Das Bundesfinanzgericht hat durch den Einzelrichter über die Beschwerde des Bf, Bf-Adr, vom 05.10.2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 29.09.2025 betreffend Ablauf einer Aussetzung der Einhebung zu Recht erkannt:
Die Bescheidbeschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Mit Bescheid vom 14.05.2019 (OZ 14) bewilligte die Abgabenbehörde im Rechtsmittelverfahren des Beschwerdeführers die Aussetzung der Einhebung von Einkommensteuer 2010 im Betrag von 5.652 € (Abgabennachforderung aufgrund des Bescheides vom 16.06.2014), von Einkommensteuer 2010 im Betrag von 255 € (Abgabennachforderung aufgrund der Beschwerdevorentscheidung vom 28.08.2018), von Einkommensteuer 2011 im Betrag von 1.383 € (Abgabennachforderung aufgrund des Bescheides vom 16.06.2014), von Einkommensteuer 2011 im Betrag von 197 € (Abgabennachforderung aufgrund der Beschwerdevorentscheidung vom 28.08.2018), von Umsatzsteuer 2012 im Betrag von 8,11 € (Abgabennachforderung aufgrund des Bescheides vom 16.06.2014 und der Beschwerdevorentscheidung vom 28.08.2028), von Einkommensteuer 2012 im Betrag von 8.226 € (Abgabennachforderung aufgrund des Bescheides vom 16.06.2014) und von Einkommensteuer 2012 im Betrag von 269 € (Abgabennachforderung aufgrund der Beschwerdevorentscheidung vom 28.08.2018).
Mit Bescheiden vom 13.05.2024 (OZ 15) und vom 28.05.2024 (OZ 16) bewilligte die Abgabenbehörde die Aussetzung der Einhebung von Einkommensteuer 2013 jeweils im Betrag von 4.788 € (Abgabennachforderung aufgrund des Bescheides vom 28.08.2018).
Mit Bescheid vom 27.06.2024 (OZ 17) bewilligte die Abgabenbehörde die Aussetzung der Einhebung von Einkommensteuer 2014 im Betrag von 15.233 € (Abgabennachforderung aufgrund der Beschwerdevorentscheidung vom 28.08.2028) und die Aussetzung der Einhebung von Einkommensteuer 2015 im Betrag von 15.233 € (Abgabennachforderung aufgrund des Bescheides vom 17.12.2020).
Mit Erkenntnis vom 16.09.2025 (OZ 7) entschied das Bundesfinanzgericht ua. über die Beschwerden des Beschwerdeführers gegen die Bescheide vom 16.06.2014 betreffend Umsatzsteuer 2009 bis 2013 und Einkommensteuer 2010 bis 2012 sowie gegen den Bescheid vom 07.01.2019 betreffend Einkommensteuer 2013, den Bescheid vom 13.09.2019 betreffend Einkommensteuer 2014 und den Bescheid vom 17.12.2020 betreffend Einkommensteuer 2015.
Mit dem (hier entscheidungsgegenständlichen) Bescheid vom 29.09.2025 (OZ 1) verfügte die Abgabenbehörde den Ablauf der Aussetzung der Einhebung von Einkommensteuer 2010 (Zahlungsaufforderung: 0 €), Einkommensteuer 2011 (Zahlungsaufforderung: 0 €), Umsatzsteuer 2012 (Zahlungsaufforderung: 8,11 €), Einkommensteuer 2012 (Zahlungsaufforderung: 6,17 €), Einkommensteuer 2013 (Zahlungsaufforderung: 8.885 €), Einkommensteuer (Zahlungsaufforderung: 15.233 €) und Einkommensteuer 2015 (Zahlungsaufforderung: 10.087 €). Mit (hier nicht entscheidungsgegenständlichem) Bescheid vom selben Tag (OZ 2) setzte die Abgabenbehörde die Aussetzungszinsen mit 3.719,97 € fest.
