Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 17. Februar 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 31. Jänner 2025 betreffend die Abweisung des Antrages vom 29.12.2024, eingebracht am 07.01.2025, auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2019 zu Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: "Bf.") ist österreichischer Staatsbürger mit gemeldeten Hauptwohnsitz in ***1***. Mittels einer vom 29.12.2024 datierten Eingabe, welche vom Beschwerdeführer am 07.01.2025 in den Postkasten des Finanzamtes Österreich, Dienststelle 06 (Wien 8/16/17), eingeworfen wurde, beantragte der Bf. die Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2019. Die Eingabe bestand lediglich aus den ausgefüllten Formularen L 1-2019 ("Erklärung zur ArbeitnehmerInnenveranlagung 2019") und L 1ab-2019 ("Beilage L 1ab für 2019"). Auf der ersten Seite der Eingabe wurde durch die belangte Behörde rechts oben folgender Eingangsstempel mit den Textabschnitten "Finanzamt Österreich - 06", "7. JAN. 2025", "1", "Briefkasten" angebracht:
2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 31.01.2025 wurde der "Antrag vom 07.01.2025 auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2019" (gemeint offenbar obenstehender Antrag, welcher am 07.01.2025 bei der belangten Behörde eingelangt ist) abgewiesen. Die Bescheidbegründung lautete:
"Die Frist für die Einreichung der Arbeitnehmerveranlagung 2019 ist bereits mit 31.12.2024 (5 Jahresfrist) abgelaufen. Ihr Antrag vom 07.01.2025 wurde somit zu spät eingebracht und ist daher abzuweisen"
3. Dagegen erhob der Bf. rechtzeitig die Beschwerde vom 16.02.2025, welche am 17.02.2025 eingeschrieben zur Post gegeben worden war und laut Eingangsstempel der belangten Behörde (Text: "FAÖ - Postfach 260", "P.A. 17. FEB. 2025") bei dieser (samt Kuvert, aus dem das Postaufgabedatum samt -Zeit hervorgehen) am 17.02.2025 einlangte:
In der Beschwerde brachte der Bf. vor:
"In Ihrem Bescheid 2019 führen Sie an "Ihr Antrag vom 7.1.2025", was ich nicht nachvollziehen kann, zumal mein Antrag auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2019 bei der Post, Express, am 30.12.2024 aufgegeben wurde und daher spätestens am 31.12.2024 im Postfach 260, 1000 Wien gelandet sein muß, also rechtzeitig (siehe Rechnung bzw. Postaufgabeschein als Beilage zu dieser Beschwerde). Ich ersuche Sie daher die Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2019 antragsgemäß durchzuführen."
Als Beilage war der Beschwerde eine Rechnung der Österreichischen Post vom 30.12.2024, 11:35, beigefügt, deren einziger Rechnungsposten 1 Stück "Post Express Österreich bis 1 kg samt LKW-Maut" zu einem Preis von EUR 11,56 inkl. 20% USt. ausweist (***Sendungsnummer***). Bei Post Express Österreich-Sendungen der Österreichischen Post erfolgt laut deren Homepage (https://www.post.at/p/c/postexpress-oesterreich; Abruf am 13.06.2025) die Standardzustellung bis spätestens 13:00 Uhr am nächsten Werktag, eine Nachforschung ist innerhalb einer Frist von 3 Monaten möglich.
4. Die belangte Behörde wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 25.02.2025 als unbegründet ab und führte dazu aus:
"Beim Finanzamt einlangende Schriftstücke erhalten einen Eingangsstempel. Ihre Arbeitnehmerveranlagung 2019 wurde am 7.1.2025 in den Briefkasten des Finanzamtes Österreich 06 (Wien 8/16/17) eingeworfen."
5. Dagegen brachte der Bf. rechtzeitig mit eingeschriebenem Brief (eingelangt bei der belangten Behörde am 18.03.2025) den Vorlageantrag vom 18.03.2025 ein, welcher kein über das bisherige Parteienvorbringen hinausgehendes Vorbringen enthält und auf die "bisher eingereichten Schriftstücke" verweist.
6. Mit Vorlagebericht vom 06.06.2025 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und gab folgende Stellungnahme ab:
"Für das Veranlagungsjahr 2019 endete die Fünf-Jahres-Frist zur Einreichung des Antrages zur Arbeitnehmerveranlagung gem. § 41 Abs. 2 EStG 1988 am 31.12.2024. Laut angebrachten Eingangsstempel auf der Erklärung L1 zur Arbeitnehmerveranlagung 2019 des Steuerpflichtigen wurde der Antrag am 07.01.2025 in den Briefkasten des Finanzamtes Österreich, Dienststelle 06 (Wien 08/16/17) eingeworfen, somit außerhalb der Fünf-Jahres-Frist. Es erfolgte daher am 31.01.2025 die Abweisung des Antrages.
