Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***BE*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend Beschwerde vom 3. Juli 2025 gegen den Abweisungsbescheid des Finanzamtes Österreich vom 23. Mai 2025 betreffend Familienbeihilfe ab Mai 2025, Ordnungsbegriff ***Bf1-OB***, beschlossen:
Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs 1 lit b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer (Bf) brachte am 5.5.2025 einen nur teilweise ausgefüllten Antrag auf Zuerkennung der Familienbeihilfe ein, in welchem weder ein Kind noch ein Datum, ab wann die Zuerkennung der Familienbeihilfe beantragt wird, angegeben waren.
Mit Abweisungsbescheid vom 23.5.2025 wurde der als Eigenantrag gewertete Antrag des Bf ab Mai 2025 abgewiesen, da ein Anspruch auf Familienbeihilfe grundsätzlich nur längstens bis zur Vollendung des 24. Lebensjahr in Frage komme und er das 24. Lebensjahr bereits im September 2022 vollendet habe. Dieser Bescheid wurde dem Bf am 24.5.2025 elektronisch in die Databox (Nachrichten) zugestellt.
Dagegen brachte der Bf mit Schriftsatz vom 30.6.2025, beim Finanzamt eingelangt am 3.7.2025, Beschwerde ein. Begründend führte der Bf aus, dass das im Bescheid genannte Geburtsdatum unrichtig sei und eine Berichtigung des Geburtsdatums auf ***TT.MM.JJJJ*** bei der MA 63 bereits beantragt worden sei. Er behalte sich vor, die Familienbeihilfe ab 2018 zu beantragen.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 23.10.2025 wies das Finanzamt die Beschwerde gemäß § 260 BAO zurück, da die Beschwerde nicht fristgerecht innerhalb der Rechtsmittelfrist von einem Monat eingebracht worden sei.
Am 22.11.2025 stellte der Bf einen Vorlageantrag. Er verwies auf das falsche Geburtsdatum, das erst mit erheblicher Verzögerung korrigiert werden konnte. Deshalb habe er keine Beschwerde einbringen können. Die Abweisung beruhe ausschließlich auf dem falschen Geburtsdatum.
Mit Vorlagebericht vom 27.11.2025 legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und beantragte die Zurückweisung wegen verspäteter Einbringung.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Auf Basis des oben geschilderten Verwaltungsgeschehens und der aktenkundigen Unterlagen wird folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt:
Der angefochtene Abweisungsbescheid, mit dem der Antrag auf Familienbeihilfe ab Mai 2025 abgewiesen wurde, wurde am 24.5.2025 in die Databox (Nachrichten) des Bf bei FinanzOnline eingebracht. Der Bf nahm zu diesem Zeitpunkt an FinanzOnline teil und hat nicht auf die elektronische Zustellung verzichtet.
Mit Schreiben vom 30.6.2025, bei der belangten Behörde eingelangt am 3.7.2025, erhob der Bf das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid vom 23.5.2025.
2. Beweiswürdigung
Die obigen unstrittigen Sachverhaltsfeststellungen sind allesamt aktenkundig. Insbesondere ist darauf zu verweisen, dass der Bf das Vorliegen einer Fristversäumnis in keiner Weise bestreitet. Vor diesem Hintergrund durften die oben angeführten Sachverhaltsfeststellungen vom Bundesfinanzgericht gemäß § 167 Abs 2 BAO als erwiesen angenommen werden.
3. Rechtliche Würdigung
Gemäß § 245 Abs 1 BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat.
Wird der Lauf einer Frist durch eine behördliche Erledigung ausgelöst, so ist für den Beginn der Frist nach § 109 BAO der Tag maßgebend, an dem die Erledigung bekanntgegeben worden ist. Die Bekanntgabe erfolgt nach § 97 Abs 1 lit a BAO bei schriftlichen Erledigungen - wenn nicht in besonderen Vorschriften die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen - vorgesehen ist, durch Zustellung.
Elektronisch zugestellte Dokumente gelten gemäß § 98 Abs 2 erster Satz BAO als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind.
Demgemäß gilt der im Beschwerdefall angefochtene Bescheid mit seiner Einbringung in die Databox (Nachrichten) des Bf bei FinanzOnline am 24.5.2025 als zugestellt, sodass dieser Tag für den Beginn der Beschwerdefrist maßgebend ist (vgl auch VwGH 31.7.2013, 2009/13/0105).
Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden gemäß § 108 Abs 2 BAO mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht.
Beginn und Lauf einer Frist werden nach § 108 Abs 3 BAO durch Samstage, Sonntage oder Feiertage nicht behindert.
Im Beschwerdefall endete die einmonatige Beschwerdefrist somit am 24.6.2025. Die gegenständliche Beschwerde wurde somit nach Ablauf der Beschwerdefrist eingebracht.
Nach Ablauf der Beschwerdefrist eingebrachte Beschwerden sind gem § 260 Abs 1 lit b BAO als verspätet zurückzuweisen. Dies hat durch die Abgabenbehörde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262 BAO) bzw durch das Verwaltungsgericht mit Beschluss (§ 278 BAO) zu erfolgen. Die Beschwerde war somit gemäß § 260 Abs 1 lit b BAO in Verbindung mit § 278 Abs 1 lit a BAO zurückzuweisen.
Hinweis:Der Bf hat die Möglichkeit, erneut einen Eigenantrag auf (rückwirkende) Zuerkennung der Familienbeihilfe zu stellen. Dabei ist anzugeben, ab welchem Zeitpunkt oder für welchen Zeitraum die Familienbeihilfe rückwirkend beantragt wird.
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Rechtsfolge der Zurückweisung bei nicht fristgerechter Bescheidbeschwerde ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Es liegt daher keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Salzburg, am 11. Dezember 2025
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