Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 24. März 2023 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 29. Februar 2024 betreffend Einkommensteuer 2021, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Der Beschwerdeführer (Bf.) reichte seinen Antrag auf Veranlagung betreffend die Einkommensteuer 2021 am 6.2.2023 elektronisch ein. Der Einkommensteuerbescheid 2021 wurde vom Finanzamt am 9.2.2023 erlassen und abweichend vom Antrag für die Tochter nur der halbe Familienbonus Plus berücksichtigt. In der Bescheidbegründung wurde ausgeführt, dass der Familienbonus Plus für die Tochter nur zur Hälfte berücksichtigt werden konnte, weil für dieses Kind die andere Hälfte des Familienbonus Plus von der Unterhaltszahlerin beantragt wurde.
Gegen diesen Bescheid brachte der Bf. am 24.2.2023 eine Beschwerde ein und führte in dieser aus:
"Mit dem angefochtenen Bescheid wurde mir für das Kalenderjahr 2021 eine Abgabennachforderung von 1.881,00 € festgesetzt.
Bei Berechnung der Einkommensteuer wurde im Kalenderjahr 2021 nicht berücksichtigt, dass mir der ganze Familienbonus für meine Tochter, Nummer zusteht. Berücksichtigt wurde nur die Hälfte.
Tatsächlich habe ich für das gesamte Jahr 2021 die Familienbeihilfe für meine Tochter bezogen, weil meine Tochter hauptsächlich bei mir gewohnt hat. Die Kindesmutter hat im Jahr 2021 auch keine Unterhaltszahlungen für meine Tochter geleistet und daher steht ihr auch kein Familienbonus zu.
Ich füge weiters den Beschluss des BG Mödling bei, wobei aus Punkt 3 ersichtlich ist, dass die Kindesmutter keine Ansprüche sowohl auf die Familienbeihilfe als auch den Familienbonus geltend macht.
Ich beantrage somit die Aufhebung des oben genannten Bescheides und die Erlassung eines neuen Bescheides, mit dem der gesamte Familienbonus zu meinen Gunsten berücksichtigt wird."
Im Anhang übermittelte der Bf. den Beschluss des Bezirksgerichtes Mödling in der Pflegschaftssache, Minderjährige Person, Tochter, geb. x.x.xxxx, Adresse, in dem unter Punkt 3) ausgeführt wurde:
"Es dient weiters zur Kenntnis, dass die Kindesmutter keine Ansprüche auf die Familienbeihilfe für das Kind und den Familienbonus-Plus geltend macht."
Am 21.7.2023 erließ das Finanzamt eine Beschwerdevorentscheidung gem. § 262 BAO betreffend die Einkommensteuer 2021, gab der Beschwerde statt und berücksichtigte den gesamten Familienbonus Plus.
Mit Bescheid vom 29.2.2024 wurde der Einkommensteuerbescheid 2021 vom 21.7.2023 (BVE) aufgehoben und gleichzeitig eine neue Beschwerdevorentscheidung gem. § 262 BAO erlassen, in der das Finanzamt den Familienbonus Plus nur zur Hälfte berücksichtigte.
Die Aufhebung wurde damit begründet, dass gemäß § 299 Abs. 1 BAO die Abgabenbehörde auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde aufheben kann, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist.
In der Bescheidbegründung der Beschwerdevorentscheidung wurde wie folgt ausgeführt:
"Der Familienbonus Plus kann für das Kind mit der Sozialversicherungsnummer/mit dem Geburtsdatum Nummer nur zur Hälfte berücksichtigt werden, weil für dieses Kind die andere Hälfte des Familienbonus Plus von der/dem Unterhaltszahler/in beantragt wurde.
Die Kindesmutter leistet zwar keinen Geldunterhalt, aufgrund des Doppelresidenzmodelles, d.h. gleichteilige Betreuung der Tochter, leistet die Kindesmutter Naturalunterhalt. Wird bei getrennt lebenden Elternteilen die gesetzliche Unterhaltsverpflichtung durch Naturalunterhalt (Sachleistung) erfüllt, steht der unterhaltsverpflichteten Person der Unterhaltsabsetzbetrag zu.