In der fristgerecht eingebrachten Beschwerde vom 17.02.2025 wurde erwähnt, dass der Antrag zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung am 30.12.2024 bei der Post per Express aufgegeben wurde und "spätestens am 31.12.2024 im Postfach 260, 1000 Wien gelandet sein muß." Es wurde auch ein Belge der Österreichischen Post beigelegt aus der ersichtlich ist, dass eine Post Express Sendung am 30.12.2024 um 11:25 Uhr beim Post Partner in ***2*** aufgegeben wurde. Um welche konkrete Sendung es sich hierbei handelt ist nicht ersichtlich.
Es erfolgte eine Beschwerdevorentscheidung mit Abweisung am 25.02.2025.
Aus Sicht der Finanzverwaltung wurde der Antrag zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung 2019 am 07.01.2025 in den Briefkasten des Finanzamtes Österreich, Dienststelle 06 (Wien 8/16/17) eingeworfen. Dies geschah zu spät. Die Aussage hinsichtlich der Postaufgabe am 30.12.2024 kann nicht gefolgt werden, zumal das konkrete Einlangen des Antrages bei der Finanzverwaltung ausschlaggebend ist.
Es wird beantragt, die Beschwerde abzuweisen."
7. Der erkennende Richter nahm am 11.06.2025 mit dem Finanzamt Österreich, Dienststelle Linz persönlich Kontakt auf und erhielt die Auskunft, dass der Vermerk "Briefkasten" auf einem Posteingangsstempel bedeute, dass diese Eingabe nicht per Post, sondern durch Einwurf in den Briefkasten zum Finanzamt gelangt sein muss und dass Sendungen, die mit der Österreichischen Post übermittelt werden, einen anderen Stempel erhalten.
8. Weiters nahm der erkennende Richter am 11.06.2025 telefonisch und via E-Mail Kontakt mit dem Finanzamt Österreich, Dienststelle Österreich 06 (Wien 8/16/17), auf und ersuchte um Auskunft, ob der auf dem Antrag vom 29.12.2024 angebrachte Eingangsstempel bedeutet, dass die Eingabe beim Hausbriefkasten eingeworfen und nicht via Post übermittelt wurde (unter der Annahme, dass der richtige Stempel angebracht wurde). Bereits telefonisch wurde die Auskunft erteilt, dass ein derartiger Stempel einen Eingang via Postkasteneinwurf kennzeichnet.
9. Der erkennende Richter nahm am 11.06.2025 mit dem Beschwerdeführer telefonisch Kontakt auf (***TelNr_Bf***, ***TelNr_Bf_2***) und brachte ihm den bisherigen Verfahrensablauf samt der Stellungnahme der belangten Behörde im Vorlagebericht zur Kenntnis. Danach wurde der Bf. befragt,
a) ob er die Eingabe vom 29.12.2024 persönlich in den Briefkasten des Finanzamtes Österreich, Dienststelle Österreich 06 (Wien 8/16/17), eingeworfen habe und falls ja, an welchem Tag dies war,
b) ob er eine vollständige Sendungsverfolgungshistorie der Post betreffend die behauptete Versendung des Antrages vom 29.12.2024, welche laut Beschwerdevorbringen am 30.12.2024 erfolgt sei, vorlegen könne, und wenn nein, warum er die Sendungsverfolgung angesichts der Abweisung und der Beschwerdevorentscheidung nicht innerhalb der 3 Monate vorgenommen habe, in welchen dies noch möglich war,
c) ob er einen Nachweis betreffend den Inhalt oder die Zustellung des mit 30.12.2025 verschickten Dokuments vorlegen könne und
d) wie er sich erklären könne, dass auf dem bei der belangten Behörde eingelangten Dokument vom 29.12.2024 der Eingangsstempel unter anderem die Textfolge "Briefkasten" enthalte und dass dazu kein Briefkuvert aktenkundig sei.
Der Beschwerdeführer gab im Zuge dieses Telefonats dazu an, dass
a) er die Sendung nicht persönlich in den Briefkasten eingelegt habe,
b) er keine Sendungsverfolgung vorgenommen habe und dass er keine Erklärung dafür habe, warum er dies angesichts der Abweisung und der Beschwerdevorentscheidung dies nicht getan habe,
c) dass er keine weiteren Nachweise vorlegen könne,
d) er sich dies nicht erklären könne, da er die Sendung am 30.12.2025 bei der Post (beim Post-Partner) als Expess-Sendung aufgegeben habe.
