Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, gegen den von der belangten Behörde Finanzamt Österreich am 5. Mai 2025 zu Steuernummer ***BF1StNr1*** ausgefertigten Bescheid betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2023 zu Recht erkannt:
I. Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 279 Abs. 1 BAO abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruchs dieses Erkenntnisses.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
1. Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid die Einkommensteuer für das Jahr 2023 mit € € 820,00 festgesetzt.
1.1. Die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit wurden mit € 41.264,57 angesetzt. Von den Steuerpflichtigen Bezügen lt. Lohnzettel in Höhe von €® 41.764,20 wurden Fortbildungskosten in Höhe von € 680,79, das Homeoffice-Pauschale in Höhe von € 166,00 und Gewerkschaftsbeiträge in Höhe von € 15,00 als Werbungskosten abgezogen und ein Betrag in Höhe von € 362,16 als "Gewerkschaftsbeiträge laut Lohnzettel" hinzugerechnet.
1.2. Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung wurden mit € 10.436,01 angesetzt.
1.3. Als außergewöhnliche Belastungen vor Abzug des Selbstbehaltes wurden € 2.027,11 angesetzt.
2. Mit Schreibe vom 19. Mai 2025 hat der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde erhoben und Folgendes vorgebracht:
2.1. Da ihm nicht bekannt gewesen sei, dass bei zusätzlichen Gewerkschaftsbeiträgen jene, die über die Personalverrechnung des Dienstgebers abgezogen worden seien, auch unter der Kennzahl 717 mit eingetragen hätten werden müssen, ersuche er um Stornierung des nachversteuerten Betrages von € 362,16.
2.2. Zu den Fortbildungskosten (kursive Schreibweise im Original):
"Da es sich bei dem HAK-Kolleg um ein Fernkolleg handelt, bei dem am Abend über MS-Teams kommuniziert wird, fielen dafür auch anteilige Strom- und Internetkosten von den Stadtwerken Kufstein mit € 176,83 und € 100,00, sowie von der Firma Gogreen Energy Wien mit € 18,06 an. Ebenso wurden mir Lehrbücher vom HAK- Fernkolleg übermittelt, für die ich Postgebühren bezahlen musste. Diese Ausgaben betrugen € 10,52 und € 11,45. Aus dem Buch "Naturwissenschaften Band III" benötigte ich einige Seiten für Technologie, Ökologie und Warenlehre. Die einzelnen Seiten wurden leider nicht zum Verkauf angeboten, sodass das ganze Buch von der Buchhandlung Tyrolia mit € 18,72 zu erwerben war. Ebenso beliefen sich die Kosten von der Firma Alamy mit € 15,59. Die Präsentation Philippinen wurde für Kundenorientierung und Verkauf von der Firma Presentationload mit € 22,80 benötigt. Da auch eine Diplomarbeit anzufertigen und diese vor Abgabe auf Plagiate zu überprüfen war, benötigte ich dafür Plagiatssoftware, von den drei Firmen PlagScan mit € 19,99, Scribbr mit € 17,95 und PlagAware mit € 12,90. Von der Letzteren und der Firma KeysExpress mit € 117,48 lege ich Kopien der Kreditkartenabrechnungen bei, aus denen ersichtlich ist, dass diese Ausgaben von mir getätigt wurden. Außerdem liegen diesem schreiben die Rechnungskopie der Stadtwerke Kufstein mit € 100,00, sowie eine korrigierte Aufstellung diesem Schreiben bei. Die restlichen Belege liegen dem Finanzamt bereits vor. Ich ersuche daher um Anerkennung dieser nicht bewilligten Ausgaben."
2.3. Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung seien Werbungskosten in Höhe von € 1.066,87 nicht anerkannt worden. Der Beschwerde werde eine korrigierte Überschussrechnung samt Anlagenverzeichnis und Aufstellung über die Werbungskosten mit dem Ersuchen um Anerkennung der nicht bewilligten Werbungskosten beigelegt.
2.4. Zu den außergewöhnlichen Belastungen (Kosten für die auswärtige Berufsausbildung von Kindern) ersucht der Beschwerdeführer um Anerkennung der Kosten. Da Vorlesungen und Übungen für ein Psychologiestudium an der Universität Innsbruck hauptsächlich am Vormittag stattfänden, habe seine Tochter diese aufgrund ihrer selbständigen Tätigkeit nicht besuchen können und sich deshalb in das Fernstudium an der International University of Applied Sciences eingeschrieben. Ich ersuche daher um Anerkennung dieser Kosten.
