Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Markus Knechtl LL.M. in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 4. Oktober 2023 gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratssabteilung 6, Buchhaltungsabteilung 33 vom 3. Juli 2023 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.11.2025 in Anwesenheit des Beschwerdeführers sowie von ***ÂB*** für die belangte Behörde betreffend Aussetzung der Einhebung zur Abgabenkontonummer ***StrNr*** zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Haftungsbescheid
Mit Bescheid vom 9.2.2023 hat der Magistrat der Stadt Wien (belangte Behörde) den Beschwerdeführer zur Haftung als Geschäftsführer für Kommunalsteuern und Dienstgeberabgaben herangezogen.
Beschwerde gegen einen Haftungsbescheid und Aussetzungsantrag
Am 22.2.2023 hat der Beschwerdeführer eine Beschwerde gegen einen Haftungsbescheid vom 9.2.2023 bei der belangten Behörde eingebracht und gleichzeitig die Aussetzung der Einhebung des haftungsgegenständlichen Betrages beantragt.
Beschwerdevorentscheidung betreffend Haftungsbescheid
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 19.6.2023 hat die belangte Behörde die Beschwerde vom 22.2.2023 als unbegründet abgewiesen.
Beschwerdegegenständlicher Bescheid
Mit Bescheid vom 28.6.2023 wurde das Ansuchen des Beschwerdeführers vom 22.2.2023 um Aussetzung der Einhebung von Kommunalsteuern und Dienstgeberabgaben in Höhe von € 8.821,30 abgewiesen. In der Begründung wurde angeführt, dass Erfolgsaussichten der Beschwerde als nicht gegeben angesehen werden.
Beschwerde
Mit Beschwerde vom 5.7.2023 führte der Beschwerdeführer aus, dass sehr wohl Erfolgsaussichten bestünden, weil der Haftungstatbestand verfehlt sei.
Beschwerdevorentscheidung
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 27.9.2023 hat die belangte Behörde die Beschwerde vom 28.6.2023 als unbegründet abgewiesen.
Vorlageantrag
Mit Vorlageantrag vom 5.10.2023 beantragte der Beschwerdeführer die Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesfianzgericht.
BFG-Entscheidung zum Haftungsbescheid vom 9.2.2023
Mit Erkenntnis vom 2.11.2023 hat das Bundesfinanzgericht über die Beschwerde vom 22.2.2023 entschieden und der Beschwerde teilweise stattgegeben.
Amtsrevision
Auf Grund einer Revision der belangten Behörde hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 3.9.2024, Ra 2024/13/0018 die Entscheidung des Bundesfinanzgerichts vom 2.11.2023 hinsichtlich des Zeitraumes 07-12/2019 aufgehoben.
BFG-Entscheidung fortgesetztes Verfahren
Mit Erkenntnis vom 6.12.2024 hat das Bundesfinanzgericht der Beschwerde vom 22.2.2023 (in jenem Ausmaß, in dem die Beschwerde noch unerledigt war auf Grund der Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof) teilweise stattgegeben.
Mündliche Verhandlung
In der mündlichen Verhandlung ergänzte der Beschwerdeführer, dass er von der Primärschuldnerin nie ein Gehalt bezogen habe, sich im Privatkonkurs befinde und gesundheitliche Probleme habe.
Mit Haftungsbescheid vom 9.2.2023 zog die belangte Behörde den Beschwerdeführer zur Haftung als Geschäftsführer der ***Primärschuldnerin*** für Kommunalsteuern und Dienstgeberabgaben in Höhe von insgesamt € 8.821,30 heran.
Der Antrag auf Aussetzung der Einhebung wurde am 22.2.2023 - gleichzeitig mit der Beschwerde gegen den Haftungsbescheid vom 9.2.2023 bei der belangten Behörde - eingebracht. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 19.6.2023 erfolgte durch die belangte Behörde die Abweisung der Beschwerde gegen den Haftungsbescheid.
Am 28.6.2023 erfolgte durch den Magistrat der Stadt Wien die Abweisung des (beschwerdegegenständlichen) Antrages auf Aussetzung der Einhebung, wobei auf die Beschwerdevorentscheidung vom 19.6.2023 verwiesen wurde. Gegen diesen Abweisungsbescheid wurde am 5.7.2023 Beschwerde erhoben und beantragt, dass eine mündliche Verhandlung stattfinden möge. Nachdem die Beschwerde vom 5.7.2023 mit Beschwerdevorentscheidung vom 27.9.2023 abgewiesen wurde, brachte der Beschwerdeführer am 5.10.2023 einen Vorlageantrag ein.
