Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch ***1***, ***2***, über die Beschwerden vom 30. November 2018, vom 15. Juli 2021 und vom 13. April 2022 gegen die Bescheide des ***FA*** betreffend Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer 2017 jeweils vom 19. November 2018, Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer 2018 und 2019 jeweils vom 2. Juli 2021 undUmsatzsteuer und Körperschaftsteuer 2020 jeweils vom 21. März 2022, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerden werden gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Gegen die Umsatz- und Einkommensteuerbescheide betreffend die Jahre 2017 bis 2020 wurde jeweils fristgerecht Beschwerde erhoben.
Mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtgerichts vom 6.11.2023, RV/3100767/2018, wurde die Beschwerde betreffend die Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer der Jahre 2014-2016 als unbegründet abgewiesen.
Mit Beschwerdevorentscheidungen vom 23.11.2023 wurden die gegenständlichen Beschwerden unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesfinanzgerichts vom 6.11.2023, RV/3100767/2018, abgewiesen.Gegen dieses Erkenntnis beantragte die beschwerdeführende Partei eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof.
Am 14.12.2023 beantragte die beschwerdeführende Partei die Vorlage der Beschwerden an das Bundesfinanzgericht.
Am 9.2.2024 legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht vor und beantragte die Abweisung mit folgender Begründung: "Wie im Vorverfahren ausführlich ermittelt wurde, hat die ***Bf1*** auch in dem gegenständlichen Beschwerdezeitraum 2017-2020 keine operative Tätigkeit entfaltet. Es wurden im gesamten Beschwerdezeitraum keine Umsätze erzielt. Damit sind die Beurteilungskriterien, wie sie im Vorverfahren zu den geltend gemachten Betriebsausgaben angestellt wurden, auch für den Beschwerdezeitraum anzuwenden. Die Aufwendungen sind keiner betrieblichen Tätigkeit zuzuordnen und daher keine Betriebsausgaben, die daraus entstehenden Vorsteuer sind mangels Unternehmereigenschaft nicht abzugsfähig."
Mit Beschluss vom 18.8.2025, Ra 2024/15/0005, wies der Verwaltungsgerichtshof die Revision gegen die Entscheidung des Bundesfinanzgerichts vom 6.11.2023, RV/3100767/2018, zurück.
Es wird auf die Darstellung des Sachverhalts im Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 6.11.2023, RV/3100767/2018, verwiesen. Der festgestellte Sachverhalt ist im gegenständlichen Beschwerdezeitraum unstrittig unverändert.
Es wird auf das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 6.11.2023, RV/3100767/2018, verwiesen. Die dort vorgenommene Beweiswürdigung wurde vom Verwaltungsgerichtshof nicht beanstandet (VwGH Ra 2024/15/0005).
Betriebsausgaben vor Beginn der Gebäudevermietung:Betriebsausgaben sind die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind. Sie können auch schon vor der Betriebseröffnung bzw. vor Erzielung der ersten Einnahmen anfallen, soweit ein ausreichender Zusammenhang mit den künftigen Betriebseinnahmen und somit einer Einkunftsquelle besteht (§ 4 Abs. 4 EStG 1988 iVm § 7 Abs. 2 KStG 1988).
Ausgaben für die Gebäudebetreuung vor Beginn der Vermietung sind üblicherweise vom Eigentümer zu tragen. Dass die GmbH als künftige Mieterin die Löhne der Hausmeister und Hausgehilfinnen (einschließlich der Kosten für Inserate und Lohnverrechnung) zur Zahlung übernommen hat, obwohl sie das Gebäude noch nicht nutzen konnte, ist nur durch das Naheverhältnis zu ihrem Gesellschafter zu erklären. Dasselbe gilt für die Übernahme von Kosten für Telefon, Telefax und Internet.
Ein Zusammenhang dieser Ausgaben mit künftigen Betriebseinnahmen der beschwerdeführenden Partei ist nicht ersichtlich.
Eine Vereinbarung über einen "Vorteilsausgleich" in der Form, dass einerseits die Gesellschaft Aufwendungen des Gesellschafters finanziert und andererseits der Gesellschafter auf einen Geschäftsführerbezug verzichtet, wurde nicht dokumentiert und würde auch einem Fremdvergleich nicht standhalten.
Von einer (fremdüblichen) Leistungsbeziehung zwischen der beschwerdeführenden Partei und ihrem Gesellschaftergeschäftsführer kann somit keine Rede sein. Eine "Nutzung" des Gebäudes als Sitz- und Postadresse der beschwerdeführenden Partei gegen Übernahme der Kosten für Telefon, Telefax und Internet wäre als im Gesellschaftsverhältnis begründet anzusehen.
Vorsteuern:Gemäß § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994 war ein Vorsteuerabzug aus den an die beschwerdeführende Partei gerichteten Rechnungen betreffend Telefon, Telefax und Internet (wie auch aus den Rechnungen für Zeitungsinserate und Lohnverrechnung) ausgeschlossen.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Der VwGH hat bereits entschieden, dass keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, daher war eine ordentliche Revision nicht zuzulassen.
Innsbruck, am 12. November 2025
Rückverweise
Keine Verweise gefunden