Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf-Adr***, über die Beschwerde vom 4. Dezember 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 25. November 2024 betreffend die Einstellung der Vollstreckung, St.-Nr.: ***1***,
I. zu Recht erkannt:Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
II. den Beschluss gefasst:Der Antrag auf Ersatz von Kosten wird als unzulässig zurückgewiesen.
III. zu I. und II.:Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist nicht zulässig.
Am 11. November 2024 stellte das Finanzamt Österreich gemäß § 229 BAO zur Einbringung der auf dem Steuerkonto Nr. ***1*** ausgewiesenen und vollstreckbar gewordenen Abgabenschuld (Einkommensteuer 2021) in Höhe von € 680,00 einen Rückstandsausweis aus.
Mit Bescheid vom 12. November 2024 pfändete das Finanzamt gemäß § 65 Abgabenexekutionsordnung (AbgEO) die dem Beschwerdeführer gegen den Drittschuldner zustehenden Forderungen (Pensionsansprüche) im Umfang dieses Betrages zuzüglich der mit Bescheid vom gleichen Tag festgesetzten Pfändungsgebühr und des Auslagenersatzes in Höhe von € 17,75.
Nach Entrichtung des Abgabenbetrages einschließlich der Nebengebühren durch den Beschwerdeführer stellte das Finanzamt mit Bescheid vom 25. November 2024 die Vollstreckung gemäß § 16 AbgEO ein.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Dezember 2024, eingelangt am 5. Dezember 2024, fristgerecht Beschwerde.
Begründend wurde vorgebracht, dass die Pfändung von vornherein rechtswidrig gewesen sei, da im gegenständlichen Verfahren in Folge einer groben Fehlauslegung des Bundesfinanzgerichtes, wonach das Studium an der ***Universität1*** nur 9 Semester dauern würde, ein Wiederaufnahmeantrag eingebracht worden sei. Weiters beantragte der Beschwerdeführer die unverzügliche Rückzahlung des Geldbetrages in Höhe von € 697,75, zuzüglich der Verzinsung und des Schreibaufwandes von € 200,00.
Das Finanzamt Österreich wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 3. Juni 2025 als unbegründet ab. Begründend führte die Abgabenbehörde aus, dass der vollstreckbare Rückstand am 20. November 2024 beglichen worden sei und daher die Pfändung laut § 16 Abs. 1 AbgEO einzustellen gewesen sei.
Mit Eingabe vom 18. Juni 2025, eingelangt am 23. Juni 2025, beantragte der Beschwerdeführer die Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag).
Ergänzend brachte der Beschwerdeführer vor, dass die Behörde entsprechend dem AVG verpflichtet sei, innerhalb von 6 Monaten die Beschwerde zu erledigen. Im Beschwerdefall sei die Frist um mehr als 1 Monat unbegründet überschritten worden. Außerdem habe ein Bescheid einen Spruch, der unmissverständlich als solcher zu kennzeichnen sei, zu enthalten. In der Begründung werden mit keinem Wort auf sein Vorbringen eingegangen. Die gestellten Anträge würden aufrechterhalten.
Wegen Fehlens der Unterschrift auf dem Vorlageantrag wurde der Beschwerdeführer mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 28. Oktober 2025 aufgefordert, gemäß § 85 Abs. 2 iVm § 2a BAO den Mangel zu beheben.
Mit Schreiben vom 9. November 2025, eingelangt am 13. November 2025, wurde der Mangel durch Rücksendung des unterzeichneten Vorlageantrages behoben.
Mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 05. April 2024, RV/3100150/2024 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 26. Juli 2023 betreffend Einkommensteuer 2021 rechtskräftig als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer beantragte in der Folge die Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 303 BAO. Gegen die Abweisung dieses Antrages mit Bescheid vom 12. Dezember 2024 wurde Beschwerde erhoben. Mittels Beschwerdevorentscheidung vom 21. November 2025 wurde die Beschwerde vom 3. Jänner 2025 gegen die Abweisung des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 303 BAO als unbegründet abgewiesen.
Das Steuerkonto Nr. ***1*** wies am 11. November 2024 einen Rückstand von € 680,00 aus (Zahlungsfrist 15.04.2024).
Mit Bescheid des Finanzamtes vom 12. November 2024 wurde der aushaftende Betrag zuzüglich der Pfändungsgebühr und des Auslagenersatzes in Höhe von € 17,75, sohin insgesamt € 697,75 aufgrund des Rückstandsausweise vom 11. November 2024 durch Pfändung der Pensionsansprüche vollstreckt.
Am 20. November 2024 wurde der Abgabenbetrag durch den Beschwerdeführer entrichtet.
Mit Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 25. November 2024 wurde die Vollstreckung eingestellt.
Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus dem Einbringungsakt des Finanzamtes und der Gebarung auf dem Steuerkonto St.-Nr.: ***1***.
§ 16 Abs. 1 AbgEO lautet auszugsweise:
"§ 16. (1) Die Vollstreckung ist auf Antrag oder von Amts wegen einzustellen, wenn
1. der betriebene Anspruch getilgt wurde;
2. (….)."
Die mit Bescheid vom 12. November 2024 aufgrund des Rückstandsausweises vom 11. November 2024 verfügte Pfändung der Pensionsansprüche wegen des zu diesem Zeitpunkt aushaftenden Abgabenbetrages in Höhe von € 680,00 (Einkommensteuer) zuzüglich der Gebühren und des Auslagenersatzes in Höhe von € 17,75, sohin insgesamt € 697,75, war gemäß dem klaren Wortlaut des § 16 Abs. 1 AbgEO seitens des Finanzamtes von Amts wegen einzustellen, weil der Gesamtbetrag vom Beschwerdeführer entrichtet worden ist.
Dem Beschwerdeführer geht es jedoch erkennbar darum, die Entscheidung des der Vollstreckung zugrundeliegenden Abgabenanspruchs anzufechten, die er als rechtswidrig ansieht. Dabei übersieht er aber, dass Einwendungen gegen den Abgabenanspruch im Vollstreckungsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden können (vgl. Liebeg, Die Abgabenexekutionsordnung², § 12 Rz 8, mwH zur Rechtsprechung). Es braucht daher auf das diesbezügliche Vorbringen nicht weiter eingegangen werden.
Der Hinweis auf den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens geht ins Leere, weil dadurch die Wirksamkeit des Bescheides über die Festsetzung der Einkommensteuer nicht gehemmt und auch die Einhebung nicht aufgehalten wird. Somit erweist sich auch der Antrag auf Rückzahlung des entrichteten Betrages als unbegründet.
Soweit der Beschwerdeführer weiters die 6monatige Entscheidungsfrist ins Treffen führt, ist darauf hinzuweisen, dass die im Abgabenverfahren anzuwendende Bundesabgabenordnung keine automatische Aufhebung des angefochtenen Bescheides bzw. automatische Abtretung der Angelegenheit an die nächsthöhere Instanz vorsieht, sondern dem Beschwerdeführer zutreffendenfalls nur das Recht auf Einbringung einer Säumnisbeschwerde nach § 284 BAO einräumt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
§ 313 BAO lautet:
"§ 313. Die Parteien haben die ihnen im Abgabenverfahren und im Beschwerdeverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten."
Gemäß § 313 BAO haben die Parteien somit die Ihnen im Abgabenverfahren und im Beschwerdeverfahren erwachsenen Kosten selbst zu tragen. Der Antrag auf Ersatz von entstandenen Kosten war deshalb als unzulässig zurückzuweisen.
Gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Abweisung der Beschwerde und die Zurückweisung des Antrages auf Kostenersatz ergibt sich bereits aus dem eindeutigen Wortlaut der zitierten gesetzlichen Bestimmungen. Es liegt auch sonst kein Umstand vor, der auf eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung schließen lassen würde. Die (ordentliche) Revision war daher als unzulässig zu erklären.
Innsbruck, am 22. Jänner 2026
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