Die Beschwerde vom 22.2.2023 gegen den Haftungsbescheid wurde beim Bundesfinanzgericht zur Geschäftszahl RV/7400082/2023 erfasst und mit Erkenntnis vom 2.11.2023 erstmals erledigt. Gegen dieses Erkenntnis wurde von der belangten Revisionen erhoben und Teile dieses Erkenntnisses wurden vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben. Die weitere Erledigung der Beschwerde vom 22.2.2023 im Ausmaß der aufgehobenen Teile erfolgte durch das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 6.12.2024 zur Geschäftszahl RV/7400106/2024, das nachweislich am 12.12.2024 zugestellt wurde. Gegen diese Entscheidung wurde keine Revision erhoben.
Mit Beschluss vom TT.1.2019 des ***Ort1*** wurde das Schuldenregulierungsverfahren des Beschwerdeführers eröffnet. Mit Beschluss desselben Gerichts vom TT.8.2021 wurde das Abschöpfungsverfahren eingeleitet.
Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf die von der belangten Behörde vorgelegten und nachgereichten Verwaltungsakten. Die Feststellungen zu den Erledigungen des Bundesfinanzgerichts gründen sich auf die Einsichtnahme in diese Erledigungen. Die Feststellungen zum Revisionsverfahren, das durch die belangte Behörde angestrengt wurde, gründen sich auf die Einsichtnahme in die Erledigung durch den Verwaltungsgerichtshof (VwGH 3.9.2024, Ra 2024/13/0018). Die Feststellung, dass das Erkenntnis des Bundesfinanzgericht vom 6.12.2024 zugestellt wurde, gründet sich auf die Einsichtnahme in den Rückschein (RSb), der vom Beschwerdeführer als Empfänger im Dezember 2024 unterschrieben wurde.Die Feststellungen zum Schuldenregulierungsverfahren des Beschwerdeführers gründen sich auf eine Einsichtnahme in die Insolvenzdatei.Darüber hinaus wurde der Sachverhalt dem Beschwerdeführer bereits mit Beschluss vom 21.8.2025 zur Kenntnis gebracht und um Stellungnahme dazu ersucht. Der Beschwerdeführer hat dazu mit E-Mail vom 21.10.2025 bekannt gegeben, dass seiner Ansicht nach über den Anspruchsgrund noch nicht final entschieden worden wäre, zumal das BFG gegen ihn ein Haftungsverfahren zur GZ RV/7400106/2024 fortführe.
§ 212a BAO lautet:
"§ 212a. (1) Die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, ist auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Bescheidbeschwerde die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.
(2) Die Aussetzung der Einhebung ist nicht zu bewilligen,a) soweit die Beschwerde nach Lage des Falles wenig erfolgversprechend erscheint, oderb) soweit mit der Bescheidbeschwerde ein Bescheid in Punkten angefochten wird, in denen er nicht von einem Anbringen des Abgabepflichtigen abweicht, oderc) wenn das Verhalten des Abgabepflichtigen auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe gerichtet ist.
(2a) Ungeachtet einer nicht erfolgten oder nicht zu bewilligenden Aussetzung der Einhebung gemäß Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 ist auf Antrag des Abgabepflichtigen die Einhebung der Abgabe in der sich aus dem Bescheid gemäß § 48 Abs. 1 ergebenden Höhe auszusetzen. Dem Antrag ist der Bescheid gemäß § 48 Abs. 1 beizulegen.
(2b) Der Antrag auf Aussetzung der Einhebung ist zurückzuweisen, wenn1. keine Beschwerde eingebracht wurde,2. der Bescheid keine Nachforderung im Sinne des Abs. 1 ausweist,3. er nach Ergehen einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Beschwerdeverfahren eingebracht wird oder4. zum Zeitpunkt der Antragstellung ein Insolvenzverfahren anhängig ist.
