Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch AMA Steuerberatungs-Wirtschafts- treuhand GesmbH., Rotenturmstraße 17 Tür 13, 1010 Wien, über die Beschwerde vom 11. Juli 2017 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 1/23 vom 7. Juni 2017 betreffend Einkommensteuer 2013 - 2015, Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2013 und 2014 und Umsatzsteuer 2013 und 2014, Umsatzsteuer 2013 - 2015 und Anspruchszinsen (§ 205 BAO) 2013 - 2015, Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz ( B-VG) nicht zulässig.
Den Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreites bildet die Frage, ob in den Jahren 2013 bis 2015 Aufwendungen iHv EUR 20.000,00 betreffend 2013, EUR 31.500,00 betreffend 2014 und EUR 42.366,00 (+ EUR 3.666,66 anteilige Umsatzsteuer betreffend Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit) betreffend 2015 für Zahlungen an die Gattin des Beschwerdeführers, Frau ***Gattin des Bf***, steuerlich in Abzug gebracht werden können.
Da ***Bf1*** (in weiterer Folge: "Beschwerdeführer") die im Zusammenhang mit den Coaching Leistungen aufgewandte Umsatzsteuer iHv EUR 15.106,67 im Rahmen der Umsatzsteuererklärungen 2013 bis 2015 als Vorsteuer geltend gemacht hat, sind auch die geltend gemachten Vorsteuerbeträge Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreites.
Im Frühjahr 2017 fand beim Beschwerdeführer eine Betriebsprüfung statt.
Mit Bescheiden vom 7. Juni 2017 wurde Einkommensteuer für die Jahre 2013 (EUR 20.680), 2014 (EUR 28.374) und 2015 (EUR 18.812) festgesetzt.
Mit Bescheiden vom 7. Juni 2017 wurde das Verfahren hinsichtlich der Einkommensteuer für die Jahre 2013 und 2014 sowie hinsichtlich der Umsatzsteuer für die Jahre 2013 und 2014 wiederaufgenommen.
Mit Bescheiden vom 7. Juni 2017 wurde Umsatzsteuer für die Jahre 2013 (EUR 10.806,99), 2014 (EUR 12.924,61) und 2015 (EUR 9.160,88) festgesetzt.
Mit Bescheiden vom 7. Juni 2017 wurden Anspruchszinsen für die Jahre 2013 (EUR 447,26), 2014 (EUR 405,50) und 2015 (EUR 121,71) festgesetzt.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 11. Juli 2017 Beschwerde und verwies in der Beschwerde und der ergänzenden Stellungnahme vom 21. November 2018 insbesondere auf die vorliegenden schriftlichen Dokumente (insbesondere auf die 2017 rekonstruierte Vereinbarung aus 2007), auf die nach außen ausreichend in Erscheinung getretene Leistungsbeziehung und die Erforderlichkeit der Sitzungen des Wirtschaftscoachings.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 20. Juli 2018 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass keine vertraglichen Vereinbarungen über die Art und den Umfang der Leistungserbringung sowie keine Stundenaufzeichnungen vorlägen.
Mit Vorlageantrag vom 16. August 2018 beantragte der Beschwerdeführer die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht.
Am 2. Oktober 2025 fand ein Erörterungstermin am Bundesfinanzgericht statt.
Mit Eingabe vom 2. Oktober 2025 wurde der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückgezogen.
Der Beschwerdeführer erzielte in den Jahren 2013 bis 2015 Einkünfte aus unselbständiger Arbeit aus seinem Dienstverhältnis zum ***Arbeitgeber*** in Wien. Im Herbst 2015 wechselte der Beschwerdeführer zur ***Arbeitgeber2***. Daneben erzielte der Beschwerdeführer aufgrund seiner Vortrags- und Publikationstätigkeit Einkünfte aus selbständiger Arbeit.
Der Beschwerdeführer und ***Gattin des Bf*** waren in den streitgegenständlichen Jahren verheiratet.
In den Jahren 2013 bis 2015 (EUR 20.000,00 betreffend 2013, EUR 31.500,00 betreffend 2014 und EUR 42.366,00 betreffend 2015, jeweils netto) fakturierte die Gattin des Beschwerdeführers, ***Gattin des Bf***, Leistungen für Coaching an den Beschwerdeführer.
Im Zeitpunkt der Betriebsprüfung (Frühjahr 2017) lag kein schriftlicher Vertrag zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Gattin aus dem Jahr 2007 vor. Es existierten weder Aufzeichnungen (insbesondere Aktenvermerke und Gesprächsprotokolle) über die behaupteten Leistungen noch Unterlagen über den Zeitpunkt der behaupteten Leistungen vor.