Gemäß § 33 Abs. 3a lit b 2.Teilstrich EStG steht beim Familienbeihilfenberechtigten und dem Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, jeweils die Hälfte des nach Z 1 oder 2 zustehenden Betrages zu, wenn für das Kind ein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht.
Wenn die Kindesmutter laut Beschluss des Bezirksgerichtes vom 9.5.2022 auf die Geltendmachung der Familienbeihilfe und des Familienbonus plus verzichtet hat, kann dies nur im Zivilrechtsweg eingeklagt werden."
Gegen diesen Bescheid brachte der Bf. am 10.3.2024 einen Vorlageantrag ein und beantragte ihm den Familienbonus plus zur Gänze zuzuerkennen.
Ergänzend brachte der Bf. vor, dass das Doppelresidenzmodel nicht mehr gelebt werde und seine Tochter tatsächlich 2021 laut seinen Zeitaufzeichnungen 266 Tage bei ihm genächtigt hätte.
Das Finanzamt legte am 4.4.2024 die Beschwerde dem BFG zur Entscheidung vor.
Nach den Erhebungen des BFG hat die Mutter in ihrer Veranlagung für das Kalenderjahr 2021 den Familienbonus plus beantragt. Dieser wurde ihr zuerst mit Bescheid vom 4.8.2022 in Höhe von 1.500 € gewährt. Am 25. Juli 2023 wurde gemäß § 299 BAO dieser Bescheid aufgehoben und im mit gleichem Datum erlassenen Einkommensteuerbescheid 2021 wurde kein Familienbonus Plus berücksichtigt.
Dagegen wurde eine Beschwerde eingebracht und ein Beschluss des Bezirksgerichtes Favoriten vorgelegt. Laut diesem Beschluss üben die Eltern die Obsorge gemeinsam aus. Die Betreuung der minderjährigen Kinder erfolgt im Sinne einer Doppelresidenz gemeinsam, wobei die Kinder in einem wöchentlichen Rhythmus von einem Elternteil zum anderen wechseln. Der hauptsächliche Aufenthalt ist laut diesem Beschluss sowohl beim Vater als auch bei der Mutter.
Mit BVE vom 22.2.2023 wurde der Mutter der Kinder der halbe Familienbonus Plus gewährt.
Im Zuge der Bearbeitung der Beschwerde durch das BFG wurde der Bf. am 7.5.2024, nach Hinweis auf die gesetzliche Regelung, aufgefordert die im Jahr 2021 geltende gerichtliche Vereinbarung über die Betreuung der Kinder und die Unterhaltsregelung vorzulegen.
In seinem Antwortschreiben vom 23.5.2024 legte der Bf. betreffend die Betreuungssituation im Jahr 2021 den Beschluss des Bezirksgerichtes Mödling vom 9.5.2022, GZ-BG1 vor, der das Unterhaltsverfahren für das Jahr 2021 beendet habe. In diesem Beschluss wird unter Punkt 3 festgehalten, dass die Kindesmutter keine Ansprüche auf Familienbeihilfe und Familienbonus-Plus geltend mache. Der Bf. führte aus, dass dies deshalb sei weil sich die Betreuungssituation ab dem Jahr 2021 substantiell geändert habe und seine Tochter eben nicht mehr gleichteilig betreut worden sei sondern hauptsächlich durch ihn die Betreuung erfolgte. Die von ihm dem Bezirksgericht Mödling vorgelegten detaillierten Zeitaufzeichnungen würden zeigen, dass seine Tochter zu 73% bei ihm genächtigt habe. An der Situation habe sich seit Beginn 2021 bis dato auch nichts mehr geändert. Weiters sei auch die Finanzierung des Lebensaufwandes seiner Tochter durch ihn erfolgt. Er habe dem Bezirksgericht Mödling im Verfahren ausreichend Zahlungsbelege dafür vorgelegt. Es habe sich auch an der Finanzierung des Lebensaufwandes seit 2021 nichts geändert. Der Bf. übermittelte weiters seinen Antrag an das Bezirksgericht Mödling von 12.2.2022 wegen eines allfälligen Anspruches auf Ergänzungsunterhalt.