(3) Anträge auf Aussetzung der Einhebung können bis zur Entscheidung über die Bescheidbeschwerde (Abs. 1) gestellt werden. Sie haben die Darstellung der Ermittlung des gemäß Abs. 1 für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages zu enthalten. Weicht der vom Abgabepflichtigen ermittelte Abgabenbetrag von dem sich aus Abs. 1 ergebenden nicht wesentlich ab, so steht dies der Bewilligung der Aussetzung im beantragten Ausmaß nicht entgegen.
(4) Die für Anträge auf Aussetzung der Einhebung geltenden Vorschriften sind auf Bescheidbeschwerden gegen die Abweisung derartiger Anträge und auf solche Beschwerden betreffende Vorlageanträge (§ 264) sinngemäß anzuwenden.
(5) Die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung besteht in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer (eines) über die Beschwerde (Abs. 1) ergehendena) Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oderb) Erkenntnisses (§ 279) oderc) anderen das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung
zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Beschwerdevorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages nicht aus.
Wurden dem Abgabepflichtigen für einen Abgabenbetrag sowohl Zahlungserleichterungen (§ 212) als auch eine Aussetzung der Einhebung bewilligt, so tritt bis zum Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf der Zahlungsaufschub auf Grund der Aussetzung ein.
(5a) er Ablauf der nach Abs. 2a bewilligten Aussetzung der Einhebung ist anlässlich des Bescheides gemäß § 48 Abs. 2 oder 3 zu verfügen.
(6) Wurde eine Abgabenschuldigkeit durch die Verwendung von sonstigen Gutschriften (§ 213 Abs. 1) oder Guthaben (§ 215 Abs. 4) gänzlich oder teilweise getilgt, so sind, falls dies beantragt wurde, die getilgten Beträge in die Bewilligung der Aussetzung der Einhebung einzubeziehen, wenn die Tilgunga) vor Fälligkeit der Abgabenschuldigkeit oderb) vor Ablauf einer sonst für ihre Entrichtung gemäß § 210 Abs. 2 zustehenden Frist oderc) bei später als einen Monat vor ihrer Fälligkeit festgesetzten Abgaben vor Ablauf eines Monats ab Bekanntgabe des maßgeblichen Bescheides oderd) nach Einbringen des Antrages auf Aussetzung odere) innerhalb eines Monats vor Ablauf der Frist des Abs. 7
erfolgte.
(7) Für die Entrichtung einer Abgabe, deren Einhebung ausgesetzt wurde, steht dem Abgabepflichtigen eine Frist bis zum Ablauf eines Monats ab Bekanntgabe des Bescheides über den Ablauf der Aussetzung (Abs. 5 oder 5a) oder eines die Aussetzung betreffenden Bescheides gemäß § 294 zu. Soweit einem vor Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist oder während der Dauer eines diese Abgabe betreffenden Zahlungsaufschubes im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz eingebrachten Antrag auf Aussetzung der Einhebung nicht stattgegeben wird, steht dem Abgabepflichtigen für die Entrichtung eine Nachfrist von einem Monat ab Bekanntgabe des den Antrag erledigenden Bescheides zu.
(8) Zur Entrichtung oder Tilgung von Abgabenschuldigkeiten, deren Einhebung ausgesetzt ist, dürfen Zahlungen, sonstige Gutschriften (§ 213 Abs. 1) sowie Guthaben (§ 215 Abs. 4) nur auf Verlangen des Abgabepflichtigen verwendet werden. Hiebei ist § 214 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden, wenn bei Bekanntgabe des Verwendungszweckes auf den Umstand der Aussetzung der Einhebung der zu entrichtenden oder zu tilgenden Abgabenschuldigkeit ausdrücklich hingewiesen wurde.
(9) Ab dem Zeitpunkt des Einlangens eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung sind1. bis zu dessen Ab- oder Zurückweisung oder2. bei Bewilligung für die Dauer des Zahlungsaufschubes
Aussetzungszinsen in Höhe von zwei Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr zu entrichten. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld bis zur Verfügung des Ablaufes (Abs. 5, Abs. 5a) anlässlich der rechtskräftigen Erledigung der Bescheidbeschwerde (Abs. 1) hat die Berechnung der Aussetzungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen. Aussetzungszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen."
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung muss ausdrücklich beantragt werden. Eine Antragstellung in der Beschwerde ist ausreichend (Vgl Drapela/Knechtl, Anträge, Rechtsmittel und Rechtsbehelfe nach der BAO2, 270).
