Euro weder die Voraussetzungen nach § 201 Abs 2 Z 1 BAO noch nach § 201 Abs 2 Z 3 BAO gegeben seien.
Gegen den Abweisungsbescheid vom 11.12.2017 wurde innerhalb der mit Bescheid vom 23.01.2018 verlängerten Rechtsmittelfrist am 28.02.2018 eine Beschwerde eingebracht und im Wesentlichen damit argumentiert, dass der im Rahmen der Betriebsprüfung erlassene Körperschaftsteuerbescheid 2013 im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht in Rechtskraft erwachsen wäre und somit eine Antragstellung gem § 108c Abs 3 EStG 1988 noch möglich gewesen sei.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 20.02.2020 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Mit Antrag vom 13.03.2020 wurde von der Bf eine Fristverlängerung zur Stellung des Vorlageantrages bis 30.06.2020 gestellt, welchem vom Finanzamt mit Bescheid vom 17.03.2020 stattgegeben wurde. Innerhalb der verlängerten Frist zur Stellung eines Vorlageantrages wurde am 26.06.2020 von der Bf ein Vorlageantrag eingebracht.
Mit Vorlagebericht vom 06.08.2020 legte die belangte Behörde die Beschwerde zur Entscheidung dem Bundesfinanzgericht vor und beantragte, die Beschwerde abzuweisen.
Die Beschwerde wurde der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesfinanzgerichts aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses iZm der Pensionierung der bisherigen Richterin mit 07.02.2025 zugeteilt.
Der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Entscheidung durch den Senat wurden gem § 274 Abs 1 Z 1 lit a BAO iVm § 272 Abs 2 Z 2 lit a BAO in der Beschwerde beantragt.
Die Bf zog mit Schreiben vom 28.08.2025 den Antrag auf eine mündliche Verhandlung zurück, der Antrag auf eine Entscheidung durch den Senat blieb aufrecht.
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"Die Bf hat für das Beschwerdejahr 2013 einen Antrag auf Forschungsprämie am 29.04.2015 beim Finanzamt Linz eingebracht. Damit wurde der selbstberechnete Betrag an Forschungsprämie für eigenbetriebliche Forschung und experimentelle Entwicklung (",
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}Kraft gesetzlicher Anordnung des § 108c Abs 4 EStG 1988 gelten Prämien wie auch Rückforderungsansprüche als Abgabe von Einkommen iSd Bundesabgabenordnung. In Verbindung mit § 1 BAO folgt daraus, dass auf die Forschungsprämie die einschlägigen Verfahrensgrundsätze der BAO anzuwenden sind.
Die Forschungsprämie ist eine von der Einkommen-/Körperschaftsteuer losgelöste eigenständige (Selbstbemessung-)Abgabe (vgl "Die steuerliche Forschungsprämie, Füreder/Kinast/Pilgermair/Kühbacher/Pülzl/Stornig-Wisek 2. Aufl April 2023"). Die Festsetzung einer Selbstberechnungsabgabe setzt nach § 201 Abs 1 BAO stets voraus, dass sich die bekannt gegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist oder dass der Abgabepflichtige, obwohl er hierzu verpflichtet ist, keinen selbstberechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt (vgl Ritz, BAO, § 201, Tz 7).
Die Veranlagung der Körperschaftsteuer umfasst in ihrem Bescheid die Forschungsprämie nicht. Bescheide gem § 201 BAO sind folgendermaßen eigene Abgabenbescheide (vgl VwGH 21.09.2006, 2005/15/0122). Das Verfahren betreffend die Forschungsprämie ist - wie etwa auch jenes betreffend Investitionszuwachsprämie - ein eigenständiges Verfahren. Es wird erst mit der Geltendmachung der Prämie in Gang gesetzt, wobei es sich bei diesem Vorgang um eine Selbstbemessung handelt. § 108c Abs 4 EStG 1988 sieht als Handlungsalternativen für das Finanzamt lediglich vor, entweder die geltend gemachten Prämien auf dem Abgabenkonto gut zu schreiben oder einen Bescheid gem § 201 BAO zu erlassen (vgl VwGH 25.06.2020, Ro 2020/15/0009, VwGH 11.12.2019, Ra 2019/13/0108).
Forschungsprämien können gem § 108c Abs 3 EStG 1988 erst nach Ablauf des jeweiligen Wirtschaftsjahres geltend gemacht werden, spätestens jedoch bis zum Eintritt der Rechtskraft des betreffenden Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder Feststellungsbescheides. Der Begriff "Eintritt der Rechtskraft" ist weit zu interpretieren und umfasst damit auch Fälle, in denen bereits rechtskräftige Bescheide etwa im Wege der Wiederaufnahme des Verfahrens aus dem Rechtsbestand ausscheiden und durch neue Bescheide ersetzt werden (vgl Ritz, Formelle Rechtskraft in Abgabenvorschriften, taxlex 2015, 204). Allerdings ist die Forschungsprämie - wie oben bereits beschrieben - als Selbstbemessung völlig losgelöst von der Einkommen-/Körperschaftsteuer zu sehen und wird nicht, wie von der Bf behauptet, im Körperschaftsteuerbescheid mit veranlagt.