Mit Schreiben vom 05.10.2025 (OZ 3) erhob der Beschwerdeführer sowohl gegen den (hier entscheidungsgegenständlichen) Bescheid betreffend Ablauf der Aussetzung der Einhebung als auch gegen den (hier nicht entscheidungsgegenständlichen) Bescheid Festsetzung von Anspruchszinsen die Beschwerden und beantragte die Aufhebung der Bescheide. Nach der BAO - so die gemeinsame Begründung - verjähre das Recht auf Einhebung und Festsetzung nach fünf Jahren ab Ablauf Entstehungsjahr Steuer (2015+5=2020). Nötige Amtshandlung zur Verlängerung (der Verjährungsfrist) lägen nicht vor. Die beiden Bescheide seien außerhalb der Verjährungsfrist zugestellt. Sonst verjähre (das) Recht, Haupt- und Nebenforderungen zu stellen, absolut nach zehn Jahren, also 2015+10=2025. Wie allgemein bekannt, dienten Nebenkosten/Zinsen zur Abgeltung bei Verzug der Hauptforderung. Sofern keine Hauptforderung bestehe, könne auch kein Verzug vorliegen. Damit könnten Nebenkosten gar nicht entstehen. Logischerweise sei daher (eine) isolierte Entscheidung über zeiturgente Nebenkosten/Zinsen, unabhängig (von) der Hauptforderung sinnfrei. Die Hauptforderungen wären absolut verjährt, es gebe aber keine rechtskräftigen bescheide des Finanzamtes, die Basis (für) Zinsen seien. Die zwei Bescheide seien anonym, ohne Verfasser und ohne Begründung, somit gesetzwidrig. Der Spruch des Bescheides betreffend Ablauf der Aussetzung der Einhebung sei unpräzise, dieser behaupte (eine) angebliche (rechtskräftige) Beschwerdeerledigung, erkläre jedoch nicht, welche hier überhaupt gemeint sei. Die angeblichen Beträge seien in keinster Weise nachvollziehbar, es fehlten dazu gleichlautende rechtskräftige Bescheide.
Mit (Sammel-)Beschwerdevorentscheidung vom 16.10.2025 (OZ 4) wies die Abgabenbehörde sowohl die Beschwerde gegen den (hier entscheidungsgegenständlichen) Bescheid betreffend Ablauf einer Aussetzung der Einhebung als auch die Beschwerde gegen den (hier nicht entscheidungsgegenständlichen) Bescheid betreffend Festsetzung von Aussetzungszinsen als unbegründet ab. Zum Ablauf der Aussetzung der Einhebung führte die Abgabenbehörde unter Hinweis auf § 212a Abs. 5 BAO aus, dass dieser anlässlich eines über die Beschwerde ergehenden Erkenntnisses zu verfügen sei. Der Ablauf sei zwingend zu verfügen.
Mit Schreiben vom 22.10.2025 (OZ 6) stellte der Beschwerdeführer sowohl für die Beschwerde gegen den (hier entscheidungsgegenständlichen) Bescheid als auch für die Beschwerde gegen den (hier nicht entscheidungsgegenständlichem) Bescheid den Vorlageantrag, wobei er weitere Ausführungen zur Verjährung tätigte.
Mit Vorlagebericht vom 18.11.2025 (OZ 10) legte die Abgabenbehörde sowohl die Beschwerde gegen den (hier entscheidungsgegenständlichen) Bescheid als auch die Beschwerde gegen den (hier nicht entscheidungsgegenständlichem) Bescheid zur Entscheidung vor.
Entscheidungsgegenständlich ist die Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Ablauf der Aussetzung der Einhebung.
Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich eines über die Beschwerde ergehenden Erkenntnisses zu verfügen (vgl. § 212a Abs. 5 lit. b BAO).
Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich des Ergehens einer der im § 212a Abs. 5 BAO angeführten Beschwerdeerledigungen zwingend zu verfügen; die Verfügung hat mittels Bescheides durch die Abgabenbehörde zu erfolgen (vgl. VwGH 27.08.2024, Ra 2023/15/0064).
Dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Beschwerdeschreiben, dass die zwei Bescheide (also auch der hier entscheidungsgegenständliche Bescheid betreffend Ablauf der Aussetzung der Einhebung) anonym, ohne Verfasser und ohne Begründung seien, ist festzustellen, dass der Bescheid die Bezeichnung der Behörde enthält und mittels automatisationsunterstützter Datenverarbeitung erstell wurde, weshalb Ausfertigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt werden, weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung bedürfen und gelten, wenn sie weder eine Unterschrift noch eine Beglaubigung aufweisen, als durch den Leiter der auf der Ausfertigung bezeichneten Abgabenbehörde genehmigt. Die Begründung ergibts sich schon aus dem Spruch, nämlich dass die für die angeführten Abgaben bewilligte Aussetzung der Einhebung INFOLGE BESCHWERDEERLEDIGUNG abläuft.
Aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers im Beschwerdeschreiben, dass der Spruch des Bescheides betreffend Ablauf der Aussetzung der Einhebung eine angebliche (rechtskräftige) Beschwerdeerledigung behaupte, jedoch nicht erkläre, welche hier überhaupt gemeint sei, hat die Abgabenbehörde dem Beschwerdeführer in der Beschwerdevorentscheidung vorgehalten, dass der Ablauf der Aussetzung der Einhebung anlässlich des Erkenntnisses des Bundesfinanzgerichts vom 16.09.2025, RV/7100015/2023, vorgenommen worden sei, woraufhin der Beschwerdeführer im Vorlageantragsschreiben unter Hinweis auf die die "RM-Frist" von 6 Wochen (gemeint offensichtlich: die Revisionsfrist) vorgebracht hat, dass noch keine RECHTSKRÄFTIGE Entscheidung des BFG vorgelegen sei. Mit dem nunmehrigen Vorbringen zur "RM-Frist" von 6 Wochen gibt der Beschwerdeführer zu erkennen, dass ihm das genannte Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts zugegangen ist. Die Ansicht des Beschwerdeführers, die Abgabenbehörde hätte bei der Verfügung des Ablaufs der Aussetzung der Einhebung die Revisionsfrist von 6 Wochen abwarten müssen, trifft jedoch nicht zu. Wie die Abgabenbehörde richtig ausgeführt hat, ist aufgrund § 212a Abs. 5 lit. b BAO der Ablauf der Aussetzung anlässlich eines über die Beschwerde ergehenden Erkenntnisses (zwingend) zu verfügen. Die Revisionsfrist von 6 Wochen ist dabei nicht abzuwarten, zumal § 212a BAO die Möglichkeit einer Aussetzung der Einhebung für die Dauer eines Revisionsverfahrens beim Verwaltungsgerichtshof nicht normiert.
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass die angeblichen Beträge in keinster Weise nachvollziehbar seien, es fehlten dazu gleichlautende rechtskräftige Bescheide, so ist dazu festzustellen, dass Spruchbestandteil die Nennung der Abgaben ist, für die der Ablauf der Aussetzung der Einhebung verfügt wird, wobei die Nichtnennung der (den Bescheiden über die Bewilligung einer Aussetzung der Einhebung zu entnehmenden) Aussetzungsbeträge keine Rechtswidrigkeit des Bescheides über den Ablauf der Aussetzung der Einhebung bewirkt. Die im Bescheid nach dem Spruch angeführten Zahlungsbeträge sind hingegen nicht Spruchbestandteil. Diese Zahlungsbeträge können geringer als die ausgesetzten Abgabenbeträge sein (zB - beides trifft auf den Beschwerdefall zu - aufgrund eines zum Zeitpunkt der Verbuchung des Ablaufs der Aussetzung der Einhebung bestehenden Guthabens am Abgabenkonto und/oder durch sich aus der Entscheidung des Bundesfinanzgerichts ergebende Abgabengutschriften, deren Verbuchung gleichzeitig mit der Verbuchung des Ablaufs der Aussetzung der Einhebung vorzunehmen ist). Diese Zahlungsbeträge sind somit nicht unmittelbar irgendwelchen Bescheiden zu entnehmen, sind sie doch Ergebnis von Gebarungsvorgängen am Abgabenkonto des Beschwerdeführers. Genaueres zur Höhe dieser Zahlungsbeträge ist der (gesonderten) Buchungsmitteilung zu entnehmen, im Falle des Beschwerdeführers die Buchungsmitteilung Nr. 13/2025.
Ob die Einhebung der von der Verfügung des Ablaufs der Aussetzung der Einhebung betroffenen Abgaben verjährt ist, ist für die Verfügung des Ablaufs der Aussetzung der Einhebung ohne Belang. Während die Einrede der Festsetzungsverjährung im Abgabenfestsetzungsverfahren (bzw. im diesbezüglichen Rechtsmittelverfahren) zu tätigen ist, wäre eine allfällige Einhebungsverjährung rechtmäßig festgesetzter Abgaben im weiteren Verlauf des Einhebungsverfahrens (zB nach Mahnung) oder im Einbringungsverfahren geltend zu machen (wobei auf § 13 AbgEO und auf § 16 Abs. 1 Z 2 AbgEO hinzuweisen ist).
Die Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Ablauf einer Aussetzung der Einhebung war daher als unbegründet abzuweisen.
Über die Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Festsetzung von Aussetzungszinsen wird mit gesondertem Erkenntnis abgesprochen werden.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da diese Voraussetzung im Hinblick auf das oben zitierte Erkenntnis nicht vorliegt, war auszusprechen, dass die Revision nicht zulässig ist.
Graz, am 26. November 2025
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