Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 15. November 2024 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 13. November 2024 betreffend Rückforderung/Anrechnung von Familienbeihilfe (FB) und/oder Kinderabsetzbetrag (KG) für die Kinder
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"***1*** ***2***, VNR ***3***, FB für den Zeitraum April bis September 2024"
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"***1*** ***4***, VNR ***5***, FB für den Zeitraum April bis September 2024"
]
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"***1*** ***6***, VNR ***7***, FB und KG für den Zeitraum April bis September 2024"
]
}
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}
}zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Mir Bescheid vom 13. November 2024 wurden gemäß § 26 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 Familienbeihilfe in Höhe von € 1.414,80 und Kinderabsetzbetrag in Höhe von € 406,80 von der Beschwerdeführerin betreffend obgenannter Kinder rückgefordert.
Als Begründung wurde wie folgt ausgeführt:
"Sie haben für mehr als ein Kind Familienbeihilfe bezogen. Im Rückforderungsbetrag ist die anteilige Geschwisterstaffel für sämtliche Kinder enthalten, für die Sie im Rückforderungszeitraum zu Unrecht Familienbeihilfe erhalten haben (§ 8 Abs. 3 Familienlastenausgleichsgesetz 1967).
Zu ***1*** ***6***:
Für ein volljähriges Kind steht die Familienbeihilfe während einer Berufsausbildung bzw. -fortbildung zu. Bei Ihrem Kind trifft diese Voraussetzung nicht zu (§ 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967).
Was ist eine Berufsausbildung?
Das Kind verwendet seine überwiegende Zeit dazu, praktisches und theoretisches Fachwissen zu erlernen und schließt diese Ausbildung mit einer Abschlussprüfung ab. Die Ausbildung hat eine angemessene Unterrichtsdauer und ist nicht auf Allgemeinbildung wie zum Beispiel Sprachkurse ausgerichtet."
Mit Eingabe vom 15. November 2024 brachte die Beschwerdeführerin (BF) gegen obgenannten Bescheid eine Beschwerde ein und führte wie folgt aus:
"…***6*** nimmt derzeit an einem Kurs am Wirtschaftsförderungsinstitut (WIFI) in ***8*** teil, der sie auf die außerordentliche Lehrabschlussprüfung zum Friseur (Stylist) vorbereitet (Kursbestätigung anbei).
Die Ausbildung begann am 21. Mai 2024 und endet am 14. Mai 2025. Insgesamt umfasst sie 735 Lehreinheiten, wobei jede Einheit eine Dauer von 50 Minuten hat. Ergänzend wird für die Zulassung zur Lehrabschlussprüfung ein Nachweis über Praxiszeiten im Bereich Hairstyling im Umfang von 6 Monaten verlangt.
Dieser Kurs erfüllt alle Kriterien einer Berufsausbildung gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967:
1. Zeitaufwand: Aufgrund des Stundenpensums verwendet ***6*** den Großteil ihrer Zeit für den Erwerb des notwendigen Fachwissens.
2. Abschlussprüfung: Der Kurs wird mit einer Abschlussprüfung, nämlich der außerordentlichen Lehrabschlussprüfung gemäß § 23 Abs. 5 Berufsausbildungsgesetz beendet.
3. Berufsqualifizierung: Die Ausbildung ist Voraussetzung für die Ausübung des Berufs als Friseur (Stylist). Sie dient gerade deshalb nicht der allgemeinen Bildung.
Die Kombination aus theoretischem Unterricht und praktischen Anforderungen entspricht den Kriterien einer beruflichen Ausbildung.
Zudem wohnt ***6*** während dieser Ausbildung bei ihren Eltern, was die Ernsthaftigkeit der Ausbildung und ihre finanzielle Abhängigkeit von uns untermauert. Aufgrund des umfangreichen zeitlichen Engagements hat ***6*** keine Möglichkeit, einer anderweitigen vollen Erwerbstätigkeit nachzugehen und sie konzentriert sich deshalb voll auf ihre Ausbildung.
Unterstützende Judikatur:
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"VwGH GZ 2010/16/0120: Bestätigung der Berufsausbildung, wenn überwiegende Zeit auf Erwerb von Fachwissen entfällt."
