Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***1*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 29. Juli 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 8. Juli 2024 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2023 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz ( B-VG) nicht zulässig.
Die Beschwerdeführerin brachte am 08.04.2024 die Erklärung L1 zur Arbeitnehmerveranlagung 2023 beim Finanzamt Österreich ein. Mit Beilage L1k beantragte sie die Berücksichtigung des Familienbonus Plus zur Hälfte sowie des Unterhaltsabsetzbetrages.
Im Zuge des Ermittlungsverfahrens wurde sie mit Ergänzungsersuchen vom 28.05.2024 zur Vorlage von Nachweisen aufgefordert, welchem sie am 01.07.2024 durch Übermittlung verschiedener Unterlagen (Meldebestätigung, Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe, Unterhaltsvereinbarung, Unterhaltsfestsetzung, Beschluss des Bezirksgerichts Vöcklabruck, Geburtsurkunde, Lehrvertrag) nachkam.
Mit Einkommensteuerbescheid 2023 vom 08.07.2024 berücksichtigte das Finanzamt den Familienbonus Plus lediglich für einen Monat in Höhe von € 83,34. Der Unterhaltsabsetzbetrag wurde nicht anerkannt, da ein Nachweis über die tatsächliche Leistung im Jahr 2023 fehlte.
Die Beschwerdeführerin erhob mit Schriftsatz vom 29.07.2024 Beschwerde und legte vier Kontoauszüge vor, aus welchen Zahlungen von € 2.000,- (15.01.2024), € 200,- (31.01.2024), € 100,- (08.04.2024) sowie € 145,- (03.05.2024) ersichtlich sind.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 30.10.2024 wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab, da die Zahlungen erst im Jahr 2024 erfolgt seien. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin am 27.11.2024 fristgerecht Vorlageantrag. Sie brachte im Vorlageantrag vor, dass die Unterhaltszahlungen für 2023 erst im Jahr 2024 überwiesen worden seien, da diese erst durch das Magistrat im Jahr 2024 am 15.01.2024 rückwirkend festgesetzt wurden.
Die Beschwerdeführerin hat im Zuge des Ergänzungsersuchens diverse Unterlagen vorgelegt, insbesondere Meldebestätigungen, Mitteilungen über den Bezug der Familienbeihilfe, Unterhaltsfestsetzungen sowie gerichtliche Beschlüsse. Diese Unterlagen sind hinsichtlich des Bestehens eines gesetzlichen Unterhaltsanspruchs sowie der Obsorge- und Wohnsituation als glaubwürdig zu erachten.
Zur Frage der Leistung von Unterhaltszahlungen legte die Beschwerdeführerin vier Kontoauszüge vor, aus denen Überweisungen an den Kindesvater bzw. die Unterhaltsgläubigerin ersichtlich sind. Sämtliche vorgelegten Buchungsdaten lauten jedoch auf Zeitpunkte im Jahr 2024 (15.01.2024, 31.01.2024, 08.04.2024 und 03.05.2024). Ein Nachweis über eine tatsächliche Zahlung im Jahr 2023 konnte durch die Beschwerdeführerin nicht erbracht werden. Die Kontoauszüge sind eindeutig und lassen keinen Zweifel am Zeitpunkt der Überweisungen zu.
Hinsichtlich des Familienbonus Plus ist aus den vorgelegten Meldebestätigungen und der Mitteilung des Familienlastenausgleichsfonds klar ersichtlich, dass im Zeitraum Jänner bis November 2023 der Kindesvater Familienbeihilfenbezieher war. Erst ab Dezember 2023 wurde die Tochter N mit Hauptwohnsitz bei der Beschwerdeführerin gemeldet, womit auch die Auszahlung der Familienbeihilfe an die Beschwerdeführerin erfolgte. Die Beweise sind in sich schlüssig und widerspruchsfrei.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vorgelegten Beweismittel hinsichtlich der Unterhaltsansprüche und der Familienbeihilfenberechtigung glaubwürdig und nachvollziehbar sind. Sie zeigen jedoch eindeutig, dass Unterhaltszahlungen erst im Jahr 2024 geleistet wurden und die Familienbeihilfe lediglich ab Dezember 2023 der Beschwerdeführerin zustand.
Gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a EStG 1988 steht einem Steuerpflichtigen, der für ein Kind den gesetzlichen Unterhalt leistet, ein Unterhaltsabsetzbetrag zu.
