Das Bundesfinanzgericht fasst durch die Richterin Mag. Renate Schohaj über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, Deutschland, vom 28. Juli 2025, gegen die Mahnung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6 - Rechnungs- und Abgabewesen, Buchhaltungsabteilung 32, vom 30. Juni 2025, GZ. MA67/GZ/2024, den Beschluss:
Die angesprochene Beschwerde vom 28. Juli 2025 wird gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Verfahrensgang:
Der Magistrat der Stadt Wien lastete dem Beschwerdeführer (Bf.) mit Strafverfügung vom 13. Februar 2025, GZ. MA67/GZ/2024, an, er habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (D) am 16. Dezember 2024 um 20:42 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1070 Wien, Kaiserstraße 6, abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach habe er die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe iHv 75 Euro verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden festgesetzt.
Die Zustellung der Strafverfügung erfolgte gemäß § 26 Zustellgesetz (Zustellung ohne Zustellnachweis) am 18. Februar 2025.
Der Rechtsmittelbelehrung in der Strafverfügung ist zu entnehmen, dass ein Einspruch innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Strafverfügung schriftlich oder mündlich bei der Magistratsabteilung 67, 1200 Wien, Dresdner Straße 81-85, einzubringen ist.
Der Bf. brachte beim Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, am 13. März 2025 (E-Mail) den folgenden Einspruch ein:
"Es geht bei mir um 2 Strafverfügungen von jewals 75,00€ die ich beide am 16.12.2024 erhalten habe, Kennzeichen ist 123. Ich habe angerufen und mir wurde gesagt ich solle mich schriftlich äußern, ich habe eine Strafe schon gehabt diese habe ich auch bezahlt, weil ich diese auch bekommen habe, die beiden Strafen konnte ich gar nicht bezahlen weil ich nichts wie bei der ersten Strafe am Auto hängen hatte damit ich da auch Bescheid weiß, dann kam dazu auch nichts zu mir nachhause wie bei der ersten Strafe als Mahnung damit ich auch Bescheid weiß das ich was bezahlen muss, wie sie bei der ersten Strafe gesehen haben, habe ich diese auch bezahlt, ich würde die anderen Strafen vom 16.12.2024 auch bezahlen, aber bitte ermäßigt wenn es geht, das ich die ganz normale Strafe von 36€ bezahle wie bei der ersten Strafe die auch bezahlt habe, ich bitte sie um Verständnis und um eine schnelle Rückmeldung."
Mit Verspätungsvorhalt vom 20. März 2025 forderte die belangte Behörde den Bf. nach Darstellung der Rechtslage hinsichtlich einer allfälligen verspäteten Erhebung eines Rechtsmittels auf, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens Gründe, die die nach der Aktenlage verspätet erscheinende Rechtsmittelerhebung beseitigen könnten, bekannt zu geben und mit geeigneten Bescheinigungsmitteln zu belegen.
Diesen Verspätungsvorhalt vom 20. März 2025 beließ der Bf. gänzlich unbeantwortet.
Mit Zurückweisungsbescheid vom 17. April 2025, GZ. MA67/GZ/2024, wies die Magistratsabteilung 67 den am 13. März 2025 eingebrachten Einspruch gegen die Strafverfügung vom 13. Februar 2025 als verspätet zurück.
Begründend führte die Magistratsabteilung 67 aus, gemäß § 49 Abs. 1 VStG könne der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch könne auch mündlich erhoben werden. Er sei bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen habe.
Die gegenständliche Strafverfügung sei am 13. Februar 2025 dem Zustellprozess übergeben worden und es habe daher die dreitägige Zustellfrist analog zu § 26 Abs. 2 Zustellgesetz (ZustellG) begonnen.
Der Bf. habe den Einspruch trotz richtiger und vollständiger Rechtsmittelbelehrung erst am 13. März 2025, somit nach Ablauf der Einspruchsfrist per E-Mail eingebracht.
Dass ein Zustellmangel unterlaufen sei und der Bf. nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen habe können, sei nicht anzunehmen gewesen, habe er doch zum Vorhalt der Verspätung vom 20. März 2025 keine Stellung bezogen.
Der Zurückweisungsbescheid vom 17. April 2025, GZ. MA67/GZ/2024, wurde dem Bf. mit internationalem Rückschein (Akt S 27) am 22. April 2025 zugestellt.