Die Gattin des Beschwerdeführers war in den streitgegenständlichen Jahren selbstständige Psychotherapeutin und erklärte in den Jahren 2013 bis 2015 Umsätze iHv EUR 27.648,04 betreffend 2013, EUR 31.825,05 betreffend 2014 und EUR 41.100,04 betreffend 2015.
Das Einkommen von ***Gattin des Bf*** betrug im Jahr 2013 EUR 9.872,06, im Jahr 2014 EUR 14.039,89 und im Jahr 2015 EUR 13.001,67. Die Einkommensteuer wurde für das Jahr 2013 mit EUR 0, für das Jahr 2014 mit EUR 1.110 und für das Jahr 2015 mit EUR 731 festgesetzt.
Im Jahre 2013 wurden von ***Gattin des Bf*** an ***Klient1*** für 6 Einheiten "Coaching" ein Betrag von EUR 660 brutto (EUR 550 netto) verrechnet. Dies ergab einen Stundensatz von EUR 91,67 netto. Im Jahre 2014 wurden von ***Gattin des Bf*** an ***Klient1*** für 13 Einheiten "Coaching" ein Betrag von EUR 1.430 brutto (EUR 1.191,67 netto) verrechnet. Dies ergab einen Stundensatz von EUR 91,67 netto. Im Jahre 2013 wurden an Dipl. Ing. ***Klient2***. EUR 91,67 netto je Stunde verrechnet. Im Jahre 2016 wurden der Mitarbeiterin der ***A GmbH*** EUR 100 netto je Stunde verrechnet. Im Jahre 2016 wurden mit Rechnungen vom 13. April 2016 und 10. Mai 2016 EUR 83,33 netto je Stunde verrechnet. Mit Rechnung vom 13. Mai 2016 wurden EUR 125 netto je Stunde verrechnet.
Die schriftliche Vereinbarung zwischen ***Gattin des Bf*** und ***Bf*** aus dem Frühjahr 2017 hat folgenden Wortlaut:
"Nach ausführlichen Vorgesprächen habe ich Herrn ***Bf*** die folgenden durchwegs nicht psychotherapeutischen Leistungen angeboten und mit ihm ausdrücklich bis auf Widerruf durch einer der beiden Vertragsparteien vereinbart. Da die ursprünglichen mündlichen Vereinbarungen, wie sie bereits bei der Steuerprüfung 1998 vorlagen, im Oktober 2007 wie folgt verschriftlicht und verändert worden waren, durch den langen Zeitraum inzwischen in Verstoß geraten und im Original nicht mehr auffindbar sind, wurden sie jetzt erneut nach bestem Wissen und Gewissen folgendermaßen rekonstruiert:
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"Allgemeines Coaching"
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"Berufs- und Managementberatung"
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"Potentialanalyse"
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"Rekrutierung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, einschließlich psychologischer Tests "
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"Leadership Techniken"
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"Internes betriebliches Konfliktmanagement"
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"Handling von Mitarbeiterbeschwerden, Burnout- und Mobbing-Fallen"
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"Supervision und Begleitung professionell geleiteter gruppendynamischer Prozesse"
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"Bei Bedarf Unterstützung publizistischer Projekte"
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"Outplacement Beratung"
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"Etwaige Krisenintervention und Intensivcoaching"
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}Diese Beratungsleistungen werden je nach Bedarf im Einzelnen in unterschiedlichen Mischungsverhältnissen im Ausmaß von mindestens zwei bis drei und höchstens etwa fünf Stunden wöchentlich angeboten.Als dauerhaft vereinbart und als Untergrenze der Beanspruchung gelten zwei bis drei Stunden wöchentlich à 120 - 150 EUR pro Stunde oder 1.633 EUR monatlich oder 20.000 EUR jährlich plus Mehrwertsteuer.Bei einem darüber hinausgehenden Stunden- bzw. Jahrestarif müssten entweder neue Vereinbarungen schriftlich getroffen (ein neuer Stundensatz vereinbart) werden oder alle über die vereinbarte Jahresmindestsumme hinausgehenden Zahlungen extra spezifiziert und zusätzlich fakturiert werden.Entscheidend für den Klienten ist die Anforderung, dass alle angebotenen und vereinbarten Dienstleistungen gleichsam jederzeit (nach Maßgabe frei verfügbarer Zeit der Beraterin) abgerufen werden können.Um Wartezeiten vor allem in akuten Stressphasen für den Klienten vermeiden zu können erklärt sich Frau ***Gattin des Bf*** bereit, ein ausreichendes Maß jederzeit und das heißt täglich verfügbarer Pufferzeiten für Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienste freizuhalten und damit auf eine mögliche, viel weiter gehende Auslastung ihrer eigenen psychotherapeutischen, psychodramatischen, psychosomatischen sowie Management- und Coaching-Beratungsnachfrage zu verzichten.Da dieser Verzicht auf mögliche andere Klientinnen und Klienten notgedrungen deutlich höher ausfallen muss als die dann für Beratungsdienstleistungen tatsachlich in Anspruch genommene Bereitschaftszeit durch ***Bf*** wurde ab Oktober 2007 eine monatliche Pauschalierung anstelle einer wöchentlichen oder gar täglichen Einzelstundenabrechnung vereinbart. Damit ist sicher gestellt, dass eine feste Einkommenserwartung der Anbieterin selbst für den Fall einer wie immer bedingten Nichtinanspruchnahme ihres Angebots durch den Klienten gewährleistet bleibt.Wien, im Frühjahr 2017"
Der Beschwerdeführer vereinnahmte Zinsen aus einem Bankguthaben iHv EUR 5.821,05 (Jahr 2015).