10. Mit E-Mail vom 13.06.2025 gab die belangte Behörde (Dienststelle Österreich 06, bei welcher laut Stempel ein Postkasteneinwurf erfolgt war) mit Bezugnahme auf eine Ablichtung des konkreten Eingangsstempels unter anderem an:
"Der Stempel mit dem Vermerk "Briefkasten" wird nur verwendet, wenn die Schriftstücke vor dem Finanzamt in den Postkasten eingeworfen werden."
"Laut dem Stempel ist der Antrag vor Ort in Wien eingeworfen worden. Aber wie bereits von Ihnen schon erwähnt nur dann, wenn tatsächlich der richtige Stempel verwendet wurde, wo von ausgegangen werden kann da diesbezüglich noch keine Beschwerden bei uns gelandet sind."
Der Beschwerdeführer (in der Folge: "Bf.") ist österreichischer Staatsbürger mit gemeldetem Hauptwohnsitz in ***1***. Mittels einer vom 29.12.2024 datierten und vom Bf. unterfertigten Eingabe, welche vom Beschwerdeführer am 07.01.2025 in den Postkasten des Finanzamtes Österreich, Dienststelle 06 (Wien 8/16/17), eingeworfen wurde, beantragte der Bf. die Durchführung seiner Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2019. Die Eingabe bestand lediglich aus den ausgefüllten Formularen L 1-2019 ("Erklärung zur ArbeitnehmerInnenveranlagung 2019") und L 1ab-2019 ("Beilage L 1ab für 2019"). Auf der ersten Seite der Eingabe wurde durch die belangte Behörde rechts oben folgender Eingangsstempel mit den Textabschnitten "Finanzamt Österreich - 06", "7. JAN. 2025", "1", "Briefkasten" angebracht. Dies bedeutet unter anderem, dass die Eingabe nicht via Post, sondern durch Einwurf in den Postkasten des Amtes in dessen Verfügungsbereich gelangte. Ein Eingang eines Antrages auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung 2019 via Post bei der belangten Behörde ist nicht aktenkundig. Der Bf. bekämpft die mit der Verspätung des Antrages begründete Abweisung des Antrags auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung 2019.
Der festgestellte Sachverhalt ist - soweit entscheidungsrelevant und soweit im Folgenden nicht eigens darauf eingegangen wird - unstrittig, ergibt sich aus dem Akteninhalt und stützt sich auf die Angaben des Bf. sowie auf die dem Gericht vorgelegten Unterlagen der belangten Behörde.
Strittig ist nach dem bisherigen Parteienvorbringen, ob die Einbringung der Arbeitnehmerveranlagung 2019 rechtzeitig vor Ablauf der 5-Jahres-Frist des § 41 Abs. 2 EStG 1988 erfolgte. Zu klären ist, ob die Eingabe vom 29.11.2024 am Montag, den 30.11.2024 vom Bf. zur Post gegeben wurde (Ansicht des Bf.) oder - ohne Einbeziehung der Post - am Dienstag, 07.01.2025, in den Briefkasten der belangten Behörde eingeworfen wurde (Ansicht Finanzamt) und somit erst zu diesem Zeitpunkt als eingebracht gilt. Dazu sei vorausgeschickt, dass bei der ersten Entleerung eines Briefkastens eines Werktages üblicherweise (vgl. Organisationshandbuch - OHB der Finanzverwaltung) das Datum des vorherigen Werktages am Stempel ausgewiesen wird, um noch rechtzeitige Eingaben, welche nach der letzten Entleerung des Postkasten am selben Tag einlangen, nicht zu benachteiligen. Im konkreten Fall macht es allerdings im Hinblick auf die möglichen Rechtsfolgen keinen Unterschied, ob die Eingabe erst am Mittwoch, 08.01.2025 vor der ersten Entleerung des Briefkastens tatsächlich in den Briefkasten eingelegt wurde oder bereits am Tag davor.
