Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 13. Mai 2025 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 5. Mai 2025 über die Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum 09.2024 bis 03.2025, SVNR: ***1***, zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise stattgegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.Im Einzelnen: Der Beschwerde wird für den Zeitraum 09.2024 bis 10.2024 stattgegeben. Der Rückforderungsbescheid wird betreffend diesen Zeitraum aufgehoben.Die Beschwerde wird für den Zeitraum 11.2024 bis 03.2025 abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Der beschwerdegegenständliche im Spruch näher bezeichnete Bescheid wurden begründet wie folgt:"Für ein volljähriges Kind steht die Familienbeihilfe während einer Berufsausbildung bzw. - fortbildung zu. Bei Ihrem Kind trifft diese Voraussetzung nicht zu (§ 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967). Der Besuch einer Maturaschule oder Abendschule alleine ist keine Berufsausbildung im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967. Zusätzlich zum Schulbesuch muss das Kind innerhalb angemessener Zeit zu den vorgesehenen Prüfungen antreten. Da Sie trotz Aufforderung die abverlangten Unterlagen nicht eingebracht haben und dadurch Ihrer Mitwirkungspflicht nach § 115 Bundesabgabenordnung nicht nachgekommen sind, muss angenommen werden, dass im genannten Zeitraum kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestanden hat bzw. besteht."
In der im Spruch näher bezeichneten Beschwerde führte die Beschwerdeführerin (Bf.) folgendermaßen aus:"Ich möchte folgende Beweise vorlegen:1. Prüfungsbestätigung vom Bundesoberstufengymnasium, Adresse; 2. Schulbesuchsbestätigung von der ***2*** Maturaschule3. Bankauszug über die bezahlten Schulgebühren in Höhe von 450 Euro 4. Kostenpflichtige Lernbücher (Mathematik, Deutsch, Englisch, Chemie und andere )
Der Sohn macht viel Sport und will unbedingt seine Prüfungen weitermachen, um an der Sportuniversität zu studieren. Durch die Folgen der ausgeschlagenen Zähne meiner Mutter habe ich im Stress nicht geschafft, die erforderlichen Unterlagen Ihnen rechtszeitig zur Verfügung zu stellen. Ich bitte Sie daher um eine Änderung Ihres Rückforderungsbescheides."
Die abweisende Beschwerdevorentscheidung (kurz: BVE)vom 04. Juni 2025 wurde begründet wie folgt:"Ihr Sohn ist seit 03.07.2023 zur Ablegung von Zulassungsprüfungen im Rahmen der Externistenreifeprüfung gemeldet. Seit 03.03.2025 leistet der Sohn den Präsenzdienst. Mit Bescheid vom 05.05.2025 erfolgte die Rückforderung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages für den Zeitraum von September 2024 bis März 2025. Begründend wurde ausgeführt, dass der Besuch einer Maturaschule oder Abendschule alleine keine Berufsausbildung im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 sei. Zusätzlich zum Schulbesuch müsse das Kind innerhalb einer angemessenen Frist zu den vorgesehenen Prüfungen antreten. Gegen diesen Bescheid wurde am 13.05.2025 Beschwerde eingebracht und eine Bestätigung der Externistenprüfungskommission der Bildungsdirektion für Wien vom 13.05.2025 über bereits absolvierte Prüfungsantritte für Zulassungsprüfungen vorgelegt. Laut dieser Bestätigung erfolgten Prüfungsantritte für Zulassungsprüfungen in den Prüfungsgebieten: Englisch "Nicht bestanden" am 02.10.2024; Russisch "Bestanden" am 03.04.2024; Geographie und wirtschaftliche Bildung "Nicht bestanden" am 25.09.2024; Biologie und Umweltbildung "Nicht bestanden" am 17.06.2024; Psychologie und Philosophie "Nicht bestanden" am 01.10.2024; Informatik "Bestanden" am 21.03.2024.
