Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 16. Jänner 2023 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 5. Jänner 2023 betreffend Rückforderung Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum November 2021 bis September 2022, ***OB***, Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Hinsichtlich der Zeiträume November 2021 bis Februar 2022 und August 2022 bis September 2022 wird der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.
Hinsichtlich des Zeitraums März 2022 bis Juli 2022 werden zu Unrecht bezogene Beträge an Familienbeihilfe (801,90 Euro) und Kinderabsetzbetrag (292,00 Euro), gesamt 1.093,90 Euro, gemäß § 26 FLAG 1967 und § 33 Abs 3 EStG 1988 zurückgefordert.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Mit Bescheid vom 5.1.2023 forderte das Finanzamt von der Beschwerdeführerin (Bf) die für ihren Sohn ***1*** für den Zeitraum November 2021 bis September 2022 gewährte Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbetrag zurück. Begründet wurde dies damit, dass ihr Sohn die Voraussetzungen einer Berufsausbildung nicht erfülle, da er nicht als ordentlich Studierender zum Studium zugelassen worden sei.
Dagegen erhob die Bf mit Schriftsatz vom 13.1.2023 Beschwerde mit der Begründung, dass ihr Sohn sein Maturazeugnis erst am 5.10.2021 erhalten habe, weshalb die Zulassung zum Studium Japanologie als ordentlicher Hörer erst ab dem Wintersemester 2022 möglich gewesen sei. Er sei im Wintersemester 2021 als außerordentlicher Student zugelassen worden und habe Vorlesungen besucht. Er habe sich deshalb für das Praktikum Japanisch, das für die Zulassung zu den STEOP-Prüfungen notwendig sei, nicht registrieren können. Er habe daher keine STEOP-Prüfungen absolvieren können.
Im Februar 2022 sei ihm im Sekretariat Japanologie mitgeteilt worden, dass es im Sommersemester nicht möglich sei, sich für das erste Semester/STEOP zu inskribieren und die erste Möglichkeit für ein ordentliches Studium zu inskribieren, im September 2022 sei.
Nach einem Vorhalteverfahren wurde der Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 28.9.2023 teilweise stattgegeben. Für den Zeitraum März bis September 2022 wurde die Beschwerde abgewiesen. Das Kind sei im Winter- und Sommersemester zum Besuch einzelner Lehrveranstaltungen gemeldet gewesen. Nach Auskunft der Uni wäre die Zulassung zum ordentlichen Studium ab dem 5.10.2022 (für das WS 2021 bis 30.11.2021) möglich gewesen, wenn das Kind einen Antrag auf Zulassung gestellt hätte.
Am 19.10.2023 langte beim Finanzamt das Schreiben der Bf vom 16.10.2023 ein, das in Punkt 1 als Vorlageantrag zu werten ist und in den Punkten 2 und 3 Neuanträge auf Familienbeihilfe ab Herbst 2022 enthält. Die Bf brachte vor, dass dem in Kopie beigelegten Dokument (Info zur Lehrveranstaltung Japanisch Praxis 1 im WS 2021) klar zu entnehmen sei, dass die Anmeldefrist am 30.9.2021 geendet habe und damit bestätige, dass sich ihr Sohn nicht als ordentlicher Student und nicht für die Praxisgruppe habe anmelden können und damit im zweiten Semester nicht hätte weiter studieren können.
Mit Vorlagebericht vom 13.11.2023 legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht mit dem Antrag auf teilweise Stattgabe im Sinne der Beschwerdevorentscheidung zur Entscheidung vor.
Der im Jahr 2003 geborene Sohn der Bf reichte im Rahmen der Absolvierung der Reifeprüfung seine vorwissenschaftliche Arbeit am 15.8.2021 ein und erhielt daraufhin am 5.10.2021 sein Reifeprüfungszeugnis.