Die Kindesmutter habe, um die Geldunterhaltsansprüche abzuwehren, das Angebot gemacht auf Familienbeihilfe und Familienbonus zu verzichten, wenn der Bf. auf den ihm aus der geänderten Betreuungssituation zustehen Geldunterhalt verzichte. Der Bf. nahm das Angebot an und das Bezirksgericht Mödling erließ am 9.5.2022 den vom Bf. vorgelegten Beschluss, durch den die Angelegenheit rechtskräftig geklärt wurde.
Weiters führt der Bf. aus, dass die Kindesmutter keinen Unterhalt bezahlt und ihr daher auch kein Unterhaltsabsetzbetrag zustehe und damit bestehe auch kein Anspruch auf den Familienbonus. Eine Leistung von Naturalunterhalt liege ebenfalls nicht vor, da die überwiegende Betreuung und die Finanzierung des Lebensaufwandes eben nicht in etwa gleichem Ausmaß, durch die Kindesmutter, erfolge.
Der Antrag der Kindesmutter auf Zuerkennung des Familienbonus-Plus entgegen der Beweislage und des rechtskräftigen Beschlusses im Verfahren vor dem Bezirksgericht Mödling sei völlig unverständlich und führe zu zivilrechtlichen Ansprüchen gegen die Kindesmutter.
Das BFG übermittelte mit Schreiben vom 20.6.2024 dem Finanzamt Österreich das Antwortschreiben des Bf. und wies darauf hin, dass der von der Kindesmutter vorgelegte Beschluss des Bezirksgerichtes Favoriten nur ab September 2017 für 6 Monate gegolten habe. Laut dem Antwortschreiben des Bf. betreute er 2021 die Tochter überwiegend und trug auch die Kosten. Die Kindesmutter habe keinen Unterhalt bezahlt. Das Finanzamt wurde ersucht den Sachverhalt mit der Kindesmutter zu klären und eine Stellungnahme abzugeben.
Im Antwortschreiben des Finanzamtes Österreich vom 14.8.2024 wurde ausgeführt, dass laut Aussagen der Kindesmutter das Doppelresidenzmodell weiterhin gelebt werde. Aufzeichnungen über die einzelnen Tage an denen die Tochter bei ihr genächtigt habe, könne die Kindesmutter nicht vorlegen.
Weiters legte die Kindesmutter den Beschluss des Bezirksgerichtes Mödling GZ-BG2 vom 3.3.2021 vor in dem, im Sachverhalt, schriftlich festgehalten wird, dass das Kind von beiden Elternteilen gleichteilig - abwechselnd im Wochenrhythmus - betreut werde und dies vom Kindesvater auch nicht bestritten werde.
In der ebenfalls vorgelegten Amtsbestätigung des Bezirkgerichts Mödling vom 25.7.2024 wurde gem. § 186 AußStrG aufgrund der Aktenlage bestätigt, dass der rechtskräftige Beschluss des Bezirksgerichtes Mödling vom 3.3.2021, GZ-BG2 nach wie vor aufrecht sei und seither keine neue unterhaltsrechtliche Entscheidung von Seiten des Gerichtes ergangen sei.
Aus den vorgelegten Aktenteilen, wie bereits teilweise im Verfahrensgang ausgeführt, ergibt sich nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts folgender Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer beantragte in der Einkommensteurerveranlagung 2021 den gesamten Familienbonus Plus für seine im Jahr 2005 geborene Tochter, für welche er das gesamt Jahr 2021 Familienbeihilfe bezogen hatte.
