Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend Beschwerde vom 10. Juli 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 3. Juni 2025 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2024, Steuernummer ***BF1StNr1*** beschlossen:
I.Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.
II.Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
A.Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (Bf.) bezog im streitgegenständlichen Jahr ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Mit Bescheid betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2024 vom 03.06.2025 wurde insoweit von der Erklärung abgewichen als der Familienbonus Plus auf die Hälfte gekürzt wurde, da die andere Hälfte der Familienbeihilfenbezieher beantragt hat. Der Mehrkindzuschlag wurde in einem gesonderten Bescheid datiert vom 02.07.2025 berücksichtigt.
Der Einkommensteuerbescheid vom 03.06.2025 wurde am 03.06.2025 in die Databox elektronisch zugestellt.
In der am 10.07.2025 per FinanzOnline elektronisch eingebrachten Beschwerde führte der Bf. begründend aus, dass er der alleinige Ernährer der Familie sei. Seine Frau sei nicht berufstätig und sie hätten drei Kinder, die vollständig von ihnen abhängig seien. Aufgrund dieser familiären und finanziellen Situation bitte er seinen Einspruch wohlwollend zu prüfen und zu berücksichtigen.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 04.08.2025 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Mehrkindzuschlag bereits mit Bescheid vom 02.07.2025 erledigt worden sei.
Mit Eingabe vom 06.08.2025 erhob der Bf. per FinanzOnline "Einspruch gegen den Steuerbescheid" (wohl gemeint: stellte er einen Vorlageantrag). Begründend wiederholte der Bf. die bereits in der Beschwerde vorgebrachten Argumente.
Mit Bericht vom 17.09.2025 legte die belangte Behörde die oa Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und beantragte die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen.
Mit Schreiben vom 8. Oktober 2025 bat das BFG um schriftliche Stellungnahme bis 29. Oktober 2025 und hielt dem Bf. nach Zitierung des § 245 Abs. 1 BAO auszugsweise vor:
"Im gegenständlichen Fall wurde der bekämpfte Bescheid Ihnen mittels FinanzOnline elektronisch am Dienstag, den 03.06.2025, (per DataBox) rechtswirksam zugestellt; die einmonatige Beschwerdefrist begann somit an diesem Tag zu laufen.
Die Frist für eine Beschwerdeerhebung endete im gegebenen Fall am Donnerstag, den 03.07.2025.
Laut Aktenlage wurde die gegenständliche Beschwerde jedoch elektronisch erst am 10.07.2025, sohin nach Ablauf der einmonatigen Beschwerdefrist eingebracht und ist somit nicht rechtzeitig."
Zu diesem, dem Bf am 14. Oktober 2025 (Beginn der Abholfrist) gem. § 17 Zustellgesetz zugestellten Schreiben, langte bis dato keine Stellungnahme beim Bundesfinanzgericht ein.
B. Beweiswürdigung:
Der streitwesentliche Sachverhalt ergibt sich für das Bundesfinanzgericht aus der vorliegenden Aktenlage, insbesondere aus den oben angeführten Unterlagen. Die elektronische Zustellung des bekämpften Bescheides in die Databox des Bf. samt dem Zustellungszeitpunkt sowie der Zeitpunkt der elektronisch eingebrachten Beschwerde ergeben sich unmissverständlich aus FinanzOnline bzw. dem finzanzinternen IT-System. Das Bundesfinanzgericht hat keinen Zweifel an der Richtigkeit dieser Daten.
C. Rechtliche Würdigung:
Erledigungen werden nach § 97 Abs. 1 BAO dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt bei schriftlichen Erledigungen durch Zustellung.
Wird der Lauf einer Frist durch eine behördliche Erledigung ausgelöst, so ist nach § 109 BAO für den Beginn der Frist der Tag maßgebend, an dem die Erledigung bekanntgegeben worden ist (§ 97 Abs. 1 BAO).
Zustellungen ohne Zustellnachweis können gemäß § 37 Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/182, an einer elektronischen Zustelladresse oder über das elektronische Kommunikationssystem der Behörde erfolgen.
Gemäß § 98 Abs. 2 BAO gelten elektronisch zugestellte Dokumente als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind.
Der Zeitpunkt, an dem die Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind, ist bei FinanzOnline der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox, zu der der Empfänger Zugang hat (UFS 22.7.2013, RV/0002-F/13; VwGH 31.7.2013, 2009/13/0105; BFG 27.7.2015, RV/7102917/2015; BFG 23.3.2016, RV/5100404/2016; BFG 29.4.2016, RV/5100209/2016; BFG 11.5.2016, RV/7104423/2014; BFG 24.11.2017, RV/7104134/2017; BFG 16.1.2018, RV/5101130/2017). Dies gilt auch, wenn die Daten am Freitag nach Ende der Kanzleiöffnungszeit des zustellungsbevollmächtigten Parteienvertreters einlangen (BFG 29.4.2016, RV/5100209/2016; BFG 18.9.2018, RV/7103033/2018). Auf das tatsächliche Einsehen der Databox durch den FinanzOnline-Teilnehmer (zB Öffnen, Lesen oder Ausdrucken eines Bescheides) kommt es nicht an (zB BFG 29.1.2015, RV/5101248/2014; UFS 22.7.2013, RV/0002-F/13; BFG 20.11.2015, RV/2100371/2015; BFG 23.3.2016, RV/5100404/2016; BFG 11.5.2016, RV/7104423/2014; BFG 18.9.2018, RV/7103033/2018; Ritz/Koran, BAO8, § 98 Rz 4).
Gemäß § 245 Abs. 1 BAO beträgt die Frist für eine Beschwerde gegen einen Bescheid einen Monat.
Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden gemäß § 108 Abs. 2 BAO mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monates.
Unter "Benennung" ist der Wochentag, unter "Zahl" das Monatsdatum oder die Jahreszahl gemeint (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht11 Rz 235; Ritz/Koran, BAO8, § 108 Rz 5).
Nach § 108 Abs. 3 BAO werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.
Diesfalls endet die Frist am nächsten Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist (Ritz/Koran, BAO8 § 108 BAO Rz 6).
Die Bescheidbeschwerde ist nach § 260 Abs. 1 BAO mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262 BAO) oder durch das Verwaltungsgericht mit Beschluss (§ 278 BAO) zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist (lit. a) oder nicht fristgerecht eingebracht wurde (lit. b).
D.) Erwägungen:
Im vorliegenden Fall wurde der bekämpfte Bescheid des Bf. mittels FinanzOnline elektronisch am Dienstag, den 03.06.2025, (per DataBox) rechtswirksam zugestellt; die einmonatige Beschwerdefrist begann somit an diesem Tag zu laufen.
Die Frist für eine Beschwerdeerhebung endete im gegebenen Fall am Donnerstag, den 03.07.2025.
Die gegenständliche Beschwerde wurde jedoch elektronisch erst am 10.07.2025, sohin einige Tage nach Ablauf der einmonatigen Beschwerdefrist eingebracht.
Die Beschwerde war daher als nicht fristgerecht eingebracht zurückzuweisen.
Auf das inhaltliche Vorbringen war daher nicht mehr einzugehen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Rechtsfolge der Zurückweisung wegen Fristablauf ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetzestext, sodass eine ordentliche Revision nicht zuzulassen war.
Wien, am 18. November 2025
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