Im Rahmen der freien Beweiswürdigung genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten weniger wahrscheinlich erscheinen lassen oder nahezu ausschließen. Die Beweiswürdigung muss den Denkgesetzen entsprechen (VwGH vom 31. Oktober 1991, 90/16/0176) und darf dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut nicht widersprechen (VwGH vom 22. Februar 2007, 2006/14/0040).
Verträge zwischen nahen Angehörigen werden - selbst bei zivilrechtlicher Gültigkeit - für den Bereich des Steuerrechts nur dann anerkannt, wenn sie
- nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen (Publizitätswirkung),
- einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben, und
- zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären (Fremdvergleich).
Die Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen (vgl Toifl in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG21 § 2 Rz 160 und die zitierte Rsp [Stand 1.1.2020, rdb.at]). Die einzelnen Kriterien haben lediglich für die Beweiswürdigung Bedeutung (Toifl in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG21 § 2 Rz 160/1 [Stand 1.1.2020, rdb.at]).
Von diesen Kriterien abgesehen sind rückwirkende Vereinbarungen steuerlich grundsätzlich nicht anzuerkennen (VwGH vom 3. Mai 1983, 82/14/0277). Allerdings ist eine Unterscheidung zwischen einer rückwirkenden Gestaltung und einer späteren (schriftlichen) Fixierung einer nachweislich bereits früher (mündlich) abgeschlossenen Vereinbarung zu treffen. Letztere ist anzuerkennen (Toifl in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG21 § 2 Rz 160/2 [Stand 1.1.2020, rdb.at]).
Wenn eine schriftliche Vereinbarung nicht vorliegt, so müssen doch zumindest die wesentlichen Vertragsbestandteile mit genügender Deutlichkeit fixiert sein (VwGH vom 8. September 1992, 87/14/0186; Katzmayr in Schuh/Macho/Kerstinger [Hrsg], Handbuch zur Praxis der steuerlichen Betriebsprüfung [41. Lfg 2023] Offenkundige Tatsachen, freie Beweiswürdigung - § 167 BAO, Seite 8 mHa VwGH vom 29. Juni 2022, Ro 2021/15/0026).
Der dieser Entscheidung zu Grunde gelegte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt (insbesondere dem Parteienvorbringen). Die erklärten Umsätze der Gattin des Beschwerdeführers ergeben sich aus den in den Datenbanken der Finanzverwaltung hinterlegten Erklärungen und sind unstrittig. Dass im Zeitpunkt der Betriebsprüfung (Frühjahr 2017) kein schriftlicher Vertrag zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Gattin aus dem Jahr 2007 vorlag, ergibt sich aus dem Vorbringen der Parteien und ist unstrittig.
Der Beschwerdeführer brachte im Beschwerdeverfahren vor, dass eine schriftliche Vereinbarung zwischen seiner Gattin und ihm bereits im Jahr 2007 abgeschlossen worden sei, dieser Vertrag allerdings in Verstoß geraten sei. Diesbezügliche Nachweise (insbesondere Kopien des Vertrages, Kopien von Entwürfen des Vertrages, sonstige Leistungsnachweise seit 2007 wie Aktenvermerke, Gesprächsprotokolle, Kalendereinträge, Gedächtnisprotokolle, Leistungsaufzeichnungen etc) wurden nicht erbracht, sodass das erkennende Gericht in freier Beweiswürdigung davon ausgeht, dass weder ein schriftlicher Vertrag existierte noch Leistungen von der Gattin des Beschwerdeführers an den Beschwerdeführer erbracht wurden. Zudem wird darauf hingewiesen, dass es üblich ist, dass alle Vertragsteile eine Ausfertigung der Vertragsurkunde erhalten und auch der Gattin des Beschwerdeführers aufgrund ihrer selbstständigen Tätigkeit besondere Aufbewahrungsobliegenheiten zukamen.