Der Sohn der Bf war im Wintersemester 2021 und Sommersemester 2022 an der Universität Wien zum außerordentlichen Studium (UA990 - Besuch einzelner Lehrveranstaltungen) zugelassen. Die Zulassung erfolgte am 5.8.2021 und erlosch am 5.8.2022. Er konnte im Wintersemester 2021 aus dem Bachelorstudium Japanologie die beiden Lehrveranstaltungen der STEOP (M1 und M2) besuchen. Der Besuch einer begleitenden Sprachübung war nicht möglich, da die Praxiskurse wegen der hohen Teilnehmer*innenzahl an Japanologiestudierenden bereits ausgelastet waren. (E-Mail Universität Wien, ***2***, vom 4.10.2021)
Eine Zulassung zum ordentlichen Studium an der Universität Wien für das Wintersemester 2021 war ab Erhalt des Reifeprüfungszeugnisses am 5.10.2021 bis zum Ende der Nachfrist am 30.11.2021 möglich (E-Mail Universität Wien vom 27.9.2023). Ein entsprechender Antrag auf Zulassung wurde nicht gestellt. Die Anmeldefristen für die Lehrveranstaltungen der STEOP und des Praxiskurses 1 waren zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen.
Im Wintersemester 2022 begann er an der Universität Wien das Bachelorstudium Japanologie (UA033643), das er seither betreibt. Im ersten Studienjahr erreichte er 8 ECTS-Punkte. Die Zulassung zum ordentlichen Studium erfolgte am 5.8.2022.
Ein Studienbeginn im Bachelorstudium Japanologie an der Universität Wien ist auch im Sommersemester möglich. Während der COVID-19-Pandemie ist es zu keinen Studienunterbrechungen gekommen und war der Studienbeginn im Sommersemester 2022 möglich.
Nach dem Curriculum für das Bachelorstudium Japanologie umfasst die STEOP das Modul 1 "Einführung in die Japanologie" und das Modul 2 "Japanisch Theorie 1". Die positive Absolvierung der STEOP ist Voraussetzung für das weitere Studium. Vor erfolgreicher Absolvierung der STEOP darf an der Sprachübung "Japanisch Praxis 1" (Modul 3) teilgenommen werden.
Die beiden Lehrveranstaltungen zur STEOP werden aufgrund des Lehrbudgets nur im Wintersemester abgehalten. Für Studierende, die im Wintersemester nicht zur STEOP angetreten sind oder negative Prüfungsantritte aus dem Wintersemester ausbesseren möchten sowie für Studierende, die das Japanologiestudium im Sommersemester beginnen und die STEOP-Prüfungen ablegen wollen, werden im Sommersemester zwei Repetitorien zur Vorbereitung auf die STEOP-Prüfungen angeboten. Diese Repetitorien wurden auch im Sommersemester 2022 angeboten.
Die Sprachübung "Japanisch Praxis 1" (Modul 3) ist Voraussetzung für die darauf aufbauenden Sprachkurse der höheren Semester und sollte nach dem Studienplan parallel zu Modul 2 Japanisch Theorie 1 besucht werden. Diese Lehrveranstaltung wird im Sommersemester (grundsätzlich) nicht angeboten. Die Absolvierung der STEOP im Sommersemester erfordert ein intensiveres Selbststudium, vor allem betreffend Spracherwerb.
Mit Rückforderungsbescheid vom 5.1.2023 forderte das Finanzamt Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum November 2021 bis September 2022 von der Bf zurück. Im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung vom 28.9.2023 wurde der Beschwerde für den Zeitraum November 2021 bis Februar 2022 stattgeben und für den Zeitraum März 2022 bis September 2022 nicht stattgegeben.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vom Finanzamt vorgelegten Verwaltungsakt.
Die Feststellungen betreffend Zulassung zum außerordentlichen und ordentlichen Studium und den im ersten Studienjahr erreichten ECTS-Punkten ergeben sich aus der vom BFG getätigten Abfrage im Familienbeihilfeninformationssystem FABIAN (Studium Datenübermittlung).
