Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***R.*** in der Beschwerdesache ***Bf.***, über die Beschwerde vom 8. April 2024 gegen die beiden Bescheide des Finanzamtes Österreich vom 20. März 2024, Erfassungsnummern ***1*** und ***2*** betreffend Gebühren und Gebührenerhöhung zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde gegen die zwei o.a. Bescheide des Finanzamtes Österreich wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Zu Erfassungsnummer ***1***:
Mit dem an den nunmehrigen Beschwerdeführer (Bf.), Herrn ***Bf.***, gerichteten Bescheid vom 20.03.2024 setzte das Finanzamt Österreich im Hinblick auf die Beschwerde des Bf. vom 01.11.2022 gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Burgenland vom 27.10.2022, Zl. ***3***, gem. § 2 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Gebühr für Eingaben beim Bundesverwaltungsgericht sowie bei den Landesverwaltungsgerichten (BuLVwG-Eingabengebührverordnung - BuLVwG-EGebV, BGBl. II Nr. 387/2014) die Eingabengebühr mit € 30,00 fest.
Gleichzeitig erfolgte mit diesem Sammelbescheid die Vorschreibung einer Gebührenerhöhung im Ausmaß von € 15,00.
U.a. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 08.04.2024.
Das Finanzamt wies diese Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 24.05.2024 als unbegründet ab.
Der Bf. stellte daraufhin mit Eingabe vom 27.06.2024 den Vorlageantrag.
Zu Erfassungsnummer ***2***:
Mit dem an den nunmehrigen Bf. gerichteten Bescheid vom 20.03.2024 setzte das Finanzamt Österreich im Hinblick auf die Beschwerde des Bf. vom 16.08.2022 gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Burgenland vom 16.08.2022, Zl. ***4***, gem. § 2 BuLVwG-EGebV die Eingabengebühr mit € 30,00 fest.
Gleichzeitig erfolgte mit diesem Sammelbescheid die Vorschreibung einer Gebührenerhöhung im Ausmaß von € 15,00.
U.a. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 08.04.2024.
Das Finanzamt wies diese Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 24.05.2024 als unbegründet ab.
Der Bf. stellte daraufhin mit Eingabe vom 27.06.2024 den Vorlageantrag.
Das Finanzamt Österreich erlangte am 05.10.2023 durch einen amtlichen Befund über eine Verkürzung von Stempel- oder Rechtsgebühren von der Einbringung der beiden o.a. gebührenpflichtigen Eingaben bei der Landespolizeidirektion Burgenland und von der Nichtentrichtung der Gebühren Kenntnis.
Die Beweiserhebung durch das Bundesfinanzgericht erfolgte durch Einsichtnahme in die vom Finanzamt Österreich elektronisch vorgelegten Verwaltungsakte.
Daraus ergibt sich der oben wiedergegebene Sachverhalt und der geschilderte Verfahrensgang, von deren Richtigkeit unbedenklich ausgegangen werden kann, zumal der Bf. keinerlei substantiierte Einwände dagegen vorträgt.
Gemäß § 14 Tarifpost 6 (TP 6) des Gebührengesetzes 1957 (GebG) unterliegen Eingaben von Privatpersonen (natürlichen und juristischen Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen, einer festen Gebühr.
Gemäß § 14 TP 6 Abs. 5 Z 1 GebG unterliegen der Eingabengebühr nicht die Eingaben an die Gerichte, wobei gemäß lit. b dieser Bestimmung die Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht von der Befreiung ausgenommen sind und der Bundesminister für Finanzen ermächtigt wird, für Eingaben einschließlich Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht sowie an die Verwaltungsgerichte der Länder durch Verordnung Pauschalgebühren festzulegen, sowie den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld und die Art der Entrichtung der Pauschalgebühren zu regeln.
Aufgrund dieser Ermächtigung wurde die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Gebühr für Eingaben beim Bundesverwaltungsgericht sowie bei den Landesverwaltungsgerichten (BuLVwG-Eingabengebührverordnung - BuLVwG-EGebV, BGBl. II Nr. 387/2014) erlassen.
