Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Renate Schohaj in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Mag. Gabriele Mold-Tichler, Zur Spinnerin 53/1/32, 1100 Wien, gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom 25.7.2022, betreffend Feststellung der Einkünfte gemäß § 188 BAO für die Jahre 2014 bis 2018 sowie vom 17.5.2021 betreffend Feststellung der Einkünfte gemäß § 188 BAO für das Jahre 2019, beschlossen:
I. Der Vorlageantrag vom 25.3.2024 betreffend Feststellung der Einkünfte gemäß § 188 BAO für die Jahre 2014 bis 2018 wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO iVm § 264 Abs. 4 lit. e BAO zurückgewiesen.
II. Der Vorlageantrag vom 14.10.2022 betreffend Feststellung der Einkünfte gemäß § 188 BAO für das Jahr 2019 wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO iVm § 264 Abs. 4 lit. e BAO zurückgewiesen.
III. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I) Verfahrensgang:
1) Bescheide betreffend Feststellung der Einkünfte gemäß § 188 BAO 2014-2018
Mit Eingabe vom 21.12.2020 beantragten die Beschwerdeführerinnen (Bf.) die Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Feststellung der Einkünfte gemäß § 188 BAO für die Jahre 2014 bis 2018 sowie die Aufhebung des Feststellungsbeschiedes 2018 gemäß § 299 BAO.
Mit Bescheiden vom 25.7.2022 nahm die belangte Behörde die Verfahren betreffend Feststellung der Einkünfte gemäß § 188 BAO für die Jahre 2014 bis 2017 wieder auf, hob den Feststellungsbescheid 2018 gemäß § 299 BAO auf und erließ neue Bescheide über die Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für die Jahre 2014 bis 2018.
Die Bescheide wurden nachweislich am 14.9.2022 zugestellt (siehe RSb Rückschein).
Mit Eingabe vom 14.10.2022, bei der belangten Behörde am 31.10.2022 eingegangen, erhoben die Bf. Beschwerde gegen die Bescheide über die Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für die Jahre 2014 bis 2018.
Mit Beschwerdevorentscheidungen vom 14.2.2024 wies die belangte Behörde diese Beschwerde gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurück.
Die Beschwerdevorentscheidungen wurden nachweislich am 21.2.2024 zugestellt (sieheRSb Rückschein).
Mit Eingabe vom 25.3.2024 beantragten die Bf. die Vorlage ihrer Beschwerde an das Bundesfinanzgericht und behaupteten die Zustellung der Beschwerdevorentscheidungen am 23.2.2024.
Mit Bescheiden vom 17.6.2024 wies die belangte Behörde den Vorlageantrag betreffend Feststellung der Einkünften gemäß § 188 BAO für die Jahre 2014 bis 2018 als nicht fristgerecht eingebracht zurück.
Mit Eingabe vom 24.7.2024 erhoben die Bf. Beschwerde gegen diesen Zurückweisungsbescheid.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 30.10.2025 gab die belangte Behörde der Beschwerde mit der Begründung Folge, dass die Zuständigkeit zur Zurückweisung des verspäteten Vorlageantrages gemäß § 264 Abs. 5 BAO in die Zuständigkeit des Bundesfinanzgericht fällt.
2) Bescheid betreffend Feststellung der Einkünfte gemäß § 188 BAO 2019
Mit Bescheid vom 17.5.2021stellte die belangte Behörde die im Kalenderjahr 2019 erzielten Einkünfte gemäß § 188 BAO in der Höhe von 20.566 Euro fest.
Mit Eingabe vom 7.6.2021 erhoben die Bf. Beschwerde gegen den Bescheid über die Feststellung der Einkünfte gemäß § 188 BAO für das Jahr 2019.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 25.7.2022 änderte die belangte Behörde den Bescheid über die Feststellung der Einkünfte gemäß § 188 BAO für das Jahr 2019 ab.
Das Finanzamt wertete die Eingabe vom 14.10.2022 (Beschwerde gegen die Feststellungsbescheide 2014 bis 2018), welche bei der belangten Behörde am 31.10.2022 eingegangen ist, als Vorlageantrag betreffend die Beschwerde gegen den Bescheid über die Feststellung der Einkünfte gemäß § 188 BAO für das Jahr 2019, in welchem auf die Zustellung der Beschwerdevorentscheidung am 14.9.2022 verwiesen wird.
Mit Bescheid vom 17.6.2024 wies die belangte Behörde den Vorlageantrag betreffend Feststellung der Einkünften gemäß § 188 BAO für das Jahr 2019 als nicht fristgerecht eingebracht zurück.
Mit Eingabe vom 24.7.2024 erhoben die Bf. Beschwerde gegen diesen Zurückweisungsbescheid.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 30.10.2025 gab die belangte Behörde der Beschwerde mit der Begründung Folge, dass die Zuständigkeit zur Zurückweisung des verspäteten Vorlageantrages gemäß § 264 Abs. 5 BAO in die Zuständigkeit des Bundesfinanzgericht fällt.
Am 7.11.2025 legte die belangte Behörde dem Bundesfinanzgericht die Beschwerden zur Entscheidung vor und beantragte die Zurückweisung der verspäteten Vorlageanträge.
II) Über die Beschwerde wurde erwogen:
1.) Feststellungen
Gegen die Bescheide über die Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für die Jahre 2014 bis 2018 vom 25.7.2022, nachweislich zugestellt am 14.9.2022, haben die Bf. mit Eingabe vom 14.10.2022, bei der belangten Behörde am 31.10.2022 eingegangen, Beschwerde erhoben.
Die Beschwerdevorentscheidung, mit welcher die Beschwerde als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen wurde, wurde den Bf. nachweislich am 21.2.2024 zugestellt.