Im Beschwerdefall erfolgte die Selbstbemessung der Abgabe bereits mit Einreichung der Beilage zur Körperschaftsteuererklärung 2013, mit der die Forschungsprämie 2013 am 29.04.2015 geltend gemacht wurde. Bei einer Selbstbemessungsabgabe bewirkt nämlich bereits die Einreichung der Erklärung (Bekanntgabe der Selbstberechnung) die Festsetzung der Abgabe. Die "Quasirechtskraft" einer solchen Festsetzung durch Erklärung kann nur mehr durch die bescheidmäßige Festsetzung der Abgabe durchbrochen werden. Eine derartige Durchbrechung der "Quasirechtskraft" kann aber nur unter den Voraussetzungen und im Rahmen der Fristen des § 201 BAO erfolgen. Diese Bestimmung hat den Zweck, den Gleichklang mit der bei einem durch Bescheid abgeschlossenen Verfahren geltenden Rechtslage herbeizuführen (vgl VwGH 11.12.2019, Ra 2019/13/0108).
Gem § 201 Abs 2 BAO kann eine Festsetzung selbst berechneter Abgaben erfolgen,
1. von Amts wegen innerhalb eines Jahres ab Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages,
2. wenn der Antrag auf Festsetzung spätestens ein Jahr ab Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages eingebracht ist,
3. wenn kein selbstberechneter Betrag bekannt gegeben wird oder wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 303 die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens vorliegen würden.
Da die Frist von einem Jahr ab Bekanntgabe des selbst berechneten Betrages gem § 201 Abs 2 Z 1 und 2 BAO jedoch schon verstrichen ist, müsste ein Wiederaufnahmegrund vorliegen, um eine bescheidmäßige Festsetzung gem § 201 Abs 2 Z 3 BAO vornehmen zu können.
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH sind neue Tatsachen iSd § 303 Abs 1 lit b BAO Sachverhaltselemente, die bei einer entsprechenden Berücksichtigung zu einem anderen Ergebnis geführt hätten. Neue Erkenntnisse in Bezug auf die rechtliche Beurteilung solcher Sachverhaltselemente - gleichgültig, ob durch Rechtsprechung oder Änderung der Verwaltungspraxis oder Unkenntnis der Gesetzeslage oder vorhergehende Fehlbeurteilung - sind keine Tatsachen. Die nachteiligen Folgen einer früheren unzutreffenden Würdigung oder Wertung eines der Partei bekannten Sachverhaltes oder einer fehlerhaften rechtlichen Beurteilung lassen sich demnach bei unveränderter Tatsachenlage nicht nachträglich im Wege der Wiederaufnahme des Verfahrens beseitigen (VwGH 31.11.2011,2008/15/0215).
Durch das VwGH Erkenntnis vom 30.01.2014, 2011/15/0156 wurde die Einbeziehung der Gemeinkosten (Personal) in die Bemessungsgrundlage der Forschungsprämie bestätigt. In der VO zur Forschungsprämie BGBl II 2012/515 werden im Anhang II die Gemeinkosten explizit angeführt. Somit konnte das Unternehmen bereits im Jahr der Beantragung der Forschungsprämie die Gemeinkosten in der nun beantragten Form in der Bemessungsgrundlage der Forschungsprämie berücksichtigen. Es liegt somit keine neue Tatsache und daher auch kein Wiederaufnahmegrund vor. Vielmehr führten die Ausführungen des VwGH zu neuen Erkenntnissen in Bezug auf die abgabenrechtliche Beurteilung von bereits bekannten Sachverhaltselementen, wie eben den im Unternehmen vorhandenen Kostenfaktoren. Dieser Umstand stellt aber - wie generell neue Erkenntisse aus höchstgerichtlicher Rechtsprechung - keinen Wiederaufnahmegrund dar (vgl Ritz, BAO6, § 303 Tz 23). Abgesehen davon ist das VwGH-Erkenntnis vom 30.01.2014, 2011/15/0156, auf das die Erhöhung der Bemessungsgrundlage für die Forschungsprämie gestützt wird, bereits mehr als ein Jahr vor der ursprünglich am 29.04.2015 eingereichten Erklärung zur Geltendmachung der Forschungsprämie 2013 ergangen. Somit komme im vorliegenden Fall auch eine Erhöhung der Forschungsprämie im Wege einer Festsetzung in sinngemäßer Anwendung des § 303 BAO nicht in Frage.
Es gab somit keine gesetzliche Möglichkeit mehr, jener Antragstellung vom 08.09.2017, dem Begehren auf Erhöhung der Forschungsprämie 2013 um 84.730,73 Euro, zu entsprechen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die gegenständliche Rechtsfrage konnte anhand der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung und den angeführten gesetzlichen Vorschriften gelöst werden, weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Die ordentliche Revision war daher nicht zuzulassen.
Graz, am 20. Oktober 2025
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