Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***BE*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 10. Mai 2018 gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land (nunmehr Finanzamt Österreich) vom 18. April 2018 betreffend Familienbeihilfe September 2016 bis November 2017, SVNr ***1***, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Am 20. Oktober 2017 beantragte die Beschwerdeführerin die Familienbeihilfe für ihre Tochter ***2*** ab September 2016.
Mit Ergänzungsersuchen vom 19. Februar 2018, wurde sie aufgefordert, Unterlagen zu ihren beiden Kindern, ua einen Studienerfolgsnachweis ihrer Tochter, nachzureichen.
Am 26. Februar 2018 beantwortete die Beschwerdeführerin einige der Fragen und übermittelte einige Unterlagen. Ihre Tochter habe seit 1. Dezember 2017 einen gastgewerblichen Betrieb in ***3*** und studiere noch in Griechenland. Ihr Vater sei als Kellner bei ihr angemeldet. In einem weiteren Schreiben vom 26. Februar 2018 teilte sie mit, dass ihre Tochter seit drei Jahren in ***4*** lebe, wo sie studiere. Die Beschwerdeführerin und ihr geschiedener Mann würden ihren Unterhalt finanzieren. Die Beschwerdeführerin komme für ihren Unterhalt und die Schulkosten auf, ihr Vater bezahle die Miete. Die Tochter arbeite in Griechenland nicht. Zum Nachweis des Studienerfolges war die Studiumsbescheinigung vom 1. Februar 2017 beigelegt.
Mit Bescheid vom 18. April 2018 wurde der Antrag auf Familienbeihilfe vom 20. Oktober 2017 abgewiesen, da die Tochter der Beschwerdeführerin weder bei ihr im Haushalt lebe, noch eine überwiegende Kostentragung durch die Kindesmutter angenommen werden könne.
Mit Schreiben vom 10. Mai 2018, eingelangt am 11. Mai 2018, legte die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen den Bescheid vom 18. April 2018 ein und gab an, dass der Kindesvater auf den Anspruch der Familienbeihilfe von September 2016 bis September 2017 verzichtet hatte. Sie versuche, die Belege ihrer Zahlungen, die über ***6*** gemacht worden seien, zu bekommen.
Mit 4. Juni 2018 übermittelte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin einen Mängelbehebungsauftrag, in dem die Beschwerdeführerin aufgefordert wurde, einen Nachweis über die Zahlungen der Kindesmutter an die Tochter abzugeben.
Mit Schreiben vom 6. August 2018, eingelangt am 8. August 2018, bestätigte die Tochter der Beschwerdeführerin, ***2***, dass ihr Vater das Studentenheim bezahle. Ihre Mutter ***Bf1*** komme für den Unterhalt und die Studienkosten auf. Die Mutter habe das Geld jedoch Frau ***5*** gegeben und diese habe der Tochter das Geld über ***6*** ausbezahlt. Belege hierzu gibt es nicht mehr, jedoch wurde bei ***6*** ein Ansuchen diesbezüglich gestellt.
Zudem wurde mit weiterem Schreiben vom 6. August 2018 von Frau ***5*** bestätigt, dass sie im Namen von Frau ***Bf1*** Zahlungen an Frau ***2*** über ***6*** getätigt habe. Eine Transaktionshistorie sei bei ***6*** beantragt worden. Beigelegt war eine Kopie des Schreibens von ***6*** vom 27. Juni 2018 betreffend die Kundenanfrage von Frau ***5*** vom 27. Juni 2018.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 19. Dezember 2018 wies das Finanzamt Österreich die Beschwerde als unbegründet ab und führte als Begründung aus, dass weder ein Nachweis für die Kostentragung der Beschwerdeführerin, noch eine Verzichtserklärung des Vaters erfolgt ist. Zudem lag der Behörde kein Studienerfolgsnachweis der Tochter vor und die Tochter ***2*** habe laut Unterlagen selbst einen Betrieb eröffnet und beziehe daraus Einkünfte. Abgesehen davon hatte ihr ihre Stiefmutter während ihrer Zeit in Griechenland gleichzeitig Lohnzettel ausgestellt.
In ihrem als Vorlageantrag an das Bundesfinanzgericht zu wertenden Schreiben vom 8. Jänner 2019 bringt die Beschwerdeführerin vor, dass ihre Tochter erst am 22. November 2017 nach Österreich gekommen sei und davor in Griechenland gewesen sei. Sie habe sich erst bei ihrer Ankunft in Österreich selbstständig gemacht. Sie beantrage die Zuerkennung der Familienbeihilfe von September 2016 bis November 2017. Zudem führt sie aus, in Österreich mit ihrem Sohn im Haushalt ihres Sohnes und seiner Ehefrau in ***13*** gewohnt zu haben und sie durch deren Unterstützung ihre Tochter finanzieren konnte.
Am 4. Februar 2019 erging ein Ersuchen um Ergänzung, ob die Tochter ***2*** im Zeitraum September 2016 bis dato laufend Prüfungen im Studium abgelegt hat.