Die Feststellung, dass mit dem Bachelorstudium Japanologie an der Universität Wien im Sommersemestersemester 2022 begonnen werden konnte, ergibt sich aus Folgendem:
Nach der telefonischen Auskunft von ***2*** (StudienService Japanologie, Koreanologie an der Universität Wien) vom 7.11.2025 kann das Bachelorstudium Japanologie an der Universität Wien auch im Sommersemester begonnen werden. Während der Covid-19-Pandemie gab es keine Studienunterbrechungen und auch im Sommersemester 2022 war es möglich, das Japanologiestudium zu beginnen. Im Sommersemester werden die Lehrveranstaltungen der STEOP und die Sprachübung Praxis 1 auf Grund des Lehrbudgets nicht abgehalten. Es werden im Sommersemester aber zwei Repetitorium zur Vorbereitung auf die STEOP-Prüfungen angeboten, die es auch Studienanfängern ermöglichen, die STEOP abzulegen. Dabei ist ein höheres Maß an Selbststudium erforderlich, vor allem betreffend Spracherwerb. Daneben können Lehrveranstaltungen aus Wahlfächern und Erweiterungscurricula besucht werden, die Prüfungen können dann nach Absolvierung der STEOP abgelegt werden. Die Praxisübung 1 ist kein Teil der STEOP, nur Voraussetzung für die Absolvierung der Praxisübung 2. Ein Anlass, an der Richtigkeit dieser Auskunft zu zweifeln, besteht für das Bundesfinanzgericht nicht.
Im Vorlesungsverzeichnis für das Sommersemester 2022 sind die erwähnten Repetitorien angeführt. Die Information zu "150079 UE Repetitorium Einführungen in die Japanologie (2022S) (zur Vorbereitung auf die STEOP)" nennt als Zielgruppe unter anderem Studierende des Japanologiestudiums, die im Sommersemester beginnen (Quereinsteiger*innen). Für Quereinsteiger*innen wird darauf hingewiesen, dass die Absolvierung dieses Teils der STEOP-Prüfungen sowie der Japanisch Theorie-Teil im Sommersemester möglich ist. Weiters werden die einzuhaltenden COVID-19 Schutzmaßnahmen genannt und festgehalten, dass jederzeit auf reinen Online-Unterricht umgestellt werden kann, sollte ein Unterricht vor Ort unter den bestehenden Bedingungen nicht möglich sein (vgl https://ufind.univie.ac.at/de/course.html?lv=150079&semester=2022S, Abfrage 12.11.2025).
Auch die Information zu "150078 VO Repetitorium Einführungen in die japanische Sprache (Theorie 1) (2022S) (zur Vorbereitung auf die STEOP)" nennt als Zielgruppe des digital stattfindenden Repetitoriums ua auch Quereinsteiger, wobei auf die Bereitschaft zu entsprechendem Selbststudium hingewiesen wird (vgl https://ufind.univie.ac.at/de/course.html?lv=150078&semester=2022S, Abfrage 12.11.2025).
Den von der Bf im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen kann nicht entnommen werden, dass der Beginn des Japanologoiestudiums im Sommersemester 2022 nicht möglich gewesen wäre:
In der E-Mail von ***2*** (Universität Wien) vom 19.10.2021 wird ausgeführt, dass der Sohn der Bf die STEOP-Lehrveranstaltungen weiterhin besuchen könne und die Prüfungen machen könne. Wenn er diese beiden Prüfungen im Jänner positiv absolviere (falls sie negativ seien, gebe es auch noch eine Antrittsmöglichkeit im Februar) könne er im Sommersemester das Studium fortsetzen unter der Voraussetzung, dass er bis dahin (also spätestens für das Sommersemester) auch für Japanologie inskribiert sei.In dieser E-Mail wird lediglich aufgezeigt, dass der Sohn die Möglichkeit gehabt hätte, die STEOP schon im Jänner oder Februar 2022 zu absolvieren, wenn er für das Sommersemester einen Antrag auf Zulassung zum Japanologiestudium gestellt hätte (lt Mitteilung Nr 51 der Universität Wien vom 9.12.2020 begann die allgemeine Zulassungsfrist am 10.1.2022 und endete am 5.2.2022). Nach Bestehen der STEOP-Prüfungen wäre es ihm dann möglich gewesen, im Sommersemester 2022 weitere Lehrveranstaltungen und Prüfungen zu absolvieren. Aus dieser E-Mail geht auch klar hervor, dass ein Studienbeginn im Sommersemester 2022 möglich gewesen wäre.