Die Behauptung, dass die Gattin des Beschwerdeführers aufgrund ihres phänomenalen Gedächtnisses gänzlich auf schriftliche Aktenvermerke und Aufzeichnungen von den Beratungsstunden verzichtete, ist insbesondere aufgrund der Anzahl der behaupteten Beratungsstunden alleine für den Beschwerdeführer pro Jahr (133,33 Stunden betreffend 2013, 210 Stunden betreffend 2014 und 282,44 Stunden betreffend 2015) und der behaupteten unterschiedlichen Beratungsleistungen (vgl die Vereinbarung aus dem Frühjahr 2017) nicht glaubwürdig.
Sowohl das äußere Auftreten der Gattin des Beschwerdeführers (Anmeldung bei der Sozialversicherung, vorhandenes Türschild etc) als auch die Zahlungen der Honorare sowie die erklärten Erlöse der Gattin des Beschwerdeführers belegen keine Leistungserbringung (vgl auch VwGH vom 22. Februar 2000, 99/14/0082). Anzumerken ist, dass die erklärten Erlöse der Gattin nicht mit den in Rechnung gestellten Beträgen übereinstimmen. So wurden im Jahr 2015 EUR 41.100,04 erklärt, jedoch dem Beschwerdeführer EUR 42.366,00 in Rechnung gestellt. Ebenso wenig kann eine Hinzurechnung von Einkünften bei der Gattin des Beschwerdeführers durch das Finanzamt für das Jahr 2007 nach einer Betriebsprüfung ein Nachweis für die Leistungserbringung für die Jahre 2013 bis 2015 sein, zumal die Hinzurechnung nicht die streitgegenständlichen Jahre betroffen hat.
Wenn der Beschwerdeführer im Erörterungstermin vorbringt, dass in den Jahren vor den streitgegenständlichen Jahren die Coaching Leistungen niemals durch die Finanzverwaltung in Frage gestellt wurden, ist dem zu entgegnen, dass diese Tatsache keineswegs die Leistungserbringung für die streitgegenständlichen Jahre beweist. Auch dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die vielen Berufswechsel des Beschwerdeführers einen erhöhten Bedarf nach Coachingeinheiten bedinge, ist entgegenzuhalten, dass diese Tatsache nicht die Leistungserbringung beweist.
Darüber hinaus kommt der vorgelegten schriftlichen Vereinbarung aus dem Frühjahr 2017 über die "Rekonstruktion der Vereinbarung aus 2007" nur eingeschränkte Beweiskraft insoweit zu, als nicht sichergestellt ist, zu welchem Zeitpunkt die Vereinbarung erstellt wurde und welche Änderungen allenfalls gegenüber der ursprünglichen behaupteten Vereinbarung aus dem Jahre 2007 vorgenommen wurden. Zumal ist die Anführung einer Vereinbarung über Leistungen iHv mindestens EUR 20.000 netto pro Jahr ohne Datumsangabe (bloß mit der Angabe "im Frühjahr 2017") unüblich. Zudem scheint es, einen Zusammenhang zwischen der Erstellung der Vereinbarung aus 2017 und der begonnenen Betriebsprüfung zu geben, da die Betriebsprüfung ebenfalls im Frühjahr 2017 begonnen wurde. Zu dem genauen Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung aus dem Frühjahr 2017 konnte der Beschwerdeführer im Erörterungstermin keine Angaben machen.
Selbst wenn man eine Vertragsbeziehung annehmen würde, sprechen folgende Umstände gegen eine fremdübliche Vertragsbeziehung zwischen dem Beschwerdeführer und dessen Gattin:
Dass die Gattin des Beschwerdeführers unterschiedliche Beträge verrechnet hat, ergibt sich aus den vorgelegten Honorarnoten und ist unstrittig. In den streitgegenständlichen Jahren wurden EUR 91,67 netto verrechnet; im Jahr 2016 wurden zwischen EUR 83,33 und EUR 125 netto verrechnet. Aus der Vereinbarung aus dem Frühjahr 2017 zwischen der Gattin des Beschwerdeführers und dem Beschwerdeführer ergibt sich allerdings ein Stundensatz zwischen EUR 120 und EUR 150 netto bis Oktober 2007 (danach erfolgte eine pauschalierte Zahlung durch den Beschwerdeführer). Ein Stundensatz zwischen EUR 120 und EUR 150 netto findet sich in den im Erörterungstermin vorgelegten Rechnungen nur ein einziges Mal im Jahr 2016 (Rechnung vom 13. Mai 2016: EUR 125 netto je Stunde). Der Beschwerdeführer bringt im Erörterungstermin diesbezüglich vor, dass die Gattin aus sozialen Gründen unterschiedliche Stundensätze und für bestimmte Kunden günstige Tarife verrechnet habe. Belege, worauf sich diese Annahmen stützen, wurden nicht erbracht. Die Gattin des Beschwerdeführers verrechnete somit in der Regel einen Stundensatz, der wesentlich geringer war als der behauptete an den Beschwerdeführer verrechnete Stundensatz.