Am 26. Februar 2019 übermittelte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde eine Studiumsbestätigung der Universität ***14*** vom 19. Februar 2019, wonach sie Studentin im sechsten Semester ist und die Immatrikulation für das akademische Jahr 2017-2018 erneuert hat. Die Beschwerdeführerin teilte mit, dass es in Griechenland keine Zwischenzeugnisse gebe. Erst wenn das Studium abgeschlossen sei, gebe es eine Bestätigung oder ein Zeugnis.
Mit Vorhalt vom 6. März 2019 wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass Sie am 26. Februar 2019 wieder nur eine Studienbestätigung der Tochter geschickt habe. Sie wurde neuerlich aufgefordert, dem Finanzamt Zeugnisse über abgelegte Prüfungen bis zum 27. März 2019 zu übermitteln. Dieser Vorhalt blieb unbeantwortet.
Am 20. November 2019 legte das Finanzamt den Beschwerdeakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Die Beschwerdeführerin beantragte die Familienbeihilfe für ihre volljährige, im Jahr 1997 geborene, Tochter ***2*** ab September 2016. Im Vorlageantrag schränkte sie ihren Antrag auf den Zeitraum September 2016 bis November 2017 ein.
Die Beschwerdeführerin kam im September 2016 nach Österreich. Sie war seit 8. September 2016 in der ***7*** und seit 10. April 2017 in der ***8*** mit Hauptwohnsitz gemeldet.
Die Beschwerdeführerin erzielte von 26. September 2016 bis 5. Oktober 2017 Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit und seit September 2017 Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
Die Tochter blieb zunächst in Griechenland, wo sie seit 14. September 2015 in ***4*** an der Technischen Ausbildungsanstalt ***14*** (Universität ***14***) an der Fakultät für Verwaltung und Wirtschaft die Fachrichtung Verwaltung von Unternehmen - Verwaltung von touristischen Betrieben und Gastfreundschaftsbetrieben studierte. Im September 2016 befand sie sich im dritten Semester. Ein Nachweis von abgelegten ECTS bzw eines tatsächlichen Studienfortschrittes wurde der belangten Behörde trotz mehrmaliger Aufforderung nicht übermittelt.
Im streitgegenständlichen Zeitraum wurden von ihrer Stiefmutter ***15*** Lohnzettel für die Zeiträume 2. August bis 19. September 2016, 14. April bis 30. April 2017 sowie 3. August bis 12. September 2017 ausgestellt. In Griechenland erzielte die Tochter laut Angaben der Mutter und der vorgelegten griechischen Einkommensteuererklärung 2016 keine Einkünfte.
Seit 22. November 2017 war die Tochter in der ***11***, mit Hauptwohnsitz gemeldet.
Laut Aussagen der Mutter betrieb die Tochter - während sie in Griechenland noch studierte -seit 1. Dezember 2017 einen gastgewerblichen Betrieb in ***3***. Ihr Vater war bei ihr angemeldet.
Der Kindesvater und geschiedene Ehemann der Beschwerdeführerin lebt seit Jahren in Österreich und erzielte im Streitzeitraum Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
Laut Angaben der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter habe die Mutter das Geld für den Unterhalt und die Studienkosten ihrer Tochter (4.500 jährlich) Frau ***5*** gegeben, die wiederum das Geld der Tochter weitergleitet haben soll. Belege dazu gibt es nicht. Der Vater würde einen jährlichen Betrag von 1.800,00 Euro (180,00 Euro monatlich für 10 Monate) für das Studentenwohnheim zahlen.
Die Kindeseltern und ihre Tochter sind griechische Staatsangehörige.
Die Mutter bezieht seit September 2016 laut dem Formular E411 in Griechenland keine Familienleistungen mehr.
Der oben festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, der Einsichtnahme in die Familienbeihilfeninformation FABIAN und das Abgabeninformationssystem AIX der Finanzverwaltung sowie einer Abfrage im Zentralen Melderegister durch das Bundesfinanzgericht.
Gemäß § 2 Abs 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. […]
Gemäß § 2 Abs 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs 1 genanntes Kind, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
Gehört ein Kind zum gemeinsamen Haushalt der Eltern, geht gemäß § 2a Abs 1 FLAG 1967 der Anspruch des Elternteiles, der den Haushalt überwiegend führt, dem Anspruch des anderen Elternteiles vor. Bis zum Nachweis des Gegenteils wird vermutet, daß die Mutter den Haushalt überwiegend führt. Nach Abs 2 der Bestimmung kann in den Fällen des Abs 1 der Elternteil, der einen vorrangigen Anspruch hat, zugunsten des anderen Elternteiles verzichten.
Gemäß § 3 Abs 1 FLAG 1967 haben Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) BGBl I Nr 100/2005, rechtmäßig in Österreich aufhalten.