]
},
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"VwGH GZ 2009/16/0310: Vorbereitungskurs auf qualifizierende Prüfungen gelten als Berufsausbildung."
]
},
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"VwGH GZ 2012/16/0088: Anerkennung auch für nicht-traditionelle Ausbildungsstätten."
]
},
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"Zusätzlich ist das Urteil GZ. RV/7101587/2019 anzuführen, das ähnliche Ausbildungsvoraussetzungen behandelt und die Berufsausbildung beim gleichen Bildungsträger anerkennt, anerkannte"
]
}
],
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}
}Aus diesen Gründen beantrage ich, den Bescheid aufzuheben, die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag für ***6*** für den Zeitraum April bis September 2024 erneut zuzuerkennen sowie diese Leistungen bis zum Abschluss der Ausbildung zu gewähren.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 26. November 2024 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und wie folgt begründet:
"Sachverhalt:
Ihre Tochter ***6***, geboren 2004 hat ihr Studium im März 2024 abgebrochen. Seit Mai 2024 absolviert sie einen Vorbereitungskurs auf die außerordentliche Lehrabschlussprüfung als Friseurin. Dieser Kurs umfasst 21 Wochenstunden.
Mit Bescheid vom 13.11.2024 wurde die Familienbeihilfe für den Zeitraum von April 2024 bis September 2024 rückgefordert.
Am 15.11.2024 haben Sie eine Beschwerde gegen den Rückforderungsbescheid eingebracht. In Ihrer Beschwerde führen Sie aus, dass die Vorbereitung auf die Lehrabschlussprüfung die volle Zeit von Ihrer Tochter beansprucht.
Gesetzlich Grundlagen:
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung des Berufes nicht möglich ist.
Nach § 26 Abs. 1 FLAG 1967 hat, wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.
Würdigung:
Der Begriff "Berufsausbildung" ist im Gesetz nicht näher definiert. Auf Grund der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergeben sich als wesentliche Merkmale einer Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 praktischer und theoretischer Unterricht, bei dem fachspezifisches, nicht auf Allgemeinbildung ausgerichtetes Wissen vermittelt wird, eine angemessene Unterrichtsdauer, sowie die Verpflichtung zur Ablegung einer Abschlussprüfung. Der laufende Besuch einer der Berufsausbildung dienenden schulischen Einrichtung reicht für sich allein noch nicht aus, um das Vorliegen einer Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 anzunehmen. Die Ausbildung muss ernsthaft und zielstrebig betrieben werden. Dies wird dann anzunehmen sein, wenn die Vorbereitung auf die Prüfungen die volle Zeit des Kindes in Anspruch nimmt und das Kind durch Prüfungsantritte innerhalb eines angemessenen Zeitraumes die Voraussetzungen für den erfolgreichen Abschluss der Berufsausbildung erfüllt (vgl. VwGH 20.6.2000, Zl. 98/15/0001).
Jede Berufsausbildung umfasst somit eine quantitative und eine qualitative Komponente. Aus der Judikatur des UFS/BFG ergibt sich hinsichtlich der quantitativen Komponente als Vergleichsmaßstab von zumindest 30 Wochenstunden (vgl. u.a. BFG vom 04.08.2017, RV/2100463/2015).
Ob ein Kind eine Berufsausbildung absolviert, ist eine Tatfrage, welche die Behörde in freier Beweiswürdigung zu beantworten hat (vgl. VwGH 18.11.2008, 2007/15/0050, VwGH 21.1.2004, 2003/13/0157).
Da der Vorbereitungskurs das geforderte wöchentliche Mindestausmaß von 30 Stunden nicht erreicht, besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe."
Mit Vorlageantrag vom 27. Dezember 2024 brachte die Beschwerdeführerin gegen obige Beschwerdevorentscheidung wie folgt vor:
"1. Berufsausbildung als geschütztes Rechtsgut
Die außerordentliche Lehrabschlussprüfung gemäß § 23 Abs. 5 Berufsausbildungsgesetz (BAG) ist eine gesetzlich geregelte Berufsqualifikation. Jede Ausbildung, die zielgerichtet auf diese Prüfung vorbereitet, erfüllt die Voraussetzungen einer Berufsausbildung im Sinne des FLAG.