Weiters wurde eine Bestätigung der Maturaschule ***2*** über den Besuch eines Vorbereitungskurses auf die Externistenreifeprüfung im Zeitraum von 09.09.2024 bis 28.02.2025 vorgelegt. Gemäß § 2 Abs. 1 lit b FLAG 1967 besteht für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ein Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Der Begriff "Berufsausbildung" ist im Gesetz nicht näher umschrieben. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fallen unter diesen Begriff alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildungen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz für das künftige Berufsleben erforderliches Wissen vermittelt wird (vgl. VwGH 18. 11. 2008, 2007/15/0050, VwGH 27. 8. 2008, 2006/15/0080, VwGH 20. 2. 2008, 2006/15/0076 u.a.). Der laufende Besuch einer der Berufsausbildung dienenden schulischen Einrichtung reicht für sich allein noch nicht, um das Vorliegen einer Berufsausbildung im hier maßgeblichen Sinn anzunehmen (vgl. VwGFI 20. 6. 2000, 98/15/0001, VwGH 20. 11. 1996, 94/15/0130). Um von einer Berufsausbildung sprechen zu können, ist außerhalb des im § 2 Abs. 1 lit b FLAG besonders geregelten Besuchs einer Einrichtung im Sinn des § 3 des Studienförderungsgesetzes nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes das ernstliche, zielstrebige und nach außen erkennbare Bemühen um einen Ausbildungserfolg erforderlich. Ziel einer Berufsausbildung in diesem Sinn ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Das Ablegen von Prüfungen, die in einer Ausbildungsvorschrift vorgesehen sind, ist essenzieller Bestandteil der Berufsausbildung. Berufsausbildung liegt daher nur dann vor, wenn die Absicht zur erfolgreichen Ablegung der vorgeschriebenen Prüfungen gegeben ist. Dagegen kommt es nicht darauf an, ob die Absicht zum erfolgreichen Prüfungsabsolvieren führt (vgl. VwGH 26. 5. 2011, 2011/16/0077, VwGH 22. 12. 2011, 2009/16/0315).
Der Besuch einer Maturaschule oder Abendschule alleine ist keine Berufsausbildung im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967. Zusätzlich zum Schulbesuch muss das Kind innerhalb angemessener Zeit zu den vorgesehenen Prüfungen antreten. Bei der Ablegung der Externistenreifeprüfung ist bei einer ernsthaft und zielstrebig betriebenen Ausbildung von einem erforderlichen Vorbereitungsaufwand von maximal vier Monaten pro Zulassungsprüfung auszugehen. Es besteht somit für vier Monate, zurück gerechnet vom jeweiligen Prüfungstermin, ein Anspruch auf Familienbeihilfe. Für das Wiederholen einer nicht bestandenen Prüfung besteht kein weiterer Anspruch auf Familienbeihilfe. Aufgrund des Prüfungsantrittes für die Zulassungsprüfungen Geographie und wirtschaftliche Bildung am 25.09.2024, Psychologie und Philosophie am 01.10.2024 und Englisch am 02.10.2024 besteht somit bis einschließlich Oktober 2024 ein Anspruch auf Familienbeihilfe. Ab November 2024 erfolgten keine weiteren Prüfungsantritte. Seit 03.03.2025 leistet de Sohn den Präsenzdienst. Mangels Nachweises einer ernsthaft und zielstrebig betriebenen Berufsausbildung ist somit ab November 2024 kein Anspruch auf Familienbeihilfe gegeben.
Wer Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge gemäß § 26 FLAG 1967 in Verbindung mit § 33 Abs 3 EStG 1988 zurückzuzahlen. Aus § 26 Abs 1 FLAG 1967 ergibt sich eine objektive Erstattungspflicht bei zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe. Subjektive Momente sind nach ständiger Rechtsprechung des VwGH für die Verpflichtung der Rückerstattung unrechtmäßiger Familienbeihilfenbezüge unerheblich. Es war daher wie im Spruch zu entscheiden."