Gemäß § 1 Abs. 1 der BuLVwG-EGebV sind Eingaben und Beilagen an das Bundesverwaltungs-gericht oder ein Verwaltungsgericht eines Landes (Beschwerden, Anträge auf Wieder-einsetzung, auf Wiederaufnahme oder gesonderte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, Vorlageanträge) gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist.
Die Gebührenschuld für die Eingaben und Beilagen entsteht gemäß § 1 Abs. 2 der Verordnung im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe. Mit dem Entstehen der Gebührenschuld wird die Gebühr fällig.
Gemäß § 2 Abs. 1 der Verordnung beträgt die Höhe der Pauschalgebühr für Beschwerden 30 EUR.
§ 1 Abs. 3 der BuLVwG-EGebV lautet (auszugsweise):
"Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszwecks auf ein Konto des Finanzamtes Österreich zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen Zahlungsbeleg oder einen Ausdruck über die erfolgte Erteilung einer Zahlungsanweisung nachzuweisen; dieser Beleg ist der Eingabe anzuschließen. Die Einlaufstelle der Behörde oder des Gerichtes, bei der (bei dem) die Eingabe (samt Beilagen) eingebracht wird, hat den Beleg dem Beschwerdeführer (Antragsteller) auf Verlangen zurückzustellen, zuvor darauf einen deutlichen Sichtvermerk anzubringen und auf der im Akt verbleibenden Ausfertigung der Eingabe zu bestätigen, dass die Gebührenentrichtung durch Vorlage des Beleges nachgewiesen wurde. Für jede Eingabe ist die Vorlage eines gesonderten Beleges erforderlich..."
Die Stelle, bei der eine Eingabe eingebracht wird, die nicht oder nicht ausreichend vergebührt wurde, hat gemäß § 34 Abs. 1 des GebG 1957 das Finanzamt Österreich darüber in Kenntnis zu setzen (§ 1 Abs. 5 BuLVwG-EGebV).
Nach § 34 Abs. 1 GebG 1957 sind die Organe der Gebietskörperschaften verpflichtet, die bei ihnen anfallenden Schriften und Amtshandlungen auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu überprüfen. Stellen sie hiebei eine Verletzung der Gebührenvorschriften fest, so haben sie hierüber einen Befund aufzunehmen und diesen dem Österreich zu übermitteln.
Angewandt auf den gegenständlichen Fall bedeutet dies:
Zur Gebührenvorschreibung:
Mit Einbringung der beiden o.a. Beschwerden vom 16.08.2022 bzw. vom 01.11.2022 bei der Landespolizeidirektion Burgenland ist der Gebührenanspruch jeweils entstanden und wurde die Gebühr gleichzeitig fällig. Da trotz Hinweis auf die Gebührenpflicht kein Nachweis über die Bezahlung der Gebühr erbracht worden ist, kam es zu Recht zu einer Befundaufnahme und in weiterer Folge zur Festsetzung der Gebühr iSd § 203 Bundesabgabenordnung (BAO) durch das Finanzamt.
Der Bf. stützt seine Beschwerde ausschließlich auf den Einwand, er sei nicht Schuldner, sondern Gläubiger und argumentiert mit einer "Vorkasse" von € 600,00.
Wenn der Bf. damit zum Ausdruck bringen möchte, er habe Forderungen an den Bund in der von ihm eben angesprochenen Höhe, die mit den vorgeschriebenen Abgaben kompensiert werden sollten, verkennt er die Wirkung der Kompensation. Abgaben können zwar durch Kompensation entrichtet werden - dies betrifft die Einhebung - die Kompensation berührt aber nicht die Abgabenfestsetzung. Letztere hat auch im Falle einer bestehenden Gegenforderung im vollen gesetzlichen Ausmaß zu erfolgen (VwGH 27.02.1995, 94/16/0010).
Die o.a. Beschwerdevorentscheidungen enthalten dazu folgenden Hinweis:
"Laut Information der Abgabensicherung vom 09.04.2024 befinden sich € 600,00 seit 15.05.2019 im Bundesschatz. Im Jahr 2019 wurden Sie mit Schreiben vom 22.03.2019 von der Abgabensicherung ersucht, den Verwendungszweck des an das Finanzamt überwiesenen Betrages bekanntzugeben. Da keine Rückmeldung erfolgte, liegt der Betrag in Höhe von € 600,00 seit 15.05.2019 im Bundesschatz.