Soweit die Bf zum Beweis ihrer Behauptung, eine Zulassung zum ordentlichen Studium (Quereinstieg) sei im Sommersemester 2022 wegen COVID-19 (letztes Corona-Semester) leider nicht möglich gewesen (Vorhaltsbeantwortung vom 22.2.2023 und 19.6.2023), was ihrem Sohn mündlich mitgeteilt worden sei, legte die Bf mit der Vorhaltsbeantwortung vom 22.2.2023 einen als Dokument 5 bezeichneten Ausdruck von "Fakten auf einen Blick" vor, wonach im Studiengang Japanologie (Bachelor), Fachtyp "Hauptfach", Regelstudienzeit "6 Fachsemester", Studienform "Grundständiges Studium mit erstem berufsqualifizierenden Abschluss", ein Studienbeginn "nur im Wintersemester" möglich sein soll. Dazu ist festzuhalten, dass eine Quellenangabe fehlt und die "Fakten auf einen Blick" auf der Website der Universität Wien nicht zu finden sind. Die Formulierungen entsprechen auch nicht der in Österreich gebräuchlichen Terminologie. Eine kurze Internetrecherche der Richterin hat ergeben, dass an einigen deutschen Universitäten im Japanologiestudium ein Studienbeginn nur im Wintersemester möglich ist und die "Fakten auf einen Blick" auf der Website der LMU München enthalten sind (vgl https://www.lmu.de/de/studium/studienangebot/alle-studienfaecher-und-studiengaenge/japanologie-bachelor-hauptfach-2923.html, Abfragedatum 12.11.2025). Dem im Widerspruch zu den oben angeführten Auskünften der Universität und den im Vorlesungsverzeichnis für das Sommersemester 2022 enthaltenen Informationen stehenden Dokument 5 kommt somit keinerlei Beweiskraft zu.
Es ist somit ohne jeden Zweifel als erwiesen anzunehmen, dass das Bachelorstudium Japanologie im Sommersemester 2022 begonnen werden konnte.
Gemäß § 2 Abs. 1 lit b FLAG 1967 haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder einen gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl.Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. […] Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr.
Gemäß § 2 Abs 1 lit d FLAG 1967 haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder einen gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für vier Monate nach Abschluss der Schulausbildung; im Anschluss daran für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5) und die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bis zum Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird.
Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat nach § 26 FLAG 1967 die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.
Gemäß § 33 Abs 3 EStG 1988 idgF steht Steuerpflichtigen im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 Euro für jedes Kind zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden.
Im gegenständlichen Fall ist strittig, ob der Sohn der Bf nach Abschluss seiner Schulausbildung seine weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt begonnen hat.
Nachdem der Sohn der Bf seine vorwissenschaftliche Arbeit am 15.8.2021 eingereicht hatte, erhielt er am 5.10.2021 sein Reifeprüfungszeugnis. Ab Erhalt des Reifeprüfungszeugnisses war eine Zulassung zum ordentlichen Studium grundsätzlich bereits im Wintersemester 2021 möglich. Zu diesem Zeitpunkt wäre es dem Sohn der Bf aber nicht mehr möglich gewesen, die für die Absolvierung der STEOP notwendigen Lehrveranstaltungen und das Praxisseminar zu besuchen, was Voraussetzung für eine aktive Teilnahme am Studium war. Grund dafür war der Ablauf der Anmeldefristen zu diesen Lehrveranstaltungen, die der Sohn als außerordentlicher Student nicht wahrnehmen konnte - ein Umstand, der auf die verspätete Zeugnisvergabe zurückzuführen war. Die weitere Berufsausbildung nach Abschluss der Schulausbildung konnte daher nicht im Wintersemesters 2021 begonnen werden, was auch von der belangten Behörde so gesehen wird. Im Zeitraum November 2021 bis Februar 2022 bestand somit Anspruch auf Familienbeihilfe.