Am 25.3.2024 beantragten die Bf. die Vorlage ihrer Beschwerde an das Bundesfinanzgericht.
Gegen den Bescheid über die Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für das Jahr 2019 vom 17.5.2021 haben die Bf. mit Eingabe vom 7.6.2021 fristgerecht Beschwerde erhoben.
Die Beschwerdevorentscheidung wurden den Bf. nachweislich am 14.9.2022 zugestellt.
Mit Eingabe vom 14.10.2022, bei der belangten Behörde am 31.10.2022 eingegangen, beantragten die Bf. die Vorlage ihrer Beschwerde an das Bundesfinanzgericht.
2.) Beweiswürdigung
Die obigen Sachverhaltsfeststellungen sind allesamt aktenkundig und ergeben sich aus den Unterlagen des Verwaltungsverfahrens, insbesondere den RSb Rückscheinen und dem Vorbringen der Bf.
Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht die obigen Sachverhaltsfeststellungen gemäß § 167 Abs. 2 BAO als erwiesen annehmen.
3.) Rechtliche Beurteilung
§ 245 BAO lautet:
(1) Die Beschwerdefrist beträgt einen Monat. Enthält ein Bescheid die Ankündigung, dass noch eine Begründung zum Bescheid ergehen wird, so wird die Beschwerdefrist nicht vor Bekanntgabe der fehlenden Begründung oder der Mitteilung, dass die Ankündigung als gegenstandslos zu betrachten ist, in Lauf gesetzt. Dies gilt sinngemäß, wenn ein Bescheid auf einen Bericht (§ 150) verweist.
(2) Durch einen Antrag auf Mitteilung der einem Bescheid ganz oder teilweise fehlenden Begründung (§ 93 Abs. 3 lit. a) wird der Lauf der Beschwerdefrist gehemmt.
(3) Die Beschwerdefrist ist auf Antrag von der Abgabenbehörde aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erforderlichenfalls auch wiederholt, zu verlängern. Durch einen Antrag auf Firstverlängerung wird der Lauf der Beschwerdefrist gehemmt.
(4) Die Hemmung des Fristenlaufes beginnt mit dem Tag der Einbringung des Antrages (Abs. 2 oder 3) und endet mit dem Tag, an dem die Mitteilung (Abs. 2) oder die Entscheidung (Abs. 3) über den Antrag dem Antragsteller zugestellt wird. In den Fällen des Abs. 3 kann jedoch die Hemmung nicht dazu führen, dass die Beschwerdefrist erst nach dem Zeitpunkt, bis zu dem letztmals ihre Verlängerung beantragt wurde, abläuft.
Gemäß § 264 Abs. 1 BAO kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag), wobei § 245 Abs. 3 und 4 BAO sinngemäß anzuwenden sind.
Wird ein Vorlageantrag rechtzeitig eingebracht, so gilt die Bescheidbeschwerde von der Einbringung des Antrages an wiederum als unerledigt. Die Wirksamkeit der Beschwerdevorentscheidung wird durch den Vorlageantrag nicht berührt ( § 264 Abs. 3 BAO).
Im den Streitjahren 2014 bis 2018 war bereits die Beschwerde vom 14.10.2022, welche bei der belangten Behörde am 31.10.2022 eingegangen ist, gegen die Bescheide betreffend Feststellung der Einkünfte gemäß § 188 BAO für die Jahre 2014 bis 2018, welche am 14.9.2022 wirksam zugestellt wurden (siehe RSb Rückschein, wonach die Bescheide am 14.9.2022 übernommen wurden), verspätet.
Die Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages begann mit Zustellung der Beschwerdevorentscheidung am 21.2.2024 (siehe RSb Rückschein, wonach die Beschwerdevorentscheidung am 21.2.2024 übernommen wurde) zu laufen und endete am 21.3.2024.
Der Vorlageantrag wurde am 25.3.2024 - und somit nach Ablauf der Beschwerdefrist - eingebracht und war daher verspätet.
Der Einwand der Bf., wonach die Beschwerdevorentscheidung erst am 23.2.2024 zugestellt wurde, widerspricht zum einen dem eindeutigen Nachweis durch den RSb Rückschein und ändert zum anderen nichts an der Verspätung des am 25.3.2024 eingebrachten Vorlageantrages.
Da die die Beschwerde zurückweisenden Beschwerdevorentscheidung vom 14.2.2024 wirksam zugestellt wurde, ist diese durch den verspäteten Vorlageantrag vom 25.3.2024 nicht außer Kraft getreten, sondern hat endgültig über die Beschwerde gegen die Bescheide betreffend Feststellung der Einkünfte gemäß § 188 BAO für die Jahre 2014 bis 2018 abgesprochen.
Der Vorlageantrag war daher gemäß § 260 Abs. 1 lit b iVm § 264 Abs. 4 lit. e BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückzuweisen.
Im Streitjahr 2019 begann die Frist zur Einbringung des Vorlageantrages mit Zustellung der Beschwerdevorentscheidung am 14.9.2022 zu laufen und endete am 14.10.2022.
Da der Vorlageantrag vom 14.10.2022 erst am 31.10.2022 - und somit nach Ablauf der Beschwerdefrist - bei der belangten Behörde eingebracht wurde war er verspätet.
Der Vorlageantrag war daher gemäß § 260 Abs. 1 lit b iVm § 264 Abs. 4 lit. e BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückzuweisen.
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist im gegenständlichen Fall nicht zulässig, weil sich die Rechtsfolge der Zurückweisung wegen erwiesener Verspätung unmittelbar aus dem Gesetz ergibt ( § 260 Abs. 1 lit. b BAO) und somit nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Wien, am 2. Jänner 2026
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