Eine Rückvergütung aus dem Bundesschatz ist unter Beachtung der Bestimmungen des § 1478 ABGB (Erlöschen des Anspruches nach 30 Jahren) nur auf Grund eines Antrages der Verfügungsberechtigten zulässig. Bis dato ist kein diesbezüglicher Antrag eingelangt."
Der Bf. wandte sich daraufhin mit E-Mail vom 05.06.2024 an das Finanzamt und führte dazu u.a. aus: "der Bundesschatz von € 600 ist auf Guthabenkonto … zu überweisen und dann das gesamte Guthaben nach § 215 BAO zu verwenden".
Ob es zwischenzeitlich zur Rückzahlung des Betrages von € 600,00 an den Bf. gekommen ist, geht aus den vorliegenden Akten nicht hervor, ist aber für die abgabenrechtliche Würdigung im Streitfall völlig irrelevant. Denn Sache des vorliegenden Rechtsbehelfs ist die Frage, ob die Gebührenschuld tatsächlich entstanden ist (Festsetzungsverfahren, BAO 5. Abschnitt). Die Frage, ob die Voraussetzungen für die Überrechnung eines Guthabens gem. § 215 BAO vorliegen, ist hingegen im Rahmen des Einhebungsverfahrens (BAO, 6. Abschnitt) zu klären.
Das Finanzamt hat in den beiden angefochtenen Bescheiden ausschließlich über die Festsetzung abgesprochen und ließ die vom Bf. angesprochene Aufrechnung mit dem bestehenden Guthaben völlig unerwähnt. Eine meritorische Entscheidung über das letztgenannte Anbringen im Rahmen des vorliegenden Erkenntnisses wäre daher nicht mehr die im Rechtsmittelverfahren gebotene Fortführung des abgabenbehördlichen Verfahrens, sondern die unzulässige erstmalige Begründung einer neuen Sache (siehe Stoll, BAO, 2801ff zur "Identität der Sache"). Auf das diesbezügliche Begehren war daher nicht näher einzugehen.
Da der Bf. die Eingabegebühren in beiden Fällen nicht vorschriftsmäßig entrichtete, hatte das Finanzamt die Gebühren auf Grund des § 3 Abs. 2 Z 1 letzter Satz GebG in sinngemäßer Anwendung des § 203 BAO mit Bescheid festzusetzen.
Hinsichtlich der beiden Bescheide über die Gebührenerhöhung wird ausgeführt:
§ 9 Abs. 1 GebG sieht für den Fall, dass eine feste Gebühr die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt wird, eine zwingende Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr vor, unabhängig davon, ob die Nichtentrichtung auf ein Verschulden des Abgabepflichtigen zurückzuführen ist oder nicht (vgl. VwGH 16.3.1987, 86/15/0114). Die Gebührenerhöhung wird als objektive Säumnisfolge einer nicht vorschriftsmäßigen Entrichtung von Gebühren zwingend angeordnet. Ermessen besteht dabei keines.
Wie oben ausgeführt, steht fest, dass es in beiden vorliegenden Fällen zu Recht zur Festsetzung der gegenständlichen Gebühr gekommen ist. Damit ist auch das Schicksal der Beschwerde hinsichtlich der Gebührenerhöhungen bereits entschieden; denn unterlagen die in Frage stehenden Eingaben dieser Gebührenpflicht, dann wurde durch den außer Zweifel stehenden Umstand, dass diese Gebühren nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurden, der Gebühren-erhöhungstatbestand "nicht vorschriftsmäßig entrichtet" verwirklicht. Als zwingende Folge der bescheidmäßigen Festsetzung der festen Gebühr hat daher das Finanzamt zu Recht mit den angefochtenen Bescheiden jeweils eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH gemäß § 9 Abs. 1 GebG vorschrieben.
Der Beschwerde war daher der Erfolg zu versagen.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, liegt im Streitfall nicht vor. Das Bundesfinanzgericht konnte sich vielmehr auf die zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung stützen. Es musste daher der Revisionsausschluss zum Tragen kommen.
Wien, am 18. September 2025
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