In der Beschwerde wird darauf hingewiesen, dass die Leistungsbeziehung zu einer Spezialistin im Familienkreis durchaus vernünftig sei, da sowohl die Preise günstiger seien als auch bei entsprechendem gegenseitigem Verständnis und der persönlichen Nähe der fachliche Output höher sei als bei vergleichbaren Fremdanbietern. Damit werden allerdings sowohl die fehlende Fremdüblichkeit betreffend die Preise als auch private Motive, nämlich das aufgrund der Ehe bestehende gegenseitige Verständnis und die persönliche Nähe, für das Heranziehen der Ehegattin dargelegt (vgl Knechtl/Winkler/Unger in Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, EStG § 4 FN 80 [Stand 1.7.2025, rdb.at] mit Hinweis auf VwGH vom 25. Jänner 1995, 93/15/0003).
Gegen eine fremdübliche Vertragsbeziehung spricht zudem der Umstand, dass die Gattin des Beschwerdeführers laut Vereinbarung aus dem Jahr 2017 auf andere Klienten verzichtet, um einem einzigen Kunden, nämlich dem Beschwerdeführer, eine Rufbereitschaft gegen eine monatliche Pauschalierung anzubieten, deren Zweck die Gewährleistung einer festen Einkommenserwartung ist. Eine feste Einkommenserwartung wird entgegen der Vereinbarung vielmehr durch verschiedene Klienten gewährleistet, da Ausfälle kompensiert werden können.
Nicht fremdüblich ist zudem der Passus in der Vereinbarung aus dem Jahr 2017, wonach eine Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienste ohne zeitliche Einschränkungen vereinbart wurden, da eine zeitliche Inanspruchnahme der Gattin des Beschwerdeführers durch den Beschwerdeführer damit nicht begrenzt ist. Der zeitliche Umfang der Leistungserbringung ist durch die Vereinbarung aus dem Jahr 2017 nicht hinreichend geklärt, sodass diesbezüglich zudem kein klarer Inhalt vorliegt.
Weiters wird darauf hingewiesen, dass die Formulierung, wonach sich die Gattin des Beschwerdeführers bereit erklärt, ein "ausreichendes" Maß jederzeit und das heißt täglich freizuhalten, unbestimmt ist, da es unklar ist, wie viele Wochenstunden darunter fallen.
Bei Verträgen zwischen nahen Angehörigen ist in besonderem Maße die Frage zu prüfen, ob die Zahlungen gemäß § 4 Abs 4 EStG 1988 betrieblich veranlasst sind oder ob sie sich (dem Grunde und der Höhe nach) nur aus dem Naheverhältnis und daher als freiwillige Zuwendung (§ 20 Abs 1 Z 4) zu qualifizieren sind (vgl VwGH vom 4. September 1992, 91/13/0196).
Gerade im Zusammenhang mit Coaching Leistungen zwischen Ehegatten ist ein schriftlicher Vertrag von wesentlicher Bedeutung, da eine Trennung von privaten Besprechungen und Coachingleistungen zwischen Ehegatten nicht ohne Weiteres durchführbar ist. Im Erörterungstermin wurden ua folgende Beispiele angeführt: Besprechung von Konflikten im beruflichen Alltag, Nachbesprechung von Radiointerviews. In einer aufrechten Beziehung zwischen Ehegatten ist es üblich, zB Konflikte im Arbeitsalltag oder berufliche Ereignisse gemeinsam zu reflektieren. Gerade in diesen Beispielen zeigt sich die schwierige Abgrenzung von privaten Gesprächen und Coachingleistungen unter Ehegatten, zumal eine Beistandspflicht zwischen Ehegatten nach § 90 ABGB besteht.