2. Keine starre Stundenvorgabe
Das Finanzamt argumentiert mit einer vermeintlichen Mindestanforderung von 30 Wochenstunden. Diese hat jedoch keine Grundlage im FLAG 1967.
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mehrfach klargestellt, dass keine fixe Stundenvorgabe erforderlich ist, solange die Ausbildung die "volle Zeit" des Kindes beansprucht (vgl. VwGH 20.06.2000, 98/15/0001 und 8.07.2009, 2009/15/0089).
3. Gesamtausbildungszeit und Vollzeitäquivalenz
Der Kurs umfasst 735 Lehreinheiten à 50 Minuten, die durch eine verpflichtende Praxiszeit von 6 Monaten im Bereich Hairstyling ergänzt werden müssen.
Dies ergibt eine Gesamtdauer von 1.092,5 Stunden, was einer Vollzeitausbildung entspricht. Der VwGH erkennt Praxiszeiten als integralen Bestandteil der Berufsausbildung an (vgl. VwGH 20.06.2000, 98/15/0001).
4. Zielsetzung der Familienbeihilfe
Die Familienbeihilfe dient dazu, die Ausbildung von Kindern zu fördern.
Eine Ablehnung in einem Fall wie diesem widerspricht dem Gesetzeszweck des FLAG, da die genannte Ausbildung gerade eine klare Berufsqualifikation erst ermöglicht.
5. Gleichbehandlungsgrundsatz
Das Gleichbehandlungsgebot gemäß Art. 7 B-VG verpflichtet das Finanzamt, vergleichbare Fälle gleich zu behandeln. Ausbildungen in Form eines Bachelorstudiums mit ähnlichem oder deutlich geringeren zeitlichen Umfang werden vom Finanzamt regelmäßig anerkannt (z.B. Bachelorstudium an der FH Campus ***8***, 23 Wochenstunden).
Eine Ablehnung in meinem Fall wäre eine Ungleichbehandlung durch das Finanzamt ***8***.
6. Bindende Wirkung der Ausbildung und Anerkennung der zeitlichen Intensität durch das AMS
Im Rahmen eines Beratunsgesprächs beim Arbeitsmarktservice (AMS) am 14. Mai 2024 wurde uns mitgeteilt, dass sich meine Tochter aufgrund ihrer laufenden Ausbildung nicht arbeitslos melden kann. Dies begründete das AMS ausdrücklich damit, dass eine Tätigkeit oder Ausbildung, die weniger als 20 Wochenstunden umfasst, als geringfügig einzustufen sei.
Diese Auskunft des AMS belegt, dass der von meiner Tochter absolvierte Kurs am Wirtschaftsförderungsinstitut (WIFI) den zeitlichen Anforderungen an eine Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 entspricht. Der Kurs überschreitet mit einem Gesamtaufwand von 21 Wochenstunden für den theoretischen Unterricht sowie einer verpflichtenden Praxiszeit diese Schwelle deutlich.
Zeiten für Selbststudium und später Prüfungsvorbereitung sind hier noch gar nicht berücksichtigt, untermauern jedoch eindeutig, dass diese Ausbildung die volle zeitliche Kapazität meiner Tochter erfordert.
Die Einschätzung dieser Umstände durch das AMS bestätigt, dass die Ausbildung nicht lediglich einen geringfügigen zeitlichen Umfang aufweist, sondern die Voraussetzungen für eine Berufsausbildung erfüllt, die die "volle Zeit" in Anspruch nimmt.
Anträge:
…
Beweismittel:
{
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{
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"Teilnahmebestätigung des Vorbereitungskurses am Wirtschaftsförderungsinstitut (WIFI)."
]
},
{
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"Kursbeschreibung und Nachweis der geforderten Praxiszeiten."
]
},
{
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"Relevante Entscheidungen des VwGH (Ra 2020/16/0039, 98/15/0001)."
]
}
],
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}
}Ich bitte das Bundesfinanzgericht um eine sorgfältige Prüfung und stehe für Rückfragen zur Verfügung."
