Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache der ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch ***StB***, über die Beschwerde vom 21. August 2024 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 23. Juli 2024 betreffend Einkommensteuer 2021 zu Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz nicht zulässig.
Die Beschwerdeführerin reichte am 15.6.2023 die Einkommensteuererklärung für 2021 elektronisch beim Finanzamt ein, nannte darin einen inländischen Arbeitgeber und machte Kosten für Arbeitsmittel (EUR 4.283,40) und sonstige Werbungskosten (EUR 53.969,20) geltend. Im Einkommensteuerbescheid vom 23.7.2024 berücksichtigte das Finanzamt nur den Pauschbetrag für Werbungskosten und begründete dies wie folgt: "Die vorgelegten Unterlagen lassen keine Rückschlüsse auf die tatsächliche Höhe der Werbungskosten zu, die Kosten konnten daher mangels Nachweis nicht anerkannt werden. …"
In ihrer Beschwerde vom 21.8.2024 beantragte die Beschwerdeführerin, den Einkommensteuerbescheid dahin abzuändern, dass "die Einkommensteuer 2021 mit einer Gutschrift in Höhe von EUR 6.433,00 festgesetzt wird". Die Begründung werde nachgereicht.
Mit Mängelbehebungsauftrag vom 10.9.2024 forderte das Finanzamt die Beschwerdeführerin zur Behebung der Mängel ihrer Beschwerde auf und setzte dafür eine Frist bis 27.9.2024.
Mit Finanz-Online-Eingabe vom 26.9.2024 beantragte die Beschwerdeführerin die Verlängerung der Frist zur Mängelbehebung bis 31.10.2024. Das Finanzamt wies diesen Antrag mit Bescheid vom 1.10.2024 ab, die Zustellung des Bescheides erfolgte am 4.10.2024.
Mit Finanz-Online-Eingabe vom 4.10.2024 übermittelte die Beschwerdeführerin die Begründung zu ihrer Beschwerde und brachte zusammengefasst vor, dass sie dem Finanzamt "umfangreiche Akten und eine Übersicht zu den Werbungskosten … mit einzelnen Belegen" übermittelt habe.
Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 23.1.2025 ab und begründete dies damit, dass die über 300 Seiten an übermittelten Unterlagen und Tätigkeitsbeschreibungen keine Rückschlüsse auf Art und Höhe der geltend gemachten Werbungskosten zuließen.
Die Beschwerdeführerin beantragte am 22.2.2025 die Vorlage ihrer Beschwerde an das Bundesfinanzgericht. Das Finanzamt legte die Beschwerde am 23.10.2025 dem Bundesfinanzgericht vor, beantragte deren Abweisung und wies darauf hin, dass die Beschwerdeführerin mehrfach zur Vorlage einer Aufstellung ihrer Werbungskosten sowie von Belegen aufgefordert worden sei, dieser Aufforderung jedoch nicht nachgekommen sei.
Die Beschwerdeführerin war im Jahr 2021 nichtselbständig beim Amt der Universität ***X*** beschäftigt. Dies ist unstrittig und durch den Akteninhalt belegt.
Nicht erwiesen ist, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2021 Aufwendungen für Arbeitsmittel oder sonstige Werbungskosten getragen hätte.
Nach § 115 Abs. 1 BAO haben die Abgabenbehörden die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. Diese Verpflichtung wird durch eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen, wie beispielsweise bei Auslandssachverhalten, eingeschränkt. Eine erhöhte Mitwirkungspflicht trifft den Abgabepflichtigen auch dann, wenn ungewöhnliche Verhältnisse vorliegen (Ritz/Koran, BAO, 8.A., Rz 13 zu § 115 mwN). Dies trifft für den vorliegenden Fall zu, da die Beschwerdeführerin bei steuerpflichtigen Bezügen von ca. EUR 70.000,00 Werbungskosten in Höhe von über EUR 58.000,00 geltend macht, was zweifellos ungewöhnlich ist.
Nach § 119 Abs. 1 BAO haben Abgabepflichtige die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände offenzulegen. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen. Die Beschwerdeführerin hat diese Obliegenheit nicht erfüllt.