Es besteht weder eine schriftliche Vereinbarung noch wurden wesentliche Vertragsbestandteile (Leistungsumfang, Preis pro Stunde, Leistungsort, zeitlicher Geltungsbereich des Vertrages etc) mit genügender Deutlichkeit fixiert (vgl VwGH vom 8. September 1992, 87/14/0186) - die Leistungsbeziehung ist für das erkennende Gericht nicht wie behauptet nach außen in Erscheinung getreten. Die jährlichen Abrechnungen beweisen keine Leistungserbringung.
Zusammenfassend wird die Leistungsbeziehung mangels entsprechender Nachweise und eindeutiger Vereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Gattin nicht anerkannt.
Gemäß § 4 Abs 4 EStG 1988 sind Betriebsausgaben Aufwendungen und Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind. Für die Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise nach § 21 Abs 1 BAO der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.
Gemäß § 16 Abs 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Bei Verträgen zwischen nahen Angehörigen ist in besonderem Maße die Frage zu prüfen, ob die Zahlungen gemäß § 4 Abs 4 EStG 1988 betrieblich veranlasst sind oder ob sie sich (dem Grunde und der Höhe nach) nur aus dem Naheverhältnis oder allenfalls aufgrund von Unterhaltsleistungen ergeben. Insbesondere ist zu untersuchen, ob die Steuerpflichtigen durch eine Art "Splitting" ihre Steuerbemessungsgrundlage dadurch zu vermindern suchen, dass sie nahen Angehörigen Teile ihres Einkommens zukommen lassen, wobei diese mit dem Zufluss entweder gar keiner oder einer niedrigeren Progression unterliegen (vgl Doralt/Kirchmayr/Zorn, EStG, § 2, Tz. 158).
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes können vertragliche Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen für den Bereich des Steuerrechts nur als erwiesen angenommen werden und damit Anerkennung finden, wenn sie nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen, einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und auch zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen und haben ihre Bedeutung im Rahmen der Beweiswürdigung iSd § 167 Abs 2 BAO und kommen daher in jenen Fällen zum Tragen, in denen berechtigte Zweifel am wahren wirtschaftlichen Gehalt einer behaupteten vertraglichen Gestaltung bestehen. Die Rechtsprechung über die steuerliche Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen ist daher Ausfluss der wirtschaftlichen Betrachtungsweise des § 21 BAO (vgl VwGH vom 10. Mai 1988, 87/14/0084).
Auch die Erfüllung der vertraglichen Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen muss daher diesen Anforderungen genügen (vgl VwGH vom 11. November 2008, 2006/13/0046). Dies gilt vor allem deshalb, weil der in der Regel zwischen fremden Geschäftspartnern bestehende Interessensgegensatz der Vorteilsmaximierung bei nahen Angehörigen auszuschließen ist und durch die rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten abweichend von den tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten steuerliche Folgen entsprechend beeinflusst werden könnten (vgl VwGH vom 26. Juli 2007, 2005/15/0013).
Der fehlende Interessensgegensatz bei nahen Angehörigen führt dazu, dass steuerliche Folgen abweichend von den tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten herbeigeführt werden (vgl VwGH vom 18. Oktober 1995, 95/13/0176), nur um einen sogenannten "Steuer-Splitting-Effekt" herbeizuführen. Es ist in einem derartigen Fall erforderlich, die Sphären von Einkommenserzielung und Einkommensverwendung sauber zu trennen, wenn insbesondere ein Interessensgegensatz, wie er unter Fremden besteht, bei Personen, die in einem besonderen persönlichen Naheverhältnis stehen, fehlen kann (vgl Jakom/Ebner/Marschner EStG, 2025, § 4 Rz 331).
Eine Überprüfung derartiger Vereinbarungen ist in allen Fällen erforderlich, in denen Aufwendungen an Nahestehende als Betriebsausgaben oder Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden sollen (vgl Jakom/Ebner/Marschner EStG, 2025, § 4 Rz 331).
Verträge zwischen nahen Angehörigen sind steuerlich dann nicht anzuerkennen, wenn sie einem Fremdvergleich nicht standhalten. Die Frage, ob eine Rechtsbeziehung auch unter Fremden in gleicher Weise zu Stande gekommen und abgewickelt worden wäre, ist eine Tatfrage, die auf Grund entsprechender Erhebungen von der Behörde in freier Beweiswürdigung zu lösen ist (vgl VwGH vom 29. März 2001, 97/14/0076).