Die Bf. stellte am 06.07.2025 einen Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag). Im Vorlageantrag führte die Bf. bzw. deren bezughabendes Kind/Sohn in Vertretung aus wie folgt:"Ich (Anmerkung: der Sohn der Bf.) war durchgehend an einer Maturaschule eingeschrieben und habe alle Kurse regelmäßig besucht. Leider konnte ich mich in dieser Zeit nicht zu Prüfungen anmelden, da der Sohn unter einer anhaltenden familiären und seelischen Belastung litt. 1. Ernsthafte Vorbereitung auf die Prüfung Ich habe mich auch nach November 2024 weiterhin ernsthaft und zielstrebig auf die Prüfungen vorbereitet. Dass kein Prüfungsantritt stattfand, bedeutet nicht zwangsläufig, dass keine Ausbildung betrieben wurde. Am 23. Dezember 2023 wurde meine Großmutter - zu der ich ein sehr enges Verhältnis habe - Opfer eines körperlichen Übergriffs von einem Syrer. Vor dem Übergriff ist meine Großmutter an einer aggressiven Form von Krebs erkrankt. Seit der Diagnose hat sie bereits acht Chemotherapie- Behandlungen durchlaufen. Falls gewünscht, kann ich Ihnen auch andere ärztliche oder familiäre Bestätigungen nachreichen. Die Krebserkrankung, intensive Therapien und körperliche Übergriff stellen sowohl für sie selbst als auch für unsere Familie eine große emotionale und organisatorische Belastung dar. Ich war seelisch stark mitgenommen und zeitlich eingebunden, was es mir nicht ermöglicht hat, Prüfungen abzulegen oder mich anzumelden - obwohl ich die Ausbildung ernsthaft weiterverfolgt habe. Ich bitte daher um Verständnis für die besondere Lage und um Kulanz, den Anspruch auf Familienbeihilfe in diesem Zeitraum nicht rückwirkend aufzuheben. Außerdem habe ich auch die Lernmaterialien gekauft und mich in der Schule angestrengt. 2. Beginn des Präsenzdienstes: Der Präsenzdienst begann erst am 03.03.2025, somit bestand bis dahin keine Unterbrechung durch einen rechtlichen Ausschlussgrund (wie dauerhafte Erwerbstätigkeit). Ich ersuche daher, den angefochtenen Bescheid im angefochtenen Zeitraum aufzuheben bzw. abzuändern und mir die Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbetrag für die Monate November 2024 bis Februar 2025 zuzusprechen."
Im ursprünglich eingebrachten Bericht zur Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht (Vorlagebericht) vom 10.12.2025 führte das ***FA*** (FA) fälschlicherweise aus, dass der Vorlageantrag verspätet eingebracht worden sei. Im berichtigten Vorlagebericht vom 18. Dezember 2025 führte das ***FA*** aus wie folgt:"Bezughabende Normen § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967, § 260 BAO; Die Beschwerdevorentscheidung vom 4.6.2025 wurde der Bf. am 5.6.2025 in die Databox zugestellt. Der Vorlageantrag wurde am 6.7.2025 vom Sohn der Bf. über den FinanzOnline Account der Bf. eingebracht. Die gesetzliche Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages beträgt gemäß § 264 Abs 1 BAO einen Monat. Die Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages begann mit der Zustellung der Beschwerdevorentscheidung in die Databox am 5.6.2025 zu laufen. Da das Ende der Frist, nämlich der 5.7.2025 auf einen Samstag fällt, ist gemäß § 108 Abs 3 BAO der darauffolgende Montag, nämlich der 7.7.2025 als letzterTag der Frist anzusehen. Somit gilt die Beschwerde als rechtzeitig eingebracht. Strittig ist im gegenständlichen Fall, ob sich der Sohn der Bf. im Zeitraum 11/2024 bis 03/2025 in einer Berufsausbildung iSd FLAG befand. Nach Ansicht der Abgabenbehörde erfüllt allein der Besuch einer Maturaschule nicht die Kriterien einer Berufsausbildung iSd FLAG. Das Ablegen von Prüfungen, die in einer Ausbildungsvorschrift vorgesehen sind, ist essenzieller Bestandteil der Berufsausbildung. Bei der Ablegung der Externistenreifeprüfung ist bei einer ernsthaft und zielstrebig betriebenen Ausbildung von einem erforderlichen Vorbereitungsaufwand von maximal vier Monaten pro Zulassungsprüfung auszugehen. Da ab November 2024 keine Prüfungsantritte mehr erfolgt sind, besteht die Rückforderung für den Zeitraum 11/2024 bis 03/2025 zu Recht und wird beantragt die Beschwerde für diesen Zeitraum abzuweisen."
Das Gericht bezieht sich betreffend die Sachverhaltselemente auf das oben wiedergegebene verwaltungsbehördliche Geschehen.
§ 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der im Beschwerdezeitraum geltenden Fassung (kurz: idgF)(1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
a) für minderjährige Kinder,
b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. …
Die Bf. räumte selbst ein, dass ihr Sohn ab 11.2024 keine Prüfungen abgelegt hat bzw. abzulegen in der Lage gewesen sein. Er sei vorwiegend wegen einer Erkrankung im Familienkreis seelisch stark mitgenommen und zeitlich eingebunden gewesen, was es ihm nicht ermöglicht hat, Prüfungen abzulegen oder sich anzumelden - obwohl er die Ausbildung ernsthaft weiterverfolgt habe.
