Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri 1, den beisitzenden Richter Ri 2 sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Ri 3 und Ri 4 in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Dr. Felix Karl Vogl Rechtsanwalt GmbH, Bahnhofstraße 34/12, 6780 Schruns, über die Beschwerde vom 14. September 2020 gegen den Bescheid des Zollamtes Feldkirch Wolfurt vom 6. Juli 2020 betreffend Feststellungsbescheid gem. § 24 Abs.3 ZollR-DG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mittels Videotelefonie am 14.10.2024 in Anwesenheit der Schriftführerin Sf zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Mit Bescheid vom 6.7.2020, Zahl: 920000/xxxxx/2019 wurde für die Bf festgestellt, dass Ursprungserklärungen auf mehreren Rechnungen teilweise zu Unrecht ausgestellt wurden. In der Begründung wurde ua ausgeführt, dass zur Rechnung Nr 6907 der Ursprung der Ware "Beef Grill" nicht nachgewiesen worden sei. Die Ursprungerklärung sei, so das Zollamt, zu Unrecht ausgestellt worden. Der Bescheid wurde nachweislich mit 9.7.2020 zugestellt. Innerhalb der Beschwerdefrist wurde seitens des Rechtsfreunds der Antrag gestellt, die Beschwerdefrist bis zum 16.10.2020 zu verlängern. In der in der Folge wegen einer gewährten Verlängerung rechtzeitig eingebrachten Beschwerde vom 15.9.2020 wurde eingewendet, dass eine Langzeit-Lieferantenerklärung für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft gemäß Anhang 22-16 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 des Lieferanten "MC" vorliege. Aus diesem Grund sei die Ursprungserklärung auf der Rechnung Nr. 6907 vom 18.6.2019 zu Recht ausgestellt worden.
Das Zollamt teilte in der Folge der Bf. mit, dass die Lieferantenerklärung nicht anerkannt werden könne, weil folgende Angaben fehlen oder fehlerhaft sind:
"Es fehlt der Name und die Stellung in der Firma des Unterzeichnenden (vgl FN 9 des Vordrucks).
Es fehlt das Ausstellungsdatum (Art 62 (2) a) UZK-IA).
Der Geltungsbereich der Erklärung umfasst nicht den Zeitpunkt der Ausstellung der Rechnung (18.6.2019)."
Als Zeitraum war in der Lieferantenerklärung angegeben: 11 2019 bis 31.12.2020.
Der Bf. wurde eine Frist von einem Monat eingeräumt, entsprechende gültige Nachweise zu bringen. Da solche Nachweise nicht vorgelegt wurden, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, so das Zollamt in der Beschwerdevorentscheidung vom 19.10.2020; Zustellungsdatum 22.10.2020. Danach wurde neuerlich ein Antrag auf Verlängerung gestellt und zwar für die Abgabe des Vorlageantrags bis 10.12.2020. Im Vorlageantrag wurde der Antrag auf Senatszuständigkeit gestellt und überdies eine mündliche Verhandlung begehrt. Mit Schreiben vom 24.7.2024 wurde mitgeteilt, dass seitens der bf. Partei keine Bedenken bestehen, die Verhandlung virtuell abzuwickeln.
In der am 14.10.2024 abgeführten mündlichen Verhandlung wurde seitens des Bf vorgebracht, dass die Langzeit-Lieferantenerklärung den entsprechenden Zeitraum sehr wohl erfasste. Der Vertreter wendete weiters ein, dass aufgrund der inhaltlichen Angaben in der Langzeit-Lieferantenerklärung der Präferenzursprung klar zu Tage tritt.
Der Vertreter des Zollamtes erklärt die Umstände des Feststellungsbescheides und betonte, dass die Angabe eines Datums bei der Langzeit-Lieferantenerklärung zwingend sei um den Geltungszeitraum bestimmen zu können. Des Weiteren vertritt der Amtsvertreter die Auffassung, dass auch die Angabe bez. des Unterschriftsleistenden mangelhaft sei: So sei der Name nicht erkennbar und überdies auch nicht die Stellung des Unterzeichneten im Unternehmen. Überdies betont der Vertreter, dass eine rückwirkende Ausstellung der Langzeit-Lieferantenerklärung rechtswidrig sei.