Mit Vorhalt vom 28. April 2025 wurde die BF ersucht, nachstehende angesprochene Unterlagen innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens vorzulegen:
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{
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"\"Es wird gebeten, einen Nachweis über die absolvierten Kurs-, Praxis- und Lerneinheiten betreffend der von Ihrer Tochter absolvierten Berufsausbildung zu übermitteln. Der Familienbeihilfenbezug unterliegt einer Monatsbetrachtung. Im vorliegenden Beschwerdefall sind daher die Monate April bis September 2024 zu betrachten. Sie können den Nachweis mittels Auflistung der im jeweiligen Monat pro Kalendertag erbrachten Berufsausbildungsleistungen mit Angabe des zeitlichen Umfanges erbringen. Andernfalls kann eine Prüfung für den Anspruch des Familienbeihilfenbezuges nicht vorgenommen werden."
]
},
{
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"Legen Sie bitte einen Lehrplan betreffend den Vorbereitungskurs auf die außerordentliche Lehrabschlussprüfung vor.\""
]
}
],
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}
}Mit Schriftsatz vom 18. Mai 2025 gab die BF wie folgt an:
"Im Einzelnen handelt es sich um folgende Nachweise:
1. Studium bis April 2024
Vor Beginn der WIFI-Ausbildung war ***6*** an der ***9*** in ***10*** für ein Präsenzstudium inskribiert. Das Studienjahr endete am 26. April 2024, die Bescheinigung der Inskription für den in Frage stehenden Zeitraum füge ich bei (…).
2. WIFI-Lehrpläne
Download vom 18. Mai 2025 aus dem myWIFI-Auszubildendenbereich meiner Tochter:
a. Aufnahmegespräch am 8. April 2024 + zusätzliche Lehrveranstaltungen 2025 ("Ergänzung Stundenplan.pdf")
b. Lehrveranstaltungen 1. Teil: 21. Mai 2024 bis 20. Juni 2024 ("Friseurin 1 Semester.pdf")
c. Lehrveranstaltungen 2. Teil: 25. Juni 2024 bis 14. Mai 2025 ("Friseurin 2 Semester.pdf")
3. Nachweise über Kurs-, Praxis-, und Lerneinheiten
a. Kursbestätigung WIFI ("Bestätigung WIFI.pdf") Hinweis: Der Umfang des Kurses wurde seitens des WIFI nachträglich auf 757 Lerneinheiten erhöht.
b. Nachweise Praxistätigkeit im Friseursalon ***11***: Volontariatsvertrag 15. Juli 2024 - 15. August 2024 ("Volontariatsvertrag Sommer 2024 ***11***.pdf"); Abgezeichnete Stundenzettel ("Nachweis Praxiszeiten ***11*** Sommer 2024.pdf").
c. Zeiten für Selbststudium - Zusätzlich zum Präsenzunterricht und zur Praxistätigkeit betreibt ***6*** ein kontinuierliches Selbststudium, das verschiedene Lernformen und inhaltliche Anforderungen umfasst. Wir geben den zeitlichen Aufwand hierfür mit 5 Stunden pro Woche an.
Das Selbststudium umfasst insbesondere:
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{
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"die Vor- und Nachbereitung der Unterrichtseinheiten, inkl. Wiederholung von Fachbegriffen, Methoden und Abläufen (z. B. Farbtheorie, Haut- und Haarkunde, Hygienevorschriften),"
]
},
{
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"die Bearbeitung der Aufgabenstellungen aus dem WIFI-Kursbuch,"
]
},
{
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"die Erweiterung des Fachwissens durch digitale Lernmedien nahmhafter Produktfirmen (Schwarzkopf eAcademy, Wella education, Kérastase),"
]
},
{
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"das Einüben praktischer Abläufe außerhalb des Unterrichts, insbesondere das Üben von Schnitt- und Farbtechniken an Übungsköpfen (sog. \"Friseurlernköpfe\") zu Hause."
]
}
],
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}
}Die Bearbeitung dieser Inhalte erfolgt seit Beginn der Ausbildung regelmäßig und mit hohem Engagement. Das Selbststudium ist integraler Bestandteil ihres Ausbildungsprozesses und dient unmittelbar der Vorbereitung auf die außerordentliche Lehrabschlussprüfung.