Eine Bestätigung der Externistenprüfungskommission der Bildungsdirektion für Wien vom 13.05.2025 über bereits absolvierte Prüfungsantritte für Zulassungsprüfungen wurde vorgelegt. Laut dieser Bestätigung erfolgten Prüfungsantritte für Zulassungsprüfungen in den Prüfungsgebieten: Englisch "Nicht bestanden" am 02.10.2024, Russisch "Bestanden" am 03.04.2024, Geographie und wirtschaftliche Bildung "Nicht bestanden" am 25.09.2024, Biologie und Umweltbildung "Nicht bestanden" am 17.06.2024, Psychologie und Philosophie "Nicht bestanden" am 01.10.2024, Informatik "Bestanden" am 21.03.2024. Ab November 2024 erfolgten keine weiteren Prüfungsantritte. Seit 03.03.2025 leistet der Sohn den Präsenzdienst.
Das Ablegen von Prüfungen, die in einer Ausbildungsvorschrift vorgesehen sind, ist essenzieller Bestandteil der Berufsausbildung. Berufsausbildung liegt daher nur dann vor, wenn die Absicht zur erfolgreichen Ablegung der vorgeschriebenen Prüfungen gegeben ist. Dagegen kommt es nicht darauf an, ob die Absicht tatsächlich zu einer erfolgreichen Prüfungsablegung führt bzw. dies gelingt (vgl. VwGH 26. 5. 2011, 2011/16/0077, VwGH 22. 12. 2011, 2009/16/0315). Bei der Ablegung der Externistenreifeprüfung ist bei einer ernsthaft und zielstrebig betriebenen Ausbildung von einem erforderlichen Vorbereitungsaufwand von maximal vier Monaten pro Zulassungsprüfung auszugehen. Anspruch auf Familienbeihilfe besteht somit für vier Monate, zurück gerechnet vom jeweiligen Prüfungstermin.
Der Besuch einer Maturaschule oder Abendschule allein ist keine Berufsausbildung im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967. Zusätzlich zum Schulbesuch muss das Kind innerhalb angemessener Zeit zu den vorgesehenen Prüfungen antreten.
Wegen des Legalitätsprinzips besteht auch für von den gesetzlichen Normen abweichende Einzelfallentscheidungen kein Raum. Daher ist für die von der Bf. im Vorlageantrag begehrte Kulanz kein gesetzlicher Rahmen gegeben.
Die gesetzlich determinierten Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe lagen demnach in den Monaten Nov. 2024 bis März 2025 nicht vor.Liegen aber die Voraussetzungen für den Bezug der Familienbeihilfe nicht vor, wurde diese somit zu Unrecht bezogen, ist sie zurückzufordern. Wurde eine (erhöhte) Familienbeihilfe gewährt, besteht bezüglich der Rückforderung nach § 26 Abs. 1 FLAG 1967 kein Vollzugsspielraum für die Abgabenbehörde. Nach der genannten Gesetzesstelle hat vielmehr derjenige, der Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung dargetan hat, normiert § 26 Abs. 1 FLAG eine objektive Erstattungspflicht desjenigen, der die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat. Diese Verpflichtung zur Rückerstattung ist von subjektiven Momenten (wie z.B. Verschulden, Gutgläubigkeit, Missverständnissen etc.) unabhängig. Entscheidend ist lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat (vgl. z.B. VwGH 28.10.2009, 2008/15/0329 und VwGH 08.07.2009, 2009/15/0089). Zudem hat der Verwaltungsgerichtshof (vgl. z.B. VwGH vom 5.10.1993, 93/14/0101) der Durchsetzung der Rechtsordnung grundsätzlich den Vorrang gegenüber dem Grundsatz von Treu und Glauben eingeräumt.
Darüber hinaus wird auf die ausführlichen Begründungen des ***FA*** in der o.a. BVE sowie im o.a. Vorlagebericht einschließlich des berichtigten Vorlageberichts des ***FA*** vom 18. Dezember 2025 an das Bundesfinanzgericht im Zuge der Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht (BFG) hingewiesen, und diese Ausführungen des ***FA*** sind auch ausdrücklich Teil der Begründung des gegenständlichen Erkenntnisses des Bundesfinanzgerichts.
Mangels Nachweises einer ernsthaft und zielstrebig betriebenen Berufsausbildung ist somit für den Zeitraum von 11.2024 bis 03.2025 kein Anspruch auf Familienbeihilfe gegeben. Der Rückforderungsbescheid ist daher für diesen Zeitraum zu Recht ergangen.
Insgesamt ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da das gegenständliche Erkenntnis der Gesetzeslage sowie der hL und hRspr folgt, ist die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Eine über den Individualfall hinaus relevante Rechtsfrage liegt nicht vor.
Wien, am 28. Dezember 2025
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