Die Bf. ist im Vertrieb v. Gastronomieeinrichtungsgegenständen tätig; sie exportiert regelmäßig Waren in die Schweiz; sie ist in Österreich ansässig. Laut Rechnung vom 18.6.2019, Rechnungsnummer 6907 hat sie einen so bezeichneten "Beef Grill" (CHF 3.500,00) an die CH 1 verkauft; als Lieferadresse war die CH 2 angegeben.
Auf Seite 2 der Rechnung war folgender Wortlaut angegeben:
"Der Ausführer [ermächtigte Ausführer AT/xxxx] der Waren auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Ware, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte CE Ursprungswaren sind".
Als Nachweis legte sie eine so genannte "Langzeit-Lieferantenerklärung der MC" vor.
Strittig ist sohin, ob die Bf zu Recht den CE-Ursprung bestätigt hat und ob Sie über entsprechende Nachweise für die CE-Ursprungserklärung verfügt.
Die Beweiserhebung seitens des Bundesfinanzgerichtes erfolgte durch Einsichtnahme in die vom Zollamt elektronisch vorgelegten Verwaltungsakte und unter Berücksichtigung der seitens des Bundesfinanzgerichts zusätzlich vorgenommenen Ermittlungen. Darüber hinaus wurde auch auf die im Rahmen der mündlichen Verhandlung gewonnenen Erkenntnisse Bedacht genommen.
Daraus ergibt sich der oben wiedergegebene Sachverhalt und der geschilderte Verfahrensgang.
Folgende Beweismittel sind aktenkundig:
1. Rechnung Nr 6907 vom 18.6.2019
2. Langzeitlieferantenerklärung einer MC, Identität des Unterschriftsleistenden und Ausstellungsdatum unbekannt.
Lieferantenerklärungen haben die Funktion, als Grundlage für die Ausstellung von Präferenznachweisen bei der Ausfuhr von Waren (zB Warenverkehrsbescheinigung EUR.1, Ursprungserklärung auf der Rechnung) zu dienen. Lieferantenerklärungen bezwecken somit, bei "jeglichen Warenbewegungen zwischen verschiedenen Personen eine lückenlose Ursprungsdokumentationskette aufzubauen und es ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass aufgrund des strengen Nachweisprinzips im Präferenzrecht für jegliche Warenbewegung auch ein entsprechendes Nachweisdokument vorhanden ist. Soweit diese Voraussetzung nicht erfüllt ist, verliert eine Ware grundsätzlich den Präferenzursprung"; vgl Brandl/Pichler, Die Lieferantenerklärung im Reihengeschäft - Abgabenrechtliche und finanzstrafrechtliche Aspekte, in: Summersberger (Hrsg); Die Ausfuhr im Abgaben-, Finanzstraf- und Außenwirtschaftsrecht (2017) 281 (282).
In den Fällen von regelmäßigen Warensendungen mit demselben Ursprung kann von einem Lieferanten auch eine Erklärung ausgestellt werden, die für einen Zeitraum für dieselben Waren gilt (Langzeit - Lieferantenerklärung)
Für die Ausstellung von Langzeit-Lieferantenerklärungen gelten seit 14.6.2017 die Bestimmungen des Art 62 der DVO (EU) 2017/989 der Kommission vom 8.6.2017.