Weiterhin teile ich Ihnen mit, dass ***6*** den Kurs sehr engagiert verfolgt hat. Sie hat sich frühzeitig um einen Praxisausbildungsplatz bemüht und eine fixe Zusage, ab 1. Juni 2025 im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses im 2. Bildungsweg (entspricht 3. Lehrjahr, Vollzeit) im Salon "***12***" die Schlussphase ihrer Ausbildung zu beginnen. Eine Kopie des Vertrags ist beigefügt ("Vertrag ***12***.pdf")."
Laut Feststellungen des Finanzamtes hat die Tochter der BF das genannte Studium in ***10*** im März 2024 abgebrochen.
Im April 2024 erfolgte laut vorliegender Unterlagen das von der BF genannte Aufnahmegespräch.
Im Mai 2024 begann der WIFI-Kurs, welcher in der ersten Woche 21 Lerneinheiten (= 50 Min x 21 = 1.050 Min : 60 = 17,5 Stunden) und in der zweiten Woche 14 Lerneinheiten (= 50 Min x 14 = 700 Min : 60 = 11,67 Stunden) beinhaltete. Dies ergibt für die erste Woche 17,5 Stunden Präsenzunterricht + 5 Stunden Selbststudium = insgesamt 22,5 Stunden. Für die zweite Woche 11,67 Stunden + 5 Stunden Selbststudium ergeben insgesamt 16,67 Stunden.
Im Juni 2024 ergeben sich laut vorliegender Unterrichtslisten wöchentlich 21 Lerneinheiten und somit insgesamt 22,5 Stunden in der Woche laut obiger Berechnung.
Vom 15. bis 31. Juli 2024 absolvierte die Tochter der BF eine Praxiszeit für insgesamt 10 Tage, wobei sie vom 15. bis 17. Juli 23,5 Stunden, vom 22. bis 25. Juli 26 Stunden, vom 29. bis 31. Juli 22 Stunden gearbeitet hat. Hinzu kommen zur Praxis wöchentlich 5 Stunden Selbststudium. Dies ergibt eine Gesamtstundenanzahl von 86,5 Stunden, wenn man 15 Stunden für das Selbststudium ansetzt.
Im August 2024 kommt die Tochter vom 1. bis 14. August auf insgesamt 54 Stunden Praxis zuzüglich Selbststudium von wöchentlich 5 Stunden (1. August 7 Stunden, 5. bis 8. August 23 Stunden, 12. bis 14. August 24 Stunden Praxis). Dies würde dann insgesamt ca. 64 Stunden ergeben.
Im September 2024 absolvierte die Tochter der BF wiederum insgesamt 21 Lerneinheiten pro Woche. Das heißt laut obiger Darstellung kommt sie auf insgesamt 22,5 Stunden samt Selbststudium.
Mit dem im Spruch genannten Bescheid wurde die Familienbeihilfe für alle drei namentlich genannten Kinder und auch der Kinderabsetzbetrag bei einem namentlich genannten Kind zusätzlich für den Zeitraum April bis September 2024 rückgefordert. Das in Rede stehende Kind absolvierte im Zeitraum Mai, Juni und September einen WIFI-Kurs mit den angegebenen Lerneinheiten. Es handelt sich hierbei um einen Vorbereitungskurs für die außerordentliche Lehrabschlussprüfung zur Friseurin/Stylistin. Im Juli und August absolvierte sie die angegebenen Praxisstunden. Nebenbei wurden 5 Wochenstunden als Selbststudium angegeben. Das Finanzamt argumentiert, der Vorbereitungslehrgang entspreche mit einem wöchentlichen Ausmaß von 21 Stunden nicht dem zeitlichen Ausmaß einer Berufsausbildung. Hierfür seien 30 Wochenstunden erforderlich. Die BF geht davon aus, dass keine fixe Stundenanzahl gegeben sein muss und zieht auch einen Vergleich mit einem Studium. Sie gehe davon aus, dass ihre Tochter die volle Zeit für ihre Ausbildung verwendet hat.