Nach dem in § 167 Abs. 2 BAO verankerten Grundsatz der freien Beweiswürdigung hat sich die Abgabenbehörde und in der Folge das Bundesfinanzgericht - ohne an formale Regeln gebunden zu sein, aber unter Wahrung aller Verfahrensgrundsätze (ordnungsgemäß und vollständig durchgeführtes Ermittlungsverfahren) - Klarheit über den maßgebenden Sachverhalt zu verschaffen. Dabei ist unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Die dazu vorzunehmende Beweiswürdigung muss den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen. Von mehreren Möglichkeiten ist jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (VwGH 05.04.2011, 2010/16/0168; 23.05.2012, 2011/17/0308; 25.04.2013, 2012/15/0135; siehe auch Ritz, BAO8, § 167 Tz 8 ff).
Die Beförderung einer Sendung durch die Post erfolgt nach gefestigter Judikatur stets auf Gefahr des Absenders (VwGH 26.07.2017, Ra 2016/13/0039). Eine Eingabe gilt nur dann als eingebracht, wenn sie der Behörde tatsächlich zugekommen ist (VwGH 20.01.1983, 82/16/0119). Die Beweislast für das Einlangen des Schriftstückes bei der Behörde trifft allein den Absender (VwGH 15.02.2006, 2002/13/0165; 06.07.2011, 2008/13/0149), hierfür reicht der Beweis der Postaufgabe nicht (VwGH 26.07.2017, Ra 2016/13/0039). Die Beweislast für das rechtzeitige Abschicken und das tatsächliche Einlangen einer Eingabe trägt der Einschreiter, somit der Beschwerdeführer. Insoweit besteht hinsichtlich der Beweismittel auch eine entsprechende Vorsorgepflicht des Abgabepflichtigen (vgl. VwGH 17.12.2003, 99/13/0070; Ritz/Koran, BAO8 § 115 Tz 12, mwN).
Gegen das Vorbringen des Bf., wonach der Antrag auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung 2019 via Post am 30.12.2024 an die belangte Behörde abgesendet worden sei, spricht, dass der Eingangsstempel ausdrücklich einen Eingang via Briefkasten ausweist und somit nicht via Postzustellung. Dies geht auch im Vergleich aus der tatsächlich mit eingeschriebenem Brief eingebrachten Beschwerde und dem auf gleiche Weise eingebrachten Vorlageantrag hervor: Diese Stempel weisen jeweils ein anderes Erscheinungsbild auf und verfügen sämtlich nicht über den Textzusatz "Briefkasten". Auch Befragungen von Mitarbeitern der Einlaufstellen der belangten Behörden in den Dienststellen Linz und Finanzamt 06 durch den erkennenden Richter am 11.06.2025 kamen übereinstimmend zum Ergebnis, dass ein Eingangsstempel mit dem Vermerk "Briefkasten" keinen via Post erhaltenen Eingang bedeutet, sondern stets auf eine vor Ort in den Briefkasten eingeworfene Sendung hinweist. Es gibt keine Hinweise dafür, dass vor Ort ein falscher Stempel Verwendung gefunden hätte.
Es bleibt betreffend den Standpunkt des Bf. zu hinterfragen, warum eine Expresszustellung, die verlässlich am nächsten (Werk-)Tag ankommen sollte, auch unter Berücksichtigung des Jahreswechsels im Zeitraum vom 30.12.2024-07.01.2025 dennoch ganze 4 Werktage in Anspruch nehmen sollte und warum der Bf. dazu offenbar bis dato keine Sendungsverfolgung dokumentiert hat, obwohl die Verspätung des Antrages bereits in der Begründung des Abweisungsbescheides vom 31.01.2025 und der Beschwerdevorentscheidung vom 25.02.2025 ausdrücklich Thema war, zumal zu diesem Zeitpunkt die Sendungsverfolgung noch möglich gewesen wäre (3-Monats-Frist). Die vom Beschwerdeführer als Beweismittel vorgelegte Rechnung weist lediglich einen Aufgabezeitpunkt eines Dokuments und eine Sendungsverfolgungsnummer aus. Im Zeitpunkt der Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht war eine Sendungs-Nachverfolgung anhand der angeführten Sendungsverfolgungsnummer nicht mehr möglich, wohl wegen des Ablaufes der erwähnten 3-Monats-Frist zu diesem Zeitpunkt. Eine Aufforderung zur Durchführung einer Sendungsverfolgung konnte daher wegen Aussichtslosigkeit unterbleiben, zumal der Beschwerdeführer angab, dass keine solche vor Ablauf der 3-Monats-Frist durchgeführt wurde und somit auch nicht dokumentiert sein kann. Wie die belangte Behörde in der Stellungnahme im Vorlagebericht zutreffend ausführt, ist zudem nicht ersichtlich, um welche Sendung (welchen Inhalts) es sich dabei handelt (BFG 25.11.2024, RV/7103350/2021). Ohne Dokumentation, welches Dokument genau am 30.12.2024 im Zuge der Ausstellung dieser Rechnung aufgegeben und in der Folge versendet worden ist, kann allerdings im Zweifel und aufgrund des entgegenstehenden Vorbringens der belangten Behörde mangels belastbaren Beweises kein erfolgreicher Nachweis betreffend das konkret versendete Dokument geführt werden. Weiters sind dieser Rechnung keine Informationen zu entnehmen, wer als Empfänger der Sendung bestimmt wurde.