Die mj. Tochter steht unter gemeinsamer Obsorge des Vaters und der Mutter (Doppelresidenz) [wie oben festgehalten laut Beschluss des Bezirksgerichtes Mödling GZ-BG2 vom 3.3.2021] wobei nach Angabe des Bf. die Tochter sich hauptsächlich bei ihm aufhält.
Im Beschluss des Bezirksberichtes Mödling vom 9.5.2022, in dem über Zurückziehung der Ergänzungsunterhaltsanträge der Kindesmutter und des Kindesvaters (Bf.) abgesprochen wurde, wurde auch angeführt, dass die Kindesmutter keine Ansprüche auf die Familienbeihilfe und den Familienbonus Plus geltend macht.
Tatsächlich hat aber auch die Mutter den Familienbonus Plus beantragt und auch zur Hälfte zugesprochen bekommen.
Dem Beschwerdeführer wurde somit auch lediglich der halbe Familienbonus Plus gewährt.
Der Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus den von der belangten Behörde elektronisch vorgelegten Aktenteilen und den Ermittlungen des BFG.
Strittig ist, ob dem Bf. für 2021 der Familienbonus Plus in voller Höhe zusteht, da im Zuge einer Obsorgevereinbarung vereinbart wurde, dass die Kindesmutter keine Ansprüche auf die Familienbeihilfe für das Kind und den Familienbonus Plus geltend mache.
Tatsächlich hat aber auch die Kindesmutter den halben Familienbonus Plus beantragt.
§ 33 Abs. 3a EStG 1988 lautet für den streitgegenständlichen Zeitraum - auszugsweise zitiert - wie folgt:
"(3a) Für ein Kind, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gewährt wird und das sich ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält, steht auf Antrag ein Familienbonus Plus nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu:
1. Der Familienbonus Plus beträgt
a) bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 125 Euro,
b) nach Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 41,68 Euro.
….
3. Der Familienbonus Plus ist in der Veranlagung entsprechend der Antragstellung durch den Steuerpflichtigen wie folgt zu berücksichtigen:
….
b) Für ein Kind, für das im jeweiligen Monat ein Unterhaltsabsetzbetrag nach Abs. 4 Z 3 zusteht:
- Beim Familienbeihilfenberechtigten oder vom Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, der nach Z 1 oder Z 2 zustehende Betrag oder
beim Familienbeihilfenberechtigten und dem Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, jeweils die Hälfte des nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrages.
Für einen Monat, für den kein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, steht dem Unterhaltsverpflichteten kein Familienbonus Plus zu.
c) Die Aufteilung des Familienbonus Plus gemäß lit. a und b ist bei gleichbleibenden Verhältnissen für das gesamte Kalenderjahr einheitlich zu beantragen. Wird von den Anspruchsberechtigten die Berücksichtigung in einer Höhe beantragt, die insgesamt über das nach Z 1 oder Z 2 zustehende Ausmaß hinausgeht, ist jeweils die Hälfte des monatlich zustehenden Betrages zu berücksichtigen.
d) Der Antrag kann zurückgezogen werden. Ein Zurückziehen ist bis fünf Jahre nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides möglich und gilt nach Eintritt der Rechtskraft als rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a der Bundesabgabenordnung sowohl für den Zurückziehenden als auch für den anderen Antragsberechtigten gemäß lit. a oder b. Wird der Antrag zurückgezogen, kann der gemäß lit. a oder b andere Antragsberechtigte den ganzen nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrag beantragen."
Die Höhe der Unterhaltsverpflichtung ergibt sich entweder aus dem in einem Gerichtsurteil oder in einem gerichtlichen oder behördlichen Vergleich festgesetzten Betrag oder im Falle einer außergerichtlichen Einigung aus dem in dem schriftlichen Vergleich festgehaltenen Unterhaltsbetrag (siehe Kanduth-Kristen in Jakom EStG, 16. Aufl. (2023), § 33 Rz 78, siehe auch UFS 02.10.2009, RV/0425-I/08).