Sämtliche Feststellungen gründen sich auf die Aktenlage, insbesondere auf das Vorbringen der BF und die von ihr vorgelegten Unterlagen.
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Gemäß § 10 Abs. 2 FLAG 1967 wird die Familienbeihilfe vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.
Gemäß § 25 FLAG 1967 sind Personen, denen Familienbeihilfe gewährt oder an Stelle der anspruchsberechtigten Person ausgezahlt (§ 12) wird, verpflichtet, Tatsachen, die bewirken, dass der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt, sowie Änderungen des Namens oder der Anschrift ihrer Person oder der Kinder, für die ihnen Familienbeihilfe gewährt wird, zu melden. Die Meldung hat innerhalb eines Monats, gerechnet vom Tag des Bekanntwerdens der zu meldenden Tatsache, beim ***FA*** zu erfolgen.
Gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 hat die Person, die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.
Unter den im Gesetz nicht definierten Begriff der Berufsausbildung fallen nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildungen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird.
Zur Qualifikation als Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit b FLAG 1967 kommt es (überdies) nicht nur auf das "ernstliche und zielstrebige Bemühen um den Studienfortgang" an, sondern die Berufsausbildung muss auch in quantitativer Hinsicht die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen (vgl. etwa VwGH 30.03.2017, Ra 2017/16/0030; VwGH 22.12.2011, 2009/16/0315; VwGH 23.2.2011, 2009/13/0127; und VwGH 15.12.2009, 2007/13/0125). Diese der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entnehmbare Definition der Berufsausbildung trifft nur auf die Fälle zu, welche außerhalb des in § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 besonders geregelten Bereichs des Besuchs einer Einrichtung im Sinne des § 3 des Studienförderungsgesetzes (StudFG) liegen (vgl. VwGH 30.06.2016, Ro 2015/16/0033; VwGH 14.12.2015, Ro 2015/16/0005; und VwGH 22.12.2011, 2009/16/0315).
Ziel der Berufsausbildung ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Bei kursmäßigen Veranstaltungen kommt es darauf an, dass sich die Ausbildung in quantitativer Hinsicht vom Besuch von Lehrveranstaltungen oder Kursen aus privaten Interessen unterscheidet. Im Zuge einer Berufsausbildung können praktische und nicht nur theoretische Kenntnisse vermittelt werden und etwa im Praktikum zu vermittelnde praktische Grundkenntnisse unter die Berufsausbildung fallen. Ob ein Kind eine Berufsausbildung absolviert, ist eine Tatfrage, die die Behörden in freier Beweiswürdigung zu beantworten haben (VwGH 30.3.2017, Ra 2017/16/0030).
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich zum Begriff der Berusausbildung in zahlreichen Erkenntnissen befasst (VwGH 18.11.2008, 2007/15/0050; 8.7.2009, 2009/15/0089; 18.11.2009, 2008/13/0015; 18.12.2018, Ra 2018/16/0203 etc.).
Nach dieser Judikatur weist jede anzuerkennende Berufsausbildung ein qualitatives und ein quantitatives Element auf: Entscheidend ist sowohl die Art der Ausbildung als auch deren zeitlicher Umfang. Die Ausbildung muss als Vorbereitung für die spätere konkrete Berufsausübung anzusehen sein und überdies die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen.
Beim zeitlichen Umfang ist zwischen Ausbildungsmaßnahmen, die im Rahmen einer schulischen oder kursmäßigen Ausbildung erfolgen, und solchen, bei denen dies nicht der Fall ist, die Vorbereitung auf die Prüfungen sozusagen im Wege des Selbststudiums erfolgt, zu unterscheiden. Beiden Ausbildungsmaßnahmen ist gemeinsam, dass sie die volle Zeit des Auszubildenden in Anspruch nehmen müssen, sodass dem Kind neben dieser Bildungsmaßnahme die Ausübung eines Berufes nicht möglich ist. Die erforderliche zeitliche Intensität muss auch dann vorliegen, wenn keine kursmäßige Vorbereitung stattfindet (VwGH 15.12.2009, 2007/13/0125).
