Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Dr. Lisa Pucher in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf Adr***, über die Beschwerde vom 1. September 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 25. August 2025 betreffend die Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für das Monat August 2025 für das Kind ***Kind 1***, zu Recht:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Das Finanzamt erließ am 25.08.2025 einen Bescheid an den Beschwerdeführer (nachfolgend "Bf") über die Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für das Monat August 2025 für das Kind ***Kind 1***. Für ein volljähriges Kind stehe Familienbeihilfe während einer Berufsausbildung bzw -fortbildung zu (§ 2 Abs 1 lit b FLAG 1967). Bei ***Kind 1*** sei diese Voraussetzung (im Rückforderungszeitraum) nicht gegeben. Die Tochter des Bf habe bereits im Juli 2025 ihr Studium abgeschlossen, weshalb für August 2025 kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestehe.
Am 01.09.2025 erhob der Bf Beschwerde gegen den Rückforderungsbescheid. Der Bf brachte vor, dass seine Tochter (im August 2025) als aktive Studierende im Fachhochschul-Bachelorstudiengang Sport-, Kultur- & Veranstaltungsmanagement an der FH Kufstein Tirol inskribiert gewesen sei. Die Exmatrikulation sei erst am 20.09.2025 erfolgt. Beiliegend übermittelte der Bf eine Bestätigung von der FH Kufstein Tirol.
Die Beschwerde wurde von der belangten Behörde mit Beschwerdevorentscheidung vom 06.10.2025 als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde folgendes ausgeführt: Die Tochter des Bf habe mit 02.07.2025 die Bachelorprüfung im Studium Sport-, Kultur- & Veranstaltungsmanagement positiv abgelegt. Da sich ***Kind 1*** ab diesem Datum in keiner Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 befunden habe, sei eine Rückforderung der Familienbeihilfe für den Monat August 2025 rechtmäßig gewesen.
Der Bf beantragte fristgerecht die Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag). Im August 2025 habe seine Tochter ***Kind 1*** ihr Pflichtpraktikum noch nicht abgeschlossen gehabt.
Am 04.11.2025 wurde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt. Im Bericht zur Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht führte die belangte Behörde wie folgt aus: Die Argumentation des Bf gehe dahin, dass seine Tochter zwar die (abschließende) Bachelorprüfung im Juli 2025 absolviert habe, das verpflichtende Berufspraktikum jedoch bis zum Exmatrikulationsdatum im September 2025 weitergelaufen sei. Daher habe das Studium von ***Kind 1*** erst mit dem im September 2025 gelegenen Exmatrikulationsdatum geendet. Das Finanzamt verwies auf das Erkenntnis des VwGH vom 22.12.2011, 2011/16/0066, wonach das Ende einer Berufsausbildung (Bachelorstudium) mit dem Tag der letzten Prüfung anzunehmen sei. Auch wenn das genaue Datum des Studienendes im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt sei, folge es aus der Normierung der Anspruchsvoraussetzungen; es werde ein bestimmter Studienfortgang vorgeschrieben, der sich durch eine entsprechende Anzahl von ECTS-Punkten innerhalb einer nachgewiesenen Studienzeit, die in den jeweiligen Studienordnungen vorgesehen ist, ergäbe (vgl BFG 22.10.2019, RV/7101585/2019). Hieraus folge für den vorliegenden Sachverhalt, dass eine Berufsausbildung nicht mehr vorliege, wenn keine Prüfung mehr zu absolvieren ist, weil die letzte in den Studienvorschriften vorgesehene Prüfung positiv abgelegt wurde. Die Tochter des Bf sei am 02.07.2025 zur abschließenden Prüfung angetreten, das Berufspraktikum sei mit Zeugnis vom 12.06.2025 mit 20 ECTS als absolviert gewertet worden (Note: p). Somit sei die anspruchsvermittelnde Berufsausbildung am Tag der letzten Prüfung des Studiums abgeschlossen gewesen. Da der Anspruch auf Familienbeihilfe pro Monat zustehe und mit Ablauf des Monates erlösche, in dem die Anspruchsvoraussetzungen weggefallen sind, sei die Familienbeihilfe im Monat August 2025 bezogen worden, obwohl kein aufrechter Anspruch mehr bestanden hat. Gemäß § 26 Abs 1 FLAG 1967 sei die Familienbeihilfe zurückzufordern, wenn diese zu Unrecht bezogen wurde.