Der Rechtsmittelbelehrung im Zurückweisungsbescheid ist zu entnehmen, dass eine Beschwerde innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides schriftlich bei der Magistratsabteilung 67, 1200 Wien, Dresdner Straße 81-85, einzubringen ist.
Ein Rechtsmittel (Beschwerde) wurde nicht erhoben, der Zurückweisungsbescheid erwuchs daher am 20. Mai 2025 mit Ablauf der vierwöchigen Rechtsmittelfrist in Rechtskraft.
Mit Datum vom 30. Juni 2025 mahnte der Magistrat der Stadt Wien den Betrag von 75,00 Euro Strafe ein und setzte sonstige Kosten fest: Mahngebühr von 5,00 Euro. Die offene Forderung inklusive Mahngebühr (gem. § 54b Abs. 1a VStG) lautete per 30.06.2025 € 80,00, Fälligkeit innerhalb von 2 Wochen.
Der Bf. erhob am 28. Juli 2025 per E-Mail gegen diese Mahnung Beschwerde und brachte Folgendes vor:
"Das ist das 2 mal das ich ihnen was schreibe und das 2 mal das ich mich aufgefordert fühle mich Schriftlich zu äußern, ich werde langsam aber sicher gezwungen mir einen Anwalt hinzuziehen, weil ich wie bereits in der ersten Mail erläutert habe, das ich offiziell 1 VERGEHEN hatte, welches ich auch bezahlt habe, von den anderen 2 Vergehen die sie mir jetzt vorwerfen ich nichts habe, weder Schriftlich noch mit Beweisfoto das ich irgendwas Falsch gemacht habe, mir werden Mahnungen und Kosten geschickt für Sachen von denen ich nicht mal weiß das sie passiert sind, ich werde ihnen alles Schriftlich belegen wenn sie wollen, oder erläutern, weil ich finde es nicht in Ordnung das so mit mir umgegangen wird, wenn ich von nichts weiß, ich habe die 1 Rechnung sofort bezahlt weil da weiß ich das ich auch was Falsch gemacht habe."
Die Magistratsabteilung 67 legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt mit Vorlagebericht vom 29. Juli 2025 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens 6. August 2025).
Rechtliche Beurteilung:
§ 10 Abs 1 VVG idF ab 1.1.2014 lautet:
"Auf das Vollstreckungsverfahren sind, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, der I. Teil, hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung die §§ 58 Abs. 1 und 61 und der 2. und 3. Abschnitt des IV. Teiles des AVG sinngemäß anzuwenden."
§ 54b VStG, BGBl I Nr 57/2018, normiert:
"(1) Rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen sind binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
(1a) Im Fall einer Mahnung gemäß Abs. 1 ist ein pauschalierter Kostenbeitrag in der Höhe von fünf Euro zu entrichten. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat. (1b) … (2) … (3) …"
Gegen Verfahrensanordnungen im Verwaltungsverfahren ist gemäß § 7 Abs. 1 VwGVG eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig. Sie können erst in der Beschwerde gegen den die Sache erledigenden Bescheid angefochten werden.
Bei einer Mahnung handelt es sich um eine bloße Verfahrensanordnung, diese ist daher nicht selbständig bekämpfbar (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht11, Rz 1238/1).
Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis in der Sache zu entscheiden.
Eine Zurückweisung hat ua dann zu erfolgen, wenn die Beschwerde unzulässig ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2, § 28 VwGVG Anm 5).
Eine Beschwerde ist nach dem Gesagten ua dann unzulässig, wenn sie sich gegen eine bloße Verfahrensanordnung richtet.
Da sich die gegenständliche Beschwerde gegen eine Mahnung iSd § 54b VStG und damit gegen eine Verfahrensanordnung richtet, erweist sie sich als unzulässig und ist sie daher mit Beschluss zurückzuweisen.
Damit ist es dem Bundesfinanzgericht auch verwehrt, auf das (materielle) Beschwerdevorbringen des Bf., wonach er ein Vergehen bereits bezahlt habe und ihm zwei weitere Vergehen vorgeworfen würden, von denen er keine Kenntnis erlangt habe, einzugehen und eine Sachentscheidung zu treffen.
Die ordentliche Revision für die belangte Behörde ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Beschwerde ist daher gemäß § 50 Abs 1 VwGVG zurückzuweisen.
Wien, am 26. August 2025
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