Artikel 62 UZK-DVO, VO (EU) 2447/2015, ABl L 2015/343, 558 idF seit VO (EU) 2017/989, ABl L 2017/149, 19 ff (32) lautet:
{
"type": "ul",
"children": [
{
"type": "li",
"children": [
"(1) Liefert ein Lieferant einem Ausführer oder einem anderen Wirtschaftsbeteiligten regelmäßig Warensendungen und ist die Ursprungseigenschaft all dieser Waren voraussichtlich gleich, so kann der Lieferant für mehrere Sendungen dieser Waren eine einzige Erklärung zur Verfügung stellen (Langzeit-Lieferantenerklärung)."
],
"attributes": {
"style": ";text-indent:0;"
}
}
],
"attributes": {
"class": "ListeAufzhlung",
"style": "margin-left:0pt !important;"
}
}[…]
(2) Eine Langzeit-Lieferantenerklärung wird für Sendungen, die innerhalb eines bestimmten Zeitraums befördert werden, ausgefertigt und enthält folgende drei Daten:
a) Datum der Ausfertigung der Erklärung (Ausfertigungsdatum);
b) Datum des Beginns der Geltungsdauer (Anfangsdatum), das nicht mehr als zwölf Monate vor und nicht mehr als sechs Monate nach dem Ausfertigungsdatum liegen darf;
c) Datum des Ablaufs der Geltungsdauer (Ablaufdatum), das nicht mehr als 24 Monate nach dem Anfangsdatum liegen darf.
(3) Der Lieferant informiert den Ausführer oder den Wirtschaftsbeteiligten unverzüglich, wenn die Langzeit-Lieferantenerklärung für einige oder alle gelieferten oder zu liefernden Warensendungen ungültig ist."
Eine Langzeit-Lieferantenerklärung hat nach Anhang 22-16 der UZK-DVO folgenden Inhalt:
Strittig ist nun, ob die Ursprungserklärung auf der Rechnung gültig ist oder nicht und ob die Zollbehörde berechtigt ist, die Ursprungserklärung auf der Rechnung für ungültig zu erklären.
Mit der Zollbehörde ist aber in der Tat festzustellen, dass die Lieferantenerklärung mangelhaft und als Nachweis für die Ursprungseigenschaft des "Beef Grill" ungeeignet ist:
Es fehlt der Name und die Stellung in der Firma des Unterzeichnenden (vgl FN 9 des Vordrucks).
Es fehlt das Ausstellungsdatum (Art 62 (2) a) UZK-DVO.
Die oa Informationen sind aber nach Ansicht des BFG zwingend anzugeben, weil sich aus Art 62 Abs 2 Buchst b, c UZK-DVO die zeitlichen Grenzen der Erstellung und auch Gültigkeit ergeben; der Tag der Ausstellung ist aber unbekannt. Ebenso ist unbekannt, welche Person unterschrieben hat und ob diese Person berechtigt war zu unterschreiben und ob deswegen die Verpflichtung eines "Lieferanten" zu bejahen ist; vgl FG Düsseldorf, 29.2015, 4 K 1491/15 Z; s auch Möller/Weiß, AW-Prax 2015, 405 ff. Es ist überdies nämlich ganz allgemein zu bemerken, dass sich bei begünstigenden rechtlichen Regelungen und damit auch in präferenzrechtlichen Fragen die Beweislast in aller Regel zum Begünstigungswerber verschiebt; UFS 09.12.2013, ZRV/0055-Z1W/10 mwN. Da wegen Ausstellungsmängel der Gültigkeitszeitraum und der Verpflichtungsadressat unbekannt sind, ist die Langzeit-Lieferantenerklärung kein tauglicher Nachweis. In Anbetracht dieser Mängel bleibt es unbedeutend, ob der angegebene Zeitraum den Zeitpunkt der ausgestellten Ursprungserklärung miterfasst, ob der Zeitraum ab 11/2019 oder 1.1.2019 gemeint war.
Aus den oa. Sach- und Rechtsgründen war der Beschwerde der Erfolg zu versagen.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die zwingenden Angaben ergeben sich aus Art 62 UZK-DVO; daraus erschließt sich auch die Rechtsfolge der Nichtanerkennung.
Salzburg, am 22. Oktober 2024
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