Es wäre nun auch möglich, dass einerseits eine Postversendung am 30.12.2024 und andererseits die Abgabe via Einwurf in den Briefkasten am 07.12.2024 betreffend zwei gleichlautend ausgefüllte Anträge samt Beilage erfolgten. Aber selbst dies behauptet der Bf. nicht und es wäre auch in diesem Fall das tatsächliche Zukommen in den Machtbereich des Empfängers für eine rechtliche Relevanz der Sendung Voraussetzung gewesen (wofür der Sachverhalt keine Anhaltspunkte liefert), sodass darauf mangels entsprechender Relevanz nicht näher einzugehen ist.
Es wird daher in Würdigung aller Umstände in freier Beweiswürdigung davon ausgegangen, dass das in der vorgelegten Rechnung der Österreichischen Post angeführte Schriftstück nicht den Antrag vom 29.12.2024 betrifft und dass dieser vielmehr (erst) mit Einwurf in den Briefkasten der belangten Behörde am 07.01.2025 bei der belangten Behörde einlangte.
§ 42 Abs. 2 EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 144/2024 lautet:
"Liegen die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht vor (Anmerkung: Abs. 1 enthält diverse Pflichtveranlagungstatbestände), hat das Finanzamt auf Antrag des Steuerpflichtigen eine Veranlagung vorzunehmen, wenn der Antrag innerhalb von fünf Jahren ab dem Ende des Veranlagungszeitraums gestellt wird (Antragsveranlagung). § 39 Abs. 1 dritter Satz ist anzuwenden."
§ 85 Abs. 1 BAO idF. BGBl. I Nr. 20/2009 lautet:
"Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen (insbesondere Erklärungen, Anträge, Beantwortungen von Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) sind vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 3 schriftlich einzureichen (Eingaben)."
Gemäß § 108 Abs. 2 BAO idF BGBl. Nr. 151/1980 enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monates.
Gemäß § 108 Abs. 3 BAO idF BGBl. Nr. 151/1980 werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.
§ 279 Abs. 1 BAO idF. BGBl. I Nr. 14/2013 lautet:
"Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen."
Strittig ist, ob die Einbringung der Arbeitnehmerveranlagung 2019 rechtzeitig vor Ablauf der 5-Jahres-Frist des § 41 Abs. 2 EStG 1988 erfolgte.
Für das Veranlagungsjahr 2019 endete die Fünf-Jahres-Frist zur Einreichung des Antrages zur Arbeitnehmerveranlagung gem. § 41 Abs. 2 EStG 1988 am 31.12.2024. Laut angebrachtem Eingangsstempel auf der Erklärung L1 zur Arbeitnehmerveranlagung 2019 des Steuerpflichtigen und entsprechend den Feststellungen des Bundesfinanzgerichtes wurde der Antrag (erst) am 07.01.2025 in den Briefkasten des Finanzamtes Österreich (konkret: Dienststelle 06 (Wien 08/16/17)) eingeworfen, somit bereits außerhalb der Fünf-Jahres-Frist. Der Antrag wurde somit verspätet eingebracht.
Die bekämpfte Abweisung des Antrages auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung 2019 wegen Verspätung erfolgte daher zu Recht.
Die dagegen gerichtete Beschwerde war gemäß § 279 BAO als unbegründet abzuweisen.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Beschwerdefall lag keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukam. Die im Beschwerdefall zu lösenden Rechtsfragen beschränkten sich einerseits auf Rechtsfragen, welche bereits in der bisherigen (oben zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beantwortet wurden. Die Rechtmäßigkeit der Abweisung des Antrages auf Arbeitnehmerveranlagung wegen Verspätung ergibt sich bereits klar ohne Interpretationsspielraum aus dem Gesetzestext. Im Übrigen hing der Beschwerdefall von der Lösung von nicht über den Einzelfall hinausgehenden Sachverhaltsfragen (Beweiswürdigung) ab, sodass im Ergebnis eine Revision nicht zuzulassen war.
Linz, am 13. Juni 2025
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