Für die Höhe der Unterhaltsverpflichtung ist primär der in einem Gerichtsurteil oder in einem gerichtlichen, behördlichen oder außergerichtlichen Vergleich festgelegte Betrag maßgeblich (auch wenn dieser unter den Regelbedarfssätzen liegt, siehe BFG 28.02.2014, RV//101825/2009), (siehe abermals Kanduth-Kristen in Jakom EStG, 16. Aufl. (2023), § 33 Rz 78).
In dem Beschluss des Bezirksgerichtes Mödling zu GZ-BG2 vom 3.3.2021 betreffend Pflegschaftssache "mj. Tochter" wird ausgeführt, dass aufgrund der weiters vorliegenden gleichteiligen Betreuung des Kindes durch beide Elternteile und des nunmehr gleich hohen Einkommens beider Elternteile der Ergänzungsunterhalt für das Kind nicht mehr gerechtfertigt war, weshalb auch der Kindsvater mit Wirksamkeit des Ende des Jahres 2020 von seiner Unterhaltsverpflichtung (Ergänzungsunterhalt) zu entheben war.
Wie aus dem Sachverhalt dieses Beschlusses hervorgeht, wird das Kind, von beiden Elternteilen gleichteilig - abwechselnd im Wochenrhythmus - betreut.
Es liegt somit ein Doppelresidenzmodell vor.
Mit Amtsbestätigung des Bezirksgerichts Mödling vom 25.7.2024 wurde bestätigt, dass dieser Beschluss nach wie vor aufrecht ist.
Das erkennende Gericht stellt fest, dass mit dem Beschluss vom 3.3.2021 die Doppelresidenz weiter bestätigt wurde. Dies ist nicht nur für den Aufenthalt der Tochter vereinbart worden, sondern eindeutig auch für den Unterhalt, in dem im Beschluss ausgeführt wird: "Aufgrund der weiters vorliegenden gleichteiligen Betreuung des Kindes durch beide Elternteile und des nunmehr annähernd gleich hohen Einkommen beider Elternteile, war daher ein Ergänzungsunterhalt für das Kind nicht mehr gerechtfertigt, weshalb auch der Kindesvater mit Wirksamkeit des Ende des Jahres 2020 von seiner Unterhaltsverpflichtung (Ergänzungsunterhalt) zu entheben war."
Der Kindesvater und die Kindesmutter war in dem Streitjahr daher nicht verpflichtet mehr zu leisten als den Naturalunterhalt, dies geht aus dem Beschluss des Bezirksgerichtes Mödling vom 3.3.2021 eindeutig hervor.
Die Vereinbarung vom 3.3.2021 hat im Streitzeitraum gegolten (Bestätigung des Bezirksgerichtes Mödling vom 25.7.2024) und nach dieser Vereinbarung lag eine gleichteilige Betreuung des Kindes durch beide Elternteile vor. Wie im Sachverhalt des Beschlusses vom 3.3.2021 ausgeführt wurde, wurde dies vom Kindesvater (hier Bf.) auch nicht bestritten.
Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Kindesmutter eine Zusage erteilt hat, den Familienbonus Plus nicht zu beantragen, kann aus einer solchen Zusage nicht abgeleitet werden, dass sich daraus eine steuerliche Wirkung hinsichtlich der Geltendmachung des Familienbonus Plus ergäbe.
Da festgestellt werden kann, dass die Kindesmutter im streitgegenständlichen Zeitraum den "Unterhalt" (Naturalunterhalt laut Beschluss des Bezirksgerichtes Mödling) geleistet hat, steht ihr dafür ein Unterhaltsabsetzbetrag gem. § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988 zu. Die Anspruchsberechtigung für den Familienbonus plus für ein Kind, für das der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, ergibt sich aus der lit. b des § 33 Abs. 3a Z 3 EStG 1988.
