Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** über den Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe gemäß § 292 Bundesabgabenordnung (BAO) vom 10. Februar 2025 im Verfahren betreffend Einheitswert des Grundvermögens (einschließlich der Betriebsgrundstücke; Feststellungsbescheid gem. §22 Abs.1 BewG 1955 zum 01.01.2023 vom 3. Mai 2023), ***1***, der Antragstellerin ***2***, beschlossen:
Der Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe (§ 292 BAO) wird als unzulässig zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Die Antragstellerin, Frau ***Bf1***, brachte am 11.02.2025 beim Bezirksgericht ***5*** einen Antrag auf Verfahrenshilfe, datiert vom 10.02.2025, ein. In der Begründung nennt die Antragstellerin unrichtig erstellte Einheitswertbescheide, falsche Zustellung der Bescheide und die nach wie vor aufrechte Erhöhung der Abgaben. Sämtliche Einheitswertbescheide infolge der Übergabe und der geschätzten Wertfortschreibungen seien dem gerichtlich bestellten Erwachsenenvertreter ***3*** zugestellt worden, welcher diese habe in Rechtskraft erwachsen lassen. Einen letzten habe sie infolge der fristgerechten Berufung zwar mittels Rekurses bekämpfen können, da ihr aber jegliche Antragstellung und Parteistellung Dank der gerichtlich bestellten Erwachsenenvertretung versagt worden sei, seien ihre Berufungen und Anträge allesamt abgewiesen worden. Diesen Fehler habe selbst ***4***, als Nachfolger von ***3***, nicht beheben können, da seitdem der Antrag auf Aufhebung der Einheitswertbescheide beim Finanzamt nicht fruchte und die Antragstellerin nach wie vor mit Exekutionen durch falsche Bescheide, die in der Folge falsche Zahlungen nach sich ziehen würden, belastet sei. Die Antragstellerin habe monatlich alleine wegen der falschen Einheitswertbescheide mit Zahlungen in Höhe von 300 - 500 Euro zu kämpfen, wobei sie nur 445 Euro zum Leben habe.
Die Antragstellerin ersucht daher um Zurverfügungstellung eines Anwaltes, der sich im Steuerrecht auskenne, mit der Bitte um Vertretung beim Bundesfinanzgericht, um die Aufhebung der zu Unrecht ergangenen Bescheide zu bewirken. Der Antrag wurde vom Bezirksgericht ***5*** an das Bundesfinanzgericht weitergeleitet, wo dieser am 03.03.2025 einlangte.
Der Antrag bezieht sich offensichtlich auf ein Beschwerdeverfahren betreffend die Beschwerde vom 30. Mai 2023 gegen den Feststellungsbescheid (Nachfeststellung gemäß §22 Abs.1 BewG 1955 zum 01.01.2023) des Finanzamtes Österreich vom 3. Mai 2023 hinsichtlich Einheitswert des Grundvermögens (einschließlich der Betriebsgrundstücke), Einheitswertaktenzeichen ***6***.
Mit Beschluss des BFG 29.11.2024, ***7***, wurde diese Beschwerde gemäß § 256 Abs. 3 und § 278 BAO als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt, da der Erwachsenenvertreter der Beschwerdeführerin die Beschwerde zurückgezogen hat.
Gemäß § 292 Abs. 1 BAO ist auf Antrag einer Partei (§ 78), wenn zu entscheidende Rechtsfragen besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art aufweisen, ihr für das Beschwerdeverfahren Verfahrenshilfe vom Verwaltungsgericht insoweit zu bewilligen,
1. als die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten und 2. als die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Gemäß § 292 Abs. 7 Z 1 BAO kann der Antrag ab Erlassung des Bescheides, der mit Beschwerde angefochten werden soll, gestellt werden.
Ein nach Erledigung der Beschwerde gestellter Verfahrenshilfeantrag ist als unzulässig zurückzuweisen (BFG 11.9.2017, VH/7100040/2017; Fischerlehner in Fischerlehner/Brennsteiner, Abgabenverfahren I BAO3, § 292 Rz 19). Nach BFG 25.2.2020, VH/3200001/2019, ist der Antrag auch dann als unzulässig zurückzuweisen, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung ein Beschwerdeverfahren nicht mehr anhängig ist (Ritz/Koran, BAO7 § 292 BAO Rz 3).
Da das von der Antragstellerin bezeichnete Beschwerdeverfahren bereits rechtskräftig erledigt worden ist, geht der Antrag auf Verfahrenshilfe für das bereits beendete Beschwerdeverfahren ins Leere und war als unzulässig zurückzuweisen (BFG vom 11.09.2017, VH/7100040/2017 s.o.).
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Lösung der gegenständlichen Rechtsfrage ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz und stellt daher keine Rechtsfrage dar, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Aus diesem Grund ist die Revision nicht zuzulassen.
Wien, am 20. März 2025
Rückverweise
Keine Verweise gefunden