Grundsätzlich ist zu fordern, dass vertragliche Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen die gleichen Formvoraussetzungen erfüllen, die unter Fremden üblich sind. Liegen bei Verträgen zwischen Ehepartnern oder Nahestehenden keine schriftlichen Vereinbarungen vor, so müssen die wesentlichen Vertragsbestandteile mit genügender Deutlichkeit festgelegt sein (vgl VwGH vom 1. Juli 2003, 97/13/0215; VwGH vom 17. Dezember 2008, 2004/13/0056).
Insbesondere haben nach der Rechtsprechung des VwGH mündlich vereinbarte Modalitäten als Vertragsbestandteile keinen klaren und eindeutigen Inhalt (vgl VwGH vom 18. Dezember 2008, 2006/15/0208).
Im vorliegenden Fall wird vom Beschwerdeführer die steuerliche Absetzbarkeit der Aufwendungen für seine Gattin damit begründet, dass Coaching Leistungen erbracht wurden. Es konnten weder entsprechende Nachweise erbracht noch eine schriftliche Vereinbarung (abgeschlossen vor den streitgegenständlichen Jahren) vorgelegt werden. Selbst wenn man die Erbringung von Coaching Leistungen durch die Gattin als erwiesen annehmen würde, wäre die Anerkennung mangels Fremdüblichkeit und mangels Publizität zu versagen.
Der Beschwerdeführer und seine Gattin suchten vielmehr durch "Splitting" die Steuerbemessungsgrundlage dadurch zu vermindern, dass der Beschwerdeführer einer nahen Angehörigen, nämlich seiner Gattin, Teile des Einkommens zukommen ließ, wobei diese mit dem Zufluss entweder gar keiner (Jahr 2013) oder einer niedrigeren Progression (Jahr 2014 und 2015) unterlag. Der Beschwerdeführer erzielte in den Jahren ein Einkommen, das einem Steuersatz von 50 % unterlag (vgl auch Doralt/Kirchmayr/Zorn, EStG, § 2, Tz. 158). Die strittigen Aufwendungen können nicht geltend gemacht werden.
Zur Umsatzsteuer:
Gemäß § 12 Abs 1 Z 1 lit a UStG 1994 kann der Unternehmer die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen: Die von anderen Unternehmern in einer Rechnung an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind.
Ein Vorsteuerabzug steht nur zu, wenn der andere Unternehmer eine Lieferung oder sonstige Leistung erbringt. Vorausgesetzt wird eine entgeltliche, dh auf das Zustandekommen eines Leistungsaustausches gerichtete Leistung. Fehlt es an einer Leistung, so kann eine Vorsteuer auch dann nicht abgezogen werden, wenn eine Rechnung mit gesondertem Steuerausweis vorliegt und der Aussteller die Steuer gemäß § 11 Abs 14 UStG 1994 schuldet oder bezahlt hat (VwGH vom 28. Oktober 2009, 2007/15/0159).
An einer Leistung und daher auch an der Vorsteuerabzugsberechtigung fehlt es auch, wenn für einen in einer Rechnung zum Ausdruck gebrachten Leistungsaustausch zwischen nahen Angehörigen die Kriterien der Angehörigenjudikatur nicht erfüllt sind (vgl VwGH vom 29. März 2007, 2003/15/0085). Kein Vorsteuerabzug steht zu, wenn der Unternehmer Leistungen von Nichtunternehmern in Anspruch nimmt (Ruppe/Achatz, Umsatzsteuergesetz: Kommentar6 [2024] Rz 29).
Da im vorliegenden Fall - wie oben ausgeführt - die Kriterien der Angehörigenjudikatur nicht erfüllt sind, fehlt es an der Vorsteuerabzugsberechtigung des Beschwerdeführers.
Es wird daher die durch den Beschwerdeführer geltend gemachte Vorsteuer für die Jahre 2013 bis 2015 nicht anerkannt.
Zur Wiederaufnahme des Verfahrens:
Gemäß § 303 Abs 1 lit b BAO kann ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Neu hervorgekommene Tatsachen sind ausschließlich mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende tatsächliche Umstände (zB VwGH 26.1.1999, 98/14/0038; 26.7.2000, 95/14/0094); also Sachverhaltselemente, die bei einer entsprechenden Berücksichtigung zu einem anderen Ergebnis (als vom Bescheid zum Ausdruck gebracht) geführt hätten (Ritz/Koran, BAO8 § 303 BAO Rz 21 mit Hinweis auf zB VwGH vom 19. November 1998, 96/15/0148; VwGH vom 26. Juli 2000, 95/14/0094).
