Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Julia Schlegl in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 27. Mai 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 17. Mai 2024 betreffend die Abweisung der Familienbeihilfe für das Kind ***XY*** ab März 2024, zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird, soweit er den Zeitraum ab Juni 2024 betrifft, ersatzlos aufgehoben.
Im Übrigen, also soweit er die Monate März 2024 bis Mai 2024 betrifft, wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Mit Abweisungsbescheid vom 17. Mai 2024 wurde der Antrag auf Familienbeihilfe für das Kind ***XY*** ab März 2024 mit der Begründung abgewiesen, dass nach dem ersten Studienjahr Familienbeihilfe nur zustehe, wenn einer der in § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 idgF angeführten Leistungsnachweise erbracht werde, und dies nicht erfolgt sei.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beihilfenbezieherin fristgerecht Beschwerde und begründete diese im Wesentlichen damit, dass ihr Sohn am 6. März 2024 die Studieneingangs- und Orientierungsphase (STEOP) abgeschlossen habe und damit ab diesem Datum den nächsten Studienabschnitt begonnen habe.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 14. Juli 2024 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Sohn der Bf im ersten Studienjahr lediglich Prüfungen im Ausmaß von 8 ECTS-Punkten absolviert habe und die Voraussetzungen für den Bezug der Familienbeihilfe bislang nicht erfüllt gewesen seien.
Die Bf beantragte die Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht, verwies auf ihr bisheriges Beschwerdevorbringen und brachte ergänzend vor, dass ihr Sohn am 25. Juni 2024 die Prüfung "Global Business" im Ausmaß von 4 ECTS-Punkten erfolgreich abgelegt habe, womit im zweiten Studienjahr insgesamt 16 ECTS-Punkte vorlägen und daher - jedenfalls ab März 2024 - Anspruch auf Familienbeihilfe bestehe.
Das Finanzamt legte dem Bundesfinanzgericht die Beschwerde samt Verfahrensakt zur Entscheidung vor und ersuchte um Abweisung für den Zeitraum März 2024 bis Mai 2024 sowie um Stattgabe ab Juni 2024, da der erforderliche Studienerfolg erst im Juni 2024 durch die am 25. Juni 2024 absolvierte Prüfung erreicht worden sei.
Der am ***xx.xx.2003*** geborene Sohn der Bf begann im Wintersemester 2022/23 das Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften an der Wirtschaftsuniversität Wien.
Im ersten Studienjahr (WS 2022/23 und SS 2023) absolvierte der Sohn der Bf Prüfungen im Ausmaß von insgesamt 8 ECTS-Punkten erfolgreich.
Im zweiten Studienjahr (WS 2023/24 und SS 2024) schloss er durch die am 6. März 2024 positiv absolvierte Prüfung "Volkswirtschaftslehre und zukunftsfähiges Wirtschaften" gemäß der Bestätigung der Wirtschaftsuniversität Wien die Studieneingangs- und Orientierungsphase ab und erlangte damit im zweiten Studienjahr 12 ECTS-Punkte.
Am 25. Juni 2024 absolvierte er die Prüfung "Global Business" positiv und erlangte damit im zweiten Studienjahr insgesamt 16 ECTS-Punkte.
Der festgestellte Sachverhalt ist unstrittig und ergibt sich aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes, insbesondere aus der Datenübermittlung der Universität sowie aus den von dieser ausgestellten Bestätigungen und Erfolgsnachweisen.
Gemäß § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 in der anzuwendenden Fassung haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. (…)
Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird; Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß.
Der Gesetzgeber hat dem Grundsatz, wonach Anspruchsvoraussetzungen im Familienbeihilfenrecht grundsätzlich ex ante zu prüfen sind, bei der Beurteilung der Anspruchsvoraussetzung des Studienerfolgs gemäß § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 dadurch Rechnung getragen, dass für die ersten beiden Semester die Aufnahme als ordentlicher Hörer ausreicht, ab dem zweiten Studienjahr aber der Studienerfolg des vergangenen Jahres für das jeweils folgende Jahr ausschlaggebend ist (vgl zB Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2, § 2 Rz 59 sowie VwGH 31.10.2023, Ra 2021/16/0076).
Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für das vorhergehende Studienjahr (= Nachweiszeitraum) die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird, bzw wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden (vgl Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2, § 2 Rz 67).
Der Studienerfolgsnachweis ist erbracht, wenn im betriebenen Studium Prüfungen im erforderlichen Ausmaß positiv beurteilt werden. Ist die Benotung nach dem Schulnotensystem unzweckmäßig, hat die positive Beurteilung nach § 72 UG "mit Erfolg teilgenommen" zu lauten (Lenneis in Lenneis/Wanke [Hrsg], FLAG2, § 2 Rz 69).
Nach dem Wortlaut des § 2 Abs 1 lit b dreizehnter Satz FLAG ist der Nachweis über die erfolgreiche Ablegung von Prüfungen durch Bestätigungen der in § 3 des StudFG 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Entscheidend ist daher, welchem Semester (Studienjahr) die Prüfungen in der Bestätigung zugerechnet werden (s VwGH 29.9.2011, 2011/16/0062); Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2, § 2 Rz 71).
Im beschwerdegegenständlichen Fall hat der Sohn der Bf im Nachweiszeitraum also im ersten Studienjahr (WS 2022/23 und SS 2023) lediglich 8 ECTS-Punkte erreicht und somit den erforderlichen Studienerfolg nicht erbracht.
Wird der Studienerfolg nach dem ersten Jahr nicht im erforderlichen Ausmaß nachgewiesen, fällt der Anspruch auf Familienbeihilfe weg, bis der Erfolgsnachweis aus dem neuen Studienjahr erbracht wird (vgl Hebenstreit/Lenneis/Reinalter in Lenneis/Wanke, FLAG2 § 2, Rz 73).
Gemäß § 10 Abs 2 FLAG 1967 wird die Familienbeihilfe vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden.
Wird im laufenden Jahr der Studienerfolg erreicht, besteht wieder Anspruch ab dem Monat, in dem der Studienerfolg aus dem laufenden Studienjahr erbracht wird (vgl Hebenstreit/Lenneis/Reinalter in Lenneis/Wanke, FLAG2 § 2, Rz 73).
Entgegen der Ansicht der Bf steht Familienbeihilfe nicht bereits ab dem Zeitpunkt des erfolgreichen Abschlusses der Studieneingangs- und Orientierungsphase, somit nicht ab 6. März 2024, wieder zu. Das zweite Studienjahr ist ein eigenständiger Nachweiszeitraum. Prüfungen aus dem ersten Studienjahr sind - wie bereits oben ausgeführt - für die Erbringung des Leistungsnachweises im zweiten Studienjahr nicht mehr zu berücksichtigen.
Zudem sind Bachelor-, Master- und Doktoratsstudien - entgegen den Ausführungen der Bf - nicht in Studienabschnitte gegliedert (vgl Hebenstreit/Lenneis/Reinalter in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2 § 2, Rz 79 mit Verweis auf § 51 Abs 2 Z 4, Z 5 und Z 12 UG 2002; s VwGH 29.9.2011, 2011/16/0086). Die STEOP stellt keinen eigenen Studienabschnitt dar.
Der Sohn der Bf erreichte am 25. Juni 2024 durch die positive Ablegung der Prüfung im Fach "Global Business" den gemäß § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 erforderlichen Erfolgsnachweis von 16 ECTS-Punkten. Der Anspruch auf Familienbeihilfe besteht somit wieder ab dem Monat Juni 2024.
Der vom Finanzamt erlassene Abweisungsbescheid für den Zeitraum ab März 2024 wird, soweit er den Zeitraum ab Juni 2024 betrifft, ersatzlos aufgehoben.
Im Übrigen, also soweit er die Monate März 2024 bis Mai 2024 betrifft, wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da die im gegenständlichen Verfahren entscheidungsrelevanten Rechtsfragen bereits ausreichend durch die zitierte Rechtsprechung sowie den Gesetzeswortlaut geklärt sind, liegt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof war daher nicht zuzulassen.
Wien, am 30. Dezember 2025
Rückverweise
Keine Verweise gefunden