Gemäß § 53 Abs 1 FLAG 1967 sind Staatsbürger von Vertragsparteien des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), soweit es sich aus dem genannten Übereinkommen ergibt, in diesem Bundesgesetz österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt. Hiebei ist der ständige Aufenthalt eines Kindes in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums nach Maßgabe der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen dem ständigen Aufenthalt eines Kindes in Österreich gleichzuhalten.
§ 2 Abs 2 FLAG 1967 stellt den Familienbeihilfenanspruch grundsätzlich nach der Haushaltszugehörigkeit mit einem Kind ab und nur subsidiär (§ 2 Abs 2 zweiter Satz FLAG) darauf, dass die Person die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt (VwGH 28.10.2009, 2008/15/0214; 27.09.2012, 2012/16/0054).
Die Bedingungen einer Haushaltszugehörigkeit sind in § 2 Abs 5 näher umschrieben; demgemäß kommt es ausschließlich auf die einheitliche Wirtschaftsführung mit dem Kind im Rahmen einer Wohngemeinschaft (Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft) an (Hebenstreit/Lenneis/Reinalter in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2 § 2 FLAG Rz 140).
Im Streitzeitraum lag eine Haushaltszugehörigkeit der in Griechenland studierenden Tochter nicht vor und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet.
Liegt keine Haushaltszugehörigkeit in einem bestimmten Zeitraum vor, dann ist entscheidend, wer im fraglichen Zeitraum zum überwiegenden Teil die laufenden Ausgaben für das Kind getragen hat, wobei es nicht nur auf die Ausgaben für Nahrung, sondern darüber hinaus auch auf jene für die sonstigen Dinge des täglichen Bedarfs sowie für Bekleidung ankommt (Hebenstreit/Lenneis/Reinalter in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2 § 2 FLAG Rz 149 ff). Bei volljährigen Kindern gehören auch die Kosten der Berufsausbildung dazu (VwGH 24.02.2010, 2009/13/0240).
Im gegenständlichen Fall behauptet die Mutter, für den Unterhalt sowie die Studienkosten für ihre Tochter ***2*** aufzukommen, während ihr Vater die Miete für das Studentenwohnheim bezahlt. Die Mutter würde nach Angaben der Tochter ***2*** jährlich 4.500,00 Euro bezahlen. Der Vater würde einen jährlichen Betrag von 1.800,00 Euro (180,00 Euro monatlich für 10 Monate) für das Studentenwohnheim zahlen. Die Zahlungen der Mutter sollen über eine Frau ***5*** an die Tochter weitergegeben worden sein. Belege zum Nachweis der Zahlungen gibt es jedoch keine. Aus dem von der Beschwerdeführerin am 8. August 2018 vorgelegten Schreiben von ***6*** vom 27. Juni 2017 betreffend die Kundenanfrage von Frau ***5*** bei ***6*** vom 27. Juni 2017, mit der eine Kopie der Transaktionshistorie beantragt wurde, geht nur hervor, dass innerhalb von zehn Tagen ein Formular auszufüllen sei und zusammen mit den im Formular angegebenen Unterlagen zurückzusenden sei. Nach Erhalt werde die Anfrage innerhalb von 21 Tagen bearbeitet und das Antwortschreiben übermittelt. Ein Antwortschreiben von ***6*** wurde von der Beschwerdeführerin nie übermittelt. Aufgrund des Fehlens irgendwelcher Belege zum Nachweis der Zahlungen sind die Bestätigung von Frau ***5***, Zahlungen an die Tochter ***2*** weitergegeben zu haben, und die Bestätigung der Tochter, Zahlungen in der angegebenen Höhe von ihrer Mutter erhalten zu haben, nicht glaubhaft. Damit ist die überwiegende Tragung der Unterhaltskosten durch die Beschwerdeführerin nicht erwiesen.
Dazu kommt, dass auch keine Nachweise über den Studienerfolg der Tochter übermittelt wurden. Die vorgelegten Studiumsbestätigungen sagen nichts über den tatsächlichen Studienerfolg der Tochter aus. Dass es keine Nachweise über die während des Studiums absolvierten Prüfungen gibt, ist nicht glaubhaft.
Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, dass der Vater auf die Familienbeihilfe verzichtet hat, liegt eine schriftliche Verzichtserklärung des Vaters nicht vor. Im Übrigen ist nach § 2a FLAG 1967 die Möglichkeit eines Verzichts nur für den Fall vorgesehen, dass ein Kind zum gemeinsamen Haushalt der Eltern gehört, was gegenständlich nicht zutrifft.
Die Beschwerdeführerin hat die Anspruchsvoraussetzungen für die Familienbeihilfe, nämlich die überwiegende Tragung der Unterhaltskosten und den erforderlichen Studienerfolg der Tochter, nicht nachgewiesen. Das Finanzamt hat daher die Familienbeihilfe zu Recht nicht gewährt.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt im gegenständlichen Fall nicht vor. Die Rechtsfolgen ergeben sich unmittelbar aus den zitierten gesetzlichen Bestimmungen. Eine Revision gegen dieses Erkenntnis ist daher nicht zulässig.
Salzburg, am 7. Mai 2025
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