3. Die belangte Behörde hat mit der am 24. Juli 2025 ausgefertigten Beschwerdevorentscheidung den angefochtenen Bescheid abgeändert und die Einkommensteuer mit € 580,00 festgesetzt. Die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit wurden mit € 41.198,45 angesetzt. Gegenüber dem Erstbescheid wurde ein Betrag in Höhe von € 66,12 für Fortbildungskosten zusätzlich als Werbungskosten anerkannt. Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung wurden mit € 9.917,28 angesetzt.
4. Mit Schreiben des steuerlichen Vertreters vom 29. Juli 2025 hat der Beschwerdeführer die Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht beantragt.
5. Die belangte Behörde hat mit Bericht vom 13. Oktober 2025 die Bescheidbeschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.
1.1. Gemäß § 16 Abs. 1 Z 3 lit. b EStG 1988 sind Beiträge für die freiwillige Mitgliedschaft bei Berufsverbänden und Interessenvertretungen Werbungskosten.
1.2. Gemäß § 62 Z 1 EStG 1988 sind beim Steuerabzug vom Arbeitslohn vor Anwendung des Lohnsteuertarifs die vom Arbeitgeber einbehaltene Beiträge für die freiwillige Mitgliedschaft bei Berufsverbänden und Interessenvertretungen vom Arbeitslohn abzuziehen.
1.3. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit die vom Arbeitgeber im Rahmen bei der Lohnbesteuerung berücksichtigten Gewerkschaftsbeiträge des Beschwerdeführers in Höhe von € 362,16 hinzugerechnet. Die Hinzurechnung hat zur Folge, dass mit der Veranlagung entgegen § 16 Abs. 1 Z 3 lit. b EStG 1988 die Gewerkschaftsbeiträge nicht als Werbungskosten abgezogen wurden. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt daher als berechtigt.
Der Beschwerdeführer hat mit der Abgabenekrklärung im Streitjahr Werbungskosten für Fortbildung in Höhe von € 1.311,72 geltend gemacht. Da dem Beschwerdeführer im Ermittlungsverfahren der Nachweis eines Zusammenhangs diverser Ausgaben nicht gelang, hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nur € 680,79 als Werbungskosten anerkannt. Gründe für die Nichtanerkennung von Ausgaben als Werbungskosten waren vornehmlich, dass Ausgaben ohne Rechnung, oder unleserliche (handgeschriebene) Rechnungen, Rechnungen ohne Rechnungsempfänger oder Ausgaben für die private Lebensführung (Strom, Fahrtkosten, Vorteilscard, Post etc.) vorlagen. Den Einwendungen in der Beschwerdeschrift (oben Punkt I.2.2.) hat die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung dahingehend Rechnung getragen, dass sie weitere Aufwendungen in Höhe von € 66,12 für Strom, Internet und Versandkosten als Werbungskosten anerkannte, wobei sie die geltend gemachten Kosten persönlich (4-Personen-Haushalt) und zeitlich (Abrechnungszeitraum) abgrenzte. Zu den Abgrenzungen hat der Beschwerdeführer im Vorlageantrag nicht Stellung genommen. Für das Bundesfinanzgericht sind die Berechnungen nachvollziehbar. Ebenso nachvollziehbar ist die Begründung des angefochtenen Bescheids sowie der Beschwerdevorentscheidung, dass nicht ersichtlich ist, in welchem Zusammenhang mit der Fortbildung die Ausgaben für das Buch Naturwissenschaften III, die Präsentation Philippinen und für die Plagiat-Software stehen. Die Anschaffung von Literatur, die von allgemeinem Interesse oder für einen nicht fest abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit mit höherem Bildungsgrad bestimmt ist, begründet im allgemeinen nichtabzugsfähige Kosten der Lebensführung. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, einige Seiten benötige er für Technologie, Ökologie und Warenlehre, ist jedenfalls nicht geeignet, das Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 zu durchbrechen. Gleiches gilt für die Behauptung, die Kosten für die Präsentation Philippinen habe er für Kundenorientierung und Verkauf benötigt. Nicht nachvollziehbar ist das Argument des Beschwerdeführers, er habe seine eigene (?) Diplomarbeit auf Plagiate überprüfen müssen. Aufwendungen für das Erkennen eigener Plagiate können steuerlich nicht absetzbar sein. Das Gericht berücksichtigt daher bei der Abänderung des angefochtenen Bescheids die Fortbildungskosten (Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte) mit dem in der Beschwerdevorentscheidung angesetzten Betrag (unten Punkt III.).