§ 138 BAO lautet: "(1) Auf Verlangen der Abgabenbehörde haben die Abgabepflichtigen und die diesen im § 140 gleichgestellten Personen in Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht (§ 119) zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen. Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung.
(2) Bücher, Aufzeichnungen, Geschäftspapiere, Schriften und Urkunden sind auf Verlangen zur Einsicht und Prüfung vorzulegen, soweit sie für den Inhalt der Anbringen von Bedeutung sind."
Das Finanzamt forderte die Beschwerdeführerin mit Ersuchen um Ergänzung vom 19.10.2023 auf, "Kopien der Belege und eine Kostenaufstellung mit einer genauen Aufteilung der Kosten nach Themen sortiert" vorzulegen sowie ihren beruflichen Aufgabenbereich, die konkrete berufliche Notwendigkeit und den Zusammenhang der einzelnen Ausgaben mit der beruflichen Tätigkeit zu erläutern.
Die Beschwerdeführerin übermittelte mit Schreiben vom 30.11.2023 eine vierseitige Beschreibung ihrer beruflichen Tätigkeit.
Mit Ersuchen um Ergänzung vom 1.12.2023 forderte das Finanzamt die Beschwerdeführerin wiederum auf, "Kopien der Belege und eine Kostenaufstellung mit einer genauen Aufteilung der Kosten nach Themen sortiert" vorzulegen sowie ihren beruflichen Aufgabenbereich, die konkrete berufliche Notwendigkeit und den Zusammenhang der einzelnen Ausgaben mit der beruflichen Tätigkeit zu erläutern.
Mit Schreiben vom 31.1.2024 beantragte die Beschwerdeführerin eine "entsprechende Fristerstreckung zur ADV-basierten hybriden Beantwortung bis zum 3. März 2024". Sie werde "bemüht sein, die erforderliche KI-technische Umsetzung zur Beantwortung so rasch wie möglich einer Lösung zuzuführen".
Im Ersuchen um Ergänzung vom 1.2.2024 nahm das Finanzamt Bezug auf die vorangegangenen Ersuchen und nannte die zulässigen Formen der Übermittlung von Unterlagen.
Mit Eingabe vom 5.4.2024 übermittelte die Beschwerdeführerin ein Konvolut von 288 Text- und Bildseiten (BFG-Akt ON 22 und 23, überschrieben mit "Teil 1 - Teil 2 folgt"). Darin finden sich etwa Ausführungen zum "Regierungsprogramm 2017-2022 - Ich war und bin dem Regierungsprogramm in meinen F&E-Gebieten teilweise schon über 20 Jahre voraus und wurde von vielen Stellen behindert…" (ON 22 Seiten 38 ff), zu "Corona im Jahr 2021, Corona Kalender, Corona ORF, Corona Fotos, Pandemie in der Presse…" (ON 22 Seiten 69 ff), Zitate aus dem Universitätsgesetz (ON 23 Seiten 114 ff) und Leerseiten (ON 23 Seiten 126 ff). An keiner Stelle werden Werbungskosten angesprochen, dargestellt, erläutert oder belegt.
Mit Ersuchen um Ergänzung vom 30.4.2024 forderte das Finanzamt die Beschwerdeführerin wiederum auf wie folgt: "Bitte schicken Sie uns eine übersichtsmäßige Kostenaufstellung betreffend der "anderen Arbeitsmittel" in Höhe von € 4.283,40 und der "sonstigen Werbungskosten" in Höhe von € 53.969,20."
Mit Eingabe vom 11.6.024 übermittelte die Beschwerdeführerin ein Konvolut von acht Text- bzw. Bildseiten (ON 25 - überschrieben mit "T2 - bei Nachfragen > produziert in CM/KI/1-4K ausserhalb der Dienstzeiten (Kongress = TV-Standard) WK"). Diese enthalten weder eine Kostenaufstellung noch Einzelbelege. Es finden sich Vermerke wie "ad "anderen Arbeitsmitteln beiliegend in Kurzform, müßte für Glaubhaftmachung reichen!" oder "ad "sonstige Werbungskosten" folgt in den nächsten Tagen, derzeit ao. Sitzungseinberufungen" (ON 25 Seite 3) und tabellenähnliche Darstellungen, die aufgrund der winzigen Schriftgröße unleserlich sind (ON 25 Seiten 6 ff).