Entgegen der Auffassung der Bf war es aber möglich, das Japanologiestudium bereits im Sommersemester 2022 zu beginnen. Die Lehrveranstaltung der STEOP und die begleitende Praxisübung wurden zwar - wie in jedem Sommersemester - nicht abgehalten. Dies stand einem Studienbeginn aber nicht entgegen, da zwei Repetitorien zur Vorbereitung auf die STEOP-Prüfungen angeboten wurden, die es Quereinsteiger*innen ermöglichten, die STEOP-Prüfungen, wenn auch mit intensivem Selbststudium, insbesondere betreffend Spracherwerb, im Sommersemester zu absolvieren. Auch wäre es möglich gewesen, bereits Lehrveranstaltungen aus Wahlfächern und Erweiterungscurricula zu besuchen und diese nach Absolvierung der STEOP mit den Prüfungen abzuschließen.
Der frühestmögliche Zeitpunkt für die Aufnahme der weiteren Berufsausbildung nach Abschluss der Schulausbildung war daher der Beginn des Sommersemesters im März 2022.
Während des außerordentlichen Studiums war der Sohn der Bf zu keinem bestimmten Studium, sondern nur zum Besuch einzelner Lehrveranstaltungen zugelassen. Der bloße Besuch einzelner Lehrveranstaltungen mag zwar für das spätere Bachelorstudium von Vorteil gewesen sein, kann aber noch nicht als Berufsausbildung gewertet werden.
Im Wintersemester 2022 begann der Sohn der Bf das Bachelorstudium Japanologie an der Universität Wien, zu dem er am 5.8.2022 zugelassen wurde und das er seither betreibt.
Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt nach § 2 Abs 1 lit b FLAG als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Ordentliche Studierende sind gemäß § 51 Abs 2 Z 15 UG 2002 die Studierenden, die zu den ordentlichen Studien zugelassen sind. Ordentliche Studien sind nach § 51 Abs 2 Z 2 UG 2002 ua die Bachelorstudien.
Der Besuch einer Einrichtung im Sinn des § 3 StudFG beginnt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei Studien, welche an einer österreichischen Universität im Sinn des § 3 Abs 1 Z 1 StudFG ausgeübt werden, mit der Zulassung zum Studium gemäß § 60 Abs 4 UG 2002 (vgl VwGH 18.5.2020, Ra 2020/16/0017; VwGH 7.2.2024, Ra 2023/16/0087; VwGH 27.3.2025, Ra 2024/16/0069).
Somit waren nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs mit der Zulassung zum ordentlichen Studium am 5.8.2022 die Anspruchsvoraussetzungen für die Familienbeihilfe erfüllt. In den Monaten August und September 2022 stand daher die Familienbeihilfe zu.
Zusammenfassend ergibt sich Folgendes:
Der frühestmögliche Zeitpunkt für den Beginn der weiteren Berufsausbildung des Sohnes nach Abschluss seiner Schulausbildung war der Beginn des Sommersemesters 2022, sodass für den Zeitraum November 2021 bis Februar 2022 gemäß § 2 Abs 1 lit d FLAG 1967 Anspruch auf Familienbeihilfe bestand. Tatsächlich begann seine weitere Berufsausbildung mit der Zulassung zum ordentlichen Studium der Japanologie im August 2022, sodass in den Monaten August und September 2022 gemäß § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 ein Anspruch auf Familienbeihilfe bestand. Im Zeitraum März bis Juli 2022 wurden Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag zu Unrecht bezogen und waren für diesen Zeitraum gemäß § 26 FLAG 1967 und § 33 Abs 3 EStG 1988 zurückzufordern.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt im gegenständlichen Fall nicht vor. Die Rechtsfolgen ergeben sich unmittelbar aus den zitierten gesetzlichen Bestimmungen bzw folgt die Entscheidung der zitierten Rechtsprechung des VwGH. Eine ordentliche Revision ist daher nicht zuzulassen.
Salzburg, am 20. November 2025
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