Demnach kommen als Anspruchsberechtigte für den Familienbonus Plus der Familienbeihilfenberechtigte, im gegenständlichen Fall der leibliche Vater, und die Unterhaltsverpflichtete, im gegenständlichen Fall die leibliche Mutter, in Betracht.
Gemäß § 33 Abs. 3a Z 3 lit. b EStG 1988 in der für das Beschwerdejahr geltenden Fassung ist der Familienbonus bei der Veranlagung entsprechend der Antragstellung für ein Kind, für das ein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, folgendermaßen zu berücksichtigen:
• entweder beim Familienbeihilfenberechtigten oder vom Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht,
• oder beim Familienbeihilfenberechtigten und dem Steuerpflichtigen, dem der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, jeweils zur Hälfte.
Strittig ist im gegenständlichen Fall die Höhe des anzuerkennenden Familienbonus Plus, da beide Elternteile (der Bf. sowie die Kindesmutter) diesen Bonus beantragten. Aus der zitierten Bestimmung des § 33 Abs. 3a Z 3 lit. b EStG 1988 ergibt sich klar, dass der Gesetzgeber bei der Berücksichtigung des Familienbonus Plus dem Prinzip der Antragstellung gefolgt ist.
Eine ebenso klare Regelung sieht § 33 Abs. 3a Z 3 lit. c EStG 1988 für Fälle vor, in denen der Familienbonus von beiden Anspruchsberechtigten in einer Höhe beantragt wird, die insgesamt über das zustehende Ausmaß hinausgeht: "Die Aufteilung des Familienbonus Plus gemäß lit. a und b ist bei gleichbleibenden Verhältnissen für das gesamte Kalenderjahr einheitlich zu beantragen. Wird von den Anspruchsberechtigten die Berücksichtigung in einer Höhe beantragt, die insgesamt über das nach Z 1 oder Z 2 zustehende Ausmaß hinausgeht, ist jeweils die Hälfte des monatlich zustehenden Betrages zu berücksichtigen."
Das bedeutet, dass in einem solchen Fall jeweils die Hälfte des zustehenden Betrages zu berücksichtigen ist. Das Finanzamt ist bei der Zuerkennung des Familienbonus Plus jedoch an die Anträge der beiden Anspruchsberechtigten gebunden. Wenn beide, wie im gegenständlichen Fall, den Familienbonus beantragen, so ist die Abgabenbehörde verpflichtet, in Befolgung der gesetzlichen Bestimmung des § 33 Abs. 3a Z 3 lit. c EStG 1988 den gesamten Betrag, im vorliegenden Fall 1.500,00 Euro, pro Kind auch jeweils zur Hälfte bei den Anspruchsberechtigten zu berücksichtigen (je 750,00 Euro).
Laut Aktenlage ist der Antrag der Kindesmutter auf Zuerkennung des Familienbonus Plus für das Jahr 2021 nach wie vor aufrecht. Aufgrund der zitierten eindeutigen Gesetzeslage kann daher dem Beschwerdeführer ein höherer Familienbonus nicht zuerkannt werden.
Zum Einwand des Beschwerdeführers, es gebe eine Übereinkunft im Unterhaltsverfahren betreffend die Tochter, wonach dem Beschwerdeführer der gesamte Familienbonus Plus zustünde, ist festzuhalten, dass davon das gesetzlich festgeschriebene Antragsrecht im Einkommensteuergesetz im Zusammenhang mit dem Familienbonus Plus niemals berührt werden kann. Eine pflegschaftsrechtliche oder zivilrechtliche Vereinbarung kann nicht über zwingend normiertem Steuerrecht stehen. Die Nichtbefolgung solcher Vereinbarungen und die Behandlung oder Sanierung allfällig daraus resultierender Folgen sind somit auch nicht Sache eines Abgabeverfahrens sondern Sache der Pflegschafts- oder Zivilgerichte.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde abzuweisen.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung waren nicht zu beurteilen und es wurde auch nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen. Für die Zulässigkeit einer ordentlichen Revision besteht daher kein Anlass.
Wien, am 11. Juni 2025
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