Mit Eingabe vom 23.7.2024 übermittelte die Beschwerdeführerin ein Konvolut von 14 Text- bzw. Bildseiten (ON 26 - überschrieben mit "Teil 3"). Diese enthalten eine Liste von Schlagworten, unter denen kein innerer Zusammenhang erkennbar und kein Bezug zu Werbungskosten oder Belegen herstellbar ist (etwa "Curriculumkommission der Fakultät für Betriebswirtschaft - Digitale Medien - SVP_Sicherheitsvertrauensperson (SVP) - :ULV_Unabhängiger Verband des wissenschaftlichen, lehrenden und künstlerischen Personals der Universitäten … - Außer-Universitäre Funktionen - BV13_Mitglied der BV13 (seit 01.01.2023) etc.", ON 26 Seite 5 oben).
Zusammengefasst hat das Finanzamt die Beschwerdeführerin in vier Ersuchen um Ergänzung ausdrücklich zur Vorlage einer Werbungskostenaufstellung und zur Vorlage der Belege für die geltend gemachten Werbungskosten aufgefordert.
Die Beschwerdeführerin hat die Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes durch das Finanzamt in geradezu mutwilliger Weise unmöglich gemacht. Dies gilt auch für das abschließende Beschwerdevorbringen ("… dass Details zu den Werbungskosten auch in einem persönlichen Gespräch vor Ort ergänzend erläutert werden können und wurde damit Herr Dr. ***Y*** … betraut") und das abschließende Vorbringen im Vorlageantrag ("Nur der guten Ordnung halber sei darauf verwiesen, dass Herr Dr. ***Y*** durch meine Mandantin für diese Erörterung bevollmächtigt ist, da er für meine Mandantin die Belegverzeichnisse sowie -sammlung führt und somit mit den Details vertraut ist.") ohne weitere Angaben, welche die Identifikation des bzw. Kontaktaufnahme mit "Dr. ***Y***" ermöglichen würden.
Auch nach Ergehen der Beschwerdevorentscheidung, in der sich das Finanzamt zum wiederholten Mal auf den unterbliebenen Nachweis der geltend gemachten Werbungskosten gestützt hat, und trotz des diesbezüglichen Vorbringens des Finanzamtes im Vorlagebericht hat die Beschwerdeführerin keine Nachweise für die geltend gemachten Werbungskosten beigebracht. Einer Beschwerdevorentscheidung kommt nach ständiger Rechtsprechung ebenso Vorhaltscharakter zu (VwGH 31.5.2011, 2008/15/0288) wie dem Vorlagebericht (BFG 12.11.2015, RV/5101378/2015).
Insgesamt hat die Beschwerdeführerin weder nachgewiesen, wie sich die geltend gemachten Werbungskosten (EUR 4.283,40 für Arbeitsmittel und EUR 53.969,20 an sonstigen Werbungskosten) zusammensetzen, noch hat sie Belege für die Werbungskosten beigebracht.
Strittig ist, ob die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Aufwendungen von insgesamt EUR 58.252,60 als Werbungskosten einkommensmindernd zu berücksichtigen sind oder nicht.
Werbungskosten sind Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen ( § 16 Abs. 1 EStG 1988). Da die Beschwerdeführerin weder nachgewiesen hat, welche Ausgaben sie überhaupt getätigt hat, noch, dass diese Ausgaben dem Erwerb, der Sicherung oder Erhaltung ihrer Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit dienen würden, kommt eine Berücksichtigung dieser Ausgaben nicht in Betracht. Die Beschwerde war daher abzuweisen.
Mit diesem Erkenntnis war keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Würdigung des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz.
Innsbruck, am 4. November 2025
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