Die BF gibt an, dass ihre Tochter neben den Lerneinheiten am WIFI und neben der Praxistätigkeit im Juli und August wöchentlich 5 Stunden Selbststudium absolviert hat. Für die einzelnen Monate des strittigen Zeitraumes ergeben sich aufgrund vorliegender Unterlagen und Angaben der BF folgende Ausbildungszeiten:
{
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"children": [
{
"type": "li",
"children": [
"Im Monat ",
{
"type": "strong",
"children": [
"April"
]
},
" wurde lediglich das Aufnahmegespräch angeführt. "
]
},
{
"type": "li",
"children": [
"Im Monat ",
{
"type": "strong",
"children": [
"Mai"
]
},
" wurden in der ersten Woche 22,5 Stunden und in der zweiten rund 17 Stunden für die Ausbildung verwendet."
]
},
{
"type": "li",
"children": [
"Im ",
{
"type": "strong",
"children": [
"Juni"
]
},
" wurden laut vorliegenden Lerneinheiten und Selbststudium 22,5 Stunden wöchentlich errechnet. "
]
},
{
"type": "li",
"children": [
"Im ",
{
"type": "strong",
"children": [
"Juli"
]
},
" ergeben sich für 10 Praxistage insgesamt 86,5 Stunden, wobei hier vom Bundesfinanzgericht insgesamt 15 Stunden für das Selbststudium angesetzt wurden."
]
},
{
"type": "li",
"children": [
"Im ",
{
"type": "strong",
"children": [
"August"
]
},
" ergeben sich für 7 Praxistage insgesamt 64 Stunden, wobei hier vom Bundesfinanzgericht insgesamt 10 Stunden für das Selbststudium angesetzt wurden. "
]
},
{
"type": "li",
"children": [
"Im ",
{
"type": "strong",
"children": [
"September"
]
},
" wurden laut vorliegenden Lerneinheiten und Selbststudium wiederum 22,5 Stunden wöchentlich errechnet."
]
}
],
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"class": "ListeAufzhlung",
"style": "list-style-type: disc;"
}
}Die Tochter der BF kommt nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes aufgrund ob stehender Darstellungen in keinem Monat des strittigen Zeitraumes auf ein derart zeitliches Ausmaß, welches den Schluss zuließe, dass sie die volle Zeit für ihre Ausbildung verwendet hat.
Aufgrund der von der BF angegebenen Lerneinheiten, Praxiszeiten und den Zeiten für das Selbststudium kann vom Vorliegen des erforderlichen quantitativen Merkmales, wobei die gewählte Berufsausbildung die volle Zeit des Kindes in Anspruch nimmt, nicht ausgegangen werden.
In diese Richtung weist auch die bisherige Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichtes, wobei - analog zum Besuch einer AHS oder BHS - generell nur dann von einer Berufsausbildung iSd FLAG 1967 gesprochen werden kann, wenn ein wöchentlicher Zeitaufwand für Kurse und Vorbereitungen etc. von mindestens 30 Wochenstunden anfällt (BFG 29.2.2016, RV/7105391/2014 u.a.).
Betreffend den Vergleich der hier vorliegenden Berufsausbildung mit einem Studium wird auf die klare gesetzliche Regelung des § 2 Abs. 1 lit b FLAG 1967 verwiesen, welche auf den hier vorliegenden Beschwerdefall keine Anwendung findet. Verschiedene Sachverhalte sind demnach unterschiedlich zu behandeln und rechtlich zu würdigen.
Die von der BF ins Treffen geführte bindende Wirkung der Rechtsprechung des BFG an Auskünfte des AMS betreffend das Vorliegen einer Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 ist nicht nachvollziehbar und liegt auch rechtlich keineswegs vor.
Weiterer Familienbeihilfeantrag
Über den im Vorlageantrag unter Punkt 4. gestellten Antrag, die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag bis zum Abschluss der Berufsausbildung am 14. Mai 2025 weiter zu gewähren, hat das Finanzamt abzusprechen.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Zu der Rechtsfrage, wann eine Ausbildung als Berufsausbildung im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzusehen ist besteht eine umfangreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, von der das Bundesfinanzgericht im gegenständlichen Erkenntnis nicht abgewichen ist, weswegen auszusprechen war, dass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist.
Feldkirch, am 12. Juni 2025
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