Nach § 33 Abs. 4 Z 3 lit. e EStG 1988 sind Nachzahlungen gesetzlicher Unterhaltsleistungen ausschließlich im Kalenderjahr der tatsächlichen Zahlung zu berücksichtigen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 19.10.2023, Ro 2023/13/0017, klargestellt, dass die Anspruchsentstehung für die steuerliche Berücksichtigung unerheblich ist; entscheidend ist das Jahr der Zahlung.
Die Beschwerdeführerin beantragte im Rahmen der am 08.04.2024 eingebrachten Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2023 die Berücksichtigung des Familienbonus Plus sowie des Unterhaltsabsetzbetrages. Das Finanzamt berücksichtigte mit Bescheid vom 08.07.2024 den Familienbonus lediglich für einen Monat und wies den Antrag auf Zuerkennung des Unterhaltsabsetzbetrages mangels Nachweises von tatsächlichen Zahlungen im Jahr 2023 ab. Im Beschwerdeverfahren wurden Kontoauszüge vorgelegt, die Zahlungen im Jänner, April und Mai 2024 ausweisen. Im Vorlageantrag brachte die Beschwerdeführerin vor, dass die Zahlungen für das Jahr 2023 erst im Jahr 2024 erfolgt seien, da die Unterhaltsverpflichtung erst durch Beschluss des Magistrats im Jahr 2024 rückwirkend festgesetzt worden sei.
Nach § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988 steht ein Unterhaltsabsetzbetrag einem Steuerpflichtigen zu, wenn dieser für ein Kind, für das weder ihm noch seinem (Ehe-)Partner Familienbeihilfe gewährt wird, den gesetzlichen Unterhalt leistet. Maßgebend ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht die bloße Verpflichtung, sondern die tatsächliche Leistung im jeweiligen Kalenderjahr. Gemäß § 19 Abs. 2 EStG sind Ausgaben in jenem Kalenderjahr zu berücksichtigen, in dem sie geleistet worden sind. Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass ein Unterhaltsabsetzbetrag nur für jene Monate zusteht, in denen der gesetzliche Unterhalt auch tatsächlich im betreffenden Kalenderjahr entrichtet wurde (vgl. etwa VwGH 24.09.2008, 2006/15/0320; VwGH 24.11.1999, 99/13/0208). Zahlungen, die ein Steuerpflichtiger erst im Folgejahr für das Vorjahr erbringt, können daher steuerlich nicht dem Vorjahr zugerechnet werden.
Im vorliegenden Fall wurden keine Zahlungen im Kalenderjahr 2023 nachgewiesen. Die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen belegen vielmehr ausschließlich Zahlungen ab Jänner 2024. Dass diese Zahlungen nachträglich für den Zeitraum 2023 erfolgt sind, vermag daran nichts zu ändern, weil das Gesetz in Zusammenschau mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine Zuordnung an das Jahr 2023 nicht zulässt. Die Beschwerde vermag in diesem Punkt daher keinen Erfolg zu haben.
Hinsichtlich des Familienbonus Plus ist zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für mehrere Monate des Jahres 2023 gegeben waren. Dieser steht nach § 33 Abs. 3a EStG für jene Monate zu, in denen für das Kind ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und der Steuerpflichtige entweder im Haushalt des Kindes lebt oder - wie im vorliegenden Fall - ein Unterhaltsabsetzbetrag zustehen würde. Da jedoch die Leistung tatsächlicher Unterhaltszahlungen im Jahr 2023 nicht nachgewiesen ist, fehlt es auch an der Anspruchsgrundlage für den Familienbonus Plus, soweit dieser von der Stellung des unterhaltsleistenden Elternteils abhängt. Soweit das Finanzamt den Bonus lediglich für einen Monat berücksichtigt hat, war eine weitere Ausdehnung nicht vorzunehmen.
Die rechtliche Würdigung führt daher zur Bestätigung der Beschwerdevorentscheidung, soweit der Unterhaltsabsetzbetrag sowie der Familienbonus Plus für weitere Monate 2023 beantragt wurden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Im vorliegenden Fall folgt die Entscheidung der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 19.10.2023, Ro 2023/13/0017). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt daher nicht vor.
Linz, am 6. Oktober 2025
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