In der ergänzenden Stellungnahme wird ausgeführt, dass die Wiederaufnahme der Verfahren rechtswidrig erfolgt sei, weil das Vorliegen einer Leistungsbeziehung in Form von Coaching Dienstleistungen des Beschwerdeführers zu seiner Gattin dem Finanzamt in keinem Fall als "neu" erscheinen konnte. Dazu ist Folgendes auszuführen:
In den Beilagen zu den Einkommensteuererklärungen betreffend 2013 bis 2015, in denen der Beschwerdeführer Fremdhonorare an seine namentlich genannte Gattin "*** ***Gattin des Bf***" erklärte, finden sich keine Hinweise auf den Inhalt der Leistungen oder den Zusammenhang mit der Tätigkeit des Beschwerdeführers. Zudem ist aus den Beilagen nicht ersichtlich, dass "*** ***Gattin des Bf***" die Gattin des Beschwerdeführers ist. Der Sachverhalt wurde damit nicht vollständig offen gelegt. Dazu bedurfte es ein weiteres Ermittlungsverfahren (vgl zB VwGH vom 17. September 1990, 90/15/0118, wonach auch Beziehungen Sachverhaltselemente sein können, die die Wiederaufnahme des Verfahrens rechtfertigen).
Das "Neuhervorkommen von Tatsachen und Beweismitteln" im Sinne des § 303 Abs 4 BAO bezieht sich auf den Wissensstand (auf Grund der Abgabenerklärungen und ihrer Beilagen) im jeweiligen Veranlagungsjahr, sodass aus der Tatsache, dass im Jahre 2007 bei der Gattin des Beschwerdeführers eine Betriebsprüfung stattfand und Erträge hinzugerechnet wurden, für die Jahre 2013 bis 2015 nichts gewonnen werden kann, zumal die Betriebsprüfung aus 2007 die Gattin des Beschwerdeführers und damit ein anderes Steuersubjekt betroffen hat (vgl zB VwGH vom 31. Oktober 2000, 95/15/0114).
Die Wiederaufnahme der Verfahren betreffend 2013 und 2014 (ESt, USt) war daher rechtens.
Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen
Gemäß § 27 Abs 1 EStG 1988 sind Einkünfte aus Kapitalvermögen ua Einkünfte aus der Überlassung von Kapital. Bei Einkünften aus der Überlassung von Kapital handelt es sich nach § 27 Abs 2 Z 2 EStG 1988 ua um Zinsen und andere Erträgnisse aus Kapitalforderungen jeder Art, beispielsweise aus Darlehen, Anleihen, Hypotheken, Einlagen, Guthaben bei Kreditinstituten.
Da die Zinsen aus einem Bankguthaben iHv EUR 5.821,05 Privatvermögen betreffen, liegen Einkünfte aus Kapitalvermögen vor und unterliegen die Zinsen dem besonderen Steuersatz von 25 %.
Zu den Anspruchszinsen:
Gemäß § 205 Abs 1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen, nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen).
Bescheide über die Festsetzung der Anspruchszinsen sind an die Höhe der im Bescheidspruch des Einkommensteuerbescheides ausgewiesenen Nachforderung oder Gutschrift gebunden. Zinsenbescheide sind daher nicht (mit Aussicht auf Erfolg) mit der Begründung anfechtbar, der zu Grunde liegende Abgabenbescheid sei rechtswidrig (Ritz/Koran, BAO8 § 205 BAO Rz 33 f).
Bei der Verzinsung, die sich aus Abänderungen von Bescheiden ergibt, ist daher bedeutungslos, aus welchen Gründen die ursprüngliche Abgabenfestsetzung unrichtig war. Auf ein Verschulden des Abgabepflichtigen kommt es nicht an (vgl VwGH vom 24. September 2008, 2007/15/0175).
Da im vorliegenden Fall die Bescheide über die Festsetzung der Anspruchszinsen 2013 bis 2015 mit dem Argument bekämpft werden, die Einkommensteuerbescheide 2013 bis 2015 seien materiell unrichtig, sind die Bescheide über die Festsetzung der Anspruchszinsen 2013 bis 2015 sohin zu Recht ergangen, weshalb die Beschwerde gegen die Bescheide über die Festsetzung der Anspruchszinsen 2013 bis 2015 als unbegründet abzuweisen war.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine Revision ist im vorliegenden Fall nicht zulässig, da hinsichtlich der Leistungsbeziehung zwischen dem Beschwerdeführer und der Gattin des Beschwerdeführers allein Fragen der Beweiswürdigung entscheidend waren, hinsichtlich der Anspruchszinsen eine klare Rechtslage vorliegt, die keine Auslegungsschwierigkeiten bereitet, und hinsichtlich der Wiederaufnahme des Verfahrens Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt (vgl VwGH vom 17. September 1990, 90/15/0118).
Wien, am 23. Dezember 2025
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