Die Tochter des Bf, ***Kind 1***, geboren am ***GebDatum***, hat an der FH Kufstein Tirol den 6-semestrigen Fachhochschul-Bachelorstudiengang Sport-, Kultur- & Veranstaltungsmanagement (Vollzeit) erfolgreich absolviert. Sie war von 20.07.2022 als aktive Studierende an dieser Fachhochschule inskribiert, die Exmatrikulation erfolgte am Tag der Sponsion, also am 20.09.2025. Mit Datum 02.07.2025 wurde ***Kind 1*** von der FH Kufstein Tirol (gemäß § 17 Abs 3 FHG) ein Bachelorprüfungszeugnis ausgestellt, wonach sie eine Bachelorarbeit verfasst und eine (mündliche) kommissionelle Bachelorprüfung (Prüfungsgespräch über die durchgeführte Bachelorarbeit sowie über Querverbindungen der Bachelorarbeit zu relevanten Fächern des Studienplans, siehe auch § 16 Abs 1 FHG) mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden hat (Anmerkung: Zu dieser abschließenden Gesamtprüfung gemäß § 3 Abs 2 Z 6 FHG werden nur diejenigen Studierenden zugelassen, die alle Prüfungen sowie die Bachelorarbeit des Studiums positiv absolviert haben, siehe Kapitel 1, Punkt 3.3. der Allgemeinen Studien- und Prüfungsordnung der FH Kufstein Tirol; auch das Berufspraktikum muss - damit eine Zulassung zur Prüfung erfolgen kann - nachweislich bereits absolviert worden sein). Das Zeugnisdatum entspricht dem Prüfungsdatum. Am 12.06.2025 ist ***Kind 1*** von der FH ein Semesterzeugnis für das SS 2025 (6. Semester) ausgestellt worden. Hiernach hat ***Kind 1*** neben der Absolvierung eines Bachelorarbeitsseminares auch an einem Berufspraktikum teilgenommen (es erfolgt diesbezüglich keine Benotung), wobei die Teilnahme mit 20 ECTS gewertet worden ist (Anmerkung: Die Studienordnung des betreffenden FH-Bachelorstudienganges sieht im 6. Semester ein 12,5 wöchiges Berufspraktikum zur Ergänzung der theoretischen Kenntnisse der Studierenden durch praktische Tätigkeiten und Fragestellungen in der Praxis vor.). Der/die Studierende muss die gesammelten Erfahrungen und Erkenntnisse reflektieren, dokumentieren und präsentieren sowie die Praktikumsstelle evaluieren. Der Nachweis des Praktikums erfolgt durch eine Stellenbeschreibung und einen Abschlussbericht (vgl auch Studienordnung).
Die obigen Sachverhaltsfeststellungen sind aktenkundig. Verwiesen wird auch auf die öffentlich zugängliche und im Internet abrufbare Allgemeine Studien- und Prüfungsordnung der FH Kufstein Tirol, https://www.fh-kufstein.ac.at/pdf-website/studium/ueber-das-studium/satzung/kapitel-1-aspo.pdf, sowie auf die hier geltende Studienordnung des betreffenden FH-Bachelorstudienganges, https://www.fh-kufstein.ac.at/pdf-website/studium/ueber-das-studium/studienordnung/bachelor/skvm-20-21.pdf. Die Information, wonach ohne (vollständige) Absolvierung des Berufspraktikums keine Zulassung zur mündlichen kommissionellen Bachelorprüfung erfolgen kann und das auf Bachelorzeugnissen der FH Kufstein Tirol, Studiengang Sport-, Kultur- & Veranstaltungsmanagement, ausgewiesene Datum, dem Prüfungsdatum entspricht, wurde dem BFG von der FH Kufstein Tirol, Studiengangsleitung, telefonisch erteilt (siehe Aktenvermerk).