Die belangte Behörde hat in der Beschwerdevorentscheidung, ausgehend von der mit der Beschwerdeschrift vorgelegten korrigierten Überschussrechnung samt Anlagenverzeichnis und Aufstellung über die Werbungskosten, die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung mit € 9.917,28 angesetzt. Die geltend gemachten Aufwendungen wurden als Werbungskosten anerkannt, soweit sie vom Beschwerdeführer glaubhaft gemacht bzw. nachgewiesen wurden. Dem Vorlageantrag ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer das Ergebnis akzeptiert: "Betrag passt […]. Bei diesem Punkt ist nichts zu machen." Da die Höhe der Einkünfte unstrittig ist, berücksichtigt das Gericht bei der Abänderung des angefochtenen Bescheids die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung mit dem in der Beschwerdevorentscheidung angesetzten Betrag (unten Punkt III.).
1. Berufsausbildungskosten eines Kindes können als Teil der Unterhaltsverpflichtung gemäß § 34 Abs. 7 EStG 1988 grundsätzlich keine Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung finden. Eine Ausnahme sieht § 34 Abs. 8 EStG 1988 vor, wonach Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes dann als außergewöhnliche Belastung gelten, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Die durch das auswärtige Studium verursachten Mehraufwendungen sind dann nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, wenn das gleiche Studium bei gleichen Bildungschancen und gleichen Berufsaussichten auch an einer im Wohnort oder im Nahebereich des Wohnortes gelegenen Universität absolviert werden kann (VwGH 25.04.2013, 2010/15/0099).
2. Der Beschwerdeführer bringt vor, seine Tochter habe aufgrund ihrer selbständigen Tätigkeit Vorlesungen und Übungen für ein Psychologiestudium an der Universität Innsbruck nicht besuchen können, weil diese hauptsächlich am Vormittag stattfänden. Deshalb habe sie sich in das Fernstudium an der International University of Applied Sciences eingeschrieben. Ein vom Heimatort betriebenes Fernstudium ist keine Berufsausbildung außerhalb des Wohnortes iSd § 34 Abs. 8 EStG 1988. Zudem ist nicht erkennbar, warum das Psychologiestudium an der Universität Innsbruck keine geeignete Ausbildungsmöglichkeit war. Das unsubstantiierte und nicht belegte Vorbringen, dass Vorlesungen und Übungen hauptsächlich am Vormittag stattfänden, reicht dazu jedenfalls nicht aus. Wie die belangte Behörde zu Recht erklärt, haben beide Töchter des Beschwerdeführers ihre Ausbildungsstätten bzw Ausbildungsmöglichkeiten im Einzugsbereich des Wohnortes. Sowohl die Ferrari-Schule in Innsbruck als auch die Universität befinden sind weniger als 80 Kilometer entfernt und sind in weniger als einer Stunde erreichbar. Die Voraussetzungen für den gemäß § 34 Abs. 8 EStG vorgesehenen Pauschbetrages von 110 Euro pro Monat der auswärtigen Berufsausbildung liegen nicht vor. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt daher als nicht berechtigt.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Einkommensteuer für das Jahr 2023 betragen:
Die Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen, von denen ein Selbstbehalt abzuziehen ist, konnten nicht berücksichtigt werden, da sie den gemäß § 34 Abs 4 EStG 1988 zu berechnenden Selbstbehalt in Höhe von € 4.611,98 (51.244,24*9%) nicht übersteigen.
Nach Art 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes die Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt vor Allem dann vor, wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung stellen sich im Beschwerdefall nicht, entscheidungswesentlich waren Fragen zum Sachverhalt. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist demzufolge nicht zulässig. Zur außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof siehe nachstehende Rechtsbelehrung.
Innsbruck, am 13. Jänner 2026
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