Gemäß § 212a Abs 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen auszusetzen, soweit nicht einer der in § 212a Abs 2 BAO vorliegenden, gegen die Aussetzung der Einhebung sprechenden, Gründe vorliegt. Die Tatbestände des § 212a Abs. 2 lit. a bis lit. c BAO sind selbständig nebeneinander normiert und jeder steht für sich allein der Bewilligung einer Aussetzung der Einhebung entgegen.
Es ist nicht Aufgabe des Aussetzungsverfahrens gemäß § 212a BAO, die Beschwerdeentscheidung vorweg zu nehmen. Vielmehr sind die Erfolgsaussichten der Beschwerde anhand des Beschwerdevorbringens zu beurteilen (vgl. VwGH 16.5.2002, 2000/13/0100, mwN). Aus der Bestimmung des § 212a Abs 2 lit a BAO ergibt sich, dass einem Antrag auf Aussetzung allenfalls auch nicht in vollem Umfang der strittigen Abgabenhöhe, sondern nur teilweise stattgegeben werden kann (VwGH 24.9.2003, 2001/13/0129).
Es ist allerdings zu bedenken, dass die belangte Behörde über die Beschwerde gegen den Haftungsbescheid, dessen Nachforderungen ausgesetzt werden sollten, mit Beschwerdevorentscheidung vom 27.9.2023, die dem Beschwerdeführer auch zugekommen ist, zumal er im Vorlageantrag selbst darauf referenzierte, bereits entschieden hat. Darüber hinaus hat auch das Bundesfinanzgericht mit seinen Entscheidungen vom 2.11.2023 und 6.12.2024 über die Beschwerde vom 22.2.2023 abschließend entschieden.
Nach überwiegender Lehre und Rechtsprechung setzt die Aussetzung von streitverfangenen Abgaben gemäß § 212a BAO voraus, dass eine Beschwerde, von deren Erledigung die Höhe einer Abgabe abhängig ist, noch anhängig ist (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, 2267; VwGH 29.6.1995, 94/15/0220; VwGH 27.3.1996, 93/15/0235; VwGH 3.10.1996, 96/16/0200; VwGH 4.12.2003, 2003/16/0496). Dies ergibt sich in Analogie zu § 212a Abs. 5 BAO, wonach ein Ablauf einer bewilligten Aussetzung der Einhebung im Falle des Ergehens einer das Beschwerdeverfahren (wenn auch nicht notwendigerweise rechtskräftig) abschließenden Erledigung zu verfügen ist. Wird der Antrag auf Aussetzung der Einhebung nach ergangener Beschwerdevorentscheidung über die Stammabgabe abgewiesen, bleibt diese Abweisung selbst bei einem danach gestellten Vorlageantrag betreffend die Beschwerde gegen die Stammabgabe rechtmäßig, weil zum Zeitpunkt der Entscheidung kein Rechtsmittel gem § 212a Abs 1 BAO mehr offen war (zB BFG 29.6.2022, RV/7103461/2020; BFG 5.4.2023, RV/7101760/2019).
Die Aussetzung der Einhebung erstreckt sich nach dem keine andere Deutung zulassenden Wortlaut des § 212a Abs 5 BAO ausschließlich auf das Verwaltungsverfahren. Dieses endet spätestens mit dem Ergehen der Rechtsmittelentscheidung auch dann, wenn diese Entscheidung in der Folge vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes angefochten wird (Ritz/Koran, BAO8, § 212a Tz 28). Eine solche Anfechtung hat jedoch auf die Rechtskraft der angefochtenen Entscheidung keinen Einfluss (Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3 § 212a E 84; BFG 24.1.2019, RV/2100019/2019).
Da gemäß § 212a Abs 1 BAO nur die Einhebung einer Abgabe, "deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt" auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde bei Vorliegen der nötigen Voraussetzungen auszusetzen ist und diese Voraussetzung im Zeitpunkt dieser Entscheidung über die Beschwerde nicht mehr vorliegt, weil die Beschwerde gegen den Haftungsbescheid mit der betreffenden Beschwerdevorentscheidung durch den Magistrat der Stadt Wien bereits erledigt war, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das Bundesfinanzgericht folgt der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, es liegt daher kein Grund für eine Revisionszulassung vor.
Wien, am 2. Dezember 2025
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