§ 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 regelt:
"§ 2 (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
a) […]
b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. […]"
Ziel einer Berufsausbildung im Sinn des § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen (vgl VwGH 26.05.2011, 2011/16/0077). Dazu gehört regelmäßig auch der Nachweis der Qualifikation (vgl etwa VwGH 24.09.2009, 2009/16/0088 und VwGH 20.06.2000, 98/15/0001).
Gemäß § 10 Abs 2 FLAG 1967 wird die Familienbeihilfe vom Beginn des Monates gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monates, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.
Bei der hier gegebenen Sachlage (***Kind 1*** hat am 02.07.2025 von der FH Kufstein Tirol ein Bachelorzeugnis über die erfolgreiche Ablegung der mündlichen kommissionellen Prüfung an diesem Tag ausgestellt erhalten, wobei zu dieser Prüfung nur solche Studierenden zugelassen werden, die alle sonst für den Abschluss des Studiums erforderlichen Leistungen positiv absolviert haben, ua auch positive Absolvierung der Bachelorarbeit sowie des Berufspraktikums) war ***Kind 1*** im August 2025 nicht mehr als in Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 befindlich anzusehen. Ihre Berufsausbildung an der FH Kufstein Tirol hat bereits im Juli 2025 geendet. Bereits im Juli 2025 verfügte ***Kind 1*** über jene Nachweise, die erforderlich sind, um sich auf Stellen zu bewerben, für die ein Abschluss des Bachelorstudienganges Sport-, Kultur- & Veranstaltungsmanagement an der FH Kufstein Tirol und die damit verbundene Qualifikation erforderlich oder sonst von Vorteil ist. Wann im Rahmen einer Sponsionsfeier die Bachelorurkunde überreicht worden ist, mit der der akademische Grad (hier Bachelor of Arts in Business) verliehen wird, ist gegenständlich nicht von entscheidender Bedeutung (vgl auch BFG 11.05.2018, RV/7100268/2019, wonach die Verleihung des akademischen Grades als Formalakt den Abschluss der Berufsausbildung, eben durch Absolvierung der vorgeschriebenen Studien und Prüfungen voraussetzt UND "typischerweise besteht erst ab Abschluss der Berufsausbildung die Möglichkeit, sich um einen ausbildungsadäquaten Beruf zu bewerben. Wurden die nötigen Prüfungen im Juni absolviert, wird ein potentieller Arbeitgeber die Bewerbung ab diesem Zeitpunkt bereits akzeptieren. Der Zeitpunkt der Sponsion wird für ihn ohne Bedeutung sein. Somit wird der Zeitraum zum tatsächlichen Berufsantritt bei Ablegung der letzten Prüfung im Juni in aller Regel geringer sein als bei einer Ablegung im September."; in diese Richtung auch BFG 31.07.2023, RV/7102147/2023, wonach das Ende eines Universitätsstudiums mit "erfolgreichem" Studienabschluss erreicht sei, was sobald Abschlussdokumente, die ein erfolgreiches Studium bezeugen, beantragt werden können, gegeben ist; dies war gegenständlich nach Beurteilung der letzten Prüfung der Fall; da die letzte Prüfung im betreffenden Fall schriftlich abgelegt worden ist und die Bekanntgabe des Prüfungsergebnis erst später erfolgte, konnte ein Ende der Berufsausbildung nicht bereits mit dem Tag, an dem die Abschlussprüfung abgelegt worden ist, angenommen werden; die dagegen erhobene Amtsrevision ist als unbegründet abgewiesen worden, siehe VwGH 14.05.2024, Ra 2023/16/0116; dem folgend ebenfalls zu einem Studium, hier an einer ausländischen Universität, BFG 05.02.2025, RV/7100424/2025). Regularien, die - wie etwa im Bereich der Gesundheits- und Krankenpflege - vorsehen, dass eine Ausübung von Berufen jenes Berufsbildes, für das der Bachelorstudiengang Sport-, Kultur- & Veranstaltungsmanagement an der FH Kufstein Tirol ausbildet, erst nach Eintragung in bestimmte Register (wozu möglicherweise andere Nachweise als das Bachelorzeugnis, nämlich etwa die erst im Rahmen der Sponsion übergebene Bachelorurkunde, erforderlich sind, vgl VwGH 29.06.2020, ) erfolgen kann, wurden nicht ins Treffen geführt und sind auch nicht ersichtlich. Sohin lagen aber die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für den Bezug von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag im August 2025 nicht vor. Zu Unrecht bezogene Familienbeihilfe ist nach zurückzuzahlen; dies gilt gemäß auch für die Kinderabsetzbeträge.
Das möglicherweise von ***Kind 1*** in den Sommermonaten (Juli und August 2025) fortgeführte Berufspraktikum (der Bf bringt vor, ***Kind 1*** habe im August 2025 das für das Studium zwingend zu absolvierende Berufspraktikum noch zu finalisieren gehabt, um das Studium erfolgreich abschließen zu können) begründet keine Berufsausbildung im Sinne des FLAG. Ein Praktikum, das sich auf die praktische Erfahrung auf einem Arbeitsplatz oder auf verschiedenen Arbeitsplätzen in einer Firma beschränkt, ohne dass eine "schulische oder kursmäßige Ausbildung" (diese war bereits beendet, siehe oben) vorliegt, erfüllt das Kriterium einer Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 nicht (siehe etwa BFG 03.07.2015, RV/7102904/2015, BFG 27.01.2016, RV/2101697/2015, BFG 08.01.2018, RV/7105879/2017). Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Absolvierung des Praktikums im Rahmen des Studiums an der FH Kufstein Tirol stattfand, ***Kind 1*** hatte bereits im Juli 2025 sämtliche Leistungen, deren Absolvierung zur erfolgreichen Beendigung des Fachhochschul-Bachelorstudiengang Sport-, Kultur- & Veranstaltungsmanagement erforderlich sind, erbracht, was sich unzweifelhaft daraus ergibt, dass ***Kind 1*** zur abschließenden Bachelorprüfung zugelassen wurde und auch erfolgreich angetreten ist (siehe Bachelorprüfungszeugnis). Die vom Bf angeführte "Auflage" - nämlich noch das Berufspraktikum beenden zu müssen - kommt weder im Bachelorzeugnis zum Ausdruck, noch wurde diese von der Studiengangsleitung der FH auf Nachfrage bestätigt. Bereits im Juni 2025 hat ***Kind 1*** ein Zeugnis der FH erhalten, wonach sie das Berufspraktikum (12,5 Wochen) absolviert hat. Damit fiel der wesentliche Zweck des Dienstverhältnisses, nämlich das Studium erfolgreich zu beenden, weg. Bestehen blieb möglicherweise, mangels Kündigung oder anderweitiger Beendigung des Dienstverhältnisses mit dem Unternehmen, in dem das Praktikum von ***Kind 1*** absolviert wurde, die vertraglich eingegangene Dienstverpflichtung (vgl zu einer ähnlichen Sachverhaltskonstellation UFS 26.02.2013, RV/0184-G/12; Anmerkung: Ein Sozialversicherungsdatenauszug von ***Kind 1*** zeigt, dass diese von 03.03.2025 bis 31.08.2025, im September sind noch Urlaubsersatzleistungen ausbezahlt worden, als Angestellte bei der Firma ***J GmbH***, Sportmarketing-Agentur, angemeldet war.).
Es war daher spruchgemäß zu befinden.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Entscheidung steht im Einklang mit der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Darüber hinaus waren die in freier Beweiswürdigung vorgenommenen Feststellungen des maßgeblichen Sachverhaltes entscheidungswesentlich. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher unzulässig